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Urteil

6 E 2874/03

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0902.6E2874.03.0A
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Leitsätze
Für das Entstehen des Anspruchs einer Gemeinde auf Erstattung von Hausanschlusskosten ist weder erforderlich, dass Übergabepunkte vor dem anzuschließenden Grundstück freigelegt worden sind, noch, dass in gemeindeeigenem Gelände verlegte Anschlussleitungen zugunsten des Grundstückseigentümers grundbuchmäßig abgesichert wurden.
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3) Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Entstehen des Anspruchs einer Gemeinde auf Erstattung von Hausanschlusskosten ist weder erforderlich, dass Übergabepunkte vor dem anzuschließenden Grundstück freigelegt worden sind, noch, dass in gemeindeeigenem Gelände verlegte Anschlussleitungen zugunsten des Grundstückseigentümers grundbuchmäßig abgesichert wurden. 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3) Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Rechtsgrundlage der mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Kostenerstattung ist § 12 Hess.KAG i.V.m. - soweit es um die Kanalanschlussleitung geht - §§ 4, 5 und 21 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 27.06.1996 bzw. - soweit es um die Wasseranschlussleitung geht - i.V.m. §§ 23, 28 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 16.05.1995. Nach § 12 Abs. 1 Hess.KAG werden die Gemeinden ermächtigt, zu bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Von dieser durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit hat die Beklagte in den genannten Satzungen Gebrauch gemacht. In § 21 Abs. 1 Satz 1 EWS ist festgelegt, dass u.a. der Aufwand für die Herstellung der Anschlussleitungen der Kommunen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten ist. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EWS entsteht der Erstattungsanspruch mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme. Entsprechende Regelungen finden sich in § 23 Abs. 1 WVS. Die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Ansprüche waren zum Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide vom 23.10.2000 entgegen der Auffassung des Klägers entstanden. Wie zuvor ausgeführt, entsteht der Erstattungsanspruch mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme. Am 23.10.2000 waren die Maßnahmen der Herstellung der Kanalanschluss- sowie der Wasseranschlussleitung fertiggestellt. Eine Fertigstellung von Hausanschlussleitungen liegt dann vor, wenn die Leitungen vom Sammelkanal bzw. von der Wasserhauptleitung bis zur Grundstücksgrenze verlegt worden sind (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 04.06.1980, Hess.VGRspr. 1980, 81). Vom Kläger wird auch nicht bestritten, dass die beiden Leitungen zum Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide bis an sein Grundstück herangeführt worden waren. Er meint nur, dass die Beitragspflicht wegen fehlender Offenlegung der Übergabepunkte im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide nicht entstanden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der zuvor wiedergegebenen Definition des Begriffs der "Fertigstellung" ergibt sich, dass es für das Entstehen der Beitragspflicht nicht erforderlich ist, dass die Übergabepunkte freigelegt sind. Entscheidend ist allein, dass die Leitungen bis an das Grundstück herangeführt worden sind und ein Anschluss möglich ist (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 19). Zudem ergibt sich auch aus der Bestimmung des Begriffs "Anschlussleitungen" in § 2 EWS, dass eine Anschlussleitung vorhanden bzw. fertiggestellt ist, wenn sie von der Sammelleitung bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstücks verlegt ist. Das Fehlen der Offenlegung von Übergabepunkten zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Bescheide steht somit der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen. Auch der Einwand des Klägers, wegen des Fehlens der grundbuchmäßigen Absicherung der Leitungen zum Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide sei eine Beitragspflicht nicht entstanden, geht fehl. Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist - wie zuvor erwähnt - allein die Fertigstellung der Maßnahmen, die hier am 23.10.2000 gegeben war. Ob die im gemeindeeigenen Gelände verlegten Leitungen im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide grundbuchmäßig abgesichert waren, ist für das Entstehen der Beitragspflicht unerheblich. Abgesehen davon ist für die Kammer nicht ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung der Beklagten ergeben sollte, die in ihren Grundstücken verlegten Leitungen grundbuchrechtlich abzusichern. Die Kammer vermag auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass die Verlegung der Leitungen in krassem Maß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widerspricht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 12 Hess.KAG in Verbindung mit den genannten Satzungsbestimmungen der Gemeinde grundsätzlich die ihr entstandenen Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen sind. Allerdings besteht zugunsten des Anschlussnehmers eine Schutzpflicht der Gemeinde, die Kosten für die Herstellung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten (Bay.VGH, Urt. v. 21.03.1997 - 23 B 93.509). Der Ersatzanspruch der Gemeinde beschränkt sich auf das, was die Gemeinde den Umständen nach für erforderlich halten durfte, wobei der Gemeinde allerdings bei der Projektierung und Ausführung von Grundstücksanschlüssen ein Einschätzungsspielraum zusteht (Bay.VGH, Urt. v. 24.07.1996, BayVBl. 1997, 83). Hier hat die Beklagte indes ihre Schutzpflicht im vorgenannten Sinne gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Beklagte hat die Verlegung der Leitungen um das Flurstück 38 herum deshalb gewählt, weil dadurch die Leitungen in ihrem eigenen Gelände verlegt werden konnten. Von dem kürzeren Verlegen der Leitung durch das Flurstück 38 hindurch zum klägerischen Grundstück hat die Beklagte abgesehen, weil sich der Grundstückseigentümer dieses Flurstücks mit einer Verlegung der Leitungen durch sein Grundstück nicht einverstanden erklärt hatte und es daher einer Durchleitungsanordnung nach § 85 HWG bedurft hätte. Angesichts dessen, dass schon fraglich ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine solche Durchleitungsanordnung gegeben sind, da eine solche nur zulässig ist, wenn die Durchleitung "erforderlich" ist und eine solche Erforderlichkeit zweifelhaft sein könnte, weil die Leitungsverlegung ohne größeren Umweg - wie geschehen - auch um das Nachbargrundstück herum möglich ist, ist die Entscheidung der Beklagten, der - wie erwähnt - ein Einschätzungsermessen zusteht, die Leitung um das Flurstück 38 herumzuverlegen und nicht den rechtlich problematischen Weg der Verlegung der Leitungen durch das Flurstück 38 unter Anordnung eines Zwangsrechts zu gehen, nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten, die Kosten niedrig zu halten, ist auch nicht darin zu sehen, dass sie die Leitungen nicht unmittelbar entlang der Grundstücksgrenzen des Nachbargrundstücks hat verlegen lassen, sondern in einem Bogen um dieses Grundstück herum. Hierzu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Leitungen bei der von ihr gewählten Variante unter einem bereits gerodeten Waldweg haben verlegt werden können, während es bei der Variante der Leitungsverlegung entlang der Grundstücksgrenzen des Flurstücks 38 zu nicht unerheblichen Baumfällmaßnahmen und Eingriffen in die Natur bedurft hätte. Auch diese Erwägungen sind sachgemäß und von dem der Beklagten zustehenden Einschätzungsspielraum bei der Verlegung und Ausführung von Grundstücksanschlüssen gedeckt. Schließlich hat die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Vergleichsberechnung der verschiedenen Varianten vorgenommen und diese dem Widerspruchsbescheid beigefügt. Nach diesen Berechnungen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist die von der Beklagten gewählte Variante sogar die kostengünstigste. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe die Rechnungen der bauausführenden Firma Y. nicht kritisch geprüft, verfängt ebenfalls nicht. In der Behördenakte finden sich die Originalrechnungen der Firma Y. für die hergestellten Anschlussleitungen. Die einzelnen Positionen auf den Rechnungen sind entweder mit Häkchen versehen oder sogar korrigiert worden; z.T. findet sich auf ihnen auch die Unterschrift des Prüfenden (vgl. Bl. 37, 38, 41, 45, 46, 51, 51 R, 52, 53, 53 R der BA). Daraus ergibt sich, dass die Rechnungen der Firma Y. seitens der Beklagten geprüft wurden. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 06.11.2003 konkret einzelne Rechnungspositionen aus den Rechnungen der Firma Y. gerügt hat, ist dem die Beklagte durch Vorlage einer diesbezüglichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Hoch- und Tiefbau GmbH vom 08.12.2003 entgegengetreten, durch die die vom Kläger angesprochenen "Ungereimtheiten" aufgeklärt und erläutert wurden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nochmals - für die Kammer nachvollziehbar - erläutert, weshalb etwa unterschiedliche Leitungslängen erforderlich waren oder ein mehrfacher Grabenaushub vorgenommen wurde. Danach sind für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Firma Y. hier falsch oder unwirtschaftlich abgerechnet hätte. Schließlich sind die mit den Bescheiden vom 23.10.2000 geltend gemachten Erstattungsansprüche auch nicht verjährt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Hess.KAG i.V.m. § 169 AO beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b Hess.KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Entstanden sind die Forderungen gegenüber dem Kläger hier mit Erteilung der Schlussrechnungen der Firma Y. gegenüber der Beklagten. Diese Rechnungen sind bei der Beklagten ausweislich der Eingangsstempel am 03.07.1996 eingegangen, sodass die Verjährungsfrist nach Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begann und nach vier Jahren - also Ende 2000 - endete. Da die angefochtenen Bescheide vom 23.10.2000 herrühren und die Erstattungsansprüche - wie oben ausgeführt - zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren, waren die Forderungen der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung noch nicht verjährt. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 39 in X. (T.-Str.6). Im Jahr 1995 wurde von der Firma Y. im Auftrag der Beklagten eine Wasser- und eine Kanalleitung in einem Bogen um das Nachbargrundstück Flurstück 38 herum in gemeindeeigenem Gelände (unter einem Waldweg) verlegt und an das Grundstück des Klägers herangeführt. Die Firma Y. stellte der Beklagten für diese Baumaßnahmen unter dem 21.06.1996 DM 12.131,88 für die Verlegung der Kanalanschlussleitung und DM 12.824,47 für die Verlegung der Wasseranschlussleitung in Rechnung. Mit einem Bescheid vom 23.10.2000 forderte die Beklagte vom Kläger, gestützt auf § 12 Hess.KAG i.V.m. §§ 4, 5 und 21 ihrer Entwässerungssatzung (EWS), 12.131,88 DM für die Verlegung der Kanalanschlussleitung und mit weiterem Bescheid vom 23.10.2000, gestützt auf § 12 Hess.KAG i.V.m. §§ 23, 28 ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS), 12.824,47 DM für die Verlegung der Wasseranschlussleitung. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Es bestehe keine Zahlungspflicht, da es an der Herstellung der Anschlüsse fehle. Eine genaue Festlegung des Übergabepunktes liege nicht vor, sodass die vollständige Herstellung der beiden Anschlüsse bisher nicht erfolgt sei. Auch fehle eine grundbuchmäßige Absicherung der Leitungen, daher bestehe kein Beitragsanspruch. Die Bescheide seien auch nicht rechtmäßig, da die Trassenführung in krassem Maße dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widerspreche. Hätte man die Leitungen über das Nachbargrundstück (Flurstück 38) geführt und nicht um dieses herum, wären die Maßnahmen viel billiger geworden. Die Rechnungen der ausführenden Firma Y. seien auch nicht kritisch überprüft worden. Außerdem seien die Beitragsansprüche verjährt, da die Kosten bereits 1995 entstanden seien. Am 19.07.2001 fand ein Ortstermin statt, bei dem die vorhandenen Leitungen direkt vor dem Grundstück Flurstück 39 von der Firma Y. freigelegt wurden. Ende 2002 wurde zugunsten des Klägers hinsichtlich der im gemeindeeigenen Gelände geführten Leitungen eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2003 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers mit der Begründung zurück, die Grundstücksanschlussleitungen für Wasser und Kanal seien nachweislich verlegt worden. Damit sei eine Erstattungspflicht der entstandenen Kosten für den Grundstückseigentümer entstanden. Die zugesagte Grundbucheintragung der Leitungen sei am 28.11.2002 erfolgt. Unzutreffend sei die Auffassung, dass die Kostenbescheide nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprächen. Es sei eine Kostenberechnung der Variante durch das Privatgrundstück Flurstück 38 mit Zwangsrecht und der vom Kläger vorgeschlagenen Variante entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 38 aufgestellt worden. Danach wäre mit Index 1995 für die erstgenannte Variante ein Kostenaufwand von ca. 45.030,00 DM und für die zweitgenannte Variante ein Kostenaufwand von ca. 48.800,00 DM zu erwarten gewesen. Gemäß den Bescheiden vom 23.10.2000 betrage der tatsächliche Kostenaufwand für die verlegten Leitungen insgesamt aber nur 24.956,35 DM. Die Zahlen sprächen damit eindeutig für die von der Gemeinde gewählte Trassenvariante. Eine kritische Überprüfung der Rechnungen der Firma Y. sei in der Tat auf den den Bescheiden beigefügten Exemplaren nicht wie üblich vorhanden. Die für die Zahlung der Rechnungen von der Gemeinde an die Firma Y. verwendeten Originale lägen der Gemeinde aber vor und seien vom bauleitenden Ingenieur ordnungsgemäß geprüft und sachlich sowie rechnerisch festgestellt worden. Die Rechnungen der Firma Y. seien 1996 bei ihr, der Beklagten, eingegangen. Die Forderungen seien daher zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide im Oktober 2000 nicht verjährt gewesen, da die vierjährige Verjährungsfrist nach § 171 AO erst mit dem 31.12.2000 abgelaufen sei. Am 13.06.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, erst am 19.07.2001 sei durch Aufgrabung festgestellt worden, wo die Anschlussleitungen auf sein Grundstück träfen. Zum Zeitpunkt des Ergehens der Beitragsbescheide sei dies aber noch völlig ungeklärt gewesen, sodass diese rechtswidrig seien. Außerdem habe es zum Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide an der zugesagten grundbuchmäßigen Absicherung der Zu- und Ableitungen gefehlt. Erst mit der Grundbucheintragung vom 28.11.2002 seien die Leitungen tatsächlich hergestellt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die 1995 entstandenen Kosten jedoch schon sieben Jahre zurückgelegen, sodass Verjährung eingetreten sei. Die Bescheide vom 23.10.2000 seien aber auch rechtswidrig, weil sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widersprächen; die Leitungen hätten viel kostengünstiger direkt über das Nachbargrundstück geführt werden können. Auch seien die Rechnungen der Firma Y. nicht kritisch überprüft worden. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Firma zweimal Grabenaushub und zweimal die Zulage für den Aushub felsigen Bodens berechnet habe. Gleiches gelte im Hinblick auf die unterschiedlichen Meterlängen für Wasser- und Kanalleitungen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 23.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, Verjährung sei nicht eingetreten, weil es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung ankomme. Da die Leitungen durch ein gemeindeeigenes Grundstück verlegt worden seien, sei eine grundbuchmäßige Absicherung eigentlich überhaupt nicht erforderlich gewesen. Die Festlegung und Markierung eines Übergabepunktes habe mit der Fertigstellung der Hausanschlussleitung gar nichts zu tun. Vielmehr entstehe der Erstattungsanspruch mit Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahmen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide seien beide Anschlüsse fertiggestellt gewesen. Es sei auch die für den Kläger günstigste Verlegungsvariante gewählt worden. Abgesehen davon sei es ihr, der Beklagten, nicht zuzumuten, eine Durchleitungsanordnung über Privatgrundstücke durchzuführen, wenn ein Anschluss auch über gemeindeeigenes Gelände möglich sei. Ungereimtheiten in den Rechnungen der Firma Y. seien nicht vorhanden. Das Ingenieurbüro Hoch- und Tiefbau GmbH aus Usingen habe die Rechnungen geprüft und dies nochmals mit Schreiben vom 08.12.2003 erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.