OffeneUrteileSuche
Urteil

7 E 50518/98.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:1011.7E50518.98.A.0A
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anerkennung eines irreversibel homosexuellen iranischen Mannes als Asylberechtigten. Einholung eines Neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der irreversiblen Homosexualität.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.08.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkennung eines irreversibel homosexuellen iranischen Mannes als Asylberechtigten. Einholung eines Neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der irreversiblen Homosexualität. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.08.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 03.08.1998 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Gleichzeitig ist die Beklagte zu verpflichten, den Kläger gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Eine den Anspruch auf Gewährung politischen Asyls nach der genannten Vorschrift begründende politische Verfolgung ist dann gegeben, wenn dem Einzelnen wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 76, 143 ; BVerwGE 67, 184). Sind nicht Leib oder Leben oder die physische Bewegungsfreiheit, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Freiheit beruflicher Betätigung betroffen, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere des Eingriffs die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerfGE 80, 315 , BVerwGE 74, 31). Es soll nur demjenigen Aufnahme und Schutz gewährt werden, der sich aus den genannten Gründen in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Wurde jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt oder hatte er dort bereits gute Gründe, eine solche Verfolgung zu fürchten, so ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Wiederholung der politischen Verfolgung ausgeschlossen werden kann. Aufgrund des Inhalts der den Kläger betreffenden Behörden- und Gerichtsakten, der Angaben des Klägers bei seiner Direktanhörung vor dem Bundesamt und seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Gerichts, des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran gute Gründe hatte, in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale unmittelbare oder mittelbare politische Verfolgung zu befürchten und dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor politischer Verfolgung sicher ist. Zu Recht leitet er eine asylrelevante Verfolgungsfurcht aus der bei ihm bestehenden irreversiblen homosexuellen Prägung her. Im Iran wird die gelebte Homosexualität sowohl mit erheblichen Strafen als auch mit extralegalen Misshandlungen zum Beispiel durch die Pasdaran, deren brutales Vorgehen staatlich geduldet wird sanktioniert (vgl. zum Beispiel Auswärtiges Amt: Lagebericht vom 18.04.2001; Deutsches Orientinstitut; Brocks: Auskunft vom 01.07.1996 an VG Schleswig, Urteil vom 29.01.1998 - 9 A 1099/97 - ). Zwar ist davon auszugehen, dass die nach den Gesetzen des Iran mögliche Verurteilung zum Tode wegen homosexueller Handlungen aufgrund der hohen Beweisanforderungen nur äußerst selten erfolgt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24.06.1999), jedoch können sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern nach dem Tazir-Gesetz als Unzuchtshandlung mit einer Strafe von hundert Peitschenhieben belegt werden, ohne dass es auf die strengen Beweisanforderungen (mindestens vier Augenzeugen bzw. viermaliges Geständnis) ankommt. Nach Art. 120 des iranischen Strafgesetzbuches kann der religiöse Richter in Fällen der Unzucht, die dem Tazir-Gesetz unterfallen, nach seinem Wissen, das er auf allgemein üblichem Wege erlangt hat, ein Urteil fällen. Häufig werden allerdings die Peitschenhiebe durch entsprechende Bezahlung einer Geldstrafe teilweise oder ganz erlassen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.06.1999). Allerdings kann nach dreimaliger Verurteilung wegen auf homosexueller Handlung gründender Unzucht die Todesstrafe verhängt werden, ohne dass es auf die strenge Beweisführung ankommt. Die Anwendung der vorstehend bezeichneten Strafvorschriften führt auch zu einer asylrelevanten politischen Verfolgung. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.03.1988, BVerwGE 79, S. 143), unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn andere als die in Art. 1 a Nr. 2 GK ausdrücklich genannten Merkmale und Eigenschaften zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden. Dabei muss es sich um eine Eigenschaft handeln, die den Betroffenen "ohne eigenes Zutun sozusagen schicksalhaft zufällt", so dass er aufgrund eines unabänderlichen persönlichen Merkmals anders ist, als er nach Ansicht des Verfolgers zu sein hat (OVG Bremen, Urteil vom 09.02.2000, Az.: 2 A 441/98.A). Dies ist bei Homosexuellen dann der Fall, wenn sie irreversibel, das heißt unumkehrbar auf gleichgeschlechtliche Triebbefriedigung festgelegt sind, so dass sie außerstande sind, Betätigungen dieser Art zu unterlassen. Die vorbezeichneten iranischen Strafvorschriften zielen auch darauf ab, die betroffenen homosexuellen Männer und Frauen individuell in ihrer Person zu treffen und sie aus der übergreifenden Friedensordnung auszugrenzen. Nach den den iranischen Staat und die iranische Gesellschaft derzeit beherrschenden religiös-islamischen Wertvorstellungen zählt die Homosexualität zur Unzucht im Sinne des Korans und gilt daher als zu bekämpfende, verwerfliche Sünde gegen Gott. Der daraus vom Deutschen Orientinstitut (a. a. O.) hergeleiteten Einschätzung, vordringliches Motiv für den Erlass der Strafbestimmungen sei es gewesen, die öffentliche Ordnung und Moral, den - islamisch ausgedrückt - "Schutz der Gemeinschaft der Gläubigen" vor Verhaltensweisen, die als sozialschädlich eingestuft werden, zu sichern, vermag das Gericht nicht zu folgen. Es geht vielmehr mit dem Verwaltungsgericht Schleswig (a. a. O.) davon aus, dass mit der Bestrafung homosexueller Handlungen gleichzeitig auch die Homosexuellen in ihrer Ausprägung gezielt als "Feinde Gottes" und "Verkommene" verfolgt werden sollen. Der entscheidende Einzelrichter hat aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger unumkehrbar homosexuell veranlagt ist. Er selbst hat dazu bei seinen Anhörungen vor dem Grenzschutzbeamten, dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Gerichts insoweit wiederholt und übereinstimmend angegeben, dass er von Jugend an homosexuell sei. Als Kind sei er von einem Mann missbraucht worden. Schon seit seiner Jugend habe er nur mit Männern geschlafen. An Frauen habe er keinerlei Interessen. Die Eingehung einer Ehe mit einer Frau, die seine Eltern ihm angeraten hätten, komme für ihn nicht in Betracht. Hier in der Bundesrepublik habe er in der Asylunterkunft vor einiger Zeit sexuelle Kontakte zu einem Landsmann unterhalten. Er müsse homosexuell aktiv sein. Im Iran könne er aber seine Homosexualität nicht offen ausleben. Er habe dort seine Haare nicht lang wachsen lassen, sich nicht schminken, keine Hemden mit Männerbildern und keine engen Hosen tragen dürfen. Zwar ist seiner erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten Einlassung, wonach unmittelbar nach seiner Flucht in seinem Elternhause eine polizeiliche Durchsuchung stattgefunden habe, weil den Bassidij zuvor ein Sexfilm in die Hände gefallen sei, in dem er als Mitdarsteller aufgetreten sei, mit äußerster Skepsis zu begegnen. Die von ihm hierzu gegebene Erklärung, er habe diesen Vorfall bisher deshalb nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei, vermag keineswegs zu überzeugen. Hätten sich die Dinge tatsächlich so zugetragen, wie es der Kläger nun vorgibt, so wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb er darauf nicht bereits im behördlichen Verfahren zu sprechen gekommen ist. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens rechtfertigen es indessen nicht, die Angaben des Klägers über seine homosexuelle Veranlagung insgesamt in Frage zu stellen. Insoweit waren nämlich seine Schilderungen, die er in den verschiedenen Verfahrensstadien gegeben hat, frei von Wiedersprüchen, schlüssig und im Einzelnen nachvollziehbar. Dabei stellt das Gericht zu seinen Gunsten in Rechnung, dass es sich bei ihm um einen sehr einfach strukturierten und geistig offenbar nicht sehr beweglichen Menschen handelt. Letzte nach der informatorischen Anhörung möglicherweise noch verbliebene Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers sind durch die Beweisaufnahme zerstreut worden. Dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. K. S. vom 15.08.2001 ist nämlich zu entnehmen, dass der Kläger ihm gegenüber bei der ausführlichen Exploration rückhaltlos, ja geradezu distanzlos und gewissermaßen euphorisch seine homosexuellen Praktiken im Einzelnen geschildert und angeboten hat, sie vor dem Gutachter auszuführen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ferner fest, dass die homosexuelle Prägung des Klägers irreversibel ist. Dr. S. ist in seinem Sachverständigengutachten vom 15.08.2001 unter Auswertung der bisherigen und ihm gegenüber gemachten subjektiven Angaben und objektiven Befunde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger schicksalsmäßig in seinen geschilderten homosexuellen und erweitert perversen Triebwünschen derart eingeengt und festgelegt ist, dass er zu einer geschlechtlichen Selbstverwirklichung keine anderen Schienen begehen kann. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung daran zu zweifeln, dass die von dem Gutachter angewandten Untersuchungsmethoden dem Stand der Wissenschaft entsprechen und er mit der erforderlichen Sorgfalt und Sachkunde vorgegangen ist. Insbesondere ist erkennbar geworden, dass er den hier entscheidungserheblichen Begriff der irreversiblen Homosexualität im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstanden und angewandt hat. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seine homosexuellen Triebwünsche auf Dauer zu unterdrücken. Anhaltspunkte dafür, dass diese Art der Sexualität veränderbar wäre, sind nicht ersichtlich. Ob der konkrete Ausreiseanlass im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden seiner Neigung bereits im Iran tatsächlich in der vom Kläger behaupteten Weise vorgelegen hat, was nach den obigen Ausführungen als zweifelhaft erscheinen muss, kann im Hinblick darauf, dass der Asylgrund hier nicht an eine Vorverfolgung, sondern an ein persönliches Merkmal anknüpft, offen bleiben. Aus dem vorher Gesagten folgt, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender, ja sogar mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Nach Lage der Dinge besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch im Iran wieder gleichgeschlechtliche Beziehungen anknüpfen wird, die dann über kurz oder lang zur Kenntnis der dortigen Strafverfolgungsbehörden gelangen und dann zu drakonischen Strafen führen. Darüber hinaus erstreckt sich der von dem Mullahregime initiierte, auf religiös-islamischen Wertvorstellungen beruhende Kampf gegen Unmoral und Sünde in weite Bereiche des Alltagslebens der Bevölkerung. Nach dem bereits oben zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 18.04.2001 gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das islamisierte Sexualstrafrecht oft zu politischen Zwecken eingesetzt oder auch im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen als Druckmittel benutzt wird. Der Kläger befürchtet daher zu Recht, dass er unter den gegenwärtig im Iran herrschenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen nicht die Möglichkeit haben wird, unbehelligt und ohne Furcht vor Verfolgung und Diskriminierung ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Ebenfalls liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG sind nämlich hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und hinsichtlich des Maßstabes dafür, ob die Gefahr einer politischen Verfolgung droht, deckungsgleich (BVerwG, Urteil vom 16.10.1993 - 9 C 50/92 - NVwZ 1994, S. 500). Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß dessen § 83 b Abs. 1 nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Beklagte als unterliegende Beteiligte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der im Jahre 1970 geborene Kläger, der die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, kam am 26.07.1998 mit dem Flugzeug ohne gültige Ausweispapiere auf dem Rhein-Main Flughafen in Frankfurt am Main an und gab sich als Asylsuchender zu erkennen. Er wurde ins Flughafenverfahren übernommen. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab er bei seiner Erstbefragung durch die Grenzschutzbehörde am 29.07.1998 und bei seiner Direktanhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 01.08.1998 im Wesentlichen an: Er habe den Iran verlassen, weil er homosexuell sei und es dort nicht möglich sei, gleichgeschlechtlich zu Heiraten. Er sei deshalb am 21.07. nach Malaysia ausgereist, um dort einen Ehepartner zu finden. Ein Schleuser, den er am Flughafen Singapur getroffen habe, habe aber entschieden, dass er lieber nach Europa weiterreisen solle. Im Iran habe er seine Homosexualität geheimgehalten. Wäre seine Neigung bekannt geworden, wäre er gesteinigt oder hingerichtet worden. Er habe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Jedoch habe er seine Haare nicht wachsen lassen und sich nicht schminken können. Auch habe er nicht Hemden mit Männerbildern und enge Hosen tragen dürfen. Als Kind sei er von Männern missbraucht worden. Als junger Mann habe er mit Männern geschlafen. Frauen hätten ihn nie interessiert. Im Falle seiner Rückkehr sei seine Freiheit wieder eingeschränkt und er müsse alles wieder heimlich machen. Bei der Ausstellung seines Reisepasses habe er Schwierigkeiten wegen seines Aussehens gehabt. Auch zu Hause habe er sich nicht schminken und nach belieben kleiden dürfen. Für wen auch ! Er möchte mit Gleichgesinnten seine sexuellen Neigungen befriedigen. Er habe im Iran nicht die Freiheit gehabt, mit seinen Freunden zusammenzuleben. Das hätten auch seine Eltern nicht gewollt. Sie hätten mit ihm über seine Neigung gesprochen und ihm Rat gegeben. Er sei aber nun einmal von Natur aus so. Einmal hätten seine Eltern ihm eine Frau vorgeschlagen. Als sie gesehen hätten, dass er fest bleibe, hätten sie es nicht wieder versucht. Wegen seiner Verstöße gegen die Kleidervorschriften sei er verwarnt worden. Eine längere Beziehung habe er nicht gehabt. Er möchte mit mehreren Männern etwas haben. Politisch betätigt habe er sich nicht. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 03.08.1998 den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Für den Fall der Einreise wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach erfolgter Einreise zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in den Iran oder in einen anderen zu seiner Aufnahme verpflichteten oder bereiten Staat abgeschoben. Ebenfalls mit Bescheid vom 03.08.1998 verweigerte das Bundesgrenzschutzamt dem Kläger gemäß § 60 AuslG i. V. m. § 18 a AsylVfG die Einreise. Nach Zustellung der beiden Bescheide am 03.08.1998 hat der Kläger am 06.08.1998 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Verwaltungsrechtsschutzes nachgesucht. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht er geltend, dass der iranische Staat mit den Strafbestimmungen gegen die Homosexualität eine über die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Moral hinausgehende Absicht verfolge. Seine, des Klägers homosexuelle Prägung, die sich in unterschiedlicher Form durch sein ganzes bisheriges Leben ziehe, sei als eine unentrinnbare schicksalhafte Festlegung zu werten, so dass diese mit einer asylgeschützten Eigenschaft wie Rasse oder Nationalität vergleichbar sei. Der Kläger hat ein Kurzgutachten über die Bestrafung der homosexuellen Prägung in der islamischen Republik Iran von Frau M., K., die früher als Rechtsanwältin im Iran tätig war, vorgelegt. Das Gericht hat dem Bundesgrenzschutzamt mit Beschluss vom 17.08.1998 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Kläger die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten (7 G 50517/98.A(V)). Nach der Einreise des Klägers hat das Gericht das Klageverfahren insoweit aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 02.07.2001 (7 E 2677/01.A(V)) eingestellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.08.1998 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise diejenigen des § 53 AuslG vorliegen. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Ablehnungsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.08.2000 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Vorsitzende hat den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.03.2001 (Bl. 42 ff. d. A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, dass er irreversibel schicksalhaft homosexuell geprägt sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. K. S. F. Dr. med. S. kommt in seinem Sachverständigengutachten vom 15.08.2001 zu folgendem Gesamtergebnis: Unter zusammenfassender Wertung früherer und jetziger subjektiver Angaben und der objektiven Befunde ist davon auszugehen, dass Herr B. schicksalsmäßig in seinen geschilderten homosexuellen und erweitert perversen Triebwünschen derart eingeschränkt und festgelegt ist, dass er zu seiner geschlechtlichen Selbstverwirklichung keine anderen Schienen begehen kann. Seine gleichgeschlechtliche und pervertierte Prägung ist eine irreversible und zwingt ihn zur dargelegten homosexuellen Lebensweise. Im vorliegenden Falle hat das Schlüsselerlebnis der analen Penetration in der Vorpubertät neurotisch zusätzlich zu einer Fixierung geführt und Herrn B. einer unterstellten Entscheidungsmöglichkeit in der Ausgestaltung seiner Sexualität beraubt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Gerichtsakten und Asylverfahrensakten der Beklagten sowie auf die in der der Ladung beigefügten Erkenntnisliste aufgeführten Informationsmaterialien, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.