Urteil
6 E 3773/06
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0413.6E3773.06.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Kreisausschusses des Hochtaunuskreises vom 11.08.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Mit dem früheren Kraftfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen HG - ... wurde am 13.01.2006 gegen 15:22 Uhr auf der Bundesautobahn 3 in der Höhe von Erlangen dadurch gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, dass der erforderliche Sicherheitsabstand zum voran fahrenden Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 152 km/h weniger als 4/10 des halben Tachowertes betrug. Dieser Verkehrsverstoß wird nach dem Punktesystem mit der Eintragung von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister geahndet (Ziff. 5.5 der Anlage 13 zur FeV). Ferner wird gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt (Ziff. 12.6 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. Ziff. 12.6.2 der Tabelle 2 zur Bußgeldkatalogverordnung). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass selbst einmalige Verkehrsverstöße, sofern sie sich als schwerwiegend darstellen, die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93, NJW 1995, 3335). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn ein Verkehrsverstoß mit (nur) einem Punkt i.S.d. einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung bewertet wird (BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94/99, NZV 2000, 386; HessVGH, Beschluss vom 03.02.2003 - 2 TG 250/03).Der Beklagte durfte auch von der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ausgehen. Eine derartige Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit derartiger Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei könne sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an dem Verhalten des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.1986 - 7 B 234/85, NJW 1987, 143; HessVGH a.a.O.).Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes war im vorliegenden Fall die Behörde nicht in der Lage, den verantwortlichen Fahrzeugführer für den Verkehrsverstoß vom 13.01.2006 zu ermitteln. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass bei dem Kläger eine fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes und der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers mitzuwirken, festzustellen ist. Der Kläger hat zwar gegenüber der ihn befragenden Polizeibeamtin am 17.02.2006 erklärt, dass er das Fahrzeug seiner Erinnerung nach an dem betreffenden Tag seinem Bruder verliehen gehabt habe. Der Kläger hat damit zwar - wie er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu Recht betont - seinen Bruder nicht als verantwortlichen Fahrer benannt (den will der Kläger auch nach Vorlage der Geschwindigkeitsmessfotos nicht erkannt haben), jedoch als jemanden, der zur weiteren Aufklärung des Verkehrsverstoßes und der Ermittlung des Fahrers beitragen könnte. Die daraufhin seitens des Beklagten eingeleiteten Ermittlungen zielten auch in diese Richtung, indem der Bruder des Klägers zu dem Vorfall vom 13.01.2006 richterlich vernommen wurde. Der Kläger wiederum erwähnte gegenüber der Polizeibeamtin nicht, dass das Kraftfahrzeug zwei Firmen mit jeweils 20 Mitarbeitern zur Verfügung steht. Davon war erst im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung am 11.04.2006 die Rede. Dies verwundert deshalb, weil der Kläger noch am 17.02.2006 mit seinem Bruder telefonierte, wobei davon ausgegangen werden kann, dass ihm sein Bruder bereits im Rahmen dieses Telefonats darauf hingewiesen haben dürfte, dass er das Fahrzeug an dem betreffenden Tag nicht entliehen hatte. Eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Klägers ist ferner aus der Tatsache abzuleiten, dass er den verantwortlichen Fahrer erst nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens dem Beklagten benannt hat. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, dass ihm eine frühere Ermittlung des verantwortlichen Fahrers wegen seiner starken beruflichen Belastung nicht möglich gewesen sei, so spricht dies nicht gegen diese Einschätzung. Eine wie auch immer geartete, vom Kläger im Übrigen nicht weiter spezifizierte „Belastung“ kann ihn nicht von der Erfüllung seiner ihm auferlegten straßenverkehrsrechtlichen Pflichten entheben. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, gibt es kein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben (Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95, VRS 90, 70).Zum anderen spricht gegen die Zumutbarkeit weiterer von der Beklagten durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen der Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers, obwohl auf ihn persönlich zugelassen, faktisch um ein Firmenfahrzeug gehandelt hat. Das Fahrzeug stand nach Angaben des Klägers einem nicht unerheblichen Personenkreis von zumindest 40 Personen zur Verfügung. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Geschäftsfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (VGH Baden Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99, VRS 97, 389; HessVGH, Beschluss vom 29.04.2004 - 2 TG 3394/03). Während es bei Privatfahrzeugen dem betreffenden Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes kann ein Halter eines von mehreren Berechtigten zu nutzenden Firmenfahrzeuges seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnung der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Auferlegung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken (Beschluss vom 30.08.2006 - 2 TG 1226/06).Dies hat zur Folge, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuches für den Kläger gerechtfertigt gewesen ist. Denn entweder hat der Kläger entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen gehabt, um den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Dann ist von einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft seinerseits auszugehen. Oder - und dies legt das Vorbringen des Klägers nahe - er hat keine entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen, dann geht dies ebenfalls zu seinen Lasten, weil auch insoweit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger nicht gewillt ist, an der Aufklärung von mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstößen mitzuwirken. Wie bereits oben erwähnt, gibt es kein doppeltes Recht, einerseits als Halter nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken und andererseits von der Auferlegung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Auferlegung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können. Dies gilt gerade auch in dem vorliegenden Fall, in dem der Kläger - die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt - den Kreis der Personen, die sein Fahrzeug benutzen, nicht persönlich zu kennen scheint. Schließlich bestehen auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keine rechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der mit dem Fahrzeug des Klägers begangene Verkehrsverstoß mit drei Punkten zu bewerten ist, die Auferlegung eines Fahrtenbuches aber bereits bei einem Verkehrsverstoß, welcher nur mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtmäßig sein kann. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger war Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen HG - .... Mit dem Fahrzeug wurde am 13.01.2006 gegen 15:22 Uhr auf der Bundesautobahn 3 in Höhe von Erlangen dadurch gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, dass der erforderliche Sicherheitsabstand bei einer Fahrgeschwindigkeit von 152 km/h zum voran fahrenden Fahrzeug weniger als 4/10 des halben Tachowertes betrug. Dem Kläger wurde ein Anhörungsbogen übersandt, mit dem er aufgefordert wurde, zu dem Verkehrsverstoß Stellung zu nehmen. Der Kläger bat daraufhin darum, ihm die Geschwindigkeitsmessfotos zu zeigen, da er am Tattag nicht selbst gefahren sei. Der Kläger wurde daraufhin am 17.02.2006 von einer Polizeibeamtin persönlich aufgesucht, die ihm die Geschwindigkeitsmessfotos zeigte. Der Kläger erklärte, dass er am Tattag das Fahrzeug seinem Bruder A. verliehen gehabt habe. Bei den auf den Lichtbildern Abgebildeten handele es sich aber keineswegs um ihn. Der Fahrer sei ihm unbekannt. Der Kläger rief noch im Beisein der Polizistin seinen Bruder auf seinem Handy an. Dieser ließ ausrichten, dass er sich in den nächsten Tagen mit der Polizei in Verbindung setzen wolle. Nachdem der Bruder des Klägers bei Vorlage der Fotos am 21.02.2006 jegliche Angabe zu der abgebildeten Person verweigert hatte, wurde er am 14.03.2006 durch das Amtsgericht Königstein richterlich vernommen. Dabei erklärte er, dass er nicht selber gefahren sei. Er wisse auch nicht, wer auf dem Foto zu sehen sei. An dem betreffenden Tag hätte er den Wagen nicht von seinem Bruder, dem Kläger, entliehen. Der Kläger wurde am 11.04.2006 ebenfalls richterlich vernommen und sagte dabei aus, dass er gedacht habe, dass sein Bruder gefahren sei. Das Fahrzeug werde von mehreren Personen gefahren. Es werde hauptsächlich von zwei Firmen mit jeweils zwanzig Mitarbeitern benutzt. Der Schlüssel liege in der Firma. Die Geschäftsführer kontrollierten es. Er selbst habe nicht eruiert, wer gefahren sei. Da die bei der Vernehmung anwesende Amtsanwältin nicht ausschließen wollte, dass nicht doch der Kläger Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei, wurde in der Folgezeit ein anthropologisches Gutachten erstellt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass weder der Kläger noch sein Bruder der Fahrer gewesen seien. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde daraufhin am 23.05.2006 eingestellt. Der Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom 06.06.2006, worin er berichtete, dass der Fahrer jetzt habe ermittelt werden können. Es handele sich um Herrn B.. Aus beruflichen Gründen sei ihm eine frühere Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen. Im Übrigen befinde sich der Wagen nicht mehr in seinem Besitz. Er wurde am 04.05.2006 stillgelegt. Einer daraufhin vom Beklagten an den Kläger herangetragenen Bitte um Angabe eines Ersatzfahrzeuges kam dieser nicht nach. Mit Beschluss vom 11.08.2006 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger für 12 Monate ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HG - ..., welches auf den Kläger zugelassen ist, oder ein Ersatzfahrzeug zu führen habe. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der mit dem früheren Fahrzeug des Klägers begangene Verkehrsverstoß mit drei Punkten bewertet werde. Die Anordnung des Fahrtenbuches sei ferner gerechtfertigt, weil der Kläger den Fahrer nach Vorlage der Fotos hätte erkennen können. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten sei angemessen, weil bereits in der Vergangenheit im Jahre 1996 gegen den Kläger ein Fahrtenbuch für die Dauer von 6 Monaten auferlegt worden sei. Gegen den am 16.08.2006 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14.09.2006 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht gerechtfertigt sei. Er habe gemeint, mit der Angabe seines Bruders den Richtigen benannt zu haben. Als später der richtige Fahrer ermittelt worden sei, habe er dies dem Beklagten sofort mitgeteilt. Zudem sei die festgesetzte Dauer der Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig, wie sich aus einem Vergleich mit von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen ergebe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der mit dem Fahrzeug verübte Verkehrsverstoß nicht mit einem Fahrverbot belegt sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.08.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig sei. Die Behörde habe alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes ergriffen. Sie habe zunächst - nach dem entsprechenden Hinweis des Klägers - gegen den Bruder des Klägers ermittelt und später gegen den Kläger selbst bis hin zum Einholen des anthropologischen Gutachtens. Der Hinweis des Klägers auf den großen Benutzerkreis des Fahrzeuges sei erst am 11.04.2006 erfolgt. Er hätte diesen Hinweis aber schon früher geben können. Offensichtlich habe der Kläger keinen Überblick darüber, wer seine Fahrzeuge benutzt. Er habe zudem gewusst, dass der Verweis auf seinen Bruder nicht zielführend gewesen sei, weil das Fahrzeug von zwei Firmen benutzt werde. Mit Beschluss vom 12.02.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) verwiesen.