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Urteil

7 E 1044/97

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2000:0317.7E1044.97.0A
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Leitsätze
Der Verein "Scientology Kirche Frankfurt am Main e.V." war in den Jahren 1991 bis 1997 Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verein "Scientology Kirche Frankfurt am Main e.V." war in den Jahren 1991 bis 1997 Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.1997 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15.3.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.1997 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beitragsbescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Sie enthalten die notwendige Begründung, indem sie die jeweiligen Rechtsgrundlagen nennen. Einer weitergehenden Begründung bedurften sie grundsätzlich nicht, da es sich bei der Beitragserhebung der Beklagten um sogenannte gebundene Verwaltung ohne Ermessensspielraum handelt (§ 39 Abs. 1 HVwVfG). Die Bescheide haben ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I, S. 920), hier anwendbar i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23.11.1994 (BGBl. I, S. 3475)- folgend IHKG genannt -, wonach die Kosten der IHK durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht werden. Der Kläger ist, weil er eine Betriebsstätte im Bereich der Beklagten unterhält, Kammerzugehöriger der Beklagten iSv § 2 Abs. 1 IHKG. Der Kläger betreibt, wie nach der von ihm vorgelegten Vereinbarung mit der Stadt Frankfurt am Main vom 19.3.1998 unstreitig ist, in Frankfurt am Main mindestens seit dem 1.3.1988 einen angemeldeten Gewerbebetrieb zum Verkauf religiöser Literatur an Nichtmitglieder. Wegen seines Gewerbebetriebs wird der Kläger, wie sich aus den in der Akte der Beklagten befindlichen Schreiben des Finanzamtes Frankfurt am Main III ergibt, seit dem Jahre 1973 zur Gewerbesteuer veranlagt. Das Finanzamt hat durch Festsetzungsbescheide gegenüber dem Kläger Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1973 bis 1991 festgesetzt. Dass für die Jahre danach noch keine Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt worden sind, führt nicht dazu, dass der Kläger seit 1992 nicht mehr kammerzugehörig ist. Zwar sind festgesetzte Gewerbesteuermessbeträge Grundlage für die Höhe der Beiträge (vgl. § 3 IHKG). Die Regelung des § 2 Abs. 1 IHKG stellt aber nicht auf diese Festsetzung ab, sondern erklärt alle diejenigen Gewerbetreibende zu Kammerzugehörigen, die zur Gewerbesteuer veranlagt sind, was nach der Auskunft des Finanzamtes, an die die Beklagte gebunden ist, beim Kläger nach wie vor der Fall ist. Wie sich aus Schreiben des Finanzamtes an die Beklagte ergibt, sind in den letzten Jahren wohl deshalb keine Gewerbesteuermessbescheide ergangen, weil die früheren Bescheide Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren sind, in denen es vor allem um die Frage der Steuerbefreiung des Klägers gemäß § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gehen dürfte. Für die Beklagte und für das Gericht ist dennoch im Zeitpunkt dieser Entscheidung davon auszugehen, dass der Kläger gewerbesteuerpflichtig ist, da das zuständige Finanzamt eine Befreiung iSv § 3 Nr. 6 GewStG ausdrücklich ablehnt (vgl. Schreiben an die Beklagte vom 7.4.1997), und eine rechtskräftige finanzgerichtliche Entscheidung zugunsten des Klägers oder anderer Scientology-Organisationen nicht vorliegt. Das Gericht hatte keinen Anlass, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über diese finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 94 S. 1 VwGO auszusetzen. Die Aussetzung dieses Verfahrens erscheint nicht sachgerecht, da eine abschließende finanzgerichtliche Entscheidung zu der aufgeworfenen Frage zeitlich nicht absehbar ist. Nach Kenntnis des Gerichts gibt es zu dieser Frage noch nicht einmal erstinstanzliche finanzgerichtliche Entscheidungen. Eine Aussetzung erscheint dem Gericht weiter deshalb nicht sachgerecht, weil es keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Finanzgerichte zu einer für den Kläger positiven Entscheidung kommen werden. Vielmehr ist in der bisher einzigen finanzgerichtlichen Entscheidung zur Frage der Steuerbefreiung einer Scientology-Organisation wegen Gemeinnützigkeit das Finanzgericht Münster zum Ergebnis gekommen, dass Scientology-Organisationen nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung (AO 77) anzusehen sind (Gerichtsbescheid vom 25.5.1994, 15 K 5247/87, EFG 1994, 810, zur Frage der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht wegen Gemeinnützigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 AO 77 ebenso wie für die Frage der Gewerbesteuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit die Vorschriften der §§ 51 - 68 AO 77 gelten). Zwar ist diese Entscheidung wegen eines vom Bundesfinanzhof festgestellten Verfahrensmangels nicht rechtskräftig geworden (Urt. vom 21.8.1997, V R 65/94, BFH/NV 1998, 971-974). Der Bundesfinanzhof hat in der Sache aber nicht abweichend entschieden, sondern das Verfahren an das FG Münster zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (Geschäftszeichen 15 K 623/98 U) zurückverwiesen. Gegen eine Aussetzung spricht auch der Umstand, dass der Kläger durch das vorliegende klageabweisende Urteil im Falle einer späteren finanzgerichtlichen Entscheidung, dass er wegen Gemeinnützigkeit von der Gewerbesteuer zu befreien ist, nicht belastet wäre. Schon aus § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 21.9.1993 (IHK-BO 1993) ergibt sich, dass zuviel gezahlte Beiträge erstattet werden, sollte sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides ändern. Aber der Kläger hätte auch aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG einen Anspruch gegen die Beklagte auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, sollte sich seine Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung später herausstellen. Einem solchen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und nicht des Verwaltungsstreitverfahrens, da der Wiederaufnahmegrund nicht im gerichtlichen, sondern im Beitragsfestsetzungsverfahren läge, stünde die durch das erkennende Gericht ergehende Entscheidung nicht entgegen. Die Vorschrift des § 51 der Verwaltungsverfahrensgesetze ist nämlich auch dann anwendbar, wenn der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 11, Rn. 57 mwN). Die vom Beklagten festgesetzten Beiträge des Klägers für die Jahre 1991 und 1994 bis 1997 - die Beiträge für die Jahre 1992 und 1993 sind nicht Streitgegenstand, da insoweit noch keine Widerspruchsbescheide ergangen sind - sind in der Höhe nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten für den Kläger durch Bescheid vom 14.11.1996 festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 1991 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG iVm § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 9.12.1982 (IHK-BO 1982) iVm Nr. 2 lit. a der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1991. Danach erhebt die Beklagte von Kammerzugehörigen, die Vollkaufleute sind, einen Grundbeitrag in Höhe von DM 300. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger als Vollkaufmann einstufte. Der Kläger betreibt durch den gewerblichen Verkauf von Büchern an Nichtmitglieder ein sogenanntes Grundhandelsgewerbe nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 8 HGB a.F. (in der hier anwendbaren Fassung vor der Handelsrechtsreform). Der Beklagte ist dieser gesetzlichen Vermutung, dass die Geschäfte eines Buchhändlers in der Regel in der Form des vollkaufmännischen Betriebes geführt werden, nicht hinreichend entgegengetreten. Auf seinen Vortrag, er verkaufe religiöse Literatur und keine Romane, kann es vorliegend offensichtlich nicht ankommen. Aber auch sein Vortrag, das Buchgeschäft werde von Mitgliedern ehrenamtlich abgewickelt, spricht nicht schon alleine dafür, dass es sich beim Gewerbe des Beklagten um ein Kleingewerbe iSv § 4 Abs. 1 HGB a.F. handelt. Dieses ehrenamtliche Engagement bedeutet nämlich noch nicht, dass die von den Mitgliedern abgewickelten Geschäfte nicht den Umfang eines vollkaufmännischen Betriebes erreichen. Es ist allgemein bekannt, dass selbst karitative Einrichtungen, die sich in starkem Maße auf ehrenamtliche Mitarbeit stützen, erhebliche Umsätze erreichen können, deren Abrechnung kaufmännische Einrichtungen erfordern. Der Beklagte hat darüber hinaus zum Umfang seines Buchhandelsgewerbes nichts Substantiiertes vorgetragen, dass die gesetzliche Vermutung der Vollkaufmannseigenschaft erschüttern könnte. Es muss deshalb, auch angesichts der im Protokoll der Hauptversammlung des Klägers vom 25. Juli 1996 genannten Zahlen und Umstände (7.000 Bücher, Bereitstellung eines neuen Buchhaltungssystems) davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um ein Kleingewerbe handelte und handelt. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1991 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG iVm § 2 Abs. 1 IHK-BO 1982 iVm Nr. 2 lit. b der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1991. Danach beträgt der Umlagebeitrag 7,75 % des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 1988, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Der von der Beklagten für den Kläger durch Bescheid vom 14.11.1996 festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 1994 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3 IHK-BO 1993 iVm Nr. 2.3 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1994. Danach beträgt der Grundbeitrag der Beklagten für vollkaufmännische Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nicht mehr als DM 72.000,-- beträgt, DM 500,--. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1994 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3, § 5 IHK-BO 1993 iVm Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1994. Danach beträgt der Umlagebeitrag 0,44 % des 16-fachen des letzten vorliegenden Gewerbesteuermessbetrages des Beklagten für das Jahr 1991, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Der von der Beklagten für den Kläger durch Bescheid vom 14.11.1996 festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 1995 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3 IHK-BO 1993 iVm Nr. 2.3 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1995. Danach beträgt der Grundbeitrag der Beklagten für vollkaufmännische Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nicht mehr als DM 72.000,-- beträgt, DM 440,--. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1995 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3, § 5 IHK-BO 1993 iVm Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1995. Danach beträgt der Umlagebeitrag 0,42 % des 16-fachen des letzten vorliegenden Gewerbesteuermessbetrages des Klägers für das Jahr 1991, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Der von der Beklagten für den Kläger durch Bescheid vom 14.11.1996 festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 1996 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3 IHK-BO 1993 iVm Nr. 2.3 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1996. Danach beträgt der Grundbeitrag der Beklagten für vollkaufmännische Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nicht mehr als DM 72.000,-- beträgt, DM 440,--. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1996 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3, § 5 IHK-BO 1993 iVm Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1996. Danach beträgt der Umlagebeitrag 0,39 % des 16-fachen des letzten vorliegenden Gewerbesteuermessbetrages des Klägers für das Jahr 1991, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Der von der Beklagten für den Kläger durch Bescheid vom 11.3.1997 festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 1997 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3 IHK-BO 1993 iVm Nr. 2.3 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1997. Danach beträgt der Grundbeitrag der Beklagten für vollkaufmännische Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nicht mehr als DM 72.000,-- beträgt, DM 420,--. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1997 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3, § 5 IHK-BO 1993 iVm Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 1997. Danach beträgt der Umlagebeitrag 0,37 % des 16-fachen des letzten vorliegenden Gewerbesteuermessbetrages des Klägers für das Jahr 1991, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Soweit der Kläger geltend macht, die Mitgliedschaft bei der Beklagten bringe ihm keinen Vorteil, wendet er sich zunächst allgemein gegen die auf § 2 Abs. 1 IHKG beruhende Pflichtmitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft des Klägers als Kammerzugehöriger bei der Beklagten. Diese Verfassungsmäßigkeit wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.1962 (1 BvR 541/57, BVerfGE 15, 235) durchgehend bejaht (vgl. BVerwG vom 21.7.1998, 1 C 32.97, BVerwGE 107, 169; OVG Koblenz, GewArch 1997, 196; OVG Lüneburg, GewArch 1996, 413 und BayVGH, GewArch 1996, 161). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt sich maßgeblich darauf, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Staat die Förderung der Wirtschaft zu einer besonders wichtigen Staatsaufgabe erhebe und sich zur Erfüllung dieser Aufgabe der Hilfe von Organisationen bediene, die er auf gesetzlicher Grundlage aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lasse. Die Industrie- und Handelskammern nehmen daher an der Erfüllung einer echten Staatsaufgabe teil und erfüllen legitime öffentliche Aufgaben, woraus die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft folgt. Art. 9 GG schützt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts den einzelnen nicht vor der gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil die Zugehörigkeit zur Kammer eine einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufes ist; die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit durch die Pflichtmitgliedschaft verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil das sie anordnende Gesetz Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist sowohl die Beklagte als auch das erkennende Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Rechtserhebliche tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung sind insoweit nicht festzustellen (vgl. zum aktuellen Meinungsstand: Jahn, JuS 2000, 129 ff. ). Es bleibt daher bei dieser Bindungswirkung (vgl. BVerwG, a.a.O.), weshalb von der Verfassungsmäßigkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Normen unter dem Gesichtspunkt der Pflichtmitgliedschaft auszugehen ist. Das Gericht hatte auch keinen Anlass, den Rechtsstreit wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft auszusetzen. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn ein Verfahren hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 1 BvR 1720/98 - eine gegen das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil ist aber beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1806/98 noch anhängig. Die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens erscheint aber nicht sachgerecht, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nach Auffassung des erkennenden Gerichts durch die genannte bisherige verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und die noch anhängige Verfassungsbeschwerde daher - wie die bereits nicht zur Entscheidung angenommene - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit der Kläger geltend macht, dass seinem Beitrag keine messbare Gegenleistung von Seiten der Beklagten gegenüberstehe, kann dieser Umstand ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der Pflichtmitgliedschaft führen. Ein messbarer, wirtschaftliche Vorteil des einzelnen Kammermitglieds ist nicht erforderlich; vielmehr wirkt sich die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer als Förderung des Gesamtinteresses ihrer Mitglieder in der Regel nur mittelbar aus (VG Gelsenkirchen, Urt. vom 17.7.1997, GewArch 1997, 193 mwN). Der Vorteil für die Kammermitglieder aus der Kammerzugehörigkeit besteht insbesondere darin, dass die Kammer ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt. Diese Aufgabenerfüllung kommt vorzugsweise den in der Wirtschaft selbständig Tätigen, also den Kammermitgliedern, zugute, deren Gesamtbelange die Kammer zu wahren und zu fördern hat. Dafür ist es nicht erforderlich, dass sich der Nutzen dieser Tätigkeit bei dem einzelnen Mitglied in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil messbar niederschlägt (BVerwG, a.a.O.). Der Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung steht auch nicht die von ihm gerügte Vorgehensweise von verschiedenen Industrie- und Handelskammern sowie des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) in Bezug auf Scientology entgegen. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger keine konkreten Maßnahmen, Äußerungen usw. der Beklagten, also der IHK Frankfurt am Main dargelegt hat. Vielmehr hat er solche Stellungnahme, Veranstaltungen usw. anderer deutscher IHKs sowie des DIHT dargelegt. Nach überzeugung des Gerichts würden aber auch entsprechende Äußerungen der Beklagten in Bezug auf Scientology grundsätzlich nichts an der Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung ändern. Für die grundsätzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kammerzugehörige mit der konkreten Betätigung seiner IHK zufrieden ist oder nicht (vgl. grundlegend hierzu OVG Koblenz, Urt. vom 23.12.1992, 11 A 10144/92, GewArch 1993, 289). Dem Pflichtmitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, das mit der Tätigkeit der Körperschaft nicht einverstanden ist, steht als Mittel der Selbsthilfe kein Recht auf Verweigerung des satzungsgemäßen Beitrages zu. Das Mitglied würde sich nämlich damit eigenmächtig seiner Hauptpflicht, der Beitragspflicht, entziehen und dadurch praktisch aus der Körperschaft austreten, was aber nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich ist (OVG Koblenz, a.a.O., unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 1.3.1977, I C 42.74, NJW 1977, 1893 und vom 13.12.1979, 7 C 65.78, DVBl. 1980, 567). Die IHK ist gerade nicht die Vertreterin der Interessen einzelner Mitglieder, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaft, die öffentliche Aufgaben erfüllt (OVG Koblenz, a.a.O., auch unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962, a.a.O.). So gehört es zu ihren eigenständigen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 IHKG, einerseits die Gesamtinteressen der zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, andererseits für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige, grundsätzlich aber nicht einzelner Gewerbetreibender, abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Insbesondere obliegt es ihr, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten. Dass Stellungnahmen einzelner IHKs zu den Praktiken von Scientology sich nicht mehr innerhalb des Rahmens der so umschriebenen Aufgabenstellung der Industrie- und Handelskammern bewegen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Industrie- und Handelskammern um Selbstverwaltungsorganisationen handelt, deren körperschaftliche Organisation bedeutet, dass die Willensbildung und damit die Politik der einzelnen Kammern grundsätzlich durch die Vollversammlungen der IHKs bestimmt wird (§ 4 IHKG). Alle Mitglieder wirken an dieser Meinungsbildung, insbesondere durch die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der IHK, mit (§ 5 ff. IHKG). Der Kläger ist darauf zu verweisen, dass er auf dem so vorgezeichneten demokratischen Weg versuchen kann, eine ihm genehmere Politik und Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten zu erreichen. Dass er durch die Beklagte an der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte behindert worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Im übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er oder andere Untergliederungen von Scientology sich bisher gegen vermeintlich falsche Information von IHKs über Scientology gewehrt haben. Dem Kläger wäre die Verbreitung von Lügen durch die Beklagte selbstverständliche nicht zuzumuten. Auch in diesem Fall hätte der Kläger aber nur - gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbare - Unterlassungsansprüche in Bezug auf bestimmte Behauptungen, seine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft wäre davon grundsätzlich nicht berührt. Der Zahlungsverpflichtung des Klägers steht auch nicht die durch die Vorlage entsprechender Dokumente indirekt kritisierte Mitgliedschaft der Beklagten im DIHT entgegen. Die Beteiligung der Beklagten an dem DIHT ist ein Teil ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung (so ausdrücklich OVG Koblenz, a.a.O.; vgl. zudem BVerwG, Urt. vom 10.6.1986, 1 C 4.86, GewArch 1986, 298 zur Klage des Pflichtmitgliedes einer Handwerkskammer, die Kammer zu verpflichten, aus dem Deutschen Handwerkskammertag auszutreten). Ebensowenig wie das Pflichtmitglied mit der Begründung aus der regionalen IHK austreten kann, sie überschreite ihren gesetzlichen Aufgabenbereich oder handele ihren gesetzlichen Verpflichtungen zuwider, kann es mit einer solchen Begründung den Austritt seiner IHK aus dem überregionalen Zusammenschluss verlangen (OVG Koblenz, a.a.O.). Der Beitragspflicht des Klägers steht aber auch nicht sein Vortrag entgegen, seine Mitgliedschaft bei der Beklagten widerspreche seinem Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft. Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 IHKG gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, indem sie die Kammerzugehörigkeit von vermeintlichen oder tatsächlichen Religionsgemeinschaften bestimmt, soweit sich diese (auch) gewerblich betätigen. Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob Vereinen, die nach eigenem Verständnis Religionsgemeinschaften sind, zugemutet werden kann, ihre gewerbliche Tätigkeit gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) anzumelden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 16.2.1995 (1 B 205/93, NVwZ 1995, 473) u.a. festgestellt: "Die gewerberechtliche Einbindung einer Tätigkeit bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können. Auf die mit diesen unter Umständen verbundene weitergehende Zweckverfolgung kann es hinsichtlich der gewerberechtlichen Einordnung grundsätzlich nicht ankommen, weil diese für die Verfolgung der Schutzzwecke ohne Erheblichkeit ist. Namentlich verliert eine im dargelegten Sinne gewerbliche Betätigung ihre diesbezügliche Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach dem Selbstverständnis des Betreibers eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung verfolgt. (...) Liegt eine solche Zielsetzung vor, was im Streitfall die staatlichen Organe festzustellen haben (vgl. BVerfGE 83, 341, 353 ), unterfällt allerdings auch eine wirtschaftliche Betätigung, die der Beschaffung der Mittel für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen soll, grundsätzlich dem Schutz des Art. 4 GG. Dieser kann indessen nicht isoliert gesehen werden. Soweit eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach außen im wirtschaftlichen Sinne werbend in Erscheinung tritt, muss vielmehr das Grundrecht des Art. 4 GG mit den unter Umständen in der Zielsetzung gegenläufigen Rechtsgütern anderer, insbesondere den Grundrechten Dritter, etwa aus Art. 1, 2 und 14 GG, in Einklang gebracht werden. Die Berufung auf Art. 4 GG rechtfertigt keine Beeinträchtigung gleichwertiger Rechtsgüter. Da die Grundrechte aller, also sowohl der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als auch der von diesen angesprochenen Personen zu schützen sind, muss ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügender Ausgleich hergestellt werden. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind insoweit an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Dies schließt es ein, dass die jeweils einschlägigen allgemeinen Gesetze - in einer die Grundrechte des Art. 4 GG möglichst schonenden Weise - anzuwenden sind, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (vgl. BVerwGE 90, 112, 117 f.). (...) Für eine gewerbliche Tätigkeit ist die Gewinnverwendung irrelevant. Daraus folgt, dass bei verbundenen Tätigkeiten die jeweils in Betracht kommende auf ihre gewerberechtliche Zuordnung zu prüfen ist, eine Saldierung von Gewinn und Verlust in verschiedenen Bereichen wäre bereits eine Berücksichtigung der Gewinnverwendung (so zutreffend Friauf, GewO, Stand Februar 1989, § 1 Rn. 45 ff.). Dies gilt auch bei einem eingetragenen Verein, der nach seinem Selbstverständnis eine Religionsgemeinschaft ist. Unbeschadet des Umstandes, dass die Eintragung des Klägers in das Vereinsregister gem. § 21 BGB voraussetzt, dass sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann auch ein eingetragener Verein je nach den Umständen gewerbsmäßig tätig sein. Stellt der eingetragene Verein eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dar, muss dieser Umstand unter Berücksichtigung des Art. 4 GG in die Beurteilung des Gesamtbildes der Betätigung einfließen. Allein die Verwendung der durch wirtschaftliche Betätigung erzielten Mittel für religiöse oder weltanschauliche Zwecke ändert aber an dem Charakter dieser Betätigung als solcher nichts. Der Hinweis darauf, dass bei Religionsgemeinschaften "Entgelte immer und notwendig auch Kirchenbeitrag" seien, mag zwar in einem sehr weiten Verständnis zutreffend sein, führt aber in dem gegebenen Zusammenhang nicht weiter, der ausschließlich die Art der Beschaffung der finanziellen Mittel betrifft. Die Entscheidungsfreiheit des Klägers über die Art der Beschaffung seiner Mittel wird durch die wertneutrale Pflicht zur Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO, um die es hier allein geht, nicht in Frage gestellt. (...) Nach diesen Maßstäben unterliegt es keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die wirtschaftliche Betätigung des Klägers jedenfalls bezüglich der Verpflichtung zur - wertneutralen und die religiöse Betätigung des Klägers übrigens nicht oder doch nicht nennenswert beeinträchtigenden - Gewerbeanmeldung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden werden kann, auch wenn sie zugleich nach dem Selbstverständnis des Klägers Ausübung einer Religion ist. Eine solche Einbindung ermöglicht es den Gewerbeaufsichtsbehörden, ihren Aufgaben namentlich zum Schutz von Arbeitnehmern und Dritten im Wirtschaftsleben - freilich in der durch das Grundrecht des Art. 4 GG gebotenen Weise - nachzukommen." Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Verfahren, indem es - ebenso wie in dem bereits genannten - um die Frage der Gewerbeanmeldung einer Untergliederung von Scientology ging, mit Beschluss vom 3.7.1998 (1 B 114/97, GewArch 1998, 416) ausdrücklich bestätigt. Das Gericht, das sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließt, kommt bei einer übertragung der in diesen Beschlüssen aufgestellten Maßstäbe zu dem Ergebnis, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass die gesetzliche Pflicht des Klägers zur Mitgliedschaft bei der Beklagten seine (nach eigenem Selbstverständnis) religiöse Betätigung beeinträchtigt. Vielmehr ist diese Mitgliedschaft die zwingende Folge der Tatsache, dass sich der Kläger freiwillig dazu entschlossen hat, sich gewerblich zu betätigen. Genauso wie es aber eine zwingende Folge dieser gewerblichen Betätigung ist, dass er damit verpflichtet ist, dieses Gewerbe gemäß § 14 GewO anzumelden, ist auch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft bei der IHK zwingende Folge dieser gewerblichen Betätigung. Wenn aber das Bundesverwaltungsgericht in seinen genannten Beschlüssen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass nichts dafür spricht, dass die Pflicht zur Gewerbeanmeldung Scientology-Organisationen in ihrer (vermeintlichen) Religionsausübung behindert, kann für die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK nichts anderes gelten. Der Kläger hat nämlich nichts dazu vorgetragen, inwieweit diese Mitgliedschaft, d.h. im wesentlichen die Verpflichtung zur Beitragszahlung seine Religionsausübung konkret behindern soll. Das Gericht sieht für eine solche Behinderung auch keinen Anhaltspunkt, insbesondere im Anbetracht der relativ geringen Jahresbeiträge und angesichts des offensichtlichen wirtschaftliche Erfolgs des Klägers, wie er im von ihm vorlegten Protokoll seiner Jahreshauptversammlung vom 25.7.1996 zum Ausdruck kommt. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide der beklagten Industrie- und Handelskammer. Der Kläger ist unter seinem jetzigen Namen seit dem 5.4.1989 in das beim Amtsgericht Frankfurt am Main geführte Vereinsregister eingetragen. Nachdem die Beklagte am 1.8.1995 erfahren hatte, dass der Kläger bei der Stadt Frankfurt am Main ein Gewerbe zum "Verkauf religiöser Literatur und E-Metern an Geistliche der Kirche und solche in Ausbildung" angemeldet hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 15.3.1996 den IHK-Beitrag des Klägers im Wege der vorläufigen Veranlagung für die Jahre 1988 bis 1990 auf jeweils DM 240,--, für das Jahr 1991 auf DM 300,--, für das Jahr 1992 auf DM 320,--, für das Jahr 1993 auf DM 340,-- sowie für das Jahr 1994 auf DM 500,-- fest, wobei die Beklagte jeweils nur den Grundbeitrag zugrunde legte. Zudem teilte die Beklagte in diesem Bescheid dem Kläger mit, aus früheren Bescheiden sei noch ein Betrag von DM 880,-- offen. Mit Schreiben vom 28.3.1996 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein Mit Schreiben vom 15.5.1996 und vom 27.9.1996 teilte das Finanzamt Frankfurt am Main III der Beklagten mit, für der Kläger würde dort seit dem Jahre 1973 die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung durchgeführt, vor der Namensänderung der Beklagten gegenüber dem Vorgängerverein "College für angewandte Philosophie e.V.". Die Gewerbesteuermessbeträge seien für die Jahre 1988 (DM 8.950,--) und 1989 (DM 8.155,--) am 18.3.1992, für das Jahr 1990 (DM 1.344,--) am 5.3.1993, für das Jahr 1991 (DM 1.344,--) am 15.6.1994 und für die Jahre seit 1992 noch nicht festgesetzt worden. Die Beklagte nahm daraufhin mit Schreiben vom 16.10.1996 die Festsetzung von Beiträgen gegenüber dem Kläger für die Jahre 1988 bis 1990 zurück. Mit Bescheid vom 14.11.1996 setzte die Beklagte den IHK-Beitrag des Klägers für das Jahr 1991 endgültig auf insgesamt DM 993,63 fest. Der Betrag setzte sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von DM 300,-- und einem Umlagebeitrag in Höhe von DM 693,63 zusammen. Weiter legte die Beklagte den IHK-Beitrag des Klägers im Wege der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 1994 auf DM 594,62, für das Jahr 1995 auf DM 530,32 sowie für das Jahr 1996 auf DM 523,87 fest, wobei die Beklagte jeweils einen Grundbeitrag (für das Jahr 1994 DM 500,-- und für die Jahre 1995 und 1996 jeweils DM 440,--) und einen Umlagebeitrag zugrunde legte. Zudem teilte die Beklagte in diesem Bescheid dem Kläger mit, aus früheren Bescheiden sei noch ein Betrag von DM 660,-- offen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9.12.1996 Widerspruch ein und verwies auf seine frühere Begründung, die Pflichtmitgliedschaft sei für den Kläger als Religionsgemeinschaft sinnlos. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.3.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei beitragspflichtig, da er gewerbesteuerpflichtig und damit kammerzugehörig sei. Die Pflichtmitgliedschaft bestehe unabhängig davon, ob die Kammerzugehörigen die bereitgestellten Einrichtungen tatsächlich nutzten. Das Finanzamt Frankfurt am Main III teilte der Beklagten mit Schreiben vom 7.4.1997 mit, bei dem Kläger liege eine gewerbliche Tätigkeit vor, für die eine Steuerbefreiung nicht ausgesprochen werden könne. Die grundsätzliche Frage der Gemeinnützigkeit sei finanzgerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 14.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.3.1997 am 17.4.1997 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 11.3.1997 setzte die Beklagte den IHK-Beitrag des Klägers für das Jahr 1997 im Wege der vorläufigen Veranlagung auf DM 499,56 fest, wobei die Beklagte einen Grundbeitrag in Höhe von DM 420,-- und einen Umlagebeitrag zugrunde legte. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3.4.1997 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.4.1997 wies die Beklagte diesen Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid vom 15.3.1997. Der Kläger hat am 20.5.1997 seine Klage insoweit erweitert. In der Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, er sei nicht kammerzugehörig, da er eine Religionsgemeinschaft sei. Der Umstand, dass der Kläger die Abgabe bestimmter Bücher und Devotionalien an Mitglieder steuerrechtlich als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen müsse, könne daran nichts ändern. Eine Religionsgemeinschaft sei nicht Bestandteil der gewerblichen Wirtschaft. Der beim Kläger steuerlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfasste kleine Teilbereich seiner Betätigung sei religiös nicht neutral, sondern stelle unabhängig von seiner gewerbesteuerrechtlichen Erfassung Religionsausübung dar. Zudem hätten sich mehrere Industrie- und Handelskammern in Deutschland sowie der DIHT in verschiedenen Veröffentlichungen gegen die Verbreitung der Scientology-Religion ausgesprochen. Solche Veröffentlichungen seien auch im Kammerbezirk der Beklagten erschienen. Am 25.5.1994 habe eine Veranstaltung des Vereins "Wirtschaftsjunioren bei der IHK Ffm." in Räumen der Beklagten zum Thema "Scientology Church - Greift der Sektenkonzern nach der deutschen Wirtschaft?" stattgefunden. Es könne nicht angehen, dass der Kläger verpflichtet werde, über seine Kammerbeiträge diese einseitige Hetze zu finanzieren. Vorsorglich werde gerügt, dass die festgesetzten Beiträge der Höhe nach unrichtig seien. Die Beklagte habe über die mit Widerspruch angegriffene Festsetzung des Grundbeitrages für die Jahre 1992 und 1993 noch nicht entschieden, weshalb diese Festsetzungen nicht streitgegenständlich seien. Für die Jahre 1991 bis 1995 seien die Bescheide schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht begründet seien. Für die Jahre 1996 und 1997 seien die Bescheide schon deshalb falsch, weil der Kläger jedenfalls kein Gewerbetreibender mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb sei. Die Mitglieder des Klägers seien beim Verkauf ehrenamtlich tätig. Der Kläger verkaufe keine Romane, sondern religiöse Literatur. Zudem lägen für die Jahre 1993 bis 1997 noch keine bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheide oder Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.3.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.3.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.4.1997 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, der Kläger sei kammerzugehörig, da er zur Gewerbesteuer veranlagt sei. Die Beklagte sei an die Festsetzungen des Finanzamtes bei der Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Gewerbesteuerpflicht" gebunden. Diese Akzessorietät der Kammerzugehörigkeit von der Feststellung der Gewerbesteuerpflicht drücke sich auch darin aus, dass bei einer finanzgerichtlichen Verneinung der Gewerbesteuerpflicht rückwirkend die Kammerzugehörigkeit entfalle. Der verfassungsrechtliche Schutz der Religionsgemeinschaften erstrecke sich nicht auf deren gewerbliche Betätigung und zwar selbst dann nicht, wenn diese unmittelbar religiösen Zwecken diene. Der Kläger betreibe mit dem Verkauf von Büchern ein vollkaufmännisch betriebenes Grundhandelsgewerbe. Der Kläger hat das Protokoll einer Sitzung des Widerspruchsausschusses bei der Stadt Frankfurt am Main vom 19.3.1998 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Kläger sich mit der Stadt Frankfurt am Main geeinigt hat, dass sich die Gewerbeanmeldung auf den Zeitraum seit dem 1.3.1988 bezieht und den Verkauf religiöser Literatur an Nichtmitglieder umfasst. In der mündlichen Verhandlung am 17.3.2000 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vier Beweisanträge gestellt, die das Gericht durch Beschlüsse zurückgewiesen hat. Wegen des Wortlauts der Beweisanträge und der Beschlüsse wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.