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Gerichtsbescheid

6 E 714/04

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0323.6E714.04.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die nach § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderliche Anhörung ist erfolgt. Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Bescheid vom 21.01.2003 hinsichtlich der Festsetzung der Wassergebühren rechtmäßig ist. Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.02.1985 - 22 U 217/84 obliegt bei Bestreiten der Richtigkeit der Wasserverbrauchsmessung dem Kunden der Nachweis der Unrichtigkeit der Verbrauchsmessung. Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 05.08.1999 - 327 S 41/99 dagegen entschieden, dass das Wasserversorgungsunternehmen das ordnungsgemäße Funktionieren des Wasserzählers zu beweisen hat; diese Auffassung vertritt auch das AG Regensburg in einem Urteil vom 07.07.1988 - 6 C 2292/87. Die Frage, wer für die Richtigkeit der Verbrauchsmessung beweispflichtig ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Wasseruhr, deren Defekt der Kläger behauptet, durch die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Firma Z geprüft wurde. Die Befundprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, das der Wasserzähler fehlerfrei funktioniert (Bl. 41 d.A.). Hat eine Kontrolle der Wasseruhr ergeben, dass ein Defekt nicht vorliegt, steht nach dem Beweis des ersten Anscheins fest, dass der Wasserzähler einwandfrei funktioniert hat (vgl. OVG Saarlouis, NJW 1994, 2243 und AG Regensburg, a.a.O.), so dass eine Befreiung von der Zahlungspflicht nicht erfolgen kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.07.1997 - 23 B 94.2165 und LG Hamburg, a.a.O.). Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.01.2004 haben mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Wassergebühren nichts zu tun, sondern können nur für die Frage der Abwassergebühren von Bedeutung sein, die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Verfahrens 6 E 2134/03 sind. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Bescheid vom 21.01.2003 wurde der Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 zu Wasserverbrauchsgebühren (Wassergeld) in Höhe von 1.259,65 Euro zzgl. 9,24 Euro Zählergebühren und 7 % Mehrwertsteuer von 1.268,89 Euro herangezogen. Der Berechnung lag ein Verbrauch von 427 m³ Wasser zugrunde. Gleichzeitig wurde der Kläger in dem genannten Bescheid zu Abwassergebühren in Höhe von 1.473,15 Euro herangezogen, wobei diesen Gebühren der Frischwasserverbrauch von 427 m³ zugrunde gelegt wurde. Gegen den Bescheid vom 21.01.2003 legte der Kläger am 03.02.2003 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Festsetzung der Gebühren für Wasser und Abwasser wandte. Zur Begründung führte er aus, der unterstellte Wasserverbrauch sei mehr als doppelt so hoch wie in den Vorjahren, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Wasseruhr eine Fehlfunktion aufweise. Er bitte daher um einen Austausch der Wasseruhr und Festsetzung der Gebühr auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs in Höhe von 162 m³. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2003 wies der Gemeindevorstand der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger selbst habe den Verbrauch von 457 m³ abgelesen und mitgeteilt. Für die Gemeinde sei der durch den Wasserzähler festgelegte Wasserjahresverbrauch bindend und endgültig. Zwar sei richtig, dass in den Vorjahren der Durchschnittsverbrauch um fast die Hälfte geringer gewesen sei. Dies könne aber an verschiedenen Ursachen gelegen haben. So könne ein Wasserhahn über längere Zeit getropft haben oder die WC-Spülung könne vielleicht nur gering, aber ständig gelaufen sein. Dies seien Dinge, auf die der Verbraucher selbst zu achten habe. Am 30.04.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der festgestellte hohe Wasserverbrauch auf einem technischen Defekt der Wasserverbrauchsmessuhr beruhen müsse. In seiner - des Klägers - Sphäre sei eine Ursache für einen derart erhöhten Wasserverbrauch nicht festzustellen. Technische Defekte, die für einen erhöhten Verbrauch ursächlich sein könnten, lägen nicht vor; auch seien tropfende Wasserhähne, Wasserspülung u.s.w. als Ursache für erhöhten Verbrauch auszuschließen. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 21.01.2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 03.04.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 22.09.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Die Kammer hat unter dem 03.12.2003 einen Beweisbeschluss dahingehend erlassen, dass Beweis zu der Frage erhoben werden soll, ob die beim Kläger nach wie vor eingebaute Wasseruhr mit der Zählernummer 2.019.560 defekt ist und mit der Durchführung der Befundprüfung die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Firma Z beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Befundprüfung vom 20.10.2003 (Bl. 41 d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2004 hat der Kläger im Wege der Klageänderung beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Grundbesitzabgaben vom 21.01.2003 (Wassergeld) wegen fehlender Unterscheidung zwischen Einheitsgebühr und Sondergebühr rechtswidrig ist. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass die Beklagte bzgl. ihrer Leistungen für die Abwasserbeseitigung eine Einheitsgebühr erhebe. Die Beklagte müsse eine Unterscheidung der Gebühr für versickerndes Oberflächenwasser und über das Kanalsystem abfliessendes Brauchwasser vornehmen. Die Erhebung einer Einheitsgebühr nach dem Frischwasserverbrauchsmaßstab sei rechtswidrig. Die Beklagte hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorgetragen, dass diese die Funktionsfähigkeit und Fehlerfreiheit der Wasseruhr bestätigt habe. Einer Klageänderung werde nicht zugestimmt - im Übrigen macht die Beklagte Ausführungen zu den Abwassergebühren - . Mit Beschluss vom 17.02.2004 hat die Kammer das unter dem Aktenzeichen 6 E 2134/03 laufende Verfahren hinsichtlich der Wassergebühren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 E 714/04 fortgeführt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17.02.2004 sind die Beteiligten auf die Absicht des Gerichts, in der Sache 6 E 714/04 durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen worden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise eingeräumt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 E 714/04 und 6 E 2134/03 Bezug genommen. Die Behördenakte (1 Hefter) hat vorgelegen und ist bei der Entscheidung berücksichtigt worden.