Urteil
6 E 1815/07
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0415.6E1815.07.0A
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Leitsätze
Die Kosten für die Einleitung von Zwangsmaßnahmen zur Stilllegung von Kraftfahrzeugen können nach Ziffer 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (BebOST) verlangt werden /gegen VG Koblenz, NWwZ-RR, 509)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten für die Einleitung von Zwangsmaßnahmen zur Stilllegung von Kraftfahrzeugen können nach Ziffer 254 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (BebOST) verlangt werden /gegen VG Koblenz, NWwZ-RR, 509) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht legt das Schreiben der Klägerin vom 03.06.2007, welches am 04.06.2007 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und von der Klägerin als „Widerspruch“ bezeichnet worden ist, dahingehend aus (vgl. § 88 VwGO), dass die Klägerin damit Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landrates des Hochtaunuskreises vom 30.04.2007 erheben wollte, weil gegen diesen Bescheid nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i. V. m. 16a Hess.AGVwGO i. V. m. Ziffer 12.1 der Anlage zum Hess.AGVwGO ein Widerspruch nicht statthaft, sondern die Anfechtungsklage der zulässige Rechtsbehelf ist. Ferner ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin mit ihrer Klage (weiterhin) gegen eine Gebührenforderung des Beklagten in Höhe von 152,50 € wendet, wie sie in dem Bescheid vom 30.04.2007 ursprünglich enthalten war. Zwar hat der Beklagte diese Gebührenforderung mit Schriftsatz vom 11.01.2008 auf 126,09 € reduziert. Eine verfahrensbeendende Erklärung hinsichtlich des durch die Neuberechnung entfallenden und damit erledigten Teils der Gebührenforderung hat die Klägerin jedoch nicht abgegeben mit der Folge, dass sich der Gegenstand und das Angriffsziel ihrer Klage nicht geändert hat. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen eine Gebührenforderung, die über 126,09 € hinausreicht, wendet. Nachdem der Beklagte die Gebührenforderung auf diesen Betrag reduziert hat, fehlt der Klägerin für den darüber hinaus reichenden Teil das Rechtsschutzbedürfnis. Da der Beklagte einen Gebührenanteil von 26,41 € nicht mehr von der Klägerin fordert, ist sie insoweit nicht mehr beschwert. Im Übrigen, also im Hinblick auf die verbliebene Gebührenforderung in Höhe von 126,09 € ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet, da der Bescheid des Landrates des Hochtaunuskreises vom 30.04.2007 (in der Fassung des Schriftsatzes vom 11.01.2008) nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 StVG i. V. m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, 1289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2006 (BGBl. I S. 988), in der seit 01.03.2007 gültigen Fassung. Nach 1 Abs. 1 S. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Nach S. 2 ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, welcher als Anlage der Verordnung beigefügt ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind durch den Gebührenschuldner ferner Postgebühren im Zustellungsverfahren zu entrichten. Kostenschuldner ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Der Beklagte hat sich für die Festsetzung der Gebühr im Bescheid vom 30.04.2007 auch zu Recht auf die Gebührennummer 254 der Anlage zur GebOSt berufen, wonach für sonstige Anordnungen nach der FZV eine Gebühr zu erheben ist, für welche ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,00 € vorgesehen ist. Allerdings hat das VG Koblenz in seinem Urteil vom 06.11.2006 (Az.: 4 K 615/06.KO, NVwZ-RR 2007, 509 ) und ihm folgend das VG Stuttgart mit Urteil vom 23.10.2007 (Az.: 10 K 2765/06, zitiert nach juris) entschieden, dass die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Ziffer 254 nur einen Gebührentatbestand für die verkehrsrechtliche Anordnung als solche enthalte. Für die davon zu unterscheidende Einleitung von Zwangsmaßnahmen habe sich die Gebührenfestsetzung nach dem jeweiligen Landesvollstreckungskostenrecht (in Hessen also nach der Vollstreckungskostenordnung zum Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 09.12.1966 [GVBl. I, S. 327]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.11.2006 [GVBl. I, S. 601]) zu richten. Dieser Rechtsansicht vermag die Kammer allerdings nicht zu folgen. Die genannten Verwaltungsgerichte vertreten die Auffassung, dass der bundesrechtliche Verordnungsgeber keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung straßenverkehrsrechtlicher Verwaltungsakte habe schaffen wollen und auch tatsächlich nicht geschaffen habe, weil die Vollstreckung von nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsakten nach Landesrecht erfolge. Dieser Annahme widerspricht allerdings bereits die gesetzliche Regelung in § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, wonach für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, wobei nach § 6 a Abs. 2 StVG das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung ermächtigt wird, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der in der Anlage zur GebOSt enthaltene Katalog von kostenpflichtigen Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrsrechts enthält ferner ausdrücklich Tatbestände, welche die zwangsweise Durchsetzung von straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen zum Gegenstand haben, z. B. in Ziff. 307 (Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde). Im Übrigen stimmt die vom VG Koblenz vertretene Auffassung, „die Vollstreckung einer Maßnahme nach § 29 d Abs. 2 StVZO (sei) keine Maßnahme im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs, sondern sie ist die Stilllegung“ nicht mit der Systematik der GebOSt überein. Denn für die Stilllegung - jetzt Außerbetriebsetzung - eines Fahrzeugs enthält die Verordnung in Nr. 224 einen eigenen Gebührentatbestand mit einer vergleichsweise niedrigen Gebührenhöhe, die sich aus dem geringen Verwaltungsaufwand für die Stilllegung/Außerbetriebsetzung, wie sie in § 14 FZV geregelt ist, erklärt. Die Maßnahmen, die diesem Vorgang der Entstempelung der Kennzeichen und des Vermerkes der Stilllegung in der Papieren vorausgehen, wie Aufsuchen des KfZ, Abmontieren des Kennzeichens, Beschaffen der KfZ-Papiere etc., sind nach Auffassung der Kammer deshalb Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen. Sie werden durch den Auffangtatbestand der Nr. 254 GebOSt gebührenrechtlich erfasst. Der Auffassung des VG Koblenz, der Begriff der „Anordnung“ in Nr. 254 GebOSt schließe nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte aus, darunter auch Vollstreckungsmaßnahmen zu verstehen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt. Zutreffend weist das VG Koblenz darauf hin, dass in der Ursprungsfassung der GebOSt aus dem Jahre 1970 in der Vorgängervorschrift zu Nr. 254, der damaligen Ziff. 245, noch die zwangsweise Einziehung verschiedener Urkunden gebührenpflichtig war, in der Neufassung aus dem Jahre 1993 noch von sonstigen Anordnungen nach der StVZO „(z. B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)“ die Rede war, während in der jetzigen Fassung nur noch sonstige Anordnungen nach den im Einzelnen aufgeführten Verordnungen gebührenpflichtig sind. Damit war in der ursprünglichen Nr. 245 und in der Nr. 254 der Fassung 1993 entweder im Text oder im Klammerzusatz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Gebührentatbestand (jedenfalls auch) straßenverkehrsrechtliche Zwangsmaßnahmen erfasste. Dies ist auch durch die Rechtsprechung regelmäßig bestätigt worden (z. B. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.03.1976 - IV A 76/75, OVGE 32, 366). Weshalb von den beiden Verwaltungsgerichten die Neufassung von 1993 offenkundig nur als redaktionelle bzw. sprachliche Änderung gesehen wird, mit der Neufassung des Jahren 1998 dem Verordnungsgeber aber unterstellt wird, er habe Zwangsmaßnahmen vom Anwendungsbereich der GebOSt für die Zukunft ausnehmen wollen, wird von den Gerichten nicht begründet.. Für eine solche Annahme fehlt es nach Auffassung der Kammer an jedwedem Anhaltspunkt. Allein aus dem Wegfall des Klammerzusatzes „(z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)“ den Schluss zu ziehen, damit habe der Verordnungsgeber den Inhalt des Gebührentatbestands gravierend einschränken wollen, indem Zwangsmaßnahmen davon zukünftig nicht mehr erfasst werden, ist nach Auffassung der Kammer ohne Anhaltspunkte für eine solche Absicht nicht zulässig. Dass der Verordnungsgeber mit der Streichung des Klammerzusatzes den Bereich der bisher von diesem Gebührentatbestand erfassten Zwangsmaßnahmen aus der bundesrechtlichen Gebührenpflicht herausnehmen wollte, ist für die Kammer nicht erkennbar. Es erscheint der Kammer vielmehr ausgeschlossen, dass eine solche inhaltlich Änderung beabsichtigt gewesen sein könnte, denn die Herausnahme dieser straßenverkehrsrechtlichen (Zwangs-) Maßnahmen aus der bundesrechtlichen Gebührenregelung hätte nicht etwa zur Folge, dass - wie VG Koblenz und VG Stuttgart annehmen - diese Maßnahmen vom Landesgebührenrecht erfasst würden. Sie würden vielmehr von jeglicher Gebührenpflicht befreit. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1982 entschieden, dass das auf der Grundlage des § 6a StVG bundesgesetzlich geschaffene Gebührenrecht die sachliche Gebührenpflicht im Bereich des Straßenverkehrs umfassend und abschließend regelt. Raum für die Erhebung einer landesrechtlichen Gebühr gibt es insoweit nicht (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 107.79, Buchholz 442.10 § 6a StVG Nr. 4). Die vom VG Koblenz für seine abweichende Auffassung als Beleg angeführte Stelle im einschlägigen Kommentar zum Straßenverkehrsrecht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 6 StVG, Rdnr. 10) legt allerdings ein solches Missverständnis nahe, wenn dort formuliert wird, dass, soweit Bundeskostenrecht das Landeskostenrecht nicht ausdrücklich ausschließt, auch dieses gelte. Die dafür zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 22.03.1979 (VRS 57, 70 = Buchholz 442.10, § 6 a StVG Nr. 2) behandelt jedoch gerade nicht die Anwendbarkeit vom Landesrecht auf eine Maßnahme des Straßenverkehrs, sondern die Anwendbarkeit landesrechtlichen (bayrischen) Kostenrechts auf eine Maßnahme der Gebührensicherung bzw. Gebühreneinziehung, nämlich eine Nachnahmegebühr, die für die Übersendung einer (straßenverkehrsrechtlichen) Auskunft im Postnachnahmeverfahren erhoben wurde. Dieser Sachverhalt stellte keine „Maßnahme im Straßenverkehr“ dar, war also nicht vom Sachgesetz des Bundes - hier § 6 a StVG und §§ 1 ff GebOSt - erfasst, so dass Landeskostenrecht zur Anwendung kommen konnte. Für Maßnahmen im Straßenverkehr hingegen ist die bundesrechtliche Gebührenregelung abschließend. Da für die Annahme, dass der Verordnungsgeber die bisher von Nr. 254 GebOSt erfassten Zwangsmaßnahmen generell - also auch auf landesrechtlicher Grundlage - von der Gebührenpflicht ausnehmen wollte, keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Wegfall des Klammerzusatzes „(z. B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)“ lediglich eine (missglückte) redaktionelle Änderung des Gebührentatbestandes und keine Änderung des Inhalts darstellt. Deshalb ist dieser Gebührentatbestand weiter mit seinem bisherigen Inhalt anzuwenden. Die Klägerin hat die gebührenpflichtige Maßnahme, die zwangsweise Außerbetriebsetzung ihres Kraftfahrzeugs, auch veranlasst (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt), da sie die ihr mit dem Bescheid vom 03.04.2007 gesetzte Frist zur Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigungskarte bzw. der Kennzeichenschilder und des Fahrzeugscheines zur Außerbetriebsetzung ihres Fahrzeugs nicht eingehalten hat. Einen Nachweis für ihre Behauptung, die Allianz Versicherungs AG habe noch am 20.04.2007 und demgemäß vor der zwangsweisen Entstempelung der Fahrzeugschilder der Zulassungsstelle eine neue Versicherungsbestätigungskarte übersandt, ist sie schuldig geblieben. Da sie für diese ihr günstige Tatsache beweispflichtig ist, geht dies zu ihren Lasten. Die Gebührenforderung des Beklagten hält zudem den Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,00 € ein. Da sich der von der Klägerin geforderte Betrag in der Mitte des Gebührenrahmens bewegt, ist gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr rechtlich nichts zu erinnern. Zu Recht hat der Beklagte ferner die Kosten der Zustellung des Bescheides vom 30.04.2007 gemäß § 2 Abs. 1 GebOSt in Rechnung gestellt. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HG-####. Am 03.04.2007 ging bei dem Beklagten eine Anzeige der Allianz Versicherungs AG ein, wonach für das Fahrzeug der Klägerin seit dem 18.03.2007 kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Der Beklagte gab der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 03.04.2007 unter Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 13.04.2007, der Zulassungsbehörde eine neue Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) gemäß § 23 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder gemäß § 25 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 FZV die Kennzeichenschilder sowie die Fahrzeugpapiere zur Außerbetriebsetzung vorzulegen. Sollte die Klägerin dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nachkommen, werde gemäß § 25 Abs. 4 FZV die zwangsweise Außerbetriebsetzung im Wege der Ersatzvornahme auf ihre Kosten angeordnet. Der Bescheid wurde der Klägerin am 04.04.2007 durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Am 16.04.2007 beauftragte der Beklagte den Vollstreckungsdienst mit der Entstempelung der Kennzeichenschilder und der Einziehung des Fahrzeugsscheins. Die Entstempelung des Fahrzeugs der Klägerin erfolgte am 26.04.2007. Der Fahrzeugschein konnte nicht eingezogen werden. Mit Gebührenbescheid vom 30.04.2007 wurde gegen die Klägerin eine Gebühr für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen in Höhe von 149,41 € zuzüglich Postzustellungsgebühren in Höhe von 3,09 €, also insgesamt 152,50 €, festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin der Aufforderung aus dem Bescheid vom 03.04.2007 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei. Der Bescheid wurde der Klägerin zugestellt; das Zustellungsdatum ist auf der dem Gericht überlassenen, gescannten Kopie der Postzustellungsurkunde nicht lesbar. Am 04.06.2007 ging bei dem Verwaltungsgericht ein Schreiben der Klägerin ein, in dem sie „Widerspruch“ gegen den Kostenbescheid des Hochtaunuskreises eingelegt hat. Zur Begründung trägt sie vor, die Allianz Versicherung habe noch am 20.04.2007 eine neue Versicherungsbestätigungskarte an die Zulassungsstelle des Hochtaunuskreises übermittelt. Einen ausdrücklichen Klageantrag hat die Klägerin, die den Verhandlungstermin am 15.04.2007 unentschuldigt nicht wahrgenommen hat, nicht gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2008 hat der Beklagte eine Neuberechnung der von der Klägerin geforderten Gebühren vorgenommen und den Gebührenbetrag um 26,41 € auf 126,09 € reduziert. Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dieser hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.02.2008 gemäß § 6 Abs. 3 VwGO auf die Kammer zurück übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 15.02.2008 wurde der Klägerin aufgegeben, einen Nachweis für ihre Behauptung, die Allianz Versicherung habe noch am 20.04.2007 eine neue Versicherungsbestätigungskarte an die Zulassungsstelle des Hochtaunuskreises übermittelt, vorzulegen. Die Klägerin hat den geforderten Nachweis nicht erbracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) verwiesen.