OffeneUrteileSuche
Urteil

7 E 6044/00

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0120.7E6044.00.0A
2mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Anspruch auf Erhaltung einer Wohnung während der Zeit der Haft gegenüber dem Träger der Sozialhilfe.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Erhaltung einer Wohnung während der Zeit der Haft gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme eines Teils seiner Mietkosten durch den Beklagten. Zwar richtet sich die Klage gegen den richtigen Beklagten, der nach § 97 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BSHG zuständiger Träger der Sozialhilfe war und ist. Es fehlt jedoch an einer Rechtsgrundlage, die den geltend gemachten Anspruch tragen könnte. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt zwar auch die Kosten der Unterkunft, wobei näheres in § 3 der zur Durchführung des § 22 BSHG erlassenen sogenannten Regelsatzverordnung bestimmt ist. Der Kläger beansprucht aber die Übernahme eines Teils seiner Mietkosten während der Zeit, in der er sich in Untersuchungshaft bzw. in Strafhaft befand. Zur dieser Zeit war sein tatsächlicher "Unterkunftsbedarf" gedeckt, da er eine Unterkunft hatte. Ein Anspruch aus § 12 BSHG auf eine zusätzliche Unterkunft scheidet daher aus (Bay.VGH, B. v. 22.01.1993 - 12 CE 92.3748). Auch die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 S. 1 u. 2 BSHG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Zwar ist danach grundsätzlich auch die Übernahme von Mietrückständen möglich sowie unter Umständen die Übernahme auch unangemessener hoher Unterkunftskosten zumindest für eine Übergangszeit (Schellhorn, BSHG, 16 Aufl. 2002, § 15 a Rdnr. 7 u. 9a). Selbst wenn ein solcher Anspruch aber bestanden haben sollte, wäre er durch die Räumung der Wohnung des Klägers am 31.08.2000 erloschen (OVG Münster, Urteil vom 09.02.1993 - 24 a 870/90 -, FEVS 44, 457 ff.; OVG Bautzen, B. v. 18.05.1998 - 2 S 33/98 -, FEVS 49, 77 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Nachweise bei OVG Münster a. a. O., S. 459) ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Wegfall des Bedarfs grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, nämlich den des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt (Ende November 2000) bestand keine Unterkunft mehr, die von dem Beklagten hätte gesichert werden können. Der Zweck "Sicherung der Unterkunft" im Sinne des § 15 a BSHG konnte nicht mehr erreicht werden. Eine Übernahme von Mietschulden trotz Räumung der Wohnung würde entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift lediglich zu einer Befreiung von Forderungen Dritter führen, nicht aber zur Sicherung des (künftigen) Bedarfs. Entsprechend hat das OVG Münster (a. a. O.) ein Erlöschen des Anspruchs nach § 15 a BSHG sogar dann noch angenommen, wenn die Räumung der Wohnung erst während des gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist. Auch § 72 BSHG scheidet als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist bei Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Hilfe alle Maßnahme umfasst, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, was unter anderem Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung umfasse. Die Erhaltung einer Wohnung während der Haft des Mieters kann also nach dieser Vorschrift in Betracht kommen (so auch Schellhorn a. a. O., § 72, Rndr. 39). Allerdings muss auch hier entsprechend gelten, was oben zu § 15 a BSHG ausgeführt wurde: Die Erhaltung der Wohnung des Klägers war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr möglich, der Zweck der Norm also insoweit nicht mehr erreichbar. Im übrigen war - wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat und zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Wohnung des Klägers auch sozialhilferechtlich nicht angemessen. Somit wäre die begehrte Leistung des Beklagten keine "notwendige" Maßnahme im Sinne des Abs. 2 S. 1 gewesen (ebenso OVG Bautzen a. a. O., S. 79). Soweit der Kläger deshalb nur einen Teil der Mietkosten beansprucht, ist nicht ersichtlich, wie er aus eigener Kraft den nicht gedeckten Mietanteil hätte aufbringen können, ohne sich (weiter) zu verschulden. Hinzu kommt, dass bereits bei Stellung des Antrags Mietrückstände aufgelaufen waren, wenn auch deren Höhe streitig war. Soweit tatsächlich jetzt noch Mietschulden aus der Zeit der Untersuchungs- bzw. Strafhaft bestehen bzw. bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestanden, ist der Beklagte ebenfalls nicht zur Übernahme verpflichtet. Denn es ist nicht Sache des Sozialhilfeträgers, Schulden des Hilfesuchenden abzudecken und so Ansprüche Dritter zu befriedigen (Schellhorn, a. a. O., § 4 Rdnr. 41 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG). Da kein Leistungsanspruch besteht, entfällt auch ein eventueller Zinsanspruch des Klägers. Die Klage ist daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Mietkosten. Der Kläger befand sich vom 10.01.2000 bis 04.08.2000 in Untersuchungshaft, danach in Strafhaft. Unter dem 28.03.2000 beantragte der Kläger, die Mietkosten für seine Wohnung während der Haftzeit zu übernehmen. Es handele sich um eine ca. 80 qm große 3-Zimmer-Wohnung, erbaut in den 70-er Jahren. Die Grundmiete betrage DM 750,--, die Umlagen beliefen sich auf DM 150,--. Die Wohnung sei wegen Mietrückstandes zum Mai 2000 gekündigt. Eine Räumungsklage sei anhängig. Der Kläger sei arbeitslos. Seit der Inhaftierung verfüge er über keine Einkünfte. Mit Bescheid vom 30.06.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten der Unterkunft seien für eine Person unangemessen hoch. Seitens des Beklagten bestehe kein Interesse am Erhalt der Wohnung. Hinzu komme die Tatsache, dass der Entlassungstermin noch nicht festgelegt sei. Mit Schreiben vom 06.07.2000, beim Beklagten eingegangen am 14.07.2000, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Unter dem 10.09.2000 teilte die Vermieterin des Klägers dem Beklagten mit, die Wohnung des Klägers sei zum 31.08.2000 aufgelöst worden. Mit Bescheid vom 23.11.2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Gemäß § 15 a BSHG könne in Fällen, in denen dies nach den vorstehenden Bestimmungen nicht möglich sei, Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, wenn dies u.a. zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt sei. In diesem Rahmen könne bei kurzfristigem Freiheitsentzug auch eine Übernahme von Mieten zur Beibehaltung der Wohnung in Betracht kommen. Der Erhalt einer bereits vor Inhaftierung angemieteten Wohnung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten hierfür angemessen seien. Dies beurteile sich nach der Größe der Unterkunft, bezogen auf die Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie nach der zu entrichtenden Miete, gemessen an den im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit einer Unterkunft bezüglich der Größe könnten die für die Förderung im sozialen Wohnungsbau erlassenen technischen Wohnungsbaurichtlinien sein. Hinsichtlich des Mietpreises könne der örtliche Mietspiegel herangezogen werden. Sei ein solcher, wie im Falle der Wohnung des Klägers, nicht vorhanden, könnten die Wohngeldhöchstgrenzen nach § 8 Wohngeldgesetz (Wohngeldtabelle) zu Grunde gelegt werden. Nach den vorgenannten Richtlinien werde für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnfläche bis maximal 45 qm als ausreichend erachtet. Die Wohnung des Klägers sei daher schon von der Größe her unangemessen im sozialhilferechtlichen Sinne. Unter Berücksichtigung der Bezugsfertigkeit des Wohnraumes und unter Zugrundelegung eines 25 %-igen Zuschlages zu den im Wohngeldgesetz festgelegten Höchstgrenzen sei festzustellen, dass der Mietpreis um mehr als DM 300,-- monatlich über der sozialhilferechtlichen Angemessenheitsgrenze liege. Mangels Erhaltenswürdigkeit der Unterkunft komme daher weder die Übernahme der rückständigen Mieten noch der laufenden Mietkosten in Betracht. Sofern sich eine Haftentlassung abzeichne, sie die Behörde auf Anforderung jedoch gern bereit, den Kläger bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft zu unterstützen. Gegen den am 25.11.2000 zugestellten Bescheid wurde am 13.12.2000 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger habe sich bis zum 04.08.2000 in Untersuchungshaft befunden. Am 04.08.2000 sei das Strafurteil gegen den Kläger wegen eines Verkehrsdeliktes rechtskräftig geworden. Er sei zu 2 1/2 Jahren Haft verurteilt worden. Der Kläger beantrage "Wohngeld" für den Zeitraum der Untersuchungshaft i.H.v. DM 412,50 monatlich. Seine Mietschulden betrügen insgesamt ca. DM 7.000,--. Das Haus, in dem sich die Wohnung befinde, sei Baujahr 1978. Der Kläger habe begründete Hoffnung gehabt, mit einer Bewährungsstrafe davonzukommen. Auch der Staatsanwalt habe lediglich eine Bewährungsstrafe beantragt. Durch den Antritt der Untersuchungshaft habe der Kläger seine Arbeitslosenhilfe i.H.v. monatlich DM 2.200,-- verloren und die Miete nicht mehr zahlen können. Wenn der Kläger seine Strafe verbüßt habe, werde sein Neuanfang durch die hohen Mietschulden und die Kosten der zwangsläufig verlorenen Räumungsklage i.H.v. DM 12.000,-- sehr erschwert. Der Kläger habe in der JVA keine Terminsladung erhalten. Gegen ihn sei dann ein Säumnisurteil ergangen. Diese Kosten hätten vermieden, bzw. vermindert werden können. Die Erhaltenswürdigkeit der Wohnung sei jedenfalls für den Zeitraum der Untersuchungshaft gegeben gewesen. Es sei nicht sinnvoll, wenn der Beklagte erst zulasse, dass sich ein Schuldenberg anhäufe und der Hausrat des Klägers vernichtet werde, um dann seine Hilfe bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft nach Haftentlassung anzubieten. Der Kläger habe den Antrag auf Übernahme der Mietkosten erst am 28.03.2000 stellen können, weil er zwischen dem 10.01.2000 und dem 28.03.2000 zur Durchführung einer speziellen Krankenbehandlung zeitweise in die JVA Kassel verlegt worden sei. Dadurch hätten sich Verzögerungen in der Postzustellung ergeben. Eine Hilfeleistung nach § 12 BSHG i.V.m. § 3 DVO zu § 22 BSHG komme in Betracht, da der Kläger die verspätete Antragstellung nicht verursacht habe. Die Wohnung sei angesichts der Einkünfte des Klägers angemessen gewesen. Er beantrage auch nur, einen Teil der Miete zu übernehmen. Die Wohnung sei am 31.08.2000 geräumt worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 30.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2000 zu verpflichten, an den Kläger DM 412,50 monatlich für den Zeitraum vom 10.01.2000 bis zum 31.08.2000 nebst 5 % Zinsen ab dem 31.08.2000 zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 30.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2000 zu verpflichten, an den Kläger DM 412,50 monatlich für den Zeitraum vom 28.03.2000 bis zum 31.08.2000 nebst 5 % Zinsen ab dem 31.08.2000 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden und weist darauf hin, dass der Antrag auf Übernahme der Mietkosten vom 28.03.2000 datiere, der Kläger sich aber schon seit dem 10.01.2000 in Untersuchungshaft befunden habe. Eine Hilfeleistung nach § 12 BSHG i.V.m. § 3 DVO zu § 22 BSHG sei nicht in Betracht gekommen, da eine rückwirkende Hilfegewährung nicht möglich sei und ab Antragstellung nur die Kosten für eine tatsächlich bewohnte Unterkunft hätten berücksichtigt werden können. Somit sei allenfalls § 15 a BSHG in Frage gekommen. Dazu müsse aber die Unterkunft angemessen sein. Dies sei weder von der Größe noch von den Kosten her der Fall gewesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte des Beklagten verwiesen.