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Urteil

7 E 5266/00

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:1213.7E5266.00.0A
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Leitsätze
1.Vermögensgegenstände, über die der Hilfesuchende im Bedarfszeitraum wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht verfügen kann, sind aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar und daher von ihm gemäß § 88 Abs. 1 BSHG auch nicht einzusetzen. Die hierzu in der Rechtsprechung (vgl. z. B. Hess. VGH, Urteil vom 14.06.1988, FEVS 38, 1) gemachte Einschränkumg, dass eine von vorherein befristete Testamentsvollstreckung als eine nur vorübergehende Verfügungsbeschränkung die allgemeine Verwertbarkeit nach § 88 Abs. 1 nicht berühre, ist mit Rücksicht auf § 89 Satz 1 BSHG nur in solchen Fällen geboten, in denen die befristete Vermögensverfügung eine sofortige Verwertung unmöglich macht. 2. Auch nach der Beendigung einer befristeten Testamentsvollstreckung (hier: Vollendung des 25. Lebensjahres) ist die Erbin nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet, aus dem Nachlass ihrer Großmutter zu den stationären Unterbringungskosten beizutragen, die der Sozialhilfeträger für sie als 18-jähriger Drogenabhängigen nach Anfall der Erbschaft im Wege der Eingliederungshilfe übernommen hatte. 3. Der Erbe muss es sich nicht als Anerkenntnis entgegenhalten lassen, dass der Testamentsvollstrecker unmittelbar vor der Beendigung seines Amtes den vermeintlichen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Erben aus dem Nachlass befriedigt. 4. Neben der erfolgreichen Anfechtung des Leistungsbescheides kann der Erbe im Wege eines Folgenbeseitungsanspruchs von dem Sozialhilfeträger die Rückzahlung des seitens des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass ausgekehrten Erstattungsbetrages verlangen. Eine Verzinsung nach § 44 Abs. 1 SGB ist nicht auszusprechen, da der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückgewähr rechtsgrundlos gezahlter Geldleistungen nicht zu den im Sozialgesetzbuch geregelten Sozialleistungsansprüchen gehört. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 7. Kammer, Urteil vom 13.12.2002 - 7 E 5266/00(V) - (nicht rechtskräftig).
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.981,05 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Vermögensgegenstände, über die der Hilfesuchende im Bedarfszeitraum wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht verfügen kann, sind aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar und daher von ihm gemäß § 88 Abs. 1 BSHG auch nicht einzusetzen. Die hierzu in der Rechtsprechung (vgl. z. B. Hess. VGH, Urteil vom 14.06.1988, FEVS 38, 1) gemachte Einschränkumg, dass eine von vorherein befristete Testamentsvollstreckung als eine nur vorübergehende Verfügungsbeschränkung die allgemeine Verwertbarkeit nach § 88 Abs. 1 nicht berühre, ist mit Rücksicht auf § 89 Satz 1 BSHG nur in solchen Fällen geboten, in denen die befristete Vermögensverfügung eine sofortige Verwertung unmöglich macht. 2. Auch nach der Beendigung einer befristeten Testamentsvollstreckung (hier: Vollendung des 25. Lebensjahres) ist die Erbin nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet, aus dem Nachlass ihrer Großmutter zu den stationären Unterbringungskosten beizutragen, die der Sozialhilfeträger für sie als 18-jähriger Drogenabhängigen nach Anfall der Erbschaft im Wege der Eingliederungshilfe übernommen hatte. 3. Der Erbe muss es sich nicht als Anerkenntnis entgegenhalten lassen, dass der Testamentsvollstrecker unmittelbar vor der Beendigung seines Amtes den vermeintlichen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Erben aus dem Nachlass befriedigt. 4. Neben der erfolgreichen Anfechtung des Leistungsbescheides kann der Erbe im Wege eines Folgenbeseitungsanspruchs von dem Sozialhilfeträger die Rückzahlung des seitens des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass ausgekehrten Erstattungsbetrages verlangen. Eine Verzinsung nach § 44 Abs. 1 SGB ist nicht auszusprechen, da der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückgewähr rechtsgrundlos gezahlter Geldleistungen nicht zu den im Sozialgesetzbuch geregelten Sozialleistungsansprüchen gehört. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 7. Kammer, Urteil vom 13.12.2002 - 7 E 5266/00(V) - (nicht rechtskräftig). Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.981,05 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage und, soweit sie auf Zahlung gerichtet ist, als allgemeine Leistungsklage zulässig und bis auf den Zinsanspruch auch begründet. Der "Leistungsbescheid" des Beklagten vom 24.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2000 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat die Klägerin darin zu Unrecht gemäß § 29 BSHG zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 61.909,67 DM für an sie gewährte Eingliederungshilfe in der Zeit vom 18.11.1993 bis zum 27.04.1995 herangezogen. Auszugehen ist zunächst davon, dass als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht § 29 Satz 2, sondern die speziellere Norm des § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kommt. Die Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung der Klägerin erfolgte nämlich ausdrücklich im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist diese Hilfe zunächst auch dann in vollem Umfange zu gewähren, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Zur Wiederherstellung des Nachrangverhältnisses der Sozialhilfe haben diese Personen dann gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Höhe des ihnen zumutbaren Teiles zu den Kosten der Hilfe beizutragen, wobei sich der Umfang der Zumutbarkeit gemäß § 28 Abs. 1 BSHG nach dem 4. Abschnitt (§§ 76 ff. BSHG) über den Einsatz des Einkommens und des Vermögens bemisst. Dass die Klägerin, die als Hilfesuchende zu den in § 28 Abs.1 BSHG genannten Personen zählt, in dem für die Anrechnung maßgeblichen Bewilligungszeitraum über kein eigenes Einkommen verfügte, ist unstreitig. Ihr ist aber auch nicht zuzumuten, die für sie aufgewendeten stationären Unterbringungskosten aus dem von ihrer Großmutter ererbten Vermögen aufzubringen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die Erbschaft, die ursprünglich in einem halben Anteil an einem Vierfamilienhaus und nach dessen Veräußerung in Kapitalvermögen von etwa 225.000,00 DM bestand, bei ihrer erstmaligen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung, also im November 1993 bereits angefallen war. Hierbei handelte es sich nämlich nicht um einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG, weil es während der Dauer der Bedarfsdeckung durch den Sozialhilfeträger nicht verwertbar war. Es unterlag als Nachlassgegenstand der Verwaltung des von der Großmutter eingesetzten Testamentsvollstreckers, so dass die Klägerin hierüber selbst keine Verfügungen treffen konnte (§ 2211 Abs. 1 BGB). In Literatur und Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel LPK-BSGH, Anm. 11, Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. Anm. 12, Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, 1999 Rdnr. 3, jeweils zu § 88; Hess. VGH, Urteil vom 14.06.1988, FEVS 38, 1 = NJW 1989, 2836; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1992, FEVS 43, 423 = NJW 1993, 152 und OVG Sachsen, Beschluss vom 02.05.1997, FEVS 47, 531 = NJW 1997, 2898 ) ist, soweit ersichtlich, einhellig anerkannt, dass Vermögensgegenstände eines Hilfesuchenden aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar und daher von ihm gemäß § 88 Abs. 1 BSHG auch nicht einzusetzen sind, wenn er darüber beispielsweise wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht verfügen kann. Dieses Ergebnis wird nach der Überzeugung der erkennenden Kammer vorliegend nicht dadurch infrage gestellt, dass die Erblasserin die Testamentsvollstreckung, abgesehen von einer zwischenzeitlichen Eheschließung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Klägerin, also bis zum 03.01.2000 befristet hatte. Allerdings wird in der vorstehend zitierten Literatur und Rechtsprechung die Einschränkung gemacht, dass ein von der Zeitdauer her absehbare Verfügungsbeschränkung die rechtliche Verwertbarkeit nicht ausschließen dürfte, da anderenfalls § 89 Satz 1 BSHG, der unter anderem eine Darlehensgewährung im Falle der Unmöglichkeit einer sofortigen Verwertung des Vermögens vorsehe, leer laufen würde. In diesem Sinne hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) eine von vornherein auf 4 ½ Jahre, nämlich bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Hilfesuchenden begrenzte Testamentsvollstreckung als eine nur vorübergehende, die allgemeine Verwertbarkeit nach § 88 Abs. 1 BSHG nicht berührende Beschränkung angesehen. Das erkennende Gericht vermag sich dieser Auffassung jedoch nur für den hier nicht vorliegenden Fall anzuschließen, dass die Verfügungsbeschränkung eine sofortige Verwertung unmöglich macht. Eine darüber hinausgehende Einbeziehung von längerfristigen Verfügungsbeschränkungen ist nicht erforderlich, um ein Leerlaufen des § 89 Satz 1 BSHG zu verhindern, da derartige Fälle vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst werden. Darüber hinaus ist § 89 Satz 1 BSHG auch deshalb für die Bestimmung der zeitlichen Begrenzung der Verwertbarkeit des Vermögens ungeeignet, weil er seinerseits gerade voraussetzt, dass nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist. Schließlich würde die Anerkennung der Verwertbarkeit trotz befristeter Verfügungsbeschränkungen dem das gesamte Sozialhilferecht beherrschenden Grundsatz zuwiderlaufen, dass der Hilfesuchende zur Bedarfsdeckung regelmäßig nur dasjenige Einkommen und Vermögen vorrangig einzusetzen hat, das ihm im Bedarfszeitraum auch tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. zum Einkommen Schellhorn a. a. O. Anm. 16 zu § 79 und zum Vermögen Fichtner, a. a. O., Anm. 3 und Oestreicher/Schelter/Kunz, a. a. O., Anm. 6, jeweils zu § 88) und dass er auch bei einer späteren Besserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zur Rückerstattung der empfangenen Sozialhilfe verpflichtet ist. Daran wollte § 89 Satz 1 BSHG auch nichts Grundlegendes ändern. Er soll lediglich gewährleisten, dass die kurzzeitige Mittellosigkeit eines Hilfesuchenden, die dadurch entsteht, dass die Verwertung im Bedarfszeitraum vorhandener und verfügbarer Vermögensgegenstände eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (zum Beispiel Grundstücksverkauf), durch darlehensweise gewährte Sozialhilfe überbrückt werden kann. Die von der Großmutter der Klägerin angeordnete Testamentsvollstreckung verhinderte zur Zeit des Bedarfsanfalles nicht nur eine sofortige Verwertung des ererbten Vermögens, sondern erstreckte ihre Wirkungen auf einen längeren, wenn auch von vornherein bestimmbaren Zeitraum. Es kann offen bleiben, welche Zeitspanne noch von dem Begriff "sofortige Verwertung" umfasst wird. Ein Zeitraum von über 6 Jahren bei Beginn des Bedarfszeitraums und von über 4 ½ Jahren bei dessen Ende fällt jedenfalls mit Sicherheit nicht mehr darunter. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist auch nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig und im vorliegenden Streitfall unbeachtlich, weil die Erbschaft dadurch dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen wird. Eine dahingehende testamentarische Verfügung wäre selbst dann zivilrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie in Kenntnis eines bereits vorhandenen oder unmittelbar bevorstehenden sozialhilferechtlichen Bedarfs des Erben getroffen wäre (vgl. zum sogenannten Behindertentestament OVG Sachsen a. a. O. m. w. N.). Umso mehr muss dies gelten, wenn es wie im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass mit der Regelung gezielt ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert werden sollte. Bei Errichtung des Testaments am 12.04.1989 war die Klägerin erst 14 Jahre alt und ihre weitere Entwicklung noch nicht vorauszusehen. Insbesondere dürfte die Großmutter nicht damit gerechnet haben, dass ihr Enkelkind drogensüchtig werden und infolge dessen in erheblichem Umfange und auf lange Dauer auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen sein würde. Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und der weiteren Bestimmung, bis zu diesem Zeitpunkt nur geringe Geldbeträge an die Klägerin auszukehren, wollte die Großmutter erreichen, dass die Erbschaft bis dahin in ihrer Substanz unangetastet bleiben und der Erbin erst im reiferen Erwachsenenalter ungeschmälert zufallen sollte. Eine derartige Regelung hält sich im Rahmen der unter den Schutz der Erbschaftsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallenden Testierfreiheit und ist infolge dessen auch vom Sozialhilfeträger zu respektieren. Die Klägerin muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass der Testamentsvollstrecker den im Leistungsbescheid vom 24.11.1999 geltend gemachten Erstattungsbetrag in voller Höhe an den Beklagten aus der Erbschaft ausgezahlt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 Satz 2 BGB berechtigt ist, über die Nachlassgegenstände zu verfügen, soweit es sich nicht um unentgeltliche Verfügungen handelt. Zwar ist sein Verfügungsrecht mit Wirkung gegenüber Dritten selbst dann unbeschränkt, wenn die Verfügung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., Anm. 28 zu § 2205). Das gilt indessen nur für Verfügungen über den Nachlass. Dagegen verleiht § 2205 BGB dem Testamentsvollstrecker nicht die Befugnis die Eigengläubiger des Erben aus dem Nachlass zu befriedigen. Das bestätigt auch § 2214 BGB, wonach sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Gerade darauf zielte jedoch im Ergebnis die vom Testamentsvollstrecker getroffene Verfügung, denn mit der Zahlung des vom Beklagten geforderten Betrages aus dem Nachlass wollte er nicht eine Nachlassverbindlichkeit tilgen, sondern eine angebliche Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin erfüllen. Unabhängig von der fehlenden Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann die von ihm bewirkte Zahlung auch schon deshalb nicht als Anerkenntnis des behaupteten Aufwendungsersatzanspruchs des Beklagten gegenüber der Klägerin gewertet werden, weil diese bereits zuvor mit der Bitte um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides eindeutig ihren gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht hatte. Gleichzeitig ist der Beklagte im Wege der Folgenbeseitigung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) antragsgemäß zur Rückzahlung des empfangenen Betrages in Höhe von 60.593,67 DM = 30.981,05 € zu verurteilen. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieses in Lehre und Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist als öffentlich-rechtliches Gegenstück zum privatrechtlichen Bereicherungsanspruch auf die Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Anm. 82 zu § 113 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zu Lasten der Klägerin hatte eine rechtsgrundlose unmittelbare Vermögensverschiebung auf den Beklagten stattgefunden. Diese erfolgte zwar nicht unmittelbar durch Leistung der Klägerin an den Beklagten, sondern, was jedoch zur Annahme eines Bereicherungsanspruchs ausreicht (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), auf sonstige Weise, indem nämlich der Testamentsvollstrecker auf Anforderung des Beklagten den genannten Betrag aus dem von der Klägerin ererbten Nachlass ihrer Großmutter in der Absicht auskehrte, den vermeintlichen Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin zu erfüllen. Der Rechtsgrund für diese Leistung ist spätestens dadurch weggefallen, dass der Leistungsbescheid des Beklagten vom 24.11.1999 auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin aufgehoben ist. Nach allem kommt es auf die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Klagebegründung gestellte Behauptung, der Beklagte habe sie nicht über die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung aufgeklärt, und im Falle einer solchen Weiterversicherung wären die Kosten der Eingliederungshilfe nicht entstanden, nicht entscheidungserheblich an. Dagegen ist die Klage unbegründet, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten gerichtet ist, den eingeklagten Zahlungsbetrag ab dem 25.12.1999 mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Ein derartiger Anspruch lässt sich nicht aus § 44 SGB I herleiten. Ansprüche auf Geldleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die sich auf die Gewährung von Sozialleistungen im Sinne des § 11 SBG I beziehen und die in den einzelnen Teilen des Sozialgesetzbuchs vorgesehen sind. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber in § 44 Abs. 1 SGB I nicht zum Ausdruck bringen, dass nunmehr ganz allgemein im Sozialrecht rückständige Geldleistungen verzinst werden sollten (Hauck/Haines, SGB Allgemeiner Teil, Stand: Mai 2002, Anm. 6 und 9 zu § 44). Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückgewehr rechtsgrundlos gezahlter Geldleistungen gehört nicht zu den im SGB geregelten Sozialleistungsansprüchen. Der Klägerin stehen auch keine Verzugs- oder Prozesszinsen zu (vgl. Hauck/Haines, a. a. O., Anm. 13 unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zum Beispiel BSGE 71, 72 ; a. A. zum Beispiel BVerwGE 108, 364). Streitigkeiten aus dem Sachgebiet der Sozialhilfe sind gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu tragen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre nachträgliche Heranziehung zur Leistung von Aufwendungsersatz für an sie erbrachte Eingliederungshilfe nach dem BSHG. Die am 03.01.1975 geborene Klägerin bezog nach dem Tode ihrer Mutter im Jahre 1990 bis zum 31.07.1993 Vollwaisenrente und war damit bis zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig bei der ... krankenversichert. Eine freiwillige Weiterversicherung wurde von ihr nicht beantragt. Außerdem erhielt die Klägerin vom Sozialamt der Stadt B... H... ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem Tode ihrer Großmutter im Jahre 1990 wurde die Klägerin zur Hälfte Miterbin eines Vierfamilienhauses in O.../O.... Zum Testamentsvollstrecker setzte die Großmutter ihren Neffen ein. In dem Testament vom 12.04.1989 heißt es weiter: "Da meine Enkeltochter ... noch minderjährig ist bestimme ich, dass ihr jedes Jahr nur 5.000,- DM vom Erbe ausgezahlt werden bis zu ihrem 25. Lebensjahr. Mein Neffe soll es für sie gut anlegen. Soll sie vor Ablauf des 25. Lebensjahres heiraten kann er ihr auch eine größere Summe aushändigen". In der Zeit vom 18.11.1993 bis 27.04.1995 befand sich die Klägerin mit kurzen Unterbrechungen wegen Drogenabhängigkeit in Krankenhausbehandlung und Therapieeinrichtungen sowie vom 08.12.1993 bis 26.05.1994 und 03.04. bis 27.04.1995 in Übergangseinrichtungen. Die Kosten hierfür übernahm der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG. Er wies sowohl die Klägerin selbst als auch den Testamentsvollstrecker darauf hin, dass es sich hierbei um erweiterte Hilfe im Sinne des § 29 BSHG handele und dass sie angesichts der nicht unbeträchtlichen Erbschaft, deren Höhe der Testamentsvollstrecker am 16.01.1994 gegenüber dem H... mit 225.000,00 DM angegeben hatte, zu gegebener Zeit, das heißt spätestens bei Vollendung ihres 25. Lebensjahres zum Aufwendungsersatz verpflichtet sei. In seiner Kostenaufstellung vom 26.09.1995 bezifferte der Beklagte die Kosten der Eingliederungshilfemaßnahmen auf 61.909,67 DM. Mit Schreiben vom 18.10.1999 bat der Testamentsvollstrecker den Beklagten unter Hinweis auf die zum 03.01.2000 bevorstehende Erbauszahlung an die Klägerin, ihm seine Forderungen einschließlich Kosten und Zinsen bis zum 26.11.1999 mitzuteilen. Der Beklagte verwies daraufhin in seinem Schreiben vom 10.11.1999 auf seine Kostenaufstellung zum Schreiben vom 26.09.1995. Laut einer Telefonnotiz des Beklagten vom 22.11.1999 bat die Klägerin um Übersendung einer Forderungsaufstellung und Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Leistungsbescheid vom 24.11.1999 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die vorgenannten Aufwendungen in Höhe von 61.909,67 DM gemäß § 29 BSHG zu ersetzen. Bei dem der Klägerin aus einer Erbschaft zugeflossenen Geldvermögen, über das sie nach Vollendung des 25. Lebensjahres frei verfügen könne, handele es sich um nicht geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 BSHG, das somit zur Deckung der vorlagsweise gezahlten Sozialhilfeaufwendungen einzusetzen sei. Dieses Vermögen sei bei der Bewilligung von Sozialhilfe auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Verwertung nicht unmittelbar erfolgen könne. Der Testamentsvollstrecker erhielt Durchschrift dieses Bescheides. Im Dezember überwies er den angeforderten Betrag an den Beklagten. Ebenfalls erfüllte er die Ersatzansprüche der Stadt B... H... und des H... in Höhe von etwa 100.000,00 DM. Mit Schreiben vom 23.12.1999 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Leistungsbescheid Widerspruch ein. Er beanstandete, dass der Beklagte Kosten geltend mache, die üblicherweise von einer Krankenkasse getragen würden. Die Klägerin sei ausweislich der Akten weder vom Beklagten noch von den anderen Sozialhilfeträgern über die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung aufgeklärt worden. Im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung wären die Sozialhilfekosten nicht entstanden. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich bei den Aufenthalten in den Übergangsheimen nicht um medizinische Maßnahmen gehandelt habe, sondern um solche der sozialen Eingliederung, für die die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gegeben sei. Am 27.07.2000 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Klage auf Zahlung von 60.593,67 DM erhoben, die an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen worden ist. Nach Anhörung sozialerfahrener Personen wies der Beklagte den Rechtsbehelf der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2000 als unbegründet zurück: Es treffe zu, dass im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung ab dem 01.08.1993 ein Teil der jetzigen Forderung, nämlich 25.373,93 DM durch den Krankenversicherungsträger gezahlt worden wären. Der Wegfall dieser Ansprüche sei jedoch nicht auf ein Versäumnis des Beklagten zurückzuführen. Es sei nicht Pflicht des Sozialhilfeträgers, einen Versicherten nach Beendigung seiner Pflichtversicherung auf die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung hinzuweisen. Im Übrigen sei die gemäß § 9 Abs. 2 SGB V 3-monatige Frist zur Stellung des Weiterversicherungsantrages im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Sozialhilfefalles am 08.12.1993 bereits verstrichen gewesen. Darüber hinaus stelle die Überweisung der Forderungssumme durch den Testamentsvollstrecker eine Anerkennung dar. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.08.2000 zusätzlich die in der Sache ergangenen Bescheide angefochten und ergänzend vorgetragen: Die Zahlung durch den Testamentsvollstrecker könne ihr nicht als eigenes Anerkenntnis zugerechnet werden. Der Beklagte habe sich zumindest die Kenntnis des örtlichen Sozialhilfeträgers zurechnen zu lassen, denn die Auskunfts- und Beratungspflicht treffe die Sozialhilfeträger einheitlich. Die Klageforderung verringere sich allerdings um die von dem Beklagten gezahlte Bekleidungs- und Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 416,00 DM. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 24.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 60.593,67 DM = 30.981,05 € nebst 4 % Zinsen seit dem 25.12.1999 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Er habe frühestens unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung am 18.11.1993 durch Antragstellung beim PKH ... Kenntnis vom Hilfebedarf erhalten. Etwaige Versäumnisse des örtlichen Sozialhilfeträgers könnten dem überörtlichen Sozialhilfeträger nicht angelastet werden, denn er sei nicht dessen übergeordnete Behörde mit Weisungsbefugnissen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die die Klägerin betreffenden Behördenakten des Beklagten verwiesen.