OffeneUrteileSuche
Urteil

6 E 1904/03

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0514.6E1904.03.0A
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Unzulässige Rechtsausübung im Baurecht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässige Rechtsausübung im Baurecht 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.03.2003 rechtmäßig ist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klage eines Nachbarn gegen eine einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, wenn die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind sowie durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (Hess.VGH, Hess.VGRspr. 1989, 17, 18). Zunächst vermag die Kammer nicht der Auffassung der Kläger zu folgen, die Baugenehmigung sei aufzuheben, weil sich das geplante Gebäude in seiner Bauweise nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfüge. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die nähere Umgebung durch Satteldächer geprägt sei, während das Gebäude der Beigeladenen mit Pult- und Flachdach versehen werden solle. Eine geplante Bebauung begründet im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nur dann ein nachbarliches Abwehrrecht, wenn das in dem Begriff des "Einfügens" enthaltene objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme in drittschützender Weise verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schützenswerte Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist, was nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist. Die geplante Dachform begründet keinen Nachbarschutz. Wenn in einem Bebauungsplan Festsetzungen über die Dachform enthalten sind, so handelt es sich hierbei um baugestalterische Festsetzungen, die nur für die Gestaltung des Ortsbildes von Bedeutung sind und nicht dazu dienen, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu verbessern; solchen Festsetzungen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu (OVG Bremen, BRS 52 Nr. 183; Hess.VGH, Beschl. v. 07.07.1987 - 3 TG 1649/87). Gleiches muss für eine "tatsächliche Festsetzung" aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB gelten (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.03.2000 - 15 G 916/00). Die Kammer vermag auch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dahingehend zu sehen, dass gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt würden, da der gebotene Sozialabstand nicht eingehalten werde. Hierfür ergibt sich aufgrund der Lage der Bauten auf dem klägerischen Grundstück einerseits und dem geplanten Bauvorhaben der Beigeladenen andererseits nicht der geringste Anhaltspunkt. Schließlich vermag die Kammer auch nicht dem Einwand der Kläger zu folgen, dass durch die Lage des geplanten Baukörpers auf dem Grundstück der Beigeladenen eine unverhältnismäßige Verschattung des Grundstücks der Kläger eintritt. Zum einen überragt das Treppenhaus des von den Beigeladenen geplanten Wohnhauses die Bebauung der Kläger nur um 2,50 m. Zum anderen liegt das geplante Mehrfamilienhaus der Beigeladenen nordwestlich vom nicht bebauten Teil des Grundstücks der Kläger, sodass schon aufgrund dieser Lage eine Verschattung des klägerischen Grundstücks allenfalls am späten Nachmittag eintreten dürfte. Auf jeden Fall ist aufgrund der Lage der Baulichkeiten keine für die Kläger unzumutbare Verschattung zu befürchten. Abgesehen davon müssen die Kläger eine eventuelle Verschattung auch hinnehmen, wie noch später näher ausgeführt werden wird. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt allerdings nach Auffassung der Kammer gegen Bauordnungsrecht, da die Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden. Zunächst ist vorauszuschicken, dass hier § 6 HBO 2002 Anwendung findet, da die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften des § 78 Abs. 1, 2 HBO 2002 nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht des Beklagten verstößt die Genehmigung des Baus eines Teils des Hauses der Beigeladenen (Treppenhaus) auf der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger gegen § 6 HBO. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HBO sind Abstandsflächen nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Planungsrechtliche Vorschriften sind hier mangels Bebauungsplans nicht vorhanden. Gleichwohl könnte diese Vorschrift analog angewendet werden, wenn sich aus der tatsächlichen Bebauung ein zwingender Grenzanbau ergeben würde. Dies wäre der Fall, wenn sich im hier zu betrachtenden Gebiet der Zwang zu einer geschlossenen Bauweise ergeben würde. Hiervon kann aber ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Pläne nicht ausgegangen werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO sieht vor, dass dann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden darf, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, gestattet oder verlangt werden kann, dass angebaut wird. Dabei muss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO - auf diese Vorschrift hat sich der Beklagte bei der Mitteilung der Baugenehmigung an die Kläger berufen - der Anbau an andere Gebäude, soweit dies städtebaulich vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein. Diese Regelungen greifen aber hier deshalb nicht, weil auf dem Grundstück der Kläger kein Gebäude an der Grenze vorhanden ist. Vielmehr befinden sich die Gebäude auf dem klägerischen Grundstück in einem Abstand von 0,30 m bis 0,80 m von der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen entfernt. Die Voraussetzungen für einen Bau an die Grundstücksgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, 6 HBO liegen somit nicht vor. Soweit im Widerspruchsbescheid auf § 6 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1993 verwiesen wird, geht dieser Hinweis schon deshalb fehl, weil in die hier anwendbare HBO 2002 die Regelung des § 6 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1993 nicht übernommen wurde. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1993 nicht vor. Obwohl die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung somit gegen § 6 HBO verstößt, weil hinsichtlich des Treppenhauses die nach § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO erforderliche Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m nicht eingehalten wird und Ausnahmen von der Einhaltung der Abstandsfläche nach § 6 HBO nicht gegeben sind, können die Kläger gleichwohl nicht die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 11.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2003 verlangen. Es stellt nämlich eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn ein Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Grenzabstand ebenfalls nicht eingehalten wird, von seinem Grundstücksnachbarn verlangt, dass dieser im selben Grenzbereich den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand einhält (Bay.VGH, Urt. v. 22.11.1983 - 1 B 82 A.2737, Bay.VBl. 1984, 245; Hess.VGH, Beschl.16.06.1988 - 4 TG 1830/88, Hess.VGRspr. 1989, 17, 20). Denn der derjenige, der mit einem Anbau im Grenzbereich sein Grundstück intensiv baulich nutzt und nicht unter Wahrung gesetzlich vorgeschriebener Grenzabstände selbst für ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Bauwerkes sorgt, kann im Regelfall aus Billigkeitsgründen - zumindest im selben Grenzbereich - die Einhaltung von Grenzabständen durch Gebäude des Nachbarn nicht verlangen (Bay.VGH, Beschl. v. 19.04.1994 - 2 CS 94.755, Bay.VBl. 1995, 22, 23). Auf dem Grundstück der Kläger befinden sich auf einer Länge von 25 m entlang der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen zweigeschossige Häuser in einem Abstand zwischen 0,3 m und 0,8 m zur Grenze zum Grundstück der Beigeladenen, wobei die Bauten der Kläger im nördlichen Bereich auf einer Länge von 2,30 m dem auf der Grundstücksgrenze geplanten Gebäude der Beigeladenen (Treppenhaus) unmittelbar gegenüberliegen. Aufgrund dessen, dass sich somit die Gebäude auf dem klägerischen Grundstück im selben Grenzbereich innerhalb des erforderlichen Abstands zur Grundstücksgrenze mit den Beigeladenen befinden, können sie nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht verlangen, dass die Beigeladenen ihrerseits den erforderlichen Grenzabstand einhalten. Sie können sich daher auch unter diesem Aspekt nicht auf eine eventuelle Verschattung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen berufen, weil auch ihre Gebäude wegen der Nichteinhaltung des Mindestgrenzabstandes eine Verschattung des Grundstücks der Beigeladenen bewirken. Unerheblich ist, ob die Gebäude auf dem klägerischen Grundstück zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bereits gegen Abstandsvorschriften verstoßen haben oder dies nicht der Fall war. Insoweit gilt der Grundsatz der Grundstücksbezogenheit, was bedeutet, dass es allein darauf ankommt, ob die Gebäude heute innerhalb der erforderlichen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze liegen, was - wie erwähnt - der Fall ist. Die weiteren Einwendungen der Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung überzeugen nicht. Soweit sich die Kläger auf § 69 HBO 1993 berufen, geht dieser Einwand ins Leere, weil den Beigeladenen eine Befreiung gar nicht erteilt worden ist. Der Hinweis der Kläger auf statische Probleme wegen der Unterkellerung des Bauvorhabens der Beigeladenen ist zu vage und unsubstantiiert. Im übrigen würden solche Aspekte der Statik nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Nachbarabwehrrecht führen. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies schließt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht ein, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und damit nicht am Prozesskostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) teilgenommen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks X.. Das Grundstück grenzt unmittelbar mit seiner nordwestlichen Grundstücksgrenze an das Grundstück der Beigeladenen an. Für dieses Grundstück erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 11.07.2001 die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten; gleichzeitig wurde der Abbruch von illegal errichteten Schuppen und Container genehmigt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist auf einer Länge von 4,80 m unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück geplant; hier soll das 8,50 m hohe Treppenhaus errichtet werden. Im weiteren Verlauf wird ein Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Kläger eingehalten, wobei die Außenwand des Neubaus zur klägerischen Grenze in diesem Bereich ca. 7 m hoch ist. Das Grundstück der Kläger ist zum Grundstück der Beigeladenen hin in einem Abstand zwischen 0,3 m und 0,8 m auf einer Länge von 25 m zur Grundstücksgrenze bebaut, wobei diese Bebauung am Ende dem geplanten Treppenhaus der Beigeladenen auf einer Länge von 2,30 m und mit einem Abstand von 0,8 m gegenüberliegt. Die Grundstücke von Klägern und Beigeladenen liegen im unbeplanten Innenbereich. Mit Schreiben vom 12.07.2001 informierte der Beklagte die Beigeladenen über die erteilte Baugenehmigung und wies darauf hin, dass die Entscheidung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO getroffen worden sei. Den von den Beigeladenen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich in die nähere Umgebung ein. Das Vorhaben sei auch nach § 6 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1993 zu genehmigen, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen. Eine wesentliche Verschattung trete durch den Neubau nicht ein. Am 16.04.2003 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, das geplante Gebäude füge sich in seiner Bauweise nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Dies ergebe sich schon aus der Prägung der näheren Umgebung durch Satteldächer, während das Gebäude der Beigeladenen mit Pult- und Flachdach versehen werden solle. Die geplante Bebauung verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot und die Forderung nach der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse, da es den gebotenen Sozialabstand nicht einhalte. Durch die Lage des Baukörpers und der geplanten Gebäudehöhen zwischen 8,50 m und 7,60 m entstehe für sie, die Kläger, eine unverhältnismäßige Verschattung ihres Grundstücks. Es werde auch gegen Bauordnungsrecht verstoßen. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass auf der Grundstücksgrenze gebaut werde. Im übrigen liege auf ihrer - der Kläger - Seite keine Grenzbebauung vor, an die angebaut werden könne, da der Abstand zwischen ihrer Bebauung und der Grundstücksgrenze zu den Beigeladenen 0,3 m bis 0,8 m betrage. Im übrigen müssten die Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 2 HBO auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst liegen. Die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 HBO für ein überdecken der Abstandsflächen lägen nicht vor; Gleiches gelte für die Voraussetzungen des § 6 Abs. 12 HBO. Schließlich seien sie - die Kläger - auch nicht ordnungsgemäß nach § 69 HBO über die Befreiung von der Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen informiert worden. Zudem sei die geplante Baumaßnahme an der vorgesehenen Stelle aus statischer Sicht wegen der Unterkellerung problematisch. Die Kläger beantragen, die den Beigeladenen von dem Beklagten unter dem 11.07.2001 erteilte Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.03.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenvorgänge (ein Hefter) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.