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Urteil

7 E 2628/02

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0912.7E2628.02.0A
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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 23.01.1997, NVwZ-RR 1998, 127) ist im Wahlprüfungsverfahren nur über solche Wahlmängel sachlich zu entscheiden, auf die der jeweilige wahlberechtigte Verfah-rensbeteiligte innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG (Juris: KommWG He) unter hinreichend substantiierter Darlegung des Sachverhalts sei-nen Einspruch gegen die vom Wahlprüfungsausschuss festgestellte Gültigkeit der Wahl gestützt hat. Nichts anderes kann gelten, wenn die Vertretungskörperschaft auf den Einspruch eines oder mehrerer Wahlberechtigter die Wahl für ungültig er-klärt hat und die durch diese Entscheidung gemäß § 27 Satz 1 Nr. 2 KommWG He betroffenen Gewählten mit ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage die Gültigkeit dieser Wahl erreichen wollen. In diesem Verfahren haben die ursprünglichen Ein-spruchsführer die Stellung von notwendigen Beigeladenen. - 2. Zu den Anforderungen an die Konkretisierung und Glaubhaftmachung des wichtigen Grundes bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins zur Teilnahme an der Briefwahl nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KommWG He und § 17 Abs. 2 KommWO HE.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. - 5.. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 23.01.1997, NVwZ-RR 1998, 127) ist im Wahlprüfungsverfahren nur über solche Wahlmängel sachlich zu entscheiden, auf die der jeweilige wahlberechtigte Verfah-rensbeteiligte innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG (Juris: KommWG He) unter hinreichend substantiierter Darlegung des Sachverhalts sei-nen Einspruch gegen die vom Wahlprüfungsausschuss festgestellte Gültigkeit der Wahl gestützt hat. Nichts anderes kann gelten, wenn die Vertretungskörperschaft auf den Einspruch eines oder mehrerer Wahlberechtigter die Wahl für ungültig er-klärt hat und die durch diese Entscheidung gemäß § 27 Satz 1 Nr. 2 KommWG He betroffenen Gewählten mit ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage die Gültigkeit dieser Wahl erreichen wollen. In diesem Verfahren haben die ursprünglichen Ein-spruchsführer die Stellung von notwendigen Beigeladenen. - 2. Zu den Anforderungen an die Konkretisierung und Glaubhaftmachung des wichtigen Grundes bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins zur Teilnahme an der Briefwahl nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KommWG He und § 17 Abs. 2 KommWO HE. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. - 5.. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind allerdings zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 27 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - in der Fassung vom 04.09.2000 (GVBl. I. S. 454) mit späteren hier nicht einschlägigen Änderungen, der gemäß § 58 Satz 1 KWG für die Wahl zum Ausländerbeirat entsprechend gilt. Danach steht dem Gewählten, der durch eine Anordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 betroffen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die Kläger wenden sich mit ihren Wahlanfechtungsklagen gegen den Beschluss der beklagten Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2002, durch den die Wahl zum Ausländerbeirat der Stadt M. vom 14.04.2002 wegen Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG für ungültig erklärt worden ist. Sie sind durch die Entscheidung als Gewählte betroffen, da sie sämtlich für die Liste 3 (L.I.M.) kandidierten und im Falle der Gültigkeit der Wahl dem Ausländerbeirat angehören würden. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klagen sind gegen die Vertretungskörperschaft, nämlich gegen die auch im Wahlprüfungsverfahren für Ausländerbeiratswahlen zuständige Gemeindevertretung (§ 64 KWG) ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gerichtet (§ 27 Satz 2 KWG). Die einmonatige Klagefrist ist eingehalten. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Beklagte hat in ihrem Beschluss vom 24.06.2002 die Wahl des Ausländerbeirats in der Stadt M. zu Recht für ungültig erklärt, da beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die sich auf den gesamten Wahlkreis erstrecken und die auf die Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sein können (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich auch im vorliegenden Fall der gerichtliche Prüfungsumfang allein auf diejenigen Wahlmängel beschränkt, die von den jetzt am Prozess beteiligten Beigeladenen in dem vorausgegangenen Einspruchsverfahren geltend gemacht worden sind. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungshofs (Urteil vom 23.01.1997 in HSGZ 1997, 165 = NVwZ-RR 1998, 127 m. w. N.), der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist im Wahlprüfungsverfahren nur über solche Wahlmängel sachlich zu entscheiden, auf die der jeweilige wahlberechtigte Verfahrensbeteiligte innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG unter hinreichend substantiierter Darlegung des Sachverhalts seinen Einspruch gegen die vom Wahlprüfungsausschuss festgestellte Gültigkeit der Wahl gestützt hat. Diese Einschränkung ergibt sich aus der speziellen Ausgestaltung der Wahlprüfung als eines Anfechtungsverfahrens (§ 25 ff. KWG). Aus dem Umstand, dass das Prüfungsgremium nicht von Amts wegen, sondern stets nur auf Initiative eines wahlberechtigten Bürgers tätig wird, folgt, dass allein auch dieser Bürger den Umfang der Prüfung bestimmt. Nichts anderes kann in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Vertretungskörperschaft auf den Einspruch eines oder mehrerer Wahlberechtigter die Wahl für ungültig erklärt hat und die durch diese Entscheidung gemäß § 27 Satz 1 Nr. 2 KWG Betroffenen mit ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage die Gültigkeit dieser Wahl herbeiführen wollen. In diesem Verfahren haben die ursprünglichen Einspruchsführer die Stellung von notwendigen Beigeladenen, weil die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladenen zu 1. - 5. haben im Einspruchsverfahren zu Recht als Wahlmangel gerügt, dass die von Mitgliedern und Sympathisanten der Liste 3 (L.I.M.) in Umlauf gebrachten und von der Wahlleitung zunächst auch akzeptierten Vordrucke zur Beantragung eines Wahlscheins für die Teilnahme an der Briefwahl nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 KWG und § 17 Abs. 2 KWO entsprochen haben. In der Rechtsprechung ist anerkannt (Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1997 a. a. O.; siehe auch VG Gießen, Beschluss vom 09.03.2001 - 8 G 544/01 - HSGZ 2001, 255 = Juris-Rechtsprechung), dass die Modalitäten der Ausgestaltung der Stimmzettel dem Kommunalwahlverfahren zuzuordnen sind und dass darauf bezogene Beanstandungen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG unter dem Gesichtspunkt der Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluss sein können, zu prüfen sind. Diese Prüfungsgrundsätze sind nach Auffassung des Gerichts in gleicher Weise auch auf den Verfahrensgang im Vorfeld der eigentlichen Wahl anzuwenden, wozu auch die ordnungsmäßige Beantragung von Wahlscheinen für die Briefwahl gehört, die, wie § 59 Satz 2 KWG vorschreibt, kraft ausdrücklicher Bestimmung in § 10 Nr. 4 der Hauptsatzung der Stadt M. für die Ausländerbeiratswahl vorgesehen ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KWG erhält ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf Antrag einen Wahlschein, wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält. In § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 KWG sind mehrere konkrete Gründe wie Wohnungswechsel in einen anderen Wahlbezirk, Krankheit, berufliche Abwesenheit genannt, bei deren Vorliegen die Ausführung der Wahlhandlung im Wahllokal als unmöglich oder unzumutbar angesehen wird. Nach § 17 Abs. 2 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26.03.2000 (GVBl. I S. 233) mit späteren, nicht einschlägigen Änderungen muss der Antragsteller den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheins glaubhaft machen. Der gerügte Antragsvordruck wird den vorbezeichneten Vorgaben in keiner Weise gerecht. Er enthält nämlich weder einen Grund für die Ausstellung des Wahlscheins, noch wird dieser glaubhaft gemacht. Die Formulierung "da ich am Wahltage ... aus wichtigen Gründen verhindert bin" beinhaltet keine Begründung, sondern gibt lediglich den Gesetzestext wieder. Dieser besteht in einem sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der zu seiner Konkretisierung der Angabe bestimmter Tatsachen bedarf. Nur dadurch wird eine Überprüfung des Anliegens des Antragstellers überhaupt erst möglich. Der Verzicht auf die Angabe von Tatsachen würde es letztlich dem unüberprüfbaren Belieben des Antragstellers überlassen, von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch zu machen. Eine solche Verfahrensweise wäre mit dem Hessischen Kommunalwahlrecht unvereinbar. Dieses räumt nämlich dem Wähler gerade kein freies Wahlrecht zwischen Urnen- und Briefwahl ein. Es bestimmt vielmehr die Wahl im Wahllokal zum Regelfall und lässt die Briefwahl nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung besonderer Verfahrensvorschriften zu. Diese sollen dem bei der Briefwahl nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten entgegenwirken und das verfassungsmäßig verbriefte Recht dieses Personenkreises auf eine freie, von Dritten unbeeinflusste und vor allem geheime Wahl zu gewährleisten. Die Regelungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung werden diesem Anliegen gerecht (vgl. zu den gleichlautenden Bestimmungen der Bundeswahlordnung BVerfGE 59,119 ). Im Zusammenhang damit hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung die zum Vollzug der Regelungen berufenen Wahlorgane und Gemeindebehörden ausdrücklich aufgerufen, darüber zu wachen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass bei der Briefwahl das Wahlgeheimnis und die Freiheit der Wahl gewährleistet bleiben. Daraus folgt, dass es sich bei den diesbezüglichen Bestimmungen nicht nur um reine Ordnungsvorschriften handelt, deren Missachtung nicht zur Ungültigerklärung einer Wahl führen können (Hess. VGH, Urteil vom 12.06.2003 - 8 UE 2250/02 - Juris-Rechtsprechung). Freilich dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden, da anderenfalls potentielle Wähler abgeschreckt werden könnten. Die Einführung des Instituts der Briefwahl sollte es ja gerade solchen Wahlberechtigten, die an der Abgabe ihrer Stimme im Wahllokal gehindert sind, ermöglichen, von ihrem staatsbürgerlichen Recht dennoch Gebrauch zu machen. Bei Abwägung all dieser Gesichtspunkte bietet es sich an, die Anforderungen für die Konkretisierung eines wichtigen Grundes in § 9 Abs. 1 Nr. 1 KWG an den in den Nummern 2 und 3 a. a. O. aufgeführten Beispielen auszurichten. Danach hält es die erkennende Kammer für erforderlich aber auch ausreichend, wenn der Antragsteller als Hinderungsgrund zum Beispiel Abwesenheit vom Wohnort aus Urlaubsgründen oder wegen einer Besuchsreise angibt. Darüber hinaus wird dem Antragsteller in dem beanstandeten Antragsformular eine wie auch immer geartete Glaubhaftmachung nach § 17 Abs. 2 KWO nicht abverlangt. Mangels Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes wäre dies auch schwerlich möglich. Der vorbezeichnete Mangel im Wahlverfahren konnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Wahlleiterin die mittels der Formulare der L.I.M. eingereichten Briefwahlanträge, soweit sie noch nicht erledigt waren, mit Schreiben vom 10.04.2002 an die Absender zurücksandte. Zum einen konnte mit dieser Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden, dass der größte Teil der Antragsteller bereits auf dieser Grundlage Wahlscheine erhalten hatte und damit berechtigt war, an der Briefwahl teilzunehmen, wodurch es zum anderen gleichzeitig zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen kam, denen diese Möglichkeit nun verwehrt war. Darüber hinaus enthielt das Schreiben der Wahlleiterin, wie der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. - 5. zu Recht rügt, eine unrichtige Angabe über das Ende der Antragsfrist nach § 17 Abs. 4 Satz1 KWO (12.00 statt 13.00 Uhr). Die von den Beigeladenen zu 1. - 5. gerügte Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren konnte auch auf die Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sein. Laut der amtlichen Bekanntmachung des Wahlausschusses vom 19.04.2002 hatten sich 976 Wahlberechtigte an der Ausländerbeiratswahl am 14.04.2002 beteiligt. Von den insgesamt 502 ausgestellten Wahlscheinen waren nach Mitteilung der Wahlleiterin 90 aufgrund der beanstandeten Vordrucke der L.I.M. an die jeweiligen Antragsteller übersandt worden. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen in ihrer ganz überwiegenden Mehrzahl auch an der Wahl teilgenommen haben. Anderenfalls hätten sie sich nicht erst der Mühe der Beantragung eines Wahlscheins unterzogen. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass von den insgesamt 502 Personen, die Wahlscheine beantragt und erhalten hatten, 451, also etwa 90 % an der Briefwahl auch tatsächlich teilnahmen. Daraus folgt, dass von den 976 Personen, die sich an der Wahl beteiligten, ca. 80 - 90 Wahlberechtigte (= 8 - 9 %) wegen der Verwendung mangelhafter Antragsvordrucke nicht zur Wahl hätten zugelassen werden dürfen und deshalb ungültige Stimmen abgegeben haben. Berücksichtigt man, dass jeder Wahlberechtigte bis zu 11 Stimmen vergeben konnte, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es ohne die ungültigen Stimmen zu einer abweichenden Verteilung der 11 Sitze des Ausländerbeirats gekommen wäre. Davon wäre in erster Linie die Liste der Kläger negativ betroffen, da gerade auf sie bei der Briefwahl ein besonders hoher Anteil von 91,1 % entfallen war. Obwohl es von den Einspruchsführern und Beigeladenen nicht ausdrücklich gerügt worden ist, hält das erkennende Gericht im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen von Wahlmängeln und der bestehenden Wiederholungsgefahr den Hinweis für geboten, dass auch die von der Wahlleiterin ausgegebenen Antragsvordrucke einer richterlichen Nachprüfung in einem Wahlprüfungsverfahren voraussichtlich nicht standgehalten hätten. Sie geben ebenfalls keinen Raum für die Darlegung eines wichtigen Grundes durch Angabe konkreter Tatsachen in dem oben dargestellten Sinne. Auch gegen die Art der Glaubhaftmachung bestehen vorliegend Bedenken. Für sie war die bloße Versicherung des Antragstellers vorgesehen, "dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheins gegeben sind". Glaubhaft gemacht sind die Hinderungsgründe, wenn die dafür maßgeblichen Tatsachen und Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. hierzu und für das Folgende Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 32 Rdnr. 53 und 53a m. w. N. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt außer den in § 26 Abs. 1 HVwVfG genannten herkömmlichen Beweismitteln alles in Betracht, was zur Herstellung der erforderlichen Plausibilität dient, zum Beispiel Bestätigungen, Bescheinigungen durch dritte Personen oder amtliche Auskünfte. Die Versicherung an Eides statt dürfte entgegen ursprünglicher Überlegungen gemäß § 27 Abs. 1 HVwVfG ausscheiden, da sie für den hier vorliegenden Fall der Beantragung eines Wahlscheins nicht im Kommunalwahlgesetz oder in der Kommunalwahlordnung vorgesehen ist. Die im vorliegenden Antragsvordruck vorgesehene schlichte Versicherung des Antragstellers könnte allenfalls dann als ausreichend angesehen werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stehen und es sich zum Beispiel bei Urlaub in der allgemeinen Ferienzeit um einen ausgesprochen nahe liegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Hinderungsgrund handelt und kein Anlass besteht, an der Richtigkeit des vorgebrachten Sachverhalts zu zweifeln (Kopp/Ramsauer, a. a. O. Rdnr. 53a m. w. N.). Die Feststellung, ob ein solcher eindeutiger Ausnahmefall vorliegt, setzt mithin die Kenntnis der glaubhaft zu machenden Umstände und Tatsachen voraus, deren Angabe dem Antragsteller in dem Antragsvordruck jedoch gerade nicht abverlangt wird. Steht danach fest, dass die Ausländerbeiratswahl in M. vom 14.04.2002 bereits wegen der Verwendung fehlerhafter Antragsvordrucke für die Briefwahl ungültig ist, so bedarf es eines Eingehens auf die von den Beigeladenen erhobenen weiteren Beanstandungen nicht mehr. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger gemäß den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu zählen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. - 5.. Sie sind aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sich die Beigeladenen zu 1. - 5. durch eigene Antragsstellung am Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO beteiligt haben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 7 Kläger, die sämtlich anlässlich der Wiederholungswahl vom 14.04.2002 auf der Liste 3 (Liste International M. - L.I.M.) für den Ausländerbeirat in der Stadt M. kandidierten, fechten den Beschluss der beklagten Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2002 über die Ungültigkeitserklärung dieser Wahl an. Gemäß § 10 Ziff. 3 und 4 der Hauptsatzung der Stadt M. besteht der Ausländerbeirat aus 11 Mitgliedern. Bei dessen Wahl ist Briefwahl zugelassen. Die Wiederholungswahl war notwendig geworden, nachdem die Beklagte auf Empfehlung der Wahlleiterin mit Beschluss vom 21.01.2002 bereits die ursprüngliche, am 04.11.2001 durchgeführte Wahl zum Ausländerbeirat wegen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG insbesondere im Zusammenhang mit der Briefwahl für ungültig erklärt hatte. Mit Schreiben vom 08.04.2002 wies der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. - 5. die Wahlleiterin darauf hin, dass nach Mitteilung des derzeitigen Ausländerbeiratsvorsitzenden, Herrn T., (Beigeladener zu 2.) im Vorfeld der Wahlen in erheblichem Umfang Briefwahlunterlagen mit einem in Kopie beigefügten Vordruck angefordert würden. Den Wahlberechtigten seien auf der Grundlage dieses Antrages Wahlscheine ausgestellt und Briefwahlunterlagen zugesandt worden. Er, der Bevollmächtigte, habe erhebliche Zweifel, dass diese wohl von Bewerbern und Anhängern einer bestimmten Liste entworfenen und in Umlauf gebrachten Vordrucke den Anforderungen des § 9 Abs. 1 KWG, § 17 KWO entsprächen. Unverzichtbar sei nämlich auch nach der erleichterten hessischen Praxis, dass der Antragsteller das Vorliegen eines der drei möglichen Hinderungsgründe angebe und versichere. Dies sei hier nicht der Fall. Darin liege ein schwerwiegender Mangel des Wahlverfahrens, der die Wahl ungültig machen könne. Er rate deshalb, die Aushändigung von Wahlscheinen auf dieser Grundlage unverzüglich einzustellen und die auf dieser Basis ausgestellten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen gesondert zu erfassen. In dem als Anlage beigefügten Muster heißt es unter anderem "...da ich am Wahltag, Sonntag den 14.04.2002 aus wichtigen Gründen verhindert bin, möchte ich Sie bitten meine Briefwahlunterlagen an meine Adresse zu senden..." Es folgen gepunktete Linien für Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, genaue Anschrift, Ort, Datum und Unterschrift. Daraufhin sandte die Wahlleiterin die noch nicht erledigten Vordrucke dieser Art an die betreffenden Antragsteller mit folgendem Begleitschreiben vom 10.04.2002 zurück: "...als Anlage erhalten Sie den von Ihnen gestellten Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen unerledigt zurück, da unter Umständen die von Ihnen gewählte Form des Antrags wegen eventueller Formfehler einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Für den Fall, dass Sie auch weiter an der Stimmabgabe per Briefwahl festhalten wollen, füge ich einen Antrag bei, den Sie bitte wegen der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit umgehend (letzter Termin für die Abgabe ist der 12.04.2002, 12,00 Uhr!) bei meiner Dienststelle ... ausgefüllt einreichen wollen. Für den Fall, dass eine rechtzeitige Antragstellung nicht mehr möglich ist, verbleibt Ihnen die Möglichkeit der Stimmabgabe im für Sie zuständigen Wahllokal." Der beigefügte Antragsvordruck hat folgenden Wortlaut "... Ich bitte um Ausstellung von Briefwahlunterlagen für die am 14. April 2002 stattfindende Wahl zum Ausländerbeirat... Ich versichere, dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheins gegeben sind:". Es folgen drei Kästchen zum Ankreuzen: "Abwesenheit am Wahltag aus wichtigem Grund. Verlegung der Wohnung n einen anderen Wahlbezirk innerhalb der Stadt M.. Berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliche Gebrechen oder ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann". Laut amtlicher Bekanntmachung vom 19.04.2002 stellte der Wahlausschuss in seiner Sitzung vom 18.04.2002 folgendes Wahlergebnis fest: Wahlberechtigt 5531 Personen, Wahlbeteiligung 976 (17,6 %). Es entfielen auf die Vorschläge der Liste 1 (A.T.) 291 Stimmen (2,8 %); Liste 2 (AGM) 3016 Stimmen (29,4 %); Liste 3 (L.I.M.) 6328 Stimmen (61,6 %); Liste 4 (AKH) 299 Stimmen (2,9 %) und Liste 5 (APU) 333 Stimmen (3,2 %). Dies entsprach insgesamt folgender Sitzverteilung: Liste 2; 3: T., L. P., A.; Liste 3; 7: As., Y., P., S., Yü., Av., K.; Liste 5; 1: H.. Demgegenüber führte die Briefwahl zu folgendem Ergebnis: 451 Wahlberechtigte mit 4955 abgegebenen Stimmen: Liste 1 44 Stimmen (0,9 %); Liste 2 348Stimmen(7,0 %); Liste 3 4563 Stimmen (92,1 %); Liste 4 0 Stimmen, Liste 5 0 Stimmen. Mit Schriftsätzen vom 30.04. und 04.05.2002 erhob Rechtsanwalt Dr. U. namens der Mitglieder der Listen 1, 2, 4 und 5 sowie für Frau S. C. und Herrn Ö. B. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl. Dazu hatten ihm folgende Personen Vollmachten erteilt: Ö. B., S. T., A. H., K. H. und Frau S. C.. Unabhängig davon hatten im eigenen Namen Einspruch eingelegt: H. W., N. Yi., S. B., M. A., M. C., S. Bo. und M. Ba.. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. - 5. trug zur Begründung der Einsprüche vor: Die hohe Zahl der Briefwähler (451) im Vergleich zu den Urnenwählern (511) wie auch die Gegenüberstellung der Stimmenergebnisse machten deutlich, dass die Wahl im Wesentlichen durch die Briefwähler zugunsten der L.I.M. entschieden worden sei, und ließen darauf schließen, dass es bei der Briefwahl "nicht mit rechten Dingen zugegangen" sei. Bei der Urnenwahl seien auf die Liste 1 4,6 %, auf die Liste 2 50,2 % auf die Liste 3 33,2 %, auf die Liste 4 5,6% und auf die Liste 5 6,2 % der Stimmen entfallen. Tatsächlich seien auch die unterschiedlichen Wahlergebnisse auf zwei Vorgänge zurückzuführen, die bereits jeder für sich allein genommen, erst recht aber in ihrem Zusammenwirken die Ungültigkeit der Wahl zur Folge hätten. Zum einen hätten die Vertreter der Liste 3 mit ihren Vordrucken zahlreiche wahlberechtigte Familien aufgesucht, für ihre Kandidaten geworben und den Familien angeboten, in deren Namen Briefwahlunterlagen zu bestellen. Soweit die Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung zur Hand gehabt hätten, hätten sie den Vordruck sogleich ausgefüllt, ihn unterschreiben lassen und diesen oder die Anforderung zum Wahlamt gebracht. Nach Eingang der Wahlunterlagen hätten sie diese ausfüllen lassen, wobei sie zumeist anwesend gewesen seien, und hätten die Wahlbriefe dann wiederum zum Wahlamt zurückgebracht. Das systematische Sammeln und Weiterleiten von Briefwahlunterlagen sei rechtlich bedenklich, da es sich hierbei um höchstpersönliche Vorgänge handele und die Briefwahl gewissermaßen zum Regelfall gemacht werde. Zum anderen verstießen die von der L.I.M. erstellten Antragsvordrucke gegen § 9 Abs. 1 KWG und § 17 Abs. 2 KWO, denn die Antragsteller hätten darin weder den Verhinderungsgrund konkret benannt, noch ihn glaubhaft gemacht. Die am 10.04.2002 geänderte Praxis des Wahlamtes habe diesen Mangel nicht heilen können, sondern vielmehr zu einem weiteren Verstoß gegen die wahlrechtlichen Vorschriften geführt, denn in dem Begleitschreiben sei als letzter Termin für die Abgabe des neuen Antrages der 12.04.2002, 12.00 Uhr, genannt, während nach § 17 Abs. 4 KWO derartige Anträge bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.00 Uhr, hätten gestellt werden können. Es sei nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte, die ihren Antrag nicht bis 12.00 Uhr, wohl aber bis 13.00 Uhr hätten abgeben können, von einer Briefwahl abgehalten worden seien. Die übrigen Einspruchsführer außer Herrn W. machten im Wesentlichen die im Einspruchsschreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. - 5. aufgeführten Unregelmäßigkeiten geltend und verlangten einen Verzicht auf die Briefwahl bei künftigen Wahlen und eine Neubesetzung des Wahlausschusses. Die Wahlleiterin empfahl in ihrer Beschlussvorlage vom 04.06.2002, die Einsprüche zurückzuweisen. Zu den Beschwerden der Beigeladenen zu 1. - 5. nahm sie im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es werde davon ausgegangen, dass die in § 9 KWG genannten Voraussetzungen gegeben seien, wenn eine Glaubhaftmachung erfolgt sei, das heißt, dass nur in Zweifelsfällen Nachweise zur Begründung angefordert werden könnten. Bei ordnungsgemäßer Ausfüllung des vom Gemeindevorstand übersandten Antragsvordrucks werde die Glaubhaftmachung in der Regel als erfüllt angesehen. Aufgrund welcher Eingebungen oder welcher Anstöße Wahlberechtigte Wahlscheine beantragten, liege nicht im Überprüfungsrecht der Gemeindewahlleiterin. Die behauptete Auskunft des Wahlamtes sei so nicht getroffen worden. Es sei mehreren Anfragenden mitgeteilt worden, dass auch Ersatzanträge als Wahlscheinanträge bearbeitet würden. Es sei in den Bestimmungen nicht geregelt, auf welchem Wege die Anträge dem Wahlbüro zugeleitet würden. Nach Auskunft der Sachbearbeiterin seien nur wenige Anträge direkt abgegeben worden. Die große Mehrzahl habe sich im Briefkasten befunden; einige seien auch auf dem Postweg gekommen. Es gebe im Wahlrecht keine Sonderbestimmungen für Mindestkenntnisse der deutschen Sprache oder Gebräuche. Ob die Ersatzanträge zur Briefwahl den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten, sei für die Einspruchsführer ohne Bedeutung. Eine Einspruchsmöglichkeit hätten nur die jeweiligen Antragsteller, die aber nicht beschwert seien. Es sei richtig, dass anlässlich der Rücksendung der noch unerledigten Anträge mit dem alten Text versehentlich der Termin 12.04.2002, 12.00 Uhr genannt worden sei. Die Wahlberechtigten hätten aber immer noch die Möglichkeit gehabt, ihre Stimme im Wahllokal abzugeben. Die relativ geringe Anzahl der Betroffenen habe das Wahlergebnis vermutlich nur unwesentlich beeinflusst. Die angedeutete Möglichkeit eines Wahlbetruges setze voraus, dass die Betroffenen von der Möglichkeit eines Strafantrages Gebrauch machten. Die beklagte Stadtverordnetenversammlung wies in ihrer Sitzung vom 24.06.2002 die Einsprüche W., Yi., Frau B., A., C., Bo. und Ba. einstimmig bei einer Stimmenthaltung zurück. Dem gemeinsamen Einspruch der Listen 1, 2, 4 und 5 wurde mit 21 zu 20 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen stattgegeben und die Wahl zum Ausländerbeirat vom 14.04.2002 mit demselben Stimmverhältnis für ungültig erklärt. Mit Schreiben vom 01.07.2002 teilte die Wahlleiterin den Beschwerdeführern W., Yi., Frau B., A., C., Bo. und Ba. die Zurückweisung ihrer Rechtsbehelfe mit. Die jeweiligen Begründungen entsprachen den Stellungnahmen der Wahlleiterin in ihrer Beschlussvorlage vom 04.06.2002. Mit Schreiben vom 02.07.2002 informierte die Wahlleiterin Rechtsanwalt Dr. U. für die von ihm vertretenen Listen 1, 2, 4 und 5 darüber, dass die Beklagte die Wahl vom 14.04.2002 für ungültig erklärt habe. Gleichlautende Schreiben erhielten die Beschwerdeführer B., T., A., Ha. und H.. Am 11.07.2002 haben die 7 gewählten Mitglieder der Liste 3 durch ihren Vertrauensmann, den Kläger zu 1., die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf die Stellungnahme der Wahlleiterin in ihrem Vorlagebericht vom 04.06.2002. Die Kläger beantragen, den Beschluss der Beklagten vom 24.06.2002 über die Ungültigkeit der Wahl zum Ausländerbeirat in der Stadt M. aufzuheben und diese Wahl für gültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: von 502 ausgestellten Wahlscheinen seien 90 Anträge mit dem Ersatzantrag gestellt worden und nach Überprüfung mit den Wahlunterlagen an die Antragsteller übersandt worden. Nach der Erinnerung der Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Wahlen hätten am 10. April 2002 etwa 25 bis 30 noch nicht geprüfte Ersatzanträge auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen vorgelegen. Diese seien mit dem Begleitschreiben der Wahlleiterin vom gleichen Tage den Antragstellern zurückgegeben worden. Die Angabe 12.00 Uhr habe dabei sicherstellen sollen, dass die Anträge noch rechtzeitig vor der Ausschlussfrist wieder bei der Verwaltung vorlägen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.07.2003 die im Rubrum aufgeführten Personen, die zum Teil als Kandidaten anderer Listen, zum Teil als aktive Wahlberechtigte gegen die die Gültigkeit der Wahl bestätigende Entscheidung des Wahlausschusses Einspruch eingelegt hatten, zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen zu 1. bis 5. beantragen ebenfalls, die Klagen abzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und benennen für ihre Tatsachenbehauptungen Zeugen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die die Ausländerbeiratswahlen vom 04.11.2001 und 14.04.2002 betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.