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Beschluss

6 L 2470/20.F

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:1016.6L2470.20.F.00
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Leitsätze
Antrag auf Feststellung, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, Klagebefugnis für Atomkraftgegner, drittschützende Norm, Export von Kernbrennstoffen , Ausfuhrgenehmigung, Brennelemente aus deutscher Produktion, ausländisches Kernkraftwerk in Grenznähe ohne wirksame Betriebsgenehmigung, grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung, Sicherheitsmängel, Unfall, Störfall, Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, EURATOM, Warenverkehrsfreiheit, unionsrechtlicher Vertrauensgrundsatz, Vorwegnahme der Hauptsache, Abwägung, Versorgungssicherheit
Tenor
Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag auf Feststellung, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, Klagebefugnis für Atomkraftgegner, drittschützende Norm, Export von Kernbrennstoffen , Ausfuhrgenehmigung, Brennelemente aus deutscher Produktion, ausländisches Kernkraftwerk in Grenznähe ohne wirksame Betriebsgenehmigung, grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung, Sicherheitsmängel, Unfall, Störfall, Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, EURATOM, Warenverkehrsfreiheit, unionsrechtlicher Vertrauensgrundsatz, Vorwegnahme der Hauptsache, Abwägung, Versorgungssicherheit Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin – eine GmbH mit Sitz in A-Stadt, die Brennelemente, Zwischenprodukte und Brennelementkomponenten für Kernkraftwerke fertigt – beantragte am 16. Dezember 2019 die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr unbestrahlter Uranoxid-Brennelemente aus Deutschland an den Empfänger Kerncentrale Doel mit dem Bestimmungsort Block 1 und 2 des Atomkraftwerks in Doel (Belgien). Entsprechende Genehmigungen hatte die Antragstellerin in der Vergangenheit regelmäßig erhalten. Mit Bescheid vom 18. März 2020 erteilte die Antragsgegnerin die begehrte Genehmigung zur Ausfuhr der unbestrahlten Uranoxid-Brennelemente, ohne diese mit einer näheren Begründung zu versehen. Am 14. April 2020 legte der Beigeladene (Dritt-)Widerspruch gegen die erteilte Ausfuhrgenehmigung ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Doel bereits im Jahr 1974/1975 in Betrieb genommen worden seien und auf Grund ihres hohen Alters ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (nachfolgend: BMU) als für die nukleare Sicherheit zuständige oberste Bundesbehörde habe für vor 1989 in Betrieb genommene Kernkraftwerke festgestellt, dass diese wegen ihres Alters ein veraltetes Anlagendesign sowie eine Komponentenalterung aufwiesen, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellten. Vor diesem Hintergrund arbeite das BMU derzeit zum Schutz der in Deutschland lebenden Bevölkerung an einem generellen Verbot des Exports von Brennelementen aus Deutschland an vor 1989 in Betrieb genommene und von der deutschen Grenze bis zu 150 km entfernt gelegene ausländische Atomkraftwerke. Die Ausfuhrgenehmigung verletze den Beigeladenen, da er im Grenzgebiet zu Belgien lebe und das Kernkraftwerk Doel nur etwa 140 Kilometer von seinem Wohnort entfernt liege, in seinen Rechten auf Leben, Gesundheit und Eigentum. Er gehe davon aus, dass die für die Ausfuhrgenehmigung maßgebliche Regelung im Atomgesetz nach entsprechender Auslegung auch Drittschutz vermittele. Wenngleich zu dieser Norm noch keine gerichtliche Entscheidung vorliege, sei dennoch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum subjektivrechtlichen Gehalt diverser anderer atomrechtlicher Vorschriften zu bedenken. Nicht nachzuvollziehen sei zudem die schematische Erteilung der Genehmigung, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des belgischen Verfassungsgerichtshofs zum Fehlen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung bei der im Jahr 2015 getroffenen Entscheidung der belgischen Regierung, den Betrieb der Blöcke 1 und 2 um weitere zehn Jahre zu ermöglichen und nicht, wie seit dem Jahr 2003 eigentlich vorgesehen, die Reaktoren 2015 vom Netz zu nehmen. Der EuGH habe klar festgestellt, dass der Weiterbetrieb illegal sei. Lediglich die Aufrechterhaltung der Wirkungen des strittigen Gesetzes zum Weiterbetrieb sei möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung darauf, dass dem Beigeladenen die erforderliche Widerspruchsbefugnis fehle. Wenngleich der Wortlaut der hier maßgeblichen Genehmigungsvorschrift einen drittschützenden Charakter der Norm nicht nahelege, sei dies mit Blick auf die Schutzzwecke des Atomgesetzes und die bisherige Rechtsprechung des BVerwG aber auch nicht auszuschließen. Letztlich könne die Frage aber offenbleiben, weil der Beigeladene nicht substantiiert habe, dass ein Un- oder Störfall oder ein sonst bedeutsames Ereignis in den Kernreaktoren Doel 1 und 2 hinreichend wahrscheinlich sei. Dies sei hier aber erforderlich, weil nicht jedem, der eine gewisse räumliche Beziehung zu dem Standort einer kerntechnischen Anlage aufweise, alleine auf Grund dieser Beziehung Drittschutz zustehe. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei dafür vielmehr das Vorliegen eines bedeutsamen Standorts Voraussetzung sowie der Vortrag eines hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablaufs, wonach durch die Umsetzung der Ausfuhrgenehmigung ein Un- oder Störfall eintreten könne. Am 11. August 2020 hat der Beigeladene daraufhin bei dem erkennenden Gericht Klage gegen die Ausfuhrgenehmigung erhoben (6 K 2094/20.F) und beantragt, die Genehmigung vom 18. März 2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2020 aufzuheben. Hilfsweise hat er beantragt, die Genehmigung vom 18. März 2020 solange für nicht vollziehbar zu erklären, wie nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem Betrieb der Reaktoren Doel 1 und Doel 2 über das Restrisiko hinausgehende Risiken und Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung in der Region I-Stadt verbunden seien. In seiner Begründung greift er im Wesentlichen seine Argumentation aus dem behördlichen Verfahren auf, substantiiert aber seinen Vortrag zu den auf die Blöcke 1 und 2 bezogenen Sicherheitsbedenken durch die Vorlage einer Studie zu den Anforderungen an die Erhöhung des sicherheitstechnischen Niveaus der 40 Jahre alten französischen Atomkraftwerke (AKW) mit 900 Megawatt (MW) Reaktoren für den Fall einer Verlängerung der Laufzeit, welche im Auftrag der Grünen im Europaparlament von Prof. Dr.-Ing. habil. Manfred Mertens im Dezember 2019 erstellt wurde. Im Ergebnis sei dort festgehalten, dass weiterhin von einer defizitären sicherheitstechnischen Auslegung der ebenfalls vor 1989 in Betrieb genommenen französischen 900 MW Blöcke im Abgleich mit den aktuellen Anforderungen auszugehen sei. Dieses Ergebnis sei auf die Reaktoren 1 und 2 in Doel übertragbar, was in einem Hauptsacheverfahren durch Einvernahme des Autors der Studie sowie des Leiters oder eines entsprechend instruierten Mitarbeiters der Abteilung für nukleare Sicherheit beim BMU bestätigt werden würde. Die Sachverständigen würden auch bestätigen, dass die erheblichen Auswirkungen eines Un- oder Störfalls im Atomkraftwerk Doel jedenfalls auch in einem Umkreis von 150 km auftreten würden. Zum 07. September 2020 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, sie möge feststellen, dass die vom Beigeladenen erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung habe bzw. hilfsweise, für den Fall der Ablehnung dieses Antrages, die sofortige Vollziehbarkeit der Ausfuhrgenehmigung anordnen. Sie habe ein Interesse an einer entsprechenden Feststellung, weil inf5 K 2553olge der Klageerhebung eine (verbleibende) Rechtsunsicherheit bestehe, ob von der Ausfuhrgenehmigung Gebrauch gemacht werden könne, ohne Gefahr zu laufen, Straftatbestände zu verwirklichen. Man gehe zwar davon aus, dass die Klage des Beigeladenen mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Gleichwohl sei in Fällen mit Beteiligung Dritter, in denen Streit über den Eintritt eines Suspensiveffekts bestehe, die Möglichkeit der behördlichen und gerichtlichen Klärung des Vorliegens des Suspensiveffekts anerkannt. Am 22. September 2020 ersuchte die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht um Eilrechtsschutz unter Heranziehung ihrer Begründung im behördlichen Eilrechtsschutzverfahren. Auf fernmündliche Nachfragen habe die Antragsgegnerin ihr lediglich mitgeteilt, dass das BMU in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sei. Auf Grund der (koalitions-)politischen Dimension der Sache habe die Antragsgegnerin nicht sagen können, ob mit einer Entscheidung noch vor dem Beginn der von der Antragstellerin für Ende Oktober avisierten Ausfuhren zu rechnen sei. Die Antragstellerin plane die Lieferungen der Kernbrennstäbe aber ab der 43. Kalenderwoche. Dies sei auf Grund von (zwingenden) betriebsinternen Abläufen so erforderlich. Es bestehe kein Spielraum für Verschiebungen, die, sollten sie eintreten, zudem zu einer Unterbrechung des Betriebs der Reaktoren führen könnten. Dies wiederum könnte die Stromversorgung Belgiens gefährden. So nehme es auch der belgische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung über den Weiterbetrieb der Reaktoren trotz der (bisher) unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Entscheidung über die Laufzeitverlängerung der Reaktoren an. In diesem Fall sähe sich die Antragstellerin Regressansprüchen in existenzvernichtender Höhe ausgesetzt. Die Antragstellerin habe sich schließlich gegenüber dem Kraftwerksbetreiber vertraglich zur Lieferung verpflichtet. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Klage des beizuladenden Herrn G., H-Straße, I-Stadt vom 11. August 2020 gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 18. März 2020 zur Ausfuhr von 52 unbestrahlten Brennelementen durch die Antragstellerin (Az. 6 K 2094/20.F) keine aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) erfolglos bleibt, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 18. März 2020 zur Ausfuhr von 52 unbestrahlten Brennelementen anzuordnen. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Schriftsätzlich trägt sie allerdings vor, sie gehe mit der Antragstellerin zwar davon aus, dass die hier maßgebliche Regelung über die Ausfuhr von Kernbrennstoffen keinen Drittschutz vermittele. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung hänge jedoch davon ab, ob der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig sei. Dies könne zurzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die Entscheidung dieser Frage sei vielmehr der gerichtlichen Klärung vorbehalten, da man ansonsten die Hauptsacheentscheidung der Drittanfechtungsklage vorwegnehmen würde. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, macht aber vertiefende Ausführungen dazu, warum er die Anträge für unbegründet hält. So sei schon der von der Antragstellerin behauptete Liefertermin nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe bereits unterschiedliche Angaben zum Liefertermin gemacht. Im Rahmen ihres Genehmigungsantrags sei als Lieferdatum der 1. September 2020 angegeben, der nunmehr aber bereits lange vorbei sei. Folgen für die Versorgungssicherheit hätten sich nicht ergeben und die Antragstellerin habe auch nicht besonders auf die Einhaltung dieses Termins gedrängt. Auch die Behauptung, die Lieferung müsse nun ab der 43. Kalenderwoche erfolgen, überzeuge nicht. Dies belegten Informationen, die die Stromproduzenten in der EU an den Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber übermittelten. Auf einer im Internet einsehbaren Plattform des Verbands seien auch Daten für die Reaktoren in Doel vorhanden. Aus diesen gehe hervor, dass ein Brennelemente-Wechsel in den Reaktoren Doel 1 und 2 höchstens einmal im Jahr vorgenommen werde. In diesem Jahr sei er bereits vorgenommen worden. Zudem werde Doel 1 planmäßig erst wieder im Mai 2021 und Doel 2 im März 2021 für den nächsten Brennelemente-Wechsel heruntergefahren. Auch sei keine Gefährdung der Versorgungssicherheit Belgiens anzunehmen. Das Umweltinstitut München komme in seiner aktuellen Studie „Zur Sicherheit der Stromversorgung in Belgien“ (September 2020) sogar zu dem Ergebnis, Belgien könne jederzeit, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden, aus der Atomstromproduktion aussteigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (GA), insbesondere die dort gewechselten Schriftsätze, sowie die GA im Verfahren 6 K 2094/20.F und die dortige Behördenakte (BA) verwiesen. II. Sowohl der auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Hauptantrag der Antragstellerin als auch ihr nur hilfsweise gestellter Eilantrag sind gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO (analog) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht angesichts der nicht eindeutigen Haltung der Antragsgegnerin bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage des Beigeladenen und der von ihr nicht gezogenen Konsequenz, antragsgemäß die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen, ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Beide Anträge erweisen sich jedoch als unbegründet. 1. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Klage des Beigeladenen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn seine Klage ist zumindest nicht mangels Klagebefugnis offensichtlich unzulässig, obgleich es sich aus Sicht der beiden Hauptbeteiligten um eine Popularklage handelt. Soweit dies in der Kürze der für die Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit von der Kammer beurteilt werden kann, ist es entgegen ihrer Auffassung nicht nach jeder denkbaren und vertretbaren rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Rechte des Beigeladenen durch die angefochtene Ausfuhrgenehmigung verletzt sein könnten. Bei der Entscheidung über die im Zentrum des Verfahrens stehende Drittschutzproblematik stellen sich weder bisher höchstrichterlich noch überhaupt verwaltungsgerichtlich entschiedene schwierige und komplexe Rechtsfragen des nationalen wie des Unionsrechts. Es ist damit zu rechnen, dass diese schlussendlich nur durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV geklärt werden können. Die Kammer lässt deshalb offen, welcher Rechtsauffassung dazu der Vorzug zu geben ist (vgl. zur Befugnis des Gerichts, derartige Rechtsfragen unter dem besonders hohen Zeitdruck eines Eilverfahrens wie des vorliegenden im Ergebnis offen zu lassen: Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., § 80 Rn. 136, § 80a Rn. 24; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2020, § 80 Rn. 401 f., 409 f.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 92, 102). Wie die Antragstellerin zutreffend darlegt, muss die vom Kläger als verletzt gerügte Rechtsvorschrift drittschützenden Charakter haben, wenn er nicht Adressat des ihn belastenden Verwaltungsakts ist, um seine Klagebefugnis begründen zu können. Rechtsgrundlage der angefochtenen Ausfuhrgenehmigung ist § 3 AtG. Dieser lautet: „§ 3 Einfuhr und Ausfuhr (1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Einführers ergeben, und 2. gewährleistet ist, dass die einzuführenden Kernbrennstoffe unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden. (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers ergeben, und 2. gewährleistet ist, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise verwendet werden. … (5) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht jede sonstige Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. …“ Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin wurden nicht vorgetragen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AtG). Der Beigeladene macht auch keine drohende Verletzung internationaler Verpflichtungen und keinen daraus resultierenden Drittschutz geltend, sondern sieht seine Rechtsgüter als Teil der inneren Sicherheit der Bundesrepublik geschützt und seine Rechte deswegen durch die Ausfuhrgenehmigung für die Reaktoren Doel 1 und 2 verletzt, deren Betrieb er für ein unzumutbares Sicherheitsrisiko hält. Anders als die Antragstellerin meint, zählt § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG keineswegs „nach allgemeiner Auffassung nicht zu den drittschützenden Vorschriften des Atomrechts“. Vielmehr haben sich erst einzelne Stimmen in der Literatur zu dieser Problematik entsprechend geäußert (vgl. etwa Thienel in Frenz, Atomrecht, 1. Aufl. 2019, § 3 AtG Rn. 26). Nach Auffassung der Kammer steht weder der Wortlaut der Ausfuhrbestimmung und die bisweilen widersprüchlich anmutende Gesetzesbegründung noch die Systematik des Atomgesetzes einer Klagebefugnis des Beigeladenen notwendiger Weise entgegen. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass bei der Interpretation des vom Beigeladenen als drittschützend angesehenen und deswegen für die Entscheidung zentralen Begriffs der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland der erste Anschein nur für ein kollektives Schutzgut, nämlich den Staat und seine Institutionen spricht. Diese Auslegung ist allerdings nicht zwingend. Der Begriff findet sich auch bei der Regelung der Zweckbestimmung des Atomgesetzes, wo es heißt: „§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist, 1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen, 2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen, 3. Zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird, 4. Die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.“ Der Gesetzgeber teilt in der Begründung zu § 1 folgende Erwägungen dazu mit: „Da es möglich wäre, durch missbräuchliche Verwendung von Kernenergie die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik zu gefährden, muss es auch ein Anliegen des Gesetzes sein (Nummer 3), eine solche Gefährdung zu verhindern. Bei der Ausgestaltung der Vorschrift wurde davon ausgegangen, dass die äußere Sicherheit den Bestand der Bundesrepublik als Ganzes betrifft, während der Begriff der inneren Sicherheit mit der Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik gleichzusetzen ist“ (BT-Drs. 3/759, S. 18, Hervorhebung durch die Kammer). Der hier verwandte Begriff der Sicherheit und Ordnung hat seinen Ursprung im Polizeirecht und kann dort neben der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt auch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen beinhalten (vgl. z. B. Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, D., Rn. 16). Dass von der Sicherheit der Bundesrepublik (Hervorhebung durch die Kammer) die Rede ist, muss folglich nicht zwangsläufig bedeuten, dass nur der Staat im Fokus steht, der Begriff könnte daneben auch mit Rechtsgütern Einzelner auf deutschem Territorium übersetzt werden. Er könnte neben dem Funktionieren der staatlichen Institutionen und Gemeingütern wie sauberer Luft, trinkbarem Wasser, nicht verseuchten Böden oder nicht verstrahlten öffentlichen Einrichtungen auch den Schutz der Bevölkerung in Deutschland vor radiologischen Gefahren und damit auch den Gesundheitsschutz für jeden Einzelnen beinhalten. Von vornherein ausgeschlossen ist dies durch die Begrifflichkeit nicht. Gestützt wird diese mögliche Interpretation durch die Gesetzesbegründung zu § 3 AtG, wo es heißt: „Die Regelung der Einfuhr und Ausfuhr durch das Atomgesetz dient in erster Linie dem in § 1 Nr. 2 genannten Schutzzweck des Gesetzes sowie dem in Nr. 3 genannten Zweck. Sie hat weiter den in § 1 Nr. 4 bezeichneten Zweck im Auge“ (BT-Drs. 3/759, S. 19). Der Schutz von Individualrechtsgütern stand für den Gesetzgeber somit an erster Stelle. Er hat in diesem Zusammenhang auch nicht zwischen Ein- und Ausfuhr differenziert. Insbesondere kommt nicht zum Ausdruck, dass in § 3 Abs. 2 AtG die Gesetzeszwecke des § 1 Nrn. 2, 3, und 4 aufscheinen und in § 3 Abs. 3 nur dessen Ziffern 3 und 4. Allerdings ist es auch möglich, dass diese Erläuterung nur unsauber formuliert ist. Denn an späterer Stelle wird zur Ausfuhr – missverständlich – ausgeführt: „In Absatz 3 sind die Voraussetzungen in gleicher Weise geregelt wie die Voraussetzungen der Einfuhr. Außerdem soll sichergestellt sein, dass die auszuführenden Kernbrennstoffe nicht zu Zwecken verwendet werden, durch welche die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet werden könnte“ (BT-Drs. 3/759, S. 20). Dem Wortlaut nach enden die Gemeinsamkeiten beider Regelungen jedoch mit der Zuverlässigkeit des Genehmigungsinhabers und der Beachtung bzw. Nichtgefährdung der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik. Nicht auszuschließen ist jedoch auch, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, dass die in § 1 Nr. 2 AtG genannten Schutzgüter in beiden Vorschriften Berücksichtigung finden sollten und zusätzlich noch die spezifisch staatlichen Belange. Das systematische Argument der Antragstellerin, wenn in den Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik der Schutz von Individualrechtsgütern hineininterpretiert würde, würde sich § 1 Nr. 2 AtG als ein Teil des § 1 Nr. 3 AtG erweisen und wäre damit als eigenständiger Gesetzeszweck überflüssig, ist zweifellos ernst zu nehmen. Doch mag die Annahme auch systematisch näherliegen, zwischen Ziffer 2 und 3 der Vorschrift des § 1 AtG gebe es keine Schnittmenge, so ist diese Schlussfolgerung nicht zwingend. Der gesonderten Erwähnung der durch Ziffer 2 geschützten Rechtsgüter kann auch die Bedeutung zukommen, dass ihr Gewicht und die Unverzichtbarkeit eines Schadensausgleichs hervorgehoben werden soll. Denn aus der Reihenfolge der Schutzzwecke könnte durchaus eine Rangfolge abgelesen werden. Das Atomgesetz sollte ursprünglich die rasche und möglichst ungehinderte Entwicklung der Kernenergie fördern, auf die große politische Hoffnungen gesetzt wurden, und deshalb ein besonderes Augenmerk auf den Schutz von Individualrechtsgütern legen, um keinen Widerstand gegen die neue Technologie aufkommen zu lassen. Aus dieser Sicht könnte § 1 Nr. 3 AtG auch als umfassendere Auffangnorm verstanden werden. Rechtlich zwingend ist auch nicht die Vorstellung, beim Schutz der inneren und äußeren Sicherheit gehe es allein um militärische, terroristische oder sonstige kriminelle Bedrohungen, weil in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass mit § 1 Nr. 3 AtG eine missbräuchliche Verwendung von Kernenergie unterbunden werden soll. Der dort an mehreren Stellen gewählte Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ ist nicht Gesetzestext geworden. Vielmehr spricht § 1 Nr. 3 AtG von „Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie“ („oder ionisierender Strahlen“, ein Zusatz der aktuellen Gesetzesfassung). Dies könnte als Unterscheidung von zielgerichtetem Umgang mit Kernenergie und unabsichtlichem Entweichen radioaktiver Stoffe ausgelegt werden. Bei einem solchen Verständnis wären auch die möglichen schädlichen Auswirkungen des Normalbetriebs eines Reaktors, der nicht als missbräuchliche Verwendung qualifiziert werden kann, erfasst. Selbst wenn aber der historische Gesetzgeber nur die bewusste Freisetzung von radioaktiver Strahlung in schädigender Absicht bei der Regelung im Blick gehabt haben sollte, weil zur Entstehungszeit des Atomgesetzes noch keine grenznahen Atomkraftwerke existierten, kann die zwischenzeitlich durchaus naheliegende Möglichkeit einer sicherheitsgefährdenden Schädigung durch die friedliche Nutzung der Kernenergie bei einer objektiven Gesetzesauslegung nicht unberücksichtigt bleiben. Dies wiederum hätte zur Folge, dass es die von der Antragstellerin in Abrede gestellten Schnittmengen in den Schutzgütern von Ziffer 2 und 3 geben würde. Denn selbst, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik nur als kollektives Schutzgut betrachtet würde, würde beispielsweise die drohende atomare Verseuchung von Teilen des deutschen Staatsgebiets durch den Betrieb eines grenznahen ausländischen Kernkraftwerks, dessen Sicherheit nicht gegeben ist, die territoriale Integrität der Bundesrepublik und damit ihre Sicherheit gefährden (Westen in Frenz, a. a. O., B. Rn. 51). Es würden Gemeingüter beeinträchtigt, die auch durch § 1 Nr. 2 AtG geschützt sind. Außerdem lässt sich auch aus einem Vergleich des unterschiedlichen Wortlauts der Regelungen von Ein- und Ausfuhr nicht unbedingt ableiten, dass das im Falle der Ausfuhr zu gewährleistende Schutzniveau ein auf Vorkehrungen gegen Angriffe beschränktes ist. Naturgemäß kann im Falle der Ausfuhr nicht wie bei der Einfuhr vorgeschrieben werden, dass im Empfängerland alle atomrechtlichen Sicherheitsvorschriften Deutschlands eingehalten werden müssen. Jeder Staat hat insoweit sein eigenes Reglement zur Gewährleistung atomarer Sicherheit, das völker- und unionsrechtlich grundsätzlich zu respektieren ist. Die Regelung der Ausfuhr definiert daher den anzuwendenden Maßstab mittels ihrer zu erwartenden sicherheitstechnischen oder sicherheitspolitischen Auswirkungen in und auf Deutschland. Dass § 3 Abs. 2 AtG mit der vorgeschriebenen Beachtung aller hiesigen atomrechtlichen Bestimmungen implizit die Vorschriften einschließt, die dem Schutzzweck von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Einzelnen und damit dem Individualschutz dienen, wie die Antragstellerin vorträgt, während bei § 3 Abs. 3 AtG im Gegensatz dazu eine solche Bezugnahme auf Einzelnormen des deutschen Atomrechts und damit auch auf solche mit Drittschutz fehlt, lässt deswegen keinen sicheren Rückschluss auf eine mangelnde drittschützende Wirkung zu. Bei der Feststellung des Bedeutungsgehalts der Ausfuhrregelung kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Atomgesetz über 60 Jahre alt ist. Bei seiner Entstehung galt die Kernenergie als Fortschrittstechnologie, die Wahrscheinlichkeit, dass es zu schwerwiegenden Unfällen in Kernkraftwerken kommen würde, wie sie sich dann in Three Mile Island, Tschernobyl und Fukushima ereigneten, wurde unterschätzt. Es gab weder grenznahe Atomreaktoren in den Nachbarländern, noch war vorhersehbar, wie lange künftige Reaktoren trotz unvermeidlicher Alterungsprozesse am Netz bleiben würden. Inzwischen hat sich der ursprüngliche Gesetzeszweck, „eine möglichst freie und ungehinderte Entwicklung der Erforschung und der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu ermöglichen und zu fördern“ (§ 1 Nr. 1 AtG in der Fassung vom 23.12.1959, BGBl I, S. 814 ff.), nach den einschneidenden Erfahrungen mit den schweren Unfällen in den USA, der Ukraine und Japan in sein Gegenteil verkehrt. Das Gesetz legt nunmehr größten Wert darauf, die Nutzung der Kernenergie mit ihren regionalen oder sogar globalen Auswirkungen im Schadensfall geordnet zu beenden. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, das Atomgesetz ziele noch wie 1959 darauf ab, die im atomaren Bereich tätige Wirtschaft nicht stärker als unbedingt erforderlich zu beschränken, um einen Anreiz zu entsprechenden Investitionen zu setzen. Damals hieß es noch: „Nummer 1 erklärt die Förderung einer möglichst freien und ungehinderten Entwicklung der Erforschung und friedlichen Nutzung der Kernenergie zu einem Hauptzweck des Gesetzes. Der Entwurf will der hieraus erwachsenden Aufgabe gerecht werden, indem er versucht, möglichst viele Kräfte zur Mitarbeit zu gewinnen und der Wirtschaft und Wissenschaft einen möglichst großen Ansporn zur Betätigung auf dem Gebiet der Erforschung und friedlichen Nutzung der Kernenergie zu geben. Der Entwurf setzt deshalb der privaten Initiative nur dort Grenzen, wo dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern, zum Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik und aus Gründen internationaler Verpflichtungen nötig ist“ (BT-Drs. 3/759, S. 18). Inzwischen steht für die Restlaufzeiten der deutschen Kernkraftwerke ein geordneter Betrieb bis zum Zeitpunkt der Beendigung der gewerblichen Nutzung der Kernenergie im Mittelpunkt der gesetzgeberischen Bemühungen. Vor diesem Hintergrund kann bei der Auslegung nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Blick auf die vom eigenen Staatsgebiet ausgehenden Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie verengt wird. Soweit die Antragstellerin der Auffassung zu sein scheint, eine atomrechtliche Norm müsse – wie in den Vorschriften zum Betrieb kerntechnischer Anlagen sowie zur Beförderung und Aufbewahrung von Kernbrennstoffen geschehen – den von der Rechtsprechung als individualrechtsschützend anerkannten Grundsatz der Schadensvorsorge ansprechen, damit ihr drittschützende Wirkung zukommen könne, ist selbst dies nicht unabdingbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von ihr dazu angeführten Entscheidung keine Aussage zu § 3 AtG getroffen. Die drei obengenannten Genehmigungstatbestände, mit denen es sich darin befasst und aus deren Ähnlichkeiten im Wortlaut und Regelungsgehalt es Drittschutz auch für die dort streitgegenständliche Transportgenehmigung abgeleitet hat, betreffen alle inländische Vorgänge. Dass diese vollumfänglich deutschen Schutznormen und dem das Atomrecht beherrschenden und auch im individuellen Interesse liegenden Prinzip der Schadensvorsorge unterworfen sind, versteht sich von selbst. Der einzige Genehmigungstatbestand mit Auslandsbezug ist § 3 Abs. 3 AtG. Diesen unterscheidet von den anderen Fällen mit Genehmigungsvorbehalt, dass die deutschen Behörden nicht über sämtliche relevanten Informationen zur atomaren Sicherheit am ausländischen Standort verfügen und diese nur eingeschränkt überprüfen können. Außerdem unterliegt die Bundesrepublik europarechtlichen Verpflichtungen, die es ihr nicht erlauben, deutsche Rechtsmaßstäbe ohne Weiteres auf die Beziehungen zu anderen Mitgliedsstaaten zu übertragen. Dies ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass den Vorbehalten in § 3 Abs. 3 AtG bei entsprechender Auslegung des Sicherheitsbegriffs kein Drittschutz zukommen kann, zumal die in der Vorschrift geforderte „Gewährleistung“ der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik einen vergleichbar hohen Sicherheitsstandard impliziert. Rechtlich angreifbar ist die Argumentation der Antragstellerin zudem insoweit, als sie den – ggf. drittschützenden – Inhalt des § 3 Abs. 3 AtG mit Blick auf die unionsrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik ermitteln will. Denn Exporte von Brennelementen finden nicht nur in Mitgliedsstaaten von EURATOM bzw. der Europäischen Union statt, deren Vertragswerk nach Ansicht der Antragstellerin ein „umfassendes und abschließendes System der nuklearen Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes“ darstellt, weshalb der betroffene deutsche Bürger auf den Schutz durch das Bestimmungsland soll vertrauen können und müssen. Die Schweiz beispielsweise zählt nicht zu den Mitgliedsstaaten, besitzt aber vier Atomreaktoren nahe der deutschen Grenze, darunter mit Beznau 1 das älteste noch in Betrieb befindliche Kernkraftwerk der Welt, das seit Jahren wegen Störfällen und Sicherheitsmängeln in der Kritik steht (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kernkraftwerk_Beznau). Es stellt sich daher die Frage, ob der staatlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum, die die Bereitstellung geeigneter grundrechtssichernder Genehmigungstatbestände und -verfahren gebietet, durch eine Auslegung des Genehmigungstatbestands genügt würde, die allein auf den Schutz durch das Unionsrecht rekurriert. Schlussendlich lässt sich die drittschützende Wirkung von § 3 Abs. 3 AtG auch nicht unter Verweis darauf unangreifbar verneinen, dass eine Einfuhrgenehmigung trotz ihrer Bezugnahme auf potentiell drittschützende Normen als der – anfechtbaren – Transportgenehmigung und der – anfechtbaren – Verwendungsgenehmigung vorgelagerte Genehmigung nach Meinung der Literatur nicht beklagt werden könne und dies für eine Ausfuhrgenehmigung erst recht gelten müsse. Die Antragstellerin meint, von der Ausfuhr von Brennelementen als solcher, die von deren Transport und ihrer späteren Verwendung zu unterscheiden sei, gehe keine Gefährdung aus. Gegen den Betrieb des Kernkraftwerks, für das sie bestimmt seien, stünden den Betroffenen gesonderte Rechtsschutzmöglichkeiten zu, auf die sie zu verweisen seien. Soweit eine Einfuhrgenehmigung trotz der im Tatbestand in Bezug genommenen drittschützenden Normen nicht soll beklagt werden können, mag sich dies aus der Überlegung rechtfertigen, dass die Betroffenen in Deutschland gegen den Betrieb des Kernkraftwerks rechtlich vorgehen können, in dem die Brennelemente verwendet werden sollen. Ob dieses Argument im Fall der Ausfuhrgenehmigung stichhaltig ist, kann durchaus in Zweifel gezogen werden. Zum einen ist nicht gesichert, dass in jedem ausländischen Staat für Ausländer entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, auch wenn dies in Belgien so sein mag. In Deutschland wurde eine Klagebefugnis von Ausländern gegen die Errichtungs-Genehmigung eines deutschen Kernkraftwerks erst 1986 anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 7 C 29/85 –, BVerwGE 75, 285-292). Zum anderen bringt eine Klage im Ausland hohe Hürden mit sich. Im vorliegenden Fall dürfte eine Klage vor den zuständigen belgischen Verwaltungsgerichten sogar aussichtslos sein, nachdem der belgische Verfassungsgerichtshof zwar festgestellt hat, dass die Betriebsgenehmigung für Doel 1 und 2 nichtig ist, aber anscheinend aus Gründen der Versorgungssicherheit in Belgien den vorläufigen Weiterbetrieb gestattet hat. Ob in diesem Fall angesichts der Verstöße des belgischen Staates gegen das dem Schutz der Unionsbürger vor einer sie gefährdenden Strahlenbelastung dienenden Unionsrecht noch von einem „umfassenden und abschließenden System der nuklearen Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes“ in Europa gesprochen werden kann, mag bezweifelt werden. Der EuGH hatte dazu festgestellt,dass die erhebliche Laufzeitverlängerung für Doel 1 und 2 in Verbindung mit den umfangreichen Renovierungsarbeiten, die aufgrund des Alters dieser Kraftwerke und der Verpflichtung, diese in Einklang mit den Sicherheitsbestimmungen zu bringen, notwendig seien, so anzusehen sei, dass sie, was die Gefahren von Umweltauswirkungen betreffe, ein Ausmaß hätten, das dem der Erstinbetriebnahme dieser Kraftwerke vergleichbar sei (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 80). Deshalb sei u. a. eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung vor einer Entscheidung über die Laufzeitverlängerung unverzichtbar gewesen, weil die Gefahr eines schwerwiegenden Unfalls bestehe, die dieses Projekt mit sich bringe (EuGH, a. a. O., Rn. 137). Auch wenn die entsprechende belgische Gesetzesgrundlage für die Laufzeitverlängerung nichtig sei, sei es unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, die Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen, um dadurch den Betrieb zu legalisieren (EuGH, a. a. O., Rn. 173 ff.). Nur unter engen Voraussetzungen könnten bestimmte Wirkungen des nichtigen Gesetzes durch den belgischen Verfassungsgerichtshof aufrechterhalten werden, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden (EuGH, a. a. O., Rn. 179 ff.), was im März 2020 dann auch geschah, um den vorläufigen Weiterbetrieb zu ermöglichen. Dies wirft die verfassungsrechtliche Frage auf, ob sich deutsche Behörden auf den nur theoretischen Schutz durch ausländische Gerichte zurückziehen dürfen, wenn ihre Entscheidung eine Mitwirkung an rechtswidrigen Zuständen im Nachbarland darstellt, welche potentiell die Sicherheit deutscher Staatsbürger gefährden. Aus dem Grundgesetz lassen sich wegen der fehlenden Entscheidungsmacht des deutschen Staates zwar keine unmittelbaren Schutzpflichten hinsichtlich der vom Betrieb ausländischer Kernkraftwerke ausgehenden Gefahren ableiten, wohl aber möglicherweise im Hinblick auf damit in Zusammenhang stehende eigene Entscheidungen wie eine Ausfuhrgenehmigung. Ob dem entgegenstehen würde, dass Deutschland gegen Belgien ein Vertragsverletzungsverfahren anstrengen oder andere Wege auf Unionsebene beschreiten könnte, auf die der Beigeladene keinen Anspruch hat, wäre ebenfalls noch zu klären. In diesem Zusammenhang kann auch nicht argumentiert werden, die Gefährdung resultiere nur aus dem Betrieb des ausländischen Reaktors, denn dieser kann wiederum ohne die Brennelemente aus deutscher Produktion nicht in einen kritischen Zustand geraten. Diese bilden buchstäblich den Kern der Hochrisikotechnologie. In der Begründung des Atomgesetzes wird postuliert: „Im Vordergrund der Zweckbe-stimmung des Gesetzes steht ein umfassender Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern“ (BT-Drs. 3/759, S. 58). Ob es damit vereinbar wäre, wenn es der Genehmigungsbehörde versagt wäre, den Export von Brennelementen in ein erwiesenermaßen derzeit illegal betriebenes belgisches Atomkraftwerk in der Nähe der deutschen Grenze zu verhindern, wird folglich im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein. Denn eine Klagebefugnis des Beigeladenen scheitert ferner jedenfalls nicht an der Argumentation der Antragsgegnerin, die im Vorbringen des Beigeladenen die Darlegung eines hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablaufs vermisst, wonach durch die Umsetzung der Ausfuhrgenehmigung ein Unfall oder Störfall eintreten könnte, bei welchem mit einer größeren Freisetzung von Radioaktivität zu rechnen wäre, als sie der Allgemeinheit zuzumuten wäre. Zu dieser Darlegung des Wahrscheinlichkeitsgrads seiner eigenen unzumutbaren Betroffenheit ist der Beigeladene gerade wegen des Versäumnisses der auch seinem Schutz dienenden grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine aktuelle Sicherheitsbewertung nicht erlaubt, nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet. Denn kann ein Kläger infolge eines Verstoßes gegen behördliche Informationspflichten nicht ausreichend beurteilen, ob er von den Auswirkungen der Anlage betroffen sein kann, so sind entsprechend geringe Anforderungen an die Darlegungen seiner Klagebefugnis zu stellen (so BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/78 –, juris, zu einem vergleichbaren Sachverhalt aus dem Immissionsschutzrecht). Hier genügt deshalb der Hinweis des Beigeladenen, dass er zu dem Personenkreis zählen würde, der durch den Entwurf einer Novelle des § 3 Abs. 3 AtG aus dem Hause des insoweit sachkundigen Bundesumweltministeriums vom 5. Dezember 2019 geschützt würde, nach der eine Genehmigung zur Ausfuhr von Brennelementen nicht erteilt werden dürfte, wenn diese Anlage weniger als 150 km von der deutschen Grenze entfernt liegt und vor dem Jahr 1989 erstmals den Leistungsbetrieb aufgenommen hat. Der Beigeladene lebt 140 km von den Reaktoren Doel 1 und 2 ent-fernt, die beide 1975 an das Netz gegangen sind. Ohne weitergehende fachliche Prüfung kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass er in relevantem Umfang durch bei einem Unfall in Doel freigesetzte Radioaktivität belastet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 – 11 C 9/95 –, Rn. 26, juris). 2. Die hilfsweise beantragte Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ebenfalls nicht erfolgen, weil die Antragstellerin als Begünstigte kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Ausfuhrgenehmigung dargetan hat. Zwar gewährleistet das in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess auch dann nicht schlechthin und ausnahmslos, wenn eine Klage nicht offensichtlich unzulässig ist. Im Bereich der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene stößt das Postulat vom Suspensiv-Effekt als Regelfall (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) wegen der notwendigerweise gebotenen Berücksichtigung der Rechtsposition auch des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Diese Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris, Rn. 19). Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus (ebd.; s. auch Schoch in Schoch/Schneider/Bier (Hg.), VwGO, § 80, Rn. 21). Nach den Vorschriften der §§ 80a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ist über eine gerechte Interessenabwägung der erforderliche Ausgleich auch zwischen den insoweit grundsätzlich gleichrangigen Interessen des Drittbetroffenen und des Genehmigungsempfängers herzustellen. Innerhalb der Interessenabwägung sind allerdings dann, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - mit der Gewährung oder Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes bereits irrevisible Fakten geschaffen werden, auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu prüfen. Eine solche Prüfung dient der richtigen Feststellung und Würdigung der umfassend zu verstehenden Interessen, die für und gegen die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs sprechen (BVerwG, Beschluss vom 02. Juni 1988 – 4 C 1/88 –, Rn. 14 - 23, juris). Im vorliegenden Verfahren fällt die erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen aus. Unter der Prämisse, dass die Sicherheit der Bundesrepublik auch gegen Gefahren aus dem Normalbetrieb eines Kernkraftwerks zu schützen ist, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Ausfuhrgenehmigung rechtmäßig erteilt wurde. Der Antragsgegnerin steht eine außen- oder wirtschaftspolitisch determinierte Ermessensentscheidung insoweit nicht zu. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 AtG vor, hat sie die Genehmigung zu erteilen, sind sie nicht erfüllt, hat sie die Genehmigung zu versagen. Zwar sind bisher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin laut geworden und es droht durch den Export der streitgegenständlichen Brennelemente und deren Verwendung auch keine Gefährdung der internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik auf dem Gebiet der Kernenergie. Aber es kann nicht davon gesprochen werden, dass noch gewährleistet ist, dass die innere Sicherheit der Bundesrepublik nicht in Gefahr gerät, wenn es zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Brennelemente in Belgien kommen würde. Dies gilt unabhängig von den seit Jahren von deutscher und niederländischer Seite, darunter der Bundesregierung, mehrerer Bundesländer und grenznaher Städte wie I-Stadt, gegen den Betrieb der belgischen Reaktoren wegen der durch den Zeitablauf eintretenden Materialermüdung und ihres veralteten Sicherheitsdesigns erhobenen Bedenken und ergriffenen Rechtsbehelfe, die bisher erfolglos blieben. Der Maßstab der „Gewährleistung“ beinhaltet als Ausdruck der Schadensvorsorge im Hinblick auf eine Hochrisikotechnologie, dass eine Gefährdung sicher ausgeschlossen werden muss. Genau dies lässt sich nicht feststellen, weil die streitgegenständlichen Reaktoren derzeit in nach innerstaatlicher wie unionsrechtlichen Maßstäben rechtswidriger Weise betrieben werden, weil es an der unverzichtbaren grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Entscheidung für die Laufzeitverlängerung fehlt und deshalb die Betriebsgenehmigung entfallen ist. Die Rechtswidrigkeit besteht also gerade in der Verletzung von Vorschriften, die der Ermittlung und Bewertung von Schadensrisiken dienen. Davon abgesehen ist vorliegend auch deshalb ohne weitere Prüfung von erheblichen Sicherheitsmängeln auszugehen, weil die belgische Regierung mit dem Betreiber des Kernkraftwerks in Doel, wie im Gesetz über die Laufzeitverlängerung vorgesehen, vereinbart hat, dass dieser die beiden Reaktoren durch grundlegende Maßnahmen wie die Modernisierung der Reaktorkuppeln, die Anpassung der Sockel im Hinblick auf Überschwemmungen, die Errichtung einer neuen Pumpanlage deswegen oder den Bau neuer Abklingbecken für die abgebrannten Brennstäbe ertüchtigt, deren Kosten sich auf 700 Mio. EUR belaufen sollen. Die vorgesehenen Maßnahmen machen deutlich, dass die Reaktoren weder gegen einen Flugzeugabsturz oder terroristischen Angriff noch gegen Naturkatastrophen ausreichend gewappnet waren, und auch wegen Überalterung der Anlagen keinen sicheren Normalbetrieb gewährleisten konnten und somit essentielle Sicherheitsanforderungen verfehlten. Hätte der Betreiber sich nicht auf die Sanierung eingelassen, wären die Reaktoren im März 2016 abgeschaltet worden (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C 411/17 –, juris Rn. 66, 69). Es steht somit zweifelfrei fest, dass die Reaktoren 2015 schwere Sicherheitsmängel aufwiesen. Dass diese durch die beabsichtigte Modernisierung inzwischen behoben werden konnten, ist dagegen bisher nicht nachgewiesen. An einer Versagung der Genehmigung war die Antragsgegnerin auch nicht zwangsläufig durch europarechtliche Verpflichtungen gehindert. Zwar statuiert Art. 93 EAGV die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union als lex specialis zu Art. 28 ff. AEUV auch für Kernbrennstoffe. Die Bestimmung stellt sich im Allgemeinen als bloße Ausformung der Rechtsvorstellungen, von denen das Gefüge des allgemeinen Gemeinsamen Marktes getragen ist, auf einem hoch spezialisierten Gebiet dar. Die Rechtsprechung zu Art. 28 ff. AEUV und den Vorgängernormen kann daher in der Regel auf Art. 93 EAGV übertragen werden. Soweit der EAGV keine abschließenden Regelungen enthält, gelten außerdem subsidiär die Normen des AEUV (Thienel, a. a. O., § 3 Rn. 14 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Auch wenn eine Untersagung des Exports von Brennelementen für die Reaktoren 1 und 2 in Doel als nach Art. 93 EAGV grundsätzlich verbotene mengenmäßige Beschränkung der Ausfuhr gewertet werden könnte, steht damit ihre Unionsrechtswidrigkeit noch nicht fest. In der Literatur wird nämlich von einigen Stimmen eine analoge Heranziehung der Schranke der allgemeinen Warenverkehrsfreiheit des Art. 36 AEUV im Rahmen des EAGV befürwortet, nach der sie u. a. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Lebensschutzes eingeschränkt werden kann (vgl. die Nachweise bei Thienel, a. a. O., § 3 Rn. 18). Die partielle Anwendung dieser Schranke ermöglicht, dass die atomgesetzliche Einschränkung, wonach die Ausfuhrgenehmigung bei einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik versagt werden kann, nicht weitgehend obsolet wird. Allerdings verweist Thienel auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, in der dieser in einem ebenfalls grenzüberschreitenden Konflikt um das ungarische Kernkraftwerk Temelin, das u. a. vom Land Oberösterreich als Sicherheitsrisiko empfunden und vor österreichischen Gerichten beklagt wurde, ausgeführt hat, dass die Erteilung behördlicher Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Kernanlagen in den Anwendungsbereich des EAG-Vertrags falle, soweit es um den Schutz der Gesundheit vor den Gefahren gehe, die sich für die Bevölkerung aus ionisierenden Strahlungen ergäben. Die Gemeinschaft verfüge über Befugnisse, für diesen Schutz in den Mitgliedsstaaten Sorge zu tragen. Sollte der Mitgliedsstaat den Empfehlungen und Anordnungen der Kommission dazu nicht nachkommen, könne diese den Gerichtshof anrufen. Außerdem verfügten die Mitgliedstaaten im Fall einer Funktionsstörung des mit dem EAG-Vertrag errichteten Schutzsystems noch über weitere Handlungsmöglichkeiten, um auf insoweit möglicherweise gebotene Korrekturen hinzuwirken (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – C-115/08 –, juris Rn. 99 ff., 131 ff.). Ob dies bedeutet, dass an der Warenverkehrsfreiheit in Bezug auf Brennelemente ausnahmslos festgehalten werden muss, ist offen (so auch VG Bremen in seinem Vorlage-Beschluss vom 09. Juli 2015 – 5 K 171/13 –, juris Rn. 77 ff., zu einem landesgesetzlichen Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen in bremischen Häfen). Denkbar wäre auch, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall, in dem er mit der Problematik bereits vorbefasst war und selbst entschieden hat, dass die Betriebsgenehmigung für die beiden Reaktoren wegen Verstößen gegen fundamentale Unionsnormen nicht wirksam ist (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 170 ff.), und in dem er nur aus pragmatischen Erwägungen einen vorläufigen Weiterbetrieb ermöglicht hat, Deutschland nicht verpflichten würde, Belgien in seinem rechtswidrigen und potentiell sicherheitsgefährdenden Handeln durch die Lieferung hochgefährlicher Stoffe zu unterstützen. Immerhin lag dem von ihm entschiedenen tschechisch-österreichischen Fall eine wirksame Betriebsgenehmigung zugrunde und die Kommission hatte nach eingehenden Überprüfungen die Reaktoren in Temelin für mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmend erklärt (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – C-115/08 –, juris 47 ff., 130). Wäre die Versagung einer Ausfuhrgenehmigung ohne Anrufung des Gerichtshofs hier nicht zulässig, müsste erneut ein langwieriges Verfahren angestrengt werden, während dessen Dauer die geltend gemachten und vom Gerichtshof bestätigten Risiken fortbestehen würden. Angesichts der bereits festgestellten Vertragsverletzung durch Belgien könnte dies der Bundesrepublik nicht zumutbar sein. Infolgedessen hilft hier auch die Berufung auf den unter den Unionsstaaten geltenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle Mitgliedsstaaten ihre europarechtlichen Verpflichtungen einhalten, nicht weiter. Dieser findet bei außergewöhnlichen Umständen keine Anwendung. Vorliegend steht bereits unumstößlich fest, dass Belgien in Bezug auf die auch nach Unionsrecht notwendige Schadensvorsorge durch die Verstöße gegen die Vorschriften über die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung das Vertrauen der anderen Mitgliedsstaaten insoweit enttäuscht hat. Hinsichtlich der zur Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage ferner zu prüfenden Rechtsbetroffenheit des Beigeladenen wird auf die Ausführungen der Kammer zum Feststellungsantrag Bezug genommen. Sind demnach die Erfolgsaussichten der Klage offen (vgl. Hoppe, a. a. O., Rn. 92), hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Vollzugs- und Suspensivinteressen, zu prüfen, ob das Interesse des Antragstellers und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse der betroffenen Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Die Antragsgegnerin hat allerdings darauf verzichtet, öffentliche Interessen am Sofortvollzug oder der Suspensiv-Wirkung geltend zu machen. Offenkundig ist ihre Interessenlage zwiespältig: Sie reicht mutmaßlich vom Schutz der Bevölkerung und der Gemeingüter in Deutschland (vgl. Art. 20a GG) bis zu außen- und wirtschaftspolitischen Interessen. Da von der Antragsgegnerin keine überwiegenden öffentlichen Interessen dargetan sind, stehen sich somit vor allem grundsätzlich gleichrangige Rechtspositionen der Antragstellerin und des Beigeladenen gegenüber. Beide können sich auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz ebenso berufen wie auf materielle Grundrechtspositionen (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG). Nach Auffassung der Kammer wiegt hier das Interesse des betroffenen Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – insbesondere aufgrund der nicht revidierbaren Endgültigkeit der Ausfuhr der Brennstäbe in ein anderes Staatsgebiet – schwerer als das öffentliche Interesse und das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung der Ausfuhrgenehmigung. Es ist nicht ersichtlich, dass eine sofortige Ausfuhr aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin notwendig wäre. Eine Eilbedürftigkeit der Ausfuhr wurde von ihr nämlich nicht glaubhaft gemacht. Die Stattgabe ihres Hilfsantrages hätte aber die Ausfuhr der Brennstäbe zur Folge und würde mithin zu einem Zustand führen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu Gunsten des Beigeladenen ausfallen sollte. Solche „Vorwegnahmen der Hauptsache“ sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes aber nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG unabdingbar sind oder ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (VG Bayreuth, Beschluss vom 08. April 2019 – B 7 S 19.286 –, juris, Rn. 33, mwN). Davon ist vorliegend aber – wie gezeigt – nicht auszugehen. Dass eine Eilbedürftigkeit der Ausfuhr – die eine gerichtliche Eilentscheidung vor dem 19. Oktober 2020 erforderlich machen soll, obwohl im Hauptsacheverfahren noch nicht einmal die Klageerwiderungen vorliegen – nicht anzunehmen ist, zeigt sich zur Überzeugung der Kammer schon daran, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beigeladenen, die nächsten Wechsel der Brennstäbe in den Reaktoren Doel 1 und 2 erst wieder ab März 2021 anstehen (Bl. 95 f. GA). Bemerkenswert ist dabei, dass es die Stromproduzenten selbst sind, deren Angaben der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber (European Network of Transmission System Operators for Electricity – ENTSO-E) online stellt und auf die sich der Beigeladene bezieht. Bedenkt man nämlich, dass die Antragstellerin eine Tochtergesellschaft der L-AG ist, die wiederum ihrerseits ein Tochterunternehmen der M-Gruppe ist (https://de.wikipedia.org/wiki/..._..._...), welche Miteigentümerin der Kraftwerke in Doel ist (https://..._..._...html), erscheint es mehr als fragwürdig, dass die Antragstellerin offenbar nichts von dem bereits erfolgten und erst wieder für nächstes Jahr vorgesehenen Wechsel der Brennelemente wissen will. In dieses Bild passt, dass die Antragstellerin ihre Angaben zu den vermeintlich betriebsinternen „Zwangspunkten“ vage hält und etwa darauf verweist, dass „eine Vielzahl von Aktivitäten“ zur Vorbereitung und Durchführung der Brennelemente-Wechsel geplant seien (Bl. 128 GA). Der Kammer erschließt sich anhand bloß dieser Angaben nicht ohne Weiteres, dass die Lieferung der Brennelemente bereits mehrere Monate vor dem offensichtlich erst ab März 2021 geplanten nächsten Austausch erfolgen muss. Auch dass die Antragstellerin, wie sie weiter ausführt, „Personal zur Entladung sowie zur Überführung der Brennelemente“ bereithalten muss (ebd.), erklärt nicht, wieso die Lieferung bereits ein halbes Jahr vor dem nächsten Wechsel erfolgen muss. Die Antragstellerin bringt an anderer Stelle vor, eine zeitliche Verschiebung sei wegen „der begrenzten Annahmekapazitäten des Kernkraftwerks nicht möglich“ (Bl. 3 GA). Wäre die Lieferung der Antragstellerin die einzige und würde dringend benötigt, dürfte eine Annahme kaum an begrenzten Kapazitäten scheitern. Außerdem hatte sie in ihrem Genehmigungsantrag als Lieferdatum den 1. September 2020 angegeben und nicht erst den 19. bis 25. Oktober 2020. In den Behördenakten taucht daneben als Liefertermin der 14. Januar 2020 auf, wobei wegen der Schwärzungen unklar ist, worauf sich dieser bezieht (Bl. 8 f. BA). Welche Auswirkungen diese Verschiebung hatte, trägt die Antragstellerin nicht vor. Bei alldem steht noch nicht einmal fest, ob der angegebene Verwendungszweck der Brennstäbe zutrifft. Die Antragsgegnerin hat den Namen des Käufers der Brennelemente als Geschäftsgeheimnis bzw. aus Datenschutzgründen aus unerfindlichen Gründen geschwärzt (Bl. 1 BA im Verfahren 6 K 2094/20.F), was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es sich dabei um die öffentlich bekannte Kraftwerksbetreiberin handeln würde. Die Eilbedürftigkeit der Ausfuhr ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung der Versorgungssicherheit in Belgien und einer daran unter Umständen anknüpfenden Regresspflicht der Antragstellerin nicht. Glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin eine solche Gefahrenlage jedenfalls nicht, von der für sich genommen auch zweifelhaft ist, ob die Antragstellerin sie überhaupt für sich geltend machen kann. Angesichts der Tatsache, dass in der jüngeren Vergangenheit einzelne Reaktorblöcke, auch solche mit einer höheren Leistung als Doel 1 und 2 zusammengenommen, wegen Störfällen oder zwecks Inspektion bereits wiederholt abgeschaltet waren, ohne dass die Energieversorgung Belgiens zusammenbrach (https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/belgien-atomkraftwerken-tihange-und-doel-neue-probleme-festgestellt-a-1216840.html), erscheint die Darlegung der Versorgungsunsicherheit der Kammer auch schwierig (zu den einzelnen Kapazitäten der Reaktoren in Belgien s. https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Kernkraftwerke#Belgien). Hierzu passen die wesentlichen Aussagen des Gutachtens des Umweltinstituts München, die ein deutliches Bild ergeben. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass in Belgien im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 grundlastfähige stromerzeugende Kapazitäten von insgesamt 1341 MW hinzugekommen sind (Bl. 83 GA). Gleichzeitig hat auch die installierte Leistung von erneuerbaren Energien stark zugenommen (Bl. 84 GA). Dies unter anderem hat nach Angaben des belgischen Übertragungsnetzbetreibers dazu geführt, dass Belgien im Jahr 2019 – erstmals seit 2010 – mehr Strom exportiert als importiert hat (Bl. 86 GA). Sollte es gleichwohl zukünftig in Zeiten der Spitzenlast zu Kapazitätsengpässen kommen, ist es nach Auffassung der Gutachterin bereits mit den zurzeit vorhandenen Hochspannungsleitungen möglich, ausreichend Strom zu importieren (Bl. 89 GA). Die neue Hochspannungsleitung zwischen Deutschland und Belgien, die Ende 2020 fertig gestellt werden soll, ist da noch nicht berücksichtigt und würde die Versorgungssituation weiter entlasten (Bl. 93 GA). Dass sich die Antragstellerin im Fall der Gefährdung der Versorgungssicherheit Regressforderungen „in existenzvernichtender Höhe ausgesetzt“ sähe, wie sie ebenfalls behauptet, ist daher schon auf Grund der derzeitigen Versorgungslage eher fernliegend. Die entsprechenden Verträge, auf die sie sich dabei vage stützt, wurden überdies nicht vorgelegt. Angesichts der oben dargelegten Unternehmensverflechtungen ist es wenig überzeugend, dass es, wie es die Antragstellerin zuletzt dargestellt hat, denkbar sei, „dass (der Vertragspartner) die vertraglichen Beziehungen aufkündigt und der Antragstellerin in der Folge eigene Schäden entstehen.“ (Bl. 135 GA). Die zurückhaltende Darstellung der (vertraglichen) Folgen einer verspäteten oder gar ausbleibenden Lieferung durch die Antragstellerin geht daher wohl eher darauf zurück, dass auf Seiten der Kraftwerksbetreiberin ausreichend alternative Planungen/Planungsmöglichkeiten vorhanden sind. Das BMU vertritt jedenfalls die Ansicht, die Kraftwerksbetreiberin könnte sich die benötigten Brennelemente unschwer anderweitig auf dem Weltmarkt beschaffen (https://www.bmu.de/faqs/tihange-und-doel/). Der Beigeladene kann sich demgegenüber auf die erheblichen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Reaktoren Doel 1 und 2 berufen, wie sie vom EuGH bereits festgestellt worden sind. Durch die von ihm durch Vorlage der Studie von Prof. Dr.-Ing. habil. Manfred Mertens zudem aufgezeigten Zweifel an der grundsätzlichen Möglichkeit, das veraltete Anlagendesign der Reaktoren aus den Anfangsjahren der gewerblichen Nutzung der Kernenergie auf ein heute übliches Sicherheitsniveau zu bringen (Bl. 134 ff. GA im Verfahren 6 K 2094/20.F), vertiefen sich diese nur noch. Bei einem damit nicht auszuschließenden Störfall vom Ausmaß der Reaktorunfälle von Tschernobyl oder Fukushima, zu dem die streitgegenständlichen Brennelemente beitragen könnten, könnten Leben und Gesundheit des Beigeladenen und zahlloser anderer Menschen in Belgien und den Anrainerstaaten bedroht sein und damit Rechtsgüter von höchstem verfassungsrechtlichen Rang. Überdies besteht die Gefahr, dass weite Landstriche, darunter auch die Region I-Stadt, auf lange Zeit unbewohnbar werden könnten. Es könnten somit immense irreparable Schäden entstehen. 3. Die Kostenfestsetzung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht in Anknüpfung an das Hauptsacheverfahren, dessen Vorwegnahme hier begehrt wurde, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.