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Urteil

6 K 1540/08.F.A

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1113.6K1540.08.F.A.0A
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Leitsätze
Die Konvertierung eines Türken vom Islam zum Christentum zieht bei Rückkehr in das Heimatland keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nach sich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Konvertierung eines Türken vom Islam zum Christentum zieht bei Rückkehr in das Heimatland keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nach sich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4.6.2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Streitgegenstand ist nach dem Klageantrag nur der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen bzw. der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Hinsichtlich der Ablehnung des beim Bundesamt gestellten Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16a Abs. 1 GG wurde keine Klage erhoben. Die Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylVfG als Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - anzusehen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie - QRL) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht wird. Art. 7 bis 10 QRL regeln, welche Verfolgungshandlungen in Betracht kommen (Art. 9 QRL), welche Verfolgungsgründe anerkannt sind (Art. 10 QRL), unter welchen Voraussetzungen staatlicher Schutz als gewährleistet anzusehen ist (Art. 7 Abs. 1, 2 QRL) und wann interner Schutz im Heimatland angenommen werden kann (Art. 8 QRL). Dabei ist es stets Sache des Ausländers, die Gründe für seine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, seine Heimat wegen erlittener und zu befürchtender neuerlicher Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG als Flüchtling verlassen zu haben. Sein Vorbringen ist weder schlüssig, noch steht es mit den Erkenntnissen in Einklang, die sich aus den dem Gericht vorliegenden Quellen ergeben. Der Kläger hat angegeben, er habe Ende Mai 1990 im Rahmen eines Schülerprotestes einer Presseerklärung abgegeben und sei deshalb festgenommen und in der Haft gefoltert worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem Bescheid vom 4.6.2008 zutreffend festgestellt, dass zwischen diesen Vorfall und der Ausreise des Klägers im Jahr 2007 kein asylerheblicher Zusammenhang mehr besteht. Das Vorbringen des Klägers, er werde seit dem Jahr 1995 kontinuierlich von den türkischen Sicherheitskräften belästigt und sei immer wieder festgenommen worden, zuletzt im Jahr 2003, steht dem nicht entgegen, da es als unglaubhaft zu bewerten ist. Es ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Sicherheitskräfte über 12 Jahre hinweg aufgrund dieses Vorfalls an der Person des Klägers ein solches Interesse gehabt haben sollen. Dies konnte der Kläger nicht plausibel machen. Er hat nichts dargetan noch ist sonst ersichtlich, was die Polizeikräfte mit diesem Vorgehen gegen einen Jugendlichen, der nach eigenem Bekunden keine weiteren politischen Aktivitäten entwickelt hat, hätten erreichen wollen. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers bleiben sowohl bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch bei seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vage und oberflächlich. Darüber hinaus war der Kläger bereits im Jahr 2001 im Besitz eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland, ist damals jedoch trotz der von ihm behaupteten, damals seit sechs Jahren andauernden Verfolgung nicht ausgereist. Auf die diesbezüglichen Vorhalt bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, er habe damals noch nicht an Flucht gedacht, da er so jung gewesen sei, was angesichts dessen, dass er das Visum beantragt hat, nicht nachvollziehbar ist. Letztmals will der Kläger dann im Jahr 2003 festgenommen worden sein. Auf die Nachfrage, weshalb er die Türkei dann erst im Jahr 2007 verlassen habe, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, er habe seit dem Jahr 2003 illegal gelebt. Auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.1.2008 hatte der Kläger vorgetragen, dass er seit 2003 ständig seine Adresse gewechselt habe. Als Begründung hat er darauf verwiesen, dass er seit dem Jahr 2003 militärflüchtig sei. Es kann dem Kläger deshalb nicht geglaubt werden, dass er sich der von ihm behaupteten andauernden Verfolgung und Bedrohung seit dem Jahr 1995 nicht entzogen hat, obgleich er im Jahr 2001 ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland beantragt und erhalten hat, zwei Jahre später jedoch aufgrund der Verfolgung seit 1995 "untertaucht" und dann, nachdem es ihm dadurch gelingt 4 Jahre unbehelligt zu leben, im Jahr 2007 in die Bundesrepublik Deutschland flüchtet aus Furcht vor Repressalien wegen eines Schülerprotestes im Jahr 1995. Dem Gericht drängt sich aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vielmehr der Eindruck auf, dass der Kläger nicht nur mit dem von ihm behaupteten häufigen Wechsel seines Wohnortes seit dem Jahr 2003 sondern auch mit der später erfolgten Ausreise aus einer seinem Heimatland ausschließlich in der drohenden Einberufung zum Militärdienst entgehen wollte. Die Wehrdienstverweigerung rechtfertigt jedoch nicht die Feststellung einer politischen Verfolgung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn derartige Maßnahmen zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihre politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 10.9.1999 - B 9 7/99; Hess VGH, Urteil vom 29.11.2002 - 6 UE 2235/98). Dass der Kläger mit seiner Heranziehung zum Wehrdienst wegen eines asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden soll, behauptet der Kläger jedoch selbst nicht, noch sind dafür Anzeichen vorhanden. Der Kläger kann auch nicht gelten machen, dass er bei Rückkehr in sein Heimatland deshalb Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten habe, weil er zum Christentum konvertiert ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Taufe des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruht. Denn dies ist im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung - anders als bei der Asylanerkennung gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG nicht Voraussetzung beim Geltendmachen eines subjektiven Nachfluchtgrundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07). Der Kläger ist jedoch bei Rückkehr in sein Heimatland keiner aus seiner Konvertierung resultierenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Dies ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen. F. führt in seinem Gutachten vom 7.4.2008 an das VG Stuttgart zur Situation der Christen in der Türkei aus, dass die Zahl der Christen in die Türkei heute etwa 100.000 Personen umfasse, wobei rund 80 bis 85% der Christen in Istanbul, gut 90% im Westen der Türkei leben. Die Lage der Christen in die Metropolen der Westtürkei habe sich, zumindest gefühlsmäßig, in den letzten 10,15 Jahren im Gleichklang einer zunehmenden Öffnung der Gesellschaft in Zusammenhang mit den EU-Beitrittsambitionen der Türkei und den damit einhergehenden so genannten Reformen verbessert. Auf der anderen Seite wird berichtet, dass in den vergangenen Jahren die antichristliche Stimmung in der Türkei zugenommen hat, wobei es auch zu gewaltsamen Übergriffen durch nationalistische Gruppen kam (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 22.2.2008 - A 8K 5910/07; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Mai 2009). Hier ist insbesondere die Ermordung dreier protestantischer Christen in Malatya im Jahr 2007 hervorzuheben. Diese Vorfälle beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf den Osten der Türkei (vgl. die Auflistung der Übergriffe bei Oehring, a.a.O.). Wenn auch das Verhältnis der moslemischen Bevölkerung gegenüber den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften selbst im Westen der Türkei von großem Misstrauen und Intoleranz geprägt ist (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O; Günther Seufert, APuZ 26/2008, S. 20ff), finden solche gewaltsamen nicht-staatlichen Übergriffe dort kaum statt, so dass nicht von einer konkreten individuellen Gefährdung aller Christen in der Türkei ausgegangen werden muss (vgl. VGH München, Beschluss Vom 6.7.2009 - 11 ZB 08.30309; VG Ansbach, Urteil vom 7.8.2008 - AN 1 K 07. 30448). Das Auswärtige Amt berichtet in seinem aktuellen Lagebericht, dass sich nach den antichristlichen Zwischenfällen im Jahr 2007 die Lage nun im Jahr 2008 - nicht zuletzt aufgrund großer Anstrengungen der Polizei - wieder etwas beruhigt zu haben scheint. Auch sind Reformenbemühungen im Hinblick auf die individuelle Religionsfreiheit zu beobachten. So hat das türkische Parlament im Februar 2008 gegen den erbitterten Widerstand der Opposition das so genannte Stiftungsgesetz verabschiedet, dass die Eigentumsrechte der christlichen und jüdischen Minderheiten ausweitet (FR vom 22.2.2008), das staatliche Religionsamt der Türkei erklärte im April 2008 Übertritte vom Islam zu anderen Religionen offiziell für erlaubt, was geeignet ist, die Lage der türkischen Christen im Land erheblich zu verbessern (so FR vom 12.4.2008) und im Dezember 2008 erkannte erstmals in der Geschichte der türkischen Republik eine staatliche Einrichtung die christlichen und jüdischen Feiertage an, als YÖK-Präsident Yusuf Ziya Özcan die Hochschulen anwies, diese Tage allen christlichen und jüdischen Studenten, Dozenten und Angestellten auf Wunsch frei zu geben (FR vom 4.12.2008). Auch die Gerichtsentscheidungen zu Gunsten des Klosters Mor Gabriel belegen eine Entspannung der Situation (FAZ vom 27.5.2009; FR vom 24.5.2009). Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Aber auch bei der Ableistung des Wehrdienstes hat der Kläger bei der Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Konvertierung zum Christentum keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten. Das Auswärtige Amt berichtet in seiner Auskunft vom 3.5.2007 an das VG Ansbach, dass ihm weder Tatsachen bekannt geworden seien, dass christliche Wehrpflichtige während des Militärdienstes wegen ihres Glaubens Repressalien durch das Militär ausgesetzt wären noch dass es allein wegen der Glaubenszugehörigkeit zu Inhaftierungen und Strafverfahren gekommen sei. Nachforschungen des Auswärtigen Amtes bei den Menschenrechtsorganisationen TIHV und IHD hätten keine anders lautenden Erkenntnisse ergeben. Nach alledem konnte der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen, dass er seine Heimat auf Grund von Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen musste oder bei einer Rückkehr davon bedroht sein wird. Bei der festgestellten Sachlage gilt dies gleichermaßen für die hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben Mitte Dezember 2007 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17.1.2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Asylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an, er und seine Familie seien 1993 aus dem Heimatort C. im Osten der Türkei vertrieben worden und hätten seither in D. gelebt. In D. habe er sein Abitur gemacht, es sei jedoch - da er aus dem Osten gewesen sei - schlecht behandelt worden. Immer wieder sei er von der Polizei festgenommen worden und habe deshalb sein Abitur erst 2001 und nicht 1998 machen können. Im Jahr 1995 habe er mit anderen Schülern, die ebenfalls unterdrückt worden sein, eine Presseerklärung abgegeben und werde deshalb bis zum heutigen Tage immer wieder belästigt und nach Lust und Laune festgenommen. Zuletzt sei er im Jahr 2003 verhaftet worden. Er sei zwar schon gemustert worden, sei jedoch noch nicht bei Militär gewesen, da er es ablehne, dem Wehrdienst zu leisten. Im Jahr 2001 sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden, er habe auch ein Visum für die Bundesrepublik erhalten, sei aber nicht ausgereist, da er damals noch nicht fertig mit der Schule gewesen sei und man noch nicht an Flucht denke, wenn man zu jung sei. Im Jahr 1995 sei er auch bei seiner Festnahme gefoltert worden. Er habe deshalb noch heute Beschwerden. Im Jahr 2008 habe er in D. die christliche Religion kennen gelernt, nachdem er sich schon immer mit religiösen Fragen beschäftigt habe. Da er nicht in die Moschee gegangen sei, sei er in der Türkei unterdrückt worden, denn das Viertel, indem er gelebt habe, sei stark von Islamisten kontrolliert worden. Diese Unterdrückung habe im September 2001 begonnen. Nun in der Bundesrepublik habe sich entschlossen, Christ zu werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4.6.2008 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht, sollte er die Bundesrepublik nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlassen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dass eine politische Verfolgung vom Kläger in keiner Weise glaubhaft gemacht worden sei. Die Berufung auf die Vorkommnisse im Jahr 1995 stünden in keinem Zusammenhang mit der Ausreise, zumal der Kläger bereits im Jahr 2001 über ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland verfügt, dieses aber nicht genutzt habe. Auch die Wehrdienstverweigerung rechtfertige nicht die Feststellung einer politischen Verfolgung. Ebenso sei die Konversion zum Christentum in keiner Weise geeignet, eine politische Verfolgung bei Rückkehr anzunehmen. In der Regel seien Christen in der Türkei weder durch den Staat noch durch Dritte wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt. Soweit es in den letzten Jahren zu gewalttätigen Übergriffen auf christliche Einrichtungen gekommen sei, handele es sich hierbei um besondere Einzelfälle, die jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Situation der Christen im Allgemeinen führen würden. Am 11.6.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage legt der Kläger eine Taufbescheinigung vom xx.xx.xxxx der Freien Evangelischen Gemeinde in E. vor. Der Kläger beantragt, Die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört, diesbezüglich wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.11. 2009 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie auf die in das Verfahren eingeführten Unterlagen verwiesen.