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Urteil

6 K 3352/07.F

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:1210.6K3352.07.F.0A
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Leitsätze
Bei dem Anspruch auf Enteignung nach § 13 Abs. 3 HStrG handelt es sich um einen Anspruch aus eingetragenem Recht, der nicht der Verjährung unterliegt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft, da es sich bei der von der Klägerin angegriffenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Hess. VwVfG handelt. Die Enteignung stellt eine Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Enteignungsgesetzes (HEG) als Beschluss bezeichnet wird. Die Form des Beschlusses ändert nichts am Charakter der Entscheidung als Verwaltungsakt und stellt keine davon abweichende Entscheidungsform dar. Die Bezeichnung verdeutlicht vielmehr, dass es sich bei der Enteignung um eine besondere förmliche Verwaltungsentscheidung handelt, was insbesondere an der Vorgeschalteten obligatorischen mündlichen Verhandlung nach § 26 Abs. 1 HEG erkennbar wird. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es vorliegend abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, da § 16a Abs. 2 Satz 1 Hess. AGVwGO für die Überprüfung von Verwaltungsakten eines Regierungspräsidiums das Vorverfahren entfallen lässt und hier das Regierungspräsidium Darmstadt die Enteignung angeordnet hat. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Teil A des Enteignungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.9.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die für die Enteignung erforderlichen formellen Voraussetzungen sind beachtet worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt war die nach § 11 Abs. 1 und 2 HEG sachlich und örtlich zuständige Behörde. Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren sind eingehalten worden. Die mündliche Verhandlung gemäß § 26 Abs. 1 HEG wurde ordnungsgemäß durchgeführt, sie ersetzt die Anhörung der Beteiligten nach § 28 Hess. VwVfG. Der Enteignungsbeschluss entspricht auch den Formvorschriften. Er wurde gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HEG begründet und sowohl der Klägerin als auch dem Beigeladenen zugestellt. Die von § 30 Abs. 3 HEG vorgeschriebenen Bestandteile wurden ordnungsgemäß in den Beschluss aufgenommen. Der Enteignungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig . Er findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 3 Nr. 4 HEG i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 HStrG. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Enteignung verlangen, wenn nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Inbesitznahme des Grundstücks für die Straße und die zu ihr gehörenden Anlagen durch den Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb des Grundstücks zustande kommt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der das Grundstück des Beigeladenen schneidende Bürgersteig ist eine zur S-Straße gehörende Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HStrG. Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen sind gemäß § 43 HStrG die Gemeinden, hier also die Klägerin, eine Einigung über den Erwerb des Grundstücksstreifens hat seit Inkrafttreten des HStrG im Jahre 1962, dem Beginn der Fünfjahresfrist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 HStrG, nicht stattgefunden. Der Beigeladene hat zudem am 22.5.2002 den erforderlichen Antrag auf Enteignung bei der Enteignungsbehörde gestellt. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie erst über 30 Jahre nach Ablauf der 5-jährigen Frist des § 13 Abs. 2 HStrG durchgeführt wurde. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung geht ins Leere. Der Anspruch aus § 13 Abs. 1 HStrG verjährt nicht. Allerdings ist der von der Klägerin vertretenen Auffassung im Ansatz insoweit zu folgen, dass auch im öffentlichen Recht begründete Ansprüche grundsätzlich der Verjährung unterliegen. Es ist in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche nach den in den Spezialgesetzen enthaltenen Sonderbestimmungen, soweit solche vorhanden sind, verjähren, und dass im Übrigen die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden sind. Auch im öffentlichen Recht ist es sachgerecht, dass die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche dazu angehalten sind, bei Meidung der Verjährung ihre Forderungen gegenüber der öffentlichen Hand in angemessener Zeit geltend zu machen. Ebenso wie eine Privatperson muss auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Gründen der Rechtssicherheit ab einer gewissen Zeit darauf vertrauen dürfen, etwa bestehende vermögensrechtliche Ansprüche Dritter nicht mehr erfüllen zu müssen. Auch für im öffentlichen Recht begründete Forderungen gegenüber der öffentlichen Hand gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch umfassend, und nicht beschränkt auf die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB. Anzuwenden ist deshalb auch § 902 Abs. 1 Satz 1 GBG, der bestimmt, dass Ansprüche aus eingetragenem Recht nicht der Verjährung unterliegen. Bei dem Anspruch auf Enteignung nach § 13 Abs. 3 HStrG handelt es sich um einen Anspruch aus eingetragenem Recht, der nicht der Verjährung unterliegt. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Anspruch selbst, hier also der Anspruch aus § 13 Abs. 3 HStrG in das Grundbuch eingetragen worden ist. Voraussetzung ist lediglich, dass das Recht, aus dem sich der Anspruch ableitet, eingetragen ist. Dies folgt aus der Überlegung, dass das eingetragene Recht als sogenanntes absolutes Recht, welches sich gegen jedermann richtet, nicht der Verjährung unterworfen ist, sondern nur Ansprüche einer Verjährung zugänglich sind. Das eingetragene Recht ist vorliegend das Grundstückseigentum des Beigeladenen. Die mit der Unverjährbarkeit einhergehende Verewigung von Ansprüchen aus eingetragenen Rechten entspricht dem Zweck des Grundbuchs nach dauernder Klarstellung der Rechtslage im Interesse des Gläubigers. Die entgegen gesetzte Tendenz der Verjährungsvorschriften, durch Zeitablauf infolge verdunkelter Beweislage zweifelhaft gewordener Ansprüche im Interesse des Schuldners „zum Schweigen zu bringen“, trifft auf eingetragene Rechte nicht zu; die Eintragung sichert ihnen zweifellosen Bestand (Wacke in Münchner Kommentar zum BGB, § 902, Rdnr. 1). Der Verjährungsausschluss gilt für alle Ansprüche aus eingetragenen Rechten, unverjährbar ist der Anspruch, den das eingetragene dingliche Recht seinem jeweiligen Inhalt nach gewährt (Wacke a. a. O, Rdnr. 2, 5). Der Anspruch auf die Durchführung der Enteignung leitet sich direkt aus dem eingetragenen Recht, dem Grundeigentum, ab. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers fallen in den Anwendungsbereich des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB solche Ansprüche, „deren Versagung die Ausübung des Rechtes durch den Berechtigten ausschließen oder beschränken würde... Ein Eigentum, dessen Gegenstand in der Hand eines Dritten sich befindet, ohne vom Eigentümer indiziert werden zu können, ist ein Recht, welchem der wesentliche Inhalt des Eigentums fehlt, steht also praktisch dem Nichteigentume gleich“ (Mot III 253 = Mugdan III 140). Die Situation zwischen Eigentümer und Träger der Straßenbaulast, wie im hier zu entscheidenden Fall, entspricht präzise der allgemeinen Konstellation, die § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB regeln will. Der Eigentümer des für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücks kann mit seinem Eigentum nicht mehr als Eigentümer verfahren, da die jeweiligen Beherrschungsrechte aus dem Eigentum gemäß § 13 Abs. 1 HStrG auf den Träger der Straßenbaulast übergegangen sind. Damit verbleibt dem Eigentümer lediglich die leere Hülle der formalen Eigentümerposition. Solche Zustände des dauerhaften Auseinanderfallens von formalem Eigentum und der es kennzeichnenden Rechte ohne die Möglichkeit einer Ersitzung (vgl. § 900 BGB) will § 902 Abs. 1 BGB verhindern. Da der Normalfall, ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, wegen der Regelung des § 13 Abs. 1 HStrG nicht in Betracht kommt, wird dieser Anspruch ersetzt durch den Anspruch auf Enteignung nach § 13 Abs. 3 HStrG. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass es dem Beigeladenen letztlich um die Erlangung einer Entschädigung geht. Dadurch wird der Anwendungsbereich des § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht eröffnet, wonach Ansprüche auf Schadensersatz als Ausnahme zu Satz 1 der Verjährung unterliegen. Denn zum einen handelt es sich bei der Entschädigung begrifflich nicht um Schadensersatz, zum anderen stützt der Normzweck des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB das gefundene Ergebnis: Grundsätzlich soll die Verjährung vor der Verfolgung solcher veralteter Ansprüche schützen, welche durch Zeitablauf zweifelhaft geworden sind. Das Grundbuch sichert dagegen „den eingetragenen Rechten durch die Eintragung zweifellosen Bestand“ (Mot. III 252 = Mugdan III, 139), und hält damit fortwährend die Rechtslage präsent, weshalb § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verjährung ausschließt. Anders als bei Schadensersatzansprüchen war der Enteignungsanspruch im Grundbuch permanent über das eingetragene Eigentum des Beigeladenen ersichtlich, da der Sollzustand hinsichtlich des Grundstücks sich gleichsam am Grundbuch ablesen ließ. Daran ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, eine fehlerhafte Vermessung habe zu dem Irrtum geführt, weshalb auch das Grundbuch darauf nicht aufmerksam gemacht habe. Denn das Grundbuch war niemals falsch. Im Gegenteil wurde durch die Neuvermessung die Lage erst deutlich, so dass der Verjährungszweck, zweifelhaften Ansprüchen keinen Rechtsschutz zu gewähren, schlechterdings nicht zum Tragen kommen kann. Eine andere Beurteilung der Verjährungsfrage kommt auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin angeführte Meinung von Neumeyer (Kommentar zum Hessischen Straßengesetz 4. Aufl., § 13, 3.) und die dort zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in Betracht. Denn beide Meinungen gehen ohne Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 902 Abs. 1 BGB ohne weiteres von der Annahme der Geltung der allgemeinen Verjährungsfrist des BGB aus. Dies ist allerdings, wie die obigen Ausführungen zu § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB zeigen, unzutreffend. Etwas anderes kann auch nicht in Ansehung der Fünfjahresfrist des § 13 Abs. 2 HStrG gelten. Die dort genannte Frist kann sich angesichts der Unverjährbarkeit des Anspruchs auf Enteignung nur auf den dort genannten Anspruch gegenüber dem Träger der Straßenbaulast beziehen. Der Beigeladene hat seinen Anspruch auch nicht verwirkt. Grundsätzlich ist eine Verwirkung im Anwendungsbereich des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB„in Extremfällen“ (juris PK-BGB/Toussaint, § 902 Rdnr. 17) nicht ausgeschlossen, wenn die Erfüllung des Anspruchs unzumutbar wäre und zu untragbaren Ergebnissen führen würde (BGH, Urt. vom 16.3.2007, NJW 2007, 2183 ). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Herbeiführung einer der Eigentumsordnung des GG entsprechenden Zustandes für die Klägerin unzumutbar sein sollte. Es muss im Gegenteil als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn sich die Klägerin auf die Verjährung beruft. Denn § 13 Abs. 3 HStrG ist als einfachgesetzliche Ausprägung der von Verfassungs wegen gebotenen Entschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG zu verstehen. Die Klägerin will sich durch das Berufen auf die Verjährung die fortgesetzte Ausübung der Eigentümerposition am Grundstück des Beigeladenen nach § 13 Abs. 1 HStrG erhalten und damit dem Beigeladenen fortgesetzt und auf unabsehbare Zeit die Eigentümerbefugnisse entziehen, ohne ihn dafür in irgend einer Weise zu entschädigen. Dieses Verhalten erscheint mit der Verpflichtung aus Art. 20 Abs. 3 GG nur schwer vereinbar. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen den Teil A eines Enteignungsbeschlusses, durch den ein Grundstücksteil von 12 qm des Beigeladenen auf sie als Träger der Straßenbaulast übertragen wird. Der Beigeladene ist Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet der Klägerin gelegenen Grundstücks, das er 1982 erworben hat. Die Klägerin ließ bereits vor Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes die S-Straße mit einem Bürgersteig anlegen, welcher 12 qm des Grundstücks des Beigeladenen in Anspruch nimmt. Dieser Grundstücksteil wurde im Jahre 2005 mit der Bezeichnung „Gemarkung O herausvermessen. Verhandlungen zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin Mitte der 90-iger Jahre über einen Kauf dieses Grundstücksstreifens verliefen erfolglos. Am 25.5.2002 stellte der Beigeladene beim Beklagten schriftlich den Antrag auf Enteignung dieser Fläche zu Gunsten der Klägerin. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beigeladenen und der Klägerin am 10.5.2006 ordnete der Beklagte mit Beschluss vom 18.9.2007 den Entzug der für die S-Straße genutzten Teilfläche und die Übertragung auf die Klägerin an (Teil A), sowie eine von dieser an den Beigeladenen zu zahlenden Entschädigung in Höhe von 735,60 Euro (Teil B). Die Enteignung beruht auf § 13 Abs. 3 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) Am 12.10.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, der Beschluss sei rechtswidrig, weil der Anspruch des Beigeladenen auf Enteignung im Jahre 1997 verjährt sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Bürgerliche Gesetzbuch eine für die gesamte Rechtsordnung geltende maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsehe. Diese Frist habe vorliegend im Jahre 1967 zu laufen begonnen, nach Ablauf der 5-jährigen Erwerbsfrist, welche gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 HStrG mit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1962 in Gang gesetzt sei. Die Klägerin beantragt, Teil A des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.9.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Beklagte vertritt die Auffassung, eine Verjährung des Enteignungsanspruchs des Beigeladenen sei nicht eingetreten, weil die Verjährung durch die Übernahmeverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen gehemmt worden sei. Zudem stehe der Verjährung auch entgegen, dass der Beigeladene erst 1982 Kenntnis von dem Überbau erhalten habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den der Beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakte Bezug genommen.