Beschluss
7 G 3023/06
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:1005.7G3023.06.0A
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Leitsätze
1. Aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) und Art. 6 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 28.1.2003 ergibt sich, dass die Richtlinie ein von den zuständigen Stellen zwingend zu beachtendes Beschleunigungsgebot enthält, das auch im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren zu beachten ist.
2. Macht eine um Umweltinformationen nachsuchende natürliche oder juristische Person im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens in nachvollziehbarer Weise geltend, auf zeitnahen Zugang zu bestimmten Umweltinformationen angewiesen zu sein, ist eine Ablehnung eines hierauf abzielenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Verweis auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/4/EG nicht zu vereinbaren.
3. Zu den Anforderungen an die Vollstreckbarkeit eines Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen.
4. Die Beschränkung eines Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG setzt eine entsprechende Regelung durch den zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber voraus (wie VG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.5.2006 - 7 E 2109/05(V)).
5. Hat eine um Umweltinformationen nachsuchende Person bereits auf Grund vorangegangener Akteneinsicht in bestimmte Akten einer Behörde nähere Anhaltspunkte, bei welchen weiteren Behörden sich Unterlagen mit Umweltinformationen befinden können, obliegt es ihr, ihren Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen näher zu präzisieren. Ein Antrag "ins Blaue hinein" wird bei einem solchen Sachstand auch den niedrigen Anforderungen für die Durchsetzung eines Umweltinformationsanspruches nicht gerecht.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin mitzuteilen, wie viele protokollierte „Projektleiter J.-F. Westhafen“ bis einschließlich 23. Juli1 996 sowie zwischen dem 24. Juli 1996 und dem 23. Juni 1998 stattgefunden haben.
2. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Einsicht in die Ordner „B-Plan 717 Ordner 2“ und „B-Plan 717 Ordner 3 ff.“ zu gewähren, soweit diese Umweltinformationen enthalten.
3. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
5. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) und Art. 6 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen vom 28.1.2003 ergibt sich, dass die Richtlinie ein von den zuständigen Stellen zwingend zu beachtendes Beschleunigungsgebot enthält, das auch im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren zu beachten ist. 2. Macht eine um Umweltinformationen nachsuchende natürliche oder juristische Person im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens in nachvollziehbarer Weise geltend, auf zeitnahen Zugang zu bestimmten Umweltinformationen angewiesen zu sein, ist eine Ablehnung eines hierauf abzielenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Verweis auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/4/EG nicht zu vereinbaren. 3. Zu den Anforderungen an die Vollstreckbarkeit eines Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen. 4. Die Beschränkung eines Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG setzt eine entsprechende Regelung durch den zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber voraus (wie VG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.5.2006 - 7 E 2109/05(V)). 5. Hat eine um Umweltinformationen nachsuchende Person bereits auf Grund vorangegangener Akteneinsicht in bestimmte Akten einer Behörde nähere Anhaltspunkte, bei welchen weiteren Behörden sich Unterlagen mit Umweltinformationen befinden können, obliegt es ihr, ihren Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen näher zu präzisieren. Ein Antrag "ins Blaue hinein" wird bei einem solchen Sachstand auch den niedrigen Anforderungen für die Durchsetzung eines Umweltinformationsanspruches nicht gerecht. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin mitzuteilen, wie viele protokollierte „Projektleiter J.-F. Westhafen“ bis einschließlich 23. Juli1 996 sowie zwischen dem 24. Juli 1996 und dem 23. Juni 1998 stattgefunden haben. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Einsicht in die Ordner „B-Plan 717 Ordner 2“ und „B-Plan 717 Ordner 3 ff.“ zu gewähren, soweit diese Umweltinformationen enthalten. 3. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 5. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die von der Antragstellerin bei Gericht eingereichten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch nur zum Teil begründet. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zu. Zwischen den Beteiligten besteht seit mehr als 18 Monaten ein Streit darüber, ob und inwieweit die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin in bestimmte Behördenvorgänge Einsicht zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 717 betreffend das Westhafengelände angefallen sind und möglicherweise Umweltinformationen enthalten. Die Antragsgegnerin hat bislang dem Begehren der Antragstellerin nicht in vollem Umfang entsprochen. Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41/26 vom 14.2.2003), der nach Ablauf der Umsetzungsfrist und mangels eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes des Landes Hessen unmittelbare Geltung zukommt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2006 in dem Verfahren desselben Rubrums 7 E 2109/05(V)), bestimmt in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a), dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde, zu bescheiden ist. Ausnahmsweise ist eine Bearbeitungsfrist von bis zu zwei Monaten zulässig, falls die begehrte Information umfangreich und komplex ist (Buchstabe b)). Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG sieht darüber hinaus vor, dass ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren bei Streit über einen geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen zügig verlaufen muss. Schließlich besagt die Begründungserwägung Nr. 13, dass Umweltinformationen den „Antragstellern so rasch wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, wobei vom Antragsteller genannte Fristen berücksichtigt werden sollten“. Hieraus und aus den genannten Vorschriften wird deutlich, dass die Richtlinie 2003/4/EG ein von den zuständigen Stellen zwingend zu beachtendes Beschleunigungsgebot enthält, das auch im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren zu beachten ist. Macht eine um Umweltinformationen nachsuchende natürliche oder juristische Person im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens in nachvollziehbarer Weise geltend, auf zeitnahen Zugang zu bestimmten Umweltinformationen angewiesen zu sein, ist eine Ablehnung eines hierauf abzielenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Verweis auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Sinn und Zweck der Richtlinie nicht zu vereinbaren. Die Antragstellerin hat in diesem - wie auch schon im vorausgegangenen - Verwaltungsstreitverfahren plausibel dargelegt, aus welchen Gründen sie den baldigen Zugang zu den begehrten Umweltinformationen begehrt. Somit steht der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zu. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind jedoch nur zum Teil begründet. Der unter Nr. I. gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in sämtliche Protokolle der „Projektleiter J.-F. Westhafen“ bis einschließlich 23. Juli 1996 sowie zwischen dem 24. Juli 1996 und dem 23. Juni 1998 zu gewähren, soweit sie Umweltinformationen enthalten, ist nur im tenorierten Umfang begründet. Die Antragstellerin hat einen Rechtsanspruch darauf, von der Antragsgegnerin mitgeteilt zu bekommen, wie viele protokollierte „Projektleiter J.-F. Westhafen“ bis einschließlich 23. Juli 1996 sowie zwischen dem 24. Juli 1996 und dem 23. Juni 1998 stattgefunden haben. Allerdings ergibt sich ein solcher Rechtsanspruch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung in dem Klageverfahren 7 E 2109/05(V) am 10. Mai 2006 vom Beauftragten der Antragsgegnerin abgegebenen Zusicherung, in sämtliche Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 mit Ausnahme der Ordner 2a und 2b Einsicht zu gewähren. Der Beauftragte der Antragsgegnerin hat im Rahmen der ausführlichen Erörterungen des Streitstoffs mehrfach mündlich klargestellt, dass nach seiner Rechtsauffassung Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 allein die Akten und sonstige Vorgänge sind, die das Bebauungsplanverfahren vom Aufstellungsbeschluss des § 2 BauGB über die frühzeitige Bürgerbeteiligung des § 3 Abs. 1 BauGB, die Offenlegung des § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB, den abwägenden Satzungsbeschluss des § 10 Abs. 1 BauGB bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt nach § 10 Abs. 2 BauGB dokumentieren. Hinzu kommen die im Bebauungsplanverfahren verwendeten und berücksichtigten Gutachten und Untersuchungen. Es handele sich hierbei um alle die Unterlagen, die in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegen Bebauungspläne dem VGH Kassel vorgelegt werden müssten. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Zusage durch Gewähren von Akteneinsicht am 26.7.2006 zumindest teilweise eingelöst. Aus der Niederschrift über die Akteneinsicht ergibt sich jedoch, dass offenbar nicht sämtliche Berichte über fachtechnische Untersuchungen, die in der Anlage 3 zur Begründung des Bebauungsplans Nr. 717 aufgeführt sind, vorgelegen haben. Auch wurden die entsprechenden Dokumente dem Gericht nicht vollständig vorgelegt. Unabhängig davon geht das Gericht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus, dass die J.-F.-Protokolle, in die die Antragstellerin Einsicht begehrt, nicht zu den Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 im von der Antragsgegnerin verstandenen engeren Sinne zählen und daher nicht von der Zusicherung vom 10. Mai 2006 erfasst sind. Der Anspruch der Antragstellerin auf Auskunft ergibt sich aus Art. 3 der Richtlinie 2003/4/EG. Zwar ist die Antragsgegnerin gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift verpflichtet, die bei ihr vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Protokoll des „Projektleiter-J.-F. 1/2002 Westhafen“ ergibt sich, dass auch die Umwelt betreffende Fragen Gegenstand von Erörterungen waren. Daher ist es nicht auszuschließen, dass auch die Protokolle über die übrigen Treffen entsprechende Aussagen enthalten. Dies reicht aus, um einen entsprechenden Informationsanspruch zu stützen. Gleichwohl vermag das Gericht im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Antragsgegnerin nicht im beantragten Sinne zu verpflichten, da ein entsprechender Ausspruch wegen Unbestimmtheit in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht nicht durchzusetzen wäre. Voraussetzung für eine gegebenenfalls notwendig werdende Vollstreckung ist nämlich die Kenntnis über die tatsächlich stattgefundenen J.-F.-Treffen der Projektleiter. Sobald die Antragsgegnerin eine entsprechende Auskunft erteilt hat, sich aber - wider Erwarten - von sich aus nicht bereit erklärt, Einsicht in die Protokolle zu gewähren, stünde es der Antragstellerin offen, im Wege eines Abänderungsantrags bei Gericht ihren Informationsanspruch zu sichern. Der unter Nr. II. gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in die Ordner „B-Plan 717 Ordner 2“ und „B-Plan 717 Ordner 3 ff.“ zum Bebauungsplan Westhafen zu gewähren, soweit sie Umweltinformationen enthalten, ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch auf Einsicht in die genannten Ordner zu. Wie bereits oben zu Antrag Nr. I ausgeführt, vermag sich die Antragstellerin zwar nicht mit Erfolg auf die Zusicherung des Beauftragten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2006 zu berufen. Es handelt sich nämlich nach dem Verständnis der Antragsgegnerin bei den genannten Ordnern nicht um solche, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan 717 angelegt worden sind. Der Informationsanspruch der Antragstellerin ergibt sich jedoch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass noch Mitte des vergangenen Jahres in dem im Stadtplanungsamt befindlichen Dienstzimmer 1127 des städtischen Bediensteten K ca. 20 durchnummerierte Ordner mit der Bezeichnung „B-Plan 717“ aufbewahrt worden sind (vgl. den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Aktenvermerk des Herrn E., T. , 64625 Bensheim, vom 30. Juni 2005). Das Gericht geht mit der Antragstellerin davon aus, dass in diesen Ordnern auch Umweltinformationen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG enthalten sind. Danach sind Umweltinformationen „sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form“ über umweltrelevante Sachverhalte. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich um Original- oder aber um Duploakten handelt. Unerheblich ist auch, ob die genannten Ordner nur oder in Teilen behördeninterne Mitteilungen enthalten. Zwar räumt Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 2003/4/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, hinsichtlich behördeninterner Mitteilungen den Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen. Dies setzte jedoch, soweit es das vorliegende Verfahren betrifft, eine entsprechende Regelung durch den hessischen Gesetzgeber voraus, die bislang nicht erfolgt ist. Somit besteht der sich unmittelbar aus der Richtlinie 2003/4/EG herleitende Informationsanspruch der Antragstellerin insoweit unbeschränkt (vgl. hierzu auch das Urteil der Kammer vom 10. Mai 2006 in dem Verfahren desselben Rubrums 7 E 2109/05(V)). Entsprechendes gilt für die in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden hätte, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist. Der unter Nr. III gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in alle im Stadtplanungsamt und bei anderen Behörden der Antragsgegnerin vorhandenen sonstigen Unterlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans 717 Westhafen (mit Ausnahme der der Antragstellerin am 26. Juli 2006 vorgelegten Unterlagen zu gewähren, soweit sie Umweltinformationen enthalten, ist nicht begründet. Wie bereits ausgeführt, sind die Behördenunterlagen, die mit diesem Antrag zur Einsichtnahme begehrt werden, nicht Gegenstand der Zusicherung des Beauftragten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2006. Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht der Antragstellerin, dass die Zusicherung nicht ausdrücklich auf beim Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin befindliche Unterlagen beschränkt gewesen sei. Der Streitgegenstand des Klageverfahrens 7 E 2109/05(V) bezog sich u.a. auf „sämtliche im Stadtplanungsamt der Beklagten vorhandene Unterlagen zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 717 für das Westhafengelände“ (vgl. den Antrag I der Antragstellerin, der in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2006 gestellt wurde). Die Zusicherung des Beauftragten der Antragsgegnerin, wie sie protokolliert worden ist, bezog sich auf diesen Antrag, war somit auf Unterlagen des Stadtplanungsamtes begrenzt. Soweit die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag begehrt, ihr Einsicht in alle im Stadtplanungsamt befindlichen Behördenvorgänge betreffend den Bebauungsplan Nr. 717 zu verschaffen, muss sie sich - jedenfalls für das das zu entscheidende Eilverfahren - zunächst darauf verweisen lassen, Einsicht in die von Antrag Nr. II erfassten Akten zu nehmen. Danach kann sie möglicherweise ihr Begehren näher präzisieren. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/4/EG, die in ihrem Art. 3 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass im Falle eines zu allgemein formulierten Antrags die Behörde einen Antragsteller auffordert, den Antrag zu präzisieren und ihn gegebenenfalls hierbei auch zu unterstützen hat. Soweit die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag begehrt, ihr Einsicht in bei anderen Behörden der Antragsgegnerin geführte Akten zum Bebauungsplan Nr. 717 zu gewähren, ist dieses Begehren zu allgemein formuliert. Beauftragte der Antragstellerin und deren Bevollmächtigter haben am 26. Juli 2006 in den Räumen der Antragsgegnerin unter anderem in zwei Ordner des Stadtplanungsamtes für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 717 Einsicht genommen. Diese beiden Ordner, die auch dem Gericht vorliegen, enthalten eine Liste jener Träger öffentlicher Belange und Stadtämter, die gemäß § 4 BauGB im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu beteiligen waren. Enthalten sind auch deren im Rahmen der Beteiligung erfolgten Antworten bzw. abgegebenen Stellungnahmen. Auf Grund bereits erfolgter Akteneinsicht wäre es für die Antragstellerin ein Leichtes, im Einzelnen näher zu präzisieren, welche Behördenunterlagen anderer Fachämter der Antragsgegnerin, die zur Vorbereitung von im Verfahren abzugebenden Stellungnahmen angelegt und geführt worden sind, zur Einsicht begehrt werden. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Informationsstand der Antragstellerin nach Einsichtnahme in bestimmte Akten der Antragsgegnerin am 26. Juli 2006 wird ein Antrag „ins Blaue hinein“ auch den niedrigen Anforderungen für die Durchsetzung eines Umweltinformationsanspruchs nicht gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für das Hauptsacheverfahren hatte die Kammer einen Streitwert von 10.000 € angesetzt. Dieser Betrag war für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.