Urteil
6 E 1650/06
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0419.6E1650.06.0A
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Leitsätze
Die Sondernutzungsgebühr kann bei der Errichtung eines Bauzauns für einen Zeitraum, in dem die erteilte Sondernutzungserlaubnis abgelaufen ist und eine förmliche (Rück-)Übergabe der in Anspruch genommenen Flächen an das Straßenbauamt noch nicht stattgefunden hat, nicht verlangt werden, wenn eine tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Straße nicht mehr stattfindet.
Tenor
1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main vom 03.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 wird insoweit aufgehoben, als von der Klägerin mehr als 5.594,37 € verlangt werden.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sondernutzungsgebühr kann bei der Errichtung eines Bauzauns für einen Zeitraum, in dem die erteilte Sondernutzungserlaubnis abgelaufen ist und eine förmliche (Rück-)Übergabe der in Anspruch genommenen Flächen an das Straßenbauamt noch nicht stattgefunden hat, nicht verlangt werden, wenn eine tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Straße nicht mehr stattfindet. 1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main vom 03.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 wird insoweit aufgehoben, als von der Klägerin mehr als 5.594,37 € verlangt werden. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, also soweit von ihr mit dem angefochtenen Bescheid ein Betrag i.H.v. 5.594,37 € gefordert wird, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch das Gericht einzustellen. Soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, also soweit sich die Klägerin gegen eine diesen Betrag übersteigende Gebührenforderung der Beklagten wendet, ist die Klage zulässig und begründet, weil der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main vom 03.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondernutzungsgebühr ist § 18 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HessStrG). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HessStrG können für Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen dem Träger der Straßenbaulast zu (§ 18 Abs. 1 Satz 2 HessStrG). Nach Satz 3 sind bei der Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und dem Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzungsberechtigten zu berücksichtigen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HessStrG können die Landkreise und Gemeinden die Erhebung und Erhöhung der Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln, soweit sie ihnen zustehen. Von der zuletzt genannten Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte durch Erlass ihrer Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren vom 31.01.2002 (im Folgenden: Sondernutzungssatzung) Gebrauch gemacht. Nach § 9 Abs. 1 Sondernutzungssatzung werden für Sondernutzungen an Gemeindestraßen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Kreisstraßen sowie Ortsdurchfahrten von Landesstraßen Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Nach § 9 Abs. 2 Sondernutzungssatzung besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr auch für den Fall, dass eine Sondernutzung ohne die vorgeschriebene förmliche Erlaubnis ausgeübt wird. Nach § 12 Sondernutzungssatzung sind Gebührenschuldner der Erlaubnisnehmer sowie derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, wie etwa der Eigentümer der Liegenschaft oder der Bauherr bei Baustelleneinrichtungen. Die Sondernutzungsgebühr beträgt laut Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses für Bauzäune pro umschlossener Grundfläche 2,50 € pro Monat und Quadratmeter, nach Ablauf von 6 Monaten 3,75 € pro Monat und Quadratmeter, nach Ablauf von 9 Monaten 5,-- € pro Monat und Quadratmeter, nach Ablauf von 12 Monaten 7,50 € pro Monat und Quadratmeter, nach Ablauf von 15 Monaten 10,-- € pro Monat und Quadratmeter und nach Ablauf von 15 Monaten 15,-- € pro Monat und Quadratmeter. Die Sondernutzungsgebühr wird für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes erhoben. Dies folgt aus den bereits zitierten Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 HessStrG und § 9 Abs. 1 Sondernutzungssatzung; indirekt auch aus § 9 Abs. 2 Sondernutzungssatzung. Bei der Sondernutzungsgebühr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erfolgt (Sauthoff, Straße und Anlieger, RdNr. 721) sowie als Gegenleistung für die mit der Sondernutzung verbundene Duldung der Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsraumes und des Gemeingebrauchs (Lohmann in: Diehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 RdNr. 651 c). Als Benutzungsgebühr muss die Sondernutzungserlaubnis dem Äquivalenzprinzip entsprechen (HessVGH, Urteil vom 07.02.1990 - 5 UE 2282/86 VRS 81, 228), d.h. es muss ein Bezug zu der seitens der Verwaltung gewährten Leistung bestehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht spricht davon, dass die Sondernutzungsgebühr „für die Tatsache der Sondernutzung“ erhoben wird (Urteil vom 07.06.1978 - 7 C 5/78, BVerwGE 56, 63). Indirekt ergibt sich dies auch aus § 12 Sondernutzungssatzung, wonach für den Fall der Sondernutzung ohne erteilte Sondernutzungserlaubnis derjenige Gebührenschuldner ist, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagte folgt auch aus Ziff. 2 der Anlage 1 zu den Sondernutzungserlaubnissen vom 22.07.2003 und 28.01.2004 nichts Gegenteiliges. Nach dieser als „Bedingung“ bezeichneten Bestimmung sind Beginn und Ende der Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengeländes dem Straßenbauamt rechtzeitig schriftlich zu melden. Der Straßenzustand vor der Inanspruchnahme bzw. nach der Inanspruchnahme und dabei festgestellte Schäden werden gemeinsam protokolliert. Die Sondernutzung gilt mit dieser förmlichen Übergabe der Flächen an das Straßenbauamt als beendet. Sondernutzungsgebühren sind bis zu diesem Termin zu entrichten. Bei der zuletzt genannten Bestimmung handelt es sich lediglich um einen Hinweise darauf, dass auch im Falle einer Sondernutzung ohne gültige Sondernutzungserlaubnis die Sondernutzungsgebühren zu entrichten sind. Bei einer Fortsetzung der einmal genehmigten Sondernutzung über den in der Sondernutzungserlaubnis bezeichneten Zeitraum hinaus entfällt also die Gebührenpflicht nicht. Eine selbständige Regelung, welche in Bestandskraft erwachsen kann und damit eine selbständige Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung der Beklagten darstellt, kann in dieser Bestimmung nicht erblickt werden. Dem widerspricht zum einen der Umstand, dass sich diese Bestimmung im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis, nicht aber im Rahmen des davon unabhängigen, selbständig erteilten Bescheides über die Sondernutzungsgebühr findet. Einer Auslegung, wie sie die Beklagte der entsprechenden Anlage beizumessen sucht, widersprechen zum anderen die genannten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Grundlagen, welche eine Gebührenpflicht nur für die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes festlegt, nicht aber für einen Zeitraum, in dem eine förmliche Übergabe der in Anspruch genommenen Flächen an das Straßenbauamt noch nicht stattgefunden hat, eine tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Straße aber nicht stattfindet. Die entsprechende Textpassage kann schließlich auch nicht als Beweislastumkehrregelung dienen, weil eine dementsprechende Auslegung vom Wortlaut nicht mehr gedeckt wäre. Ob eine entsprechende Beweislastregelung in der Sondernutzungssatzung der Beklagten - in Parallele zu Bestimmungen über die Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen im Rahmen einer Abwassergebührensatzung (vgl. insoweit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06; Schulte/Wiesemann in: Driehhaus a.a.O. RdNr. 387 m.w.N.) - zulässig wäre, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Da die Beklagte aus der angeblichen Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes für sich eine Gebührenforderung ableitet, trägt sie für diese Inanspruchnahme durch die Klägerin die Beweislast. Einen entsprechenden Beweis über die tatsächliche Inanspruchnahme in dem von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid dargestellten Umfang vermochte sie jedoch nicht zu führen. Für den Zeitraum zwischen Juni 2004 und April 2005 fehlt es an jedweden Nachweisen über das Vorhandensein von Bauzäunen auf öffentlichem Straßengrund. Für den sich daran anschließenden Zeitraum weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass in den Anwohnerbeschwerden, welche den Vermerken der Mitarbeiter der Beklagten bzw. der Straßenverkehrsbehörde vom April 2005 zu Grunde liegen, lediglich von der Sperrung des Gehweges, nicht aber von derjenigen der Fahrbahn die Rede ist. Eine erneute Messung der ab April 2005 in Anspruch genommenen Fläche durch die Beklagte erfolgte nicht mehr. Es kann deshalb nur von einer Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes in dem Umfang ausgegangen werden, wie dies die Klägerin selbst zugestanden hat. Die Forderung der Beklagten zur Entrichtung von Sondernutzungsgebühren ist deshalb rechtswidrig, soweit diese einen Betrag i.H.v. 5.594,37 € übersteigt. Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 ist auch insoweit rechtswidrig, als er die Forderung der Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 € betrifft. Auch insoweit wird die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Verwaltungsgebühr könnte § 1 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten vom 19.12.2002 sein. Nach dieser Vorschrift werden für Amtshandlungen, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen werden, können Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erhoben. Die einzelnen Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten sowie die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil der Satzung ist. Diese Anlage sieht in Ziff. 7.1 Verwaltungsgebühren für Sondernutzungen vor, gem. Ziff. 7.1.1 beträgt die Gebühr für die Verlängerung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Baustelleneinrichtung 50 €. Die Beklagte hat der Klägerin zwar mit Bescheid vom 03.05.2005 eine Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum vom 03.05. bis zum 22.05.2005 erteilt. Der Klägerin war jedoch bereits eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung für Arbeiten im Straßenraum des Straßenverkehrsamtes vom 03.05.2005, gültig bis zum 31.05.2005 für die Teilsperrung der Fahrbahn und die Vollsperrung des Gehweges, erteilt worden. Nach § 16 Abs. 7 Satz 1 HessStrG bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Da die Klägerin der ihr erteilten Sondernutzungserlaubnis deshalb nicht bedurfte, ist die daran anknüpfende Gebührenforderung der Beklagten rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Sie berücksichtigt die Anteile, zu denen die Klägerin in der Sache obsiegt und zu denen sie ihre Klage zurückgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Sondernutzungsgebühren anlässlich einer Baustelleneinrichtung. Der Klägerin wurde am 18.03.2002 von der Beklagten als zuständiger Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes auf dem Grundstück B.-Straße in Frankfurt am Main erteilt. Zur Durchführung der Bauarbeiten benötigte die Klägerin den gesamten öffentlichen Fußweg vor dem Grundstück H. 6 bis zur Ecke B.-Straße sowie Teile der vor dem Fußweg liegenden Fahrbahn. Die entsprechende Fläche sollte durch Bauzäune umgrenzt werden. Für die Inanspruchnahme der Fläche, welche nach einem seitens des Straßenbauamtes der Beklagten vorgenommenen Aufmaßes insgesamt 147,7 m² umfasste, beantragte die Klägerin für den Zeitraum ab dem 27.06.2003 die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für vier bis fünf Monate. Die entsprechende Sondernutzungserlaubnis wurde der Klägerin mit Bescheid vom 22.07.2003 erteilt. Mit einem Gebührenbescheid gleichen Datums wurde die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte Sondernutzungsgebühren i.H.v. 1.825 € und für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 280 € zu entrichten. Die entsprechenden Beträge wurden von der Klägerin bezahlt. Mit Schreiben vom 22.01.2004 bat die Klägerin um eine Verlängerung ihrer Genehmigung um drei Monate. Die Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin am 28.01.2004 eine Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum bis einschließlich 22.03.2004. Mit einem Gebührenbescheid, datierend ebenfalls vom 28.01.2004, wurde die Klägerin zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren i.H.v. 1.457 € zuzüglich einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 € verpflichtet. Entsprechende Zahlungen wurden von der Klägerin an die Beklagte geleistet. Eine förmliche Rückgabe der Verkehrsflächen an die Beklagte erfolgte nicht. Im April 2005 beschwerten sich Anwohner bei der Beklagten darüber, dass die Baustelle weiter vorhanden sei. Der Gehweg sei weiterhin gesperrt und die Fußgänger, darunter Grundschüler, müssten über die Fahrbahn laufen, weil der gegenüberliegende Gehweg durch Gitter versperrt sei. Am 03.05.2005 wurde der Klägerin von der Straßeverkehrsbehörde der Beklagten eine Anordnung für Arbeiten im Straßenraum gem. § 45 Abs. 1, 3 und 6 StVO, beinhaltend eine Teilsperrung der Fahrbahn sowie eine Vollsperrung des Gehweges wegen Hochbauarbeiten, für den Zeitraum vom 03.05.2005 bis zum 31.05.2005 auf deren Antrag hin erteilt. Mit Bescheid vom 03.05.2005 wurde der Klägerin seitens der Beklagten eine Sondernutzungserlaubnis vor dem Grundstück B.-Straße 26, für den Zeitraum vom 03.05. bis 22.05.2005 erteilt. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 03.05.2005 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Entrichtung von Sondernutzungsgebühren für den Zeitraum vom 23.03.2004 bis zum 22.05.2005 i.H.v. 19.123,13 € sowie für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 50 €. Zu Grunde gelegt war dieser Gebührenberechnung, dass die Klägerin in dem genannten Zeitraum eine öffentliche Verkehrsfläche von 145,7 m² in Anspruch genommen hätte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25.05.2005 Widerspruch ein, den sie in der Folgezeit nicht weiter begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es darin im Wesentlichen, dass die Gebührenforderung der Beklagten rechtmäßig sei. Sie fuße auf der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten. Nach dieser Satzung bestehe die Pflicht zur Entrichtung einer Sondernutzungsgebühr auch dann, wenn eine Sondernutzung ohne die vorgeschriebene förmliche Erlaubnis ausgeübt werde. Die Klägerin habe eine Sondernutzung der öffentlichen Straße vor dem Grundstück H. 6 bis zur Ecke B.-Straße in dem Zeitraum vom 23.03.2004 bis zum 22.05.2005 ausgeübt. Die Gebühren für die Sondernutzungserlaubnis von einer durch Bauzäune umschlossenen Grundfläche ergebe sich aus Ziff. 3.2 des Gebührenverzeichnisses der Sondernutzungssatzung. Die Berechnung in dem angefochtenen Bescheid sei rechtmäßig, da sie den Vorgaben des Gebührenverzeichnisses entspreche. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.03.2006 zugestellt. Dagegen hat die Klägerin am 27.04.2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Zeit- und Flächenangaben der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid und in dem Widerspruchsbescheid falsch seien. Die Klägerin habe die ursprünglich in Anspruch genommene Fläche für die Aufstellung eines Baukranes benötigt. Der Baukran sei in der Zeit zwischen dem 14. und dem 16.06.2004 wieder abgebaut worden. Seit diesem Zeitraum sei die Fahrbahn nicht mehr durch die Klägerin in Anspruch genommen worden. Die Klägerin behauptet, in der Zeit seit dem Abbau des Krans lediglich eine Fläche vom 14,6 m² an öffentlichem Straßenraum noch in Anspruch genommen zu haben. Ab dem 09.04.2005 bis zum 31.05.2005 habe sie zusätzlich eine zeitweise Sperrung des Bürgersteiges vorgenommen und dabei eine Fläche von 61,3 m² in Anspruch genommen. Die Klägerin behauptet weiter, bei der Beklagten eine Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis bis zum 22.06.2004 beantragt zu haben. Eine förmliche Abnahme der von ihr in Anspruch genommenen Fläche habe nicht stattgefunden, weil sie - die Klägerin - eine entsprechende Veranlassung nicht in der Hand habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als von ihr durch den Bescheid vom 03.05.2005 ein Betrag i.H.v. 5.594,37 € gefordert wird. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main vom 03.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2006 insoweit aufzuheben, als von der Klägerin mehr als 5.594,37 € gefordert wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ferner weist sie darauf hin, dass der Klägerin am 03.05.2005 die Vollsperrung des Gehweges und die Teilsperrung der Fahrbahn genehmigt worden sei. Hierin sei eine Verlängerung der bisherigen Anordnungen, die eine Fläche von 145,7 m² betroffen hätten, zu erblicken. Nach der Sondernutzungsgebührensatzung seien Sondernutzungsgebühren auch dann zu entrichten, wenn die genehmigte Sondernutzung nicht vollständig ausgenutzt werde. Nach den den Sondernutzungserlaubnissen beigefügten Auflagen seien Gebühren ferner bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, bis die in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsflächen durch eine gemeinsame Begehung wieder an die Beklagte zurückgegeben würden. Entsprechende Auflagen enthielten auch die der Klägerin erteilten Sondernutzungserlaubnisse vom 22.07.2003 und vom 28.01.2004. Auf ihre Verpflichtung zur Weiterentrichtung der Sondernutzungsgebühren sei die Klägerin ferner in einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 11.07.2003 hingewiesen worden. Mit Beschluss vom 22.01.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (ein Hefter) verwiesen.