Urteil
7 E 816/06 (3)
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0321.7E816.06.3.0A
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Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.02.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass der Kläger Leistungsberechtigter im Sinne der Richtlinien der Hess. Landesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.02.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass der Kläger Leistungsberechtigter im Sinne der Richtlinien der Hess. Landesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09.02.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass er Leistungsberechtigter im Sinne „Richtlinien der Hess. Landesregierung über Härteleistungen an Opfer an nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen“ (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 08.12.2003, Nr. 49, S. 4898 f.) ist, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Leistungsberechtigter beruht auf dem Umstand, dass der Kläger von nationalsozialistischen Gewalt- und Unrechtmaßnahmen betroffen war und bislang keine angemessene Entschädigung erhalten hat sowie sich in einer materiellen Notlage befindet. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, die sich aus der Präambel der in Bezug genommenen Richtlinien ergeben und dort grundsätzlich vorsehen, dass die in den Richtlinien aufgeführten Leistungen in Anerkennung des erlittenen Unrechts ausgekehrt werden. Der Kläger gehört in diesem Sinne zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Buchstabe e) der Richtlinien. Danach sind Personen, die wegen ihrer Lebensweise oder Lebensumstände als – im Sinne der NS – Ideologie – gemeinschaftsstörend behandelt wurden (z. B. „Querulanten“, „Arbeitsscheue“, „Wohnungslose“) und als solche geschädigt wurden, als Leistungsberechtigte anzuerkennen. Der Kläger erfüllt im vollen Umfang die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser in den Richtlinien genannten Opfergruppe. Zur Überzeugung der Kammer war der Kläger tatsächlich in den Jahren 1938 bis zum Jahre 1942 Insasse des „Harzjugendheim“, Bismarckstraße 6, Quedlinburg. In dieses Heim kam er nach Auflösung des katholischen Internats C in D bei Leipzig. Bei dem „Harzjugendheim“ handelte es sich um ein Erziehungshaus für 120 Kinder (vgl.: Adressen- und Auskunftsbuch über die Kranken-, Heil-, Pflege-, Erziehungs- und Wohlfahrts- Anstalten Deutschlands, Leipzig 1929, Verlag F. Leineweber, 5. Neubearbeitung). Rechtsträger dieser Anstalt war nach der Auskunft des Landeshauptarchivs Sachsen-Anhalt, Abt. Magdeburg vom 07.03.2007 ein „Verein zur Erziehung verwahrloster Kinder in Quedlinburg“ als Untergliederung der „Inneren Mission für schulpflichtige evangelische Knaben“. Aufgrund der Angaben des Klägers zu seiner Herkunft und der Schilderung seiner persönlichen Lebensumstände und Erlebnisse sowie der allgemeinen und üblichen Umgehensweise der nationalistischen Verwaltungen mit Jugendlichen, die Merkmale der sozialen und mentalen Abweichung vom NS-Menschenbild aufwiesen, hält die Kammer die Schilderungen des Klägers in der Zeit der Unterbringung in dem „Harzjugendheim“ für glaubhaft. Sie geht davon aus, dass der Kläger unter menschenunwürdigen und willkürlichen Verhältnissen dort leben musste und durch die ständig drohende Gefahr der Verbringung in eine Euthanasieeinrichtung, sowie – zeitweise – unter Ausführung gesundheitsschädigender Zwangsarbeit bis zum Jahre 1942 in dem Erziehungshaus sein Leben fristete. Hierdurch hat der Kläger auch in einem für die Leistungsgewährung nach den Richtlinien beachtlichen Maße Gesundheitsschädigungen an den von ihm bezeichneten Körperfunktionen erlitten. Für die Feststellung der nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen sehen die Richtlinien nach § 7 S. 2 vor, dass sie darzustellen und mit geeigneten Mitteln nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind. Zur Glaubhaftmachung genügt auch die Benennung und Bezeichnung entsprechender Mittel. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der im Ermessen der Beklagten stehenden Leistungsgewährung muss zunächst festgestellt werden, dass dem Kläger ein Nachweis seines Aufenthaltes in dem „Harzjugendheim“ nicht gelungen ist. Nach der Auffassung der Kammer geht dies jedoch vorliegend nicht zu seinen Lasten, weil nicht ersichtlich ist, wie der Kläger überhaupt diesen Nachweis führen könnte. Nach seinem Vorbringen ist der Kläger nicht in der Lage, den Aufenthalt im „Harzjugendheim“ durch geeignete Mittel nachzuweisen. Insbesondere verfügt er über keine Urkunden und kann den Nachweis auch nicht durch Zeugenbenennung führen. Die Anknüpfungspunkte in seiner Lebensgeschichte haben zu umfangreichen Ermittlungen durch die Oberfinanzdirektion Köln geführt, die seinen Aufenthalt im Harzjugendheim aber nicht erhärten konnten. Verzeichnisse über die Insassen des „Harzjugendheims“ sind aus der fraglichen Zeit nach Auskunft der Stadtverwaltung Quedlinburg und des Landeshauptarchivs Sachsen-Anhalt nicht vorhanden. Das Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt hat in übereinstimmenden Schreiben vom 13.06.2003 an die Oberfinanzdirektion Köln und an Herrn Dr. H vom 16.03.2007 dargelegt, dass in den Archivunterlagen keine Hinweise des vom Kläger geschilderten Aufnahmeverfahren, die Unterbringung und die Behandlung im „Harzjugendheim“ vorhanden sind. Allerdings ist in den Schreiben vom 07.03.2007 der weitere Hinweis erfolgt, dass der „Verein zur Erziehung verwahrloster Kinder in Quedlinburg“ Rechtsträger des Heimes gewesen ist. Eine organisatorische Verbindung oder anderweitiger Kontakt zu den Neinstedter-Anstalten, aus denen unzweifelhaft der Anstalt anvertraute Personen zur Tötung durch NS-Euthanasiemaßnahmen verbracht wurden, ist durch eine Nachfrage bei der Neinstedter-Anstalt bzw. ihrem Rechtsnachfolger nicht festgestellt worden. Allerdings ergibt ein durch Dr. H übersandter Personenauszug, gewonnen aus den sogenannten T4-Aktenbestände bei dem Bundesarchiv in Berlin, dass von den im Jahre 1941 über diesen Aktenbestand nachweisbaren 50 Personen, die aus der Pflegeanstalt Neinstedt durch Euthanasie getötet wurden, 9 Personen Kinder waren. Ein Nachweis, dass diese Kinder zumindest auch aus dem „Harzjugendheim“ stammten konnte mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden. Mangels Nachweisen, die als Beweismittel in einem Strengbeweisverfahren die volle Überzeugung für die Richtigkeit der klägerischen Darlegungen vermitteln könnten, ist der Kläger daher darauf angewiesen, die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen, denen er ausgesetzt war, glaubhaft zu machen. Diese Möglichkeit sehen die Richtlinien nach § 7 S. 2 auch vor, und berücksichtigen in diesem Zusammenhang die Beweisnot von Opfern des Nationalsozialismus, die häufig auf Grunde des Zeitablaufs und von vornherein unvollständiger Aktenführung Nachweise, die einem Strengbeweisverfahren standhalten würden, nicht führen können. Grundsätzlich gilt in Verfahren, in denen durch die Vorschriften selbst schon der Beweisnot der Geschädigten Rechnung getragen worden und die Glaubhaftmachung von Angaben anstelle eines vollen Nachweises genügen kann, dass das Gericht in dem durch § 108 Abs. 1 VwGO gesetzten Rahmen das Gericht unter Heranziehung aller zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zulässigen Erkenntnismittel nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung entscheiden kann, was auch für die Glaubhaftmachung gilt. Unter Glaubhaftmachung ist die ernstliche Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit bzw. die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit einer tatsächlichen Behauptung zu verstehen (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 30.07.1986 – 3 CB 35.85–; abgedruckt unter: Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 6). Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger seinen etwa vierjährigen Aufenthalt im „Harzjugendheim“ in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Die Angaben des Klägers, die er zu verschiedenen Zeitpunkten im Verwaltungsverfahren schriftlich niedergelegt hat, sind detailliert. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes und des hohen Alters des Klägers wirken sie umfassend und auch tatsächlich erlebt. Auch nach dem Eindruck, den sich die Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Klägers verschaffen konnte, hält die Kammer diese Darlegungen für glaubhaft. Glaubwürdigkeitsmängel, die sich aus der Persönlichkeit des Klägers und seinem ungewöhnlichen Lebensverlauf ergeben könnten, drängen sich nicht auf. Soweit der Kläger zu dem Schicksal seines Vaters unterschiedliche Angaben im Verwaltungsverfahren gemacht hat, und schließlich durch die Auskunftserteilung des Dr. H festgestellt werden konnte, dass der Vater des Klägers nicht unter den Hingerichteten der Hinrichtungsstätte Plötzensee geführt wird, gereicht dies dem Kläger nicht zum Nachteil, da ganz offensichtlich die Kenntnis des Klägers vom Lebensende seines Vaters auf Hörensagen beruht. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger Tatsachen, die überprüfbar seinen Aufenthalt in dem „Harzjugendheim“ belegen, nicht angeben konnte. Dies entspricht aber gerade der sachtypischen Beweisnot in der er sich befindet. Dagegen ist insbesondere durch die Auskunft des Dr. H vom 16.03.2007 belegt worden, dass – 1. – es sich bei dem „Harzjugendheim“ um ein Erziehungshaus für verwahrloste Kinder handelte, - 2. – die Anzahl der Zöglinge mit der von dem Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens angegebenen Zahl übereinstimmt, - 3. – aus der Heilanstalt Neinstedt eine hohe Anzahl an Kindern durch die Euthanasie getötet wurden und – 4. – Herkunft und Lebensschicksal des Klägers einem allgemeinen Schicksal entspricht, von der eine Vielzahl von Menschen mit ähnlichem Lebenshintergrund betroffen waren, weil sie nationalsozialistischen Vorstellungen von „Volk und Rasse“ aufgrund ihrer Herkunft und nicht normgerechten Verhaltens nicht entsprachen. Nach der Auskunft des Dr. H war es die Regel, dass mit diesen Jugendlichen ein erheblich medizinischer, jugendpsychiatrischer und pädagogischer Aufwand getrieben wurde und im Falle der Feststellung, dass eine Behinderung oder eine Fehlentwicklung erblich bedingt sei, dass unmittelbare und konkrete Risiko für die Minderjährigen bestand, zwangsweise sterilisiert und spätestens mit Beginn des Krieges im Jahre 1939 in die nationalsozialistischen Krankenmordaktionen einbezogen zu werden. Insofern entsprechen die Schilderungen des Klägers hinsichtlich durchgeführter „Selektionen“ im „Harzjugendheim“ der Handlungsmaxime der Verantwortlichen im NS-Staat. Der Aufenthalt des Klägers im „Harzjugendheim“ war auch angesichts der von dem Kläger geschilderten Verhältnisse unter Prügel, Hunger, unzureichender Kleidung und Zwangsarbeit nach seinem Charakter geeignet, eine nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme zu begründen. Der Kläger ist zur Überzeugung der Kammer über ein möglicherweise in dieser Zeit verbreitetes Maß an Härte gegenüber jungen Menschen hinaus Maßnahmen und einer Behandlung ausgesetzt gewesen, welche seine Verbringung in das „Harzjugendheim“ und den Aufenthalt dort als nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme qualifizieren. Insoweit stellt sein Aufenthalt im „Harzjugendheim“ eine Beeinträchtigung dar, die über das Maß der im Nationalsozialismus üblichen Heimerziehung hinausgeht (vgl. dazu: Klaus Scherer, „Asozial“ im Dritten Reich – die vergessenen Verfolgten, Münster 1990, S. 74 ff.; Manfred Kappeler, Rückblicke auf ein sozialpädagogisches Jahrhundert – Essays zur Dialektik von Herrschaft und Emanzipation im sozialpädagogischen Handeln, Frankfurt am Main 1999, dort insbesondere Mitschrift des Vortrages zur Eröffnung der Ausstellung „Wir hatten noch gar nicht angefangen zu leben“ (die Jugendkonzentrationslager Moringen und Uckermark) im Landesjungendsamt Brandenburg 1995 unter dem Titel: „Verstrickung und Komplizenschaft – die Beteiligung von Jugendbehörden an der nationalsozialistischen Bevölkerungspolitik 1933 bis 1945“). Der Kläger hat auch einen dem Grunde nach ausgleichsfähigen Schaden durch den Nachweis seiner Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 nachgewiesen. Nach § 5 der Richtlinien werden Leistungen an Personen gewährt, deren Verfolgung (u. a.) zu einem nicht unerheblichen Schaden an Körper und Gesundheit auch im Sinne einer Mitverursachung geführt hat. Der Kläger, der die zur Grundlage seiner Anerkennung als schwerbehinderter Mensch geltend gemachten mehrfachen, systemischen Organleiden auf den Aufenthalt in dem „Harzjugendheim“ zurückführt, kann sich mit Recht auf diese Vorschrift berufen. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass diese Erkrankungen in der harten und unmenschenunwürdigen Behandlung während des Aufenthaltes „Harzjugendheim“ ihrer Ursache haben und sich mit zunehmenden Alter nur verschlimmert haben. Der Kammer bieten sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger – insbesondere wegen Verstrickung in das nationalsozialistische Unrecht – gemäß § 3 der Richtlinien von Leistungen ausgeschlossen sein könnte. Weitere Entscheidungen, insbesondere über die Höhe von Leistungen, konnte und musste das Gericht nicht treffen, da diese bislang nicht geltend gemacht worden sind und im Übrigen von weiteren Angaben des Klägers bei der zuständigen Behörde – insbesondere über seinen Vermögenszuschnitt – abhängig sind. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung seiner Leistungsberechtigung für Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen nach den im Lande Hessen geltenden Richtlinien. Der Kläger stellte am 10.10.1999 seinen Antrag auf Anerkennung als Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Unrechtsmaßnahmen und auf Zahlung einer einmaligen und/oder einer laufenden Härteausgleichshilfe bei dem Regierungspräsidium Darmstadt. Zur Begründung seines Antrages trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er am 06.03.1929 in Wolfen im Landkreis Bitterfeld geboren worden sei. Seine Eltern seien A und B gewesen. Seine Eltern hätten wegen des fehlenden Nachweises „arischer Abstammung“ seines Vaters nicht heiraten dürfen. Auch für den Kläger selbst habe der nach den Nürnberger Rassegesetzen erforderliche Nachweis arischer Abstammung nicht erbracht werden können, weshalb er in der Öffentlichkeit und in der Schule als Jude oder Halbjude gegolten habe. Nach der Einschulung in die Volksschule in Wolfen sei der Kläger feindseligen Angriffen von Lehrern und Mitschülern ausgeliefert gewesen. Aus diesem Grunde hätten seine Großeltern die vorübergehende Unterbringung in einer anderen Schule in Bitterfeld veranlasst. Jedoch seien auch dort wegen der fehlenden arischen Abstammung Schwierigkeiten aufgetreten. So seien die Mitschüler durch die Lehrer gegen ihn aufgewiegelt worden. Nicht selten habe er Rohrstockhiebe bekommen, so dass er statt in die Schule hinein, um die Schule herum gegangen sei. Deswegen hätten seine Großeltern dafür gesorgt, dass er in das katholische Internat „C“ in D bei Leipzig gekommen sei. Der priesterliche Leiter des Internats habe sich geweigert, in seinen Gebeten den Namen Adolf Hitler aufzunehmen und habe den Kindern verboten, am Dienst beim Jungvolk teilzunehmen. Deswegen sei das Internat schließlich durch die Behörden aufgelöst worden. Die Kinder seien von den Behörden nach einem Auswahlverfahren auf andere Heime aufgeteilt worden. Er sei in die Stadt Quedlinburg am Harz in das dortige „Harzjugendheim“, verlegt worden. Bereits zuvor sei seiner Mutter das Sorgerecht entzogen worden und sie mit einem „Berufsverbot“ belegt worden. Sie sei arbeitsverpflichtet in der IG Farbenfabrik in Wolfen gewesen. Sein Vater, der in Berlin gelebt habe, sei zu diesem Zeitpunkt schon Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei von seiner Herkunft Russlanddeutscher gewesen und habe als Dolmetscher für die damalige sowjetische Botschaft in Berlin gearbeitet. Seines Wissens sei sein Vater dann im Jahre 1942 in Tegel hingerichtet worden. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Internats im Jahre 1938 sei seine Großmutter verstorben gewesen. Sein Großvater habe als ehemaliges SPD-Mitglied unter Druck gestanden, so dass Einsprüche gegen die Verlegung des Klägers nicht möglich gewesen seien. Hinsichtlich des Aufenthalts im Harzjugendheim hat der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens zwei Sachdarstellungen abgegeben. In seinem Antrag vom 06.04.2000 hat er unter Punkt 13. „Beschreibung der Gewalt – und Unrechtsmaßnahmen mit Angabe von Orten und Zeiten“ diesen Lebensabschnitt wie folgt beschrieben: „Ich wurde auf behördliche Anordnung von D nach Quedlinburg in das „Harzjugendheim“ (eine geschlossene Anstalt) verbracht. Das Harzjugendheim war zugleich Zulieferer für die Nervenheilanstalt in Neinstedt am Harz wofür in regelmäßigen Abständen Kinder für Experimente mit anschließender Euthanasie selektiert wurden. Ich selbst wurde verschiedentlich von der Auswahl zurückgestellt. Eine reguläre Schulbildung erhielt ich in der Anstalt nicht und wurde bis 1942 täglich zur Arbeit eingesetzt. Zur Sommerzeit auf den Feldern der Samenzüchtereien Mette und Dippe (täglich acht Stunden und länger, je nach vorgegebenem Arbeitspensum), in der Winterzeit acht Stunden im Labor der Samenzüchterei Mette. Die Laborarbeit bestand darin, Samenproben mit Bleiessig und anderen Chemikalien zu vermischen, dies geschah ohne Atem- und Mundschutz, so dass ich mir ein schweres Bronchialasthma zuzog, welches bis zum heutigen Tage nicht ausgeheilt werden konnte. Bei diesen Arbeiten kam es zu Todesfällen bei uns Kindern, so dass ab 1941 diese Arbeiten eingestellt wurden und von Ostarbeitern auszuführen waren. Der stellvertretende Anstaltsleiter, Herr E, bewegte meine Mutter ständig eine Ehe mit einem Arier einzugehen, weil er mich nicht länger vor der Lieferung nach Neinstedt zur Euthanasie bewahren könne. So wurde ich 1942 von Quedlinburg nach Niedergründau, Kreis Gelnhausen, zu meiner Mutter entlassen, weil diese nach dort Herrn F geheiratet hatte und dieser mir auf Drängen meines Großvaters seinen Namen gegen eine Geldsumme zur Entschuldung seines Grundbesitzes urkundlich zuschreiben ließ; somit war ich war für die Behörden Arier. Aus Quedlinburg wurde ich mit einer schweren Bronchialbronchitis, offenen Beinödemen (Unterernährung) und einem Magenleiden, was bis heute anhält, entlassen. Meinen Stiefvater lernte ich erst nach dem Krieg kennen, weil dieser als Soldat in Russland stationiert war.“ In einer weiteren Sachdarstellung zum „Harzjugendheim“, die im Zusammenhang mit einem Schreiben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom 12.03.2004 in den Akten abgeheftet ist, heißt es: „ Die Anstaltskleidung war dort im Gegensatz zu D einheitlich. Im Sommerhalbjahr grauer Schüleranzug, kurze Hose. Schuhe wurden in den Monaten Mai bis September/Oktober nicht herausgegeben; man ging barfuss wetterunabhängig. Im Winterhalbjahr wurden braune Manchesteranzüge, lange Wollstrümpfe und hohe Schnürschuhe getragen. Der Fortgang einer schulischen Bildung in der Anstaltschule war Nebensache. Die Tageszeiten waren mit Arbeit und Appellen ausgefüllt. Jeden Tag ein anderer Appell: Putzappell, Sauberkeitsappell, Hofappell, Exzerzieren als Sport. Hinzu kam in den Sommermonaten täglich acht Stunden Feldarbeit bei den Samenzüchtereien Mette AG und Dippe AG (abwechselnd) Montags bis Samstags, jeweils acht Stunden pro Tag bei vorgeschriebenem Arbeitspensum. Wurde trotz Antrieb durch den Aufseher das Pensum nicht erreicht, wurde das Abendessen verwehrt und man schlief nach dem gerade anstehenden Appell hungrig ein. Hunger war in Quedlinburg ständiger Begleiter. Im Winterhalbjahr wurde bei den Samenzüchtereien Laborarbeit verrichtet. Es galt Samenproben zu gewichten und Chemikalien, darunter dunstreicher Bleiessig, zu versetzen. Es waren vorbereitende Arbeit für die Laboranten, die ohne Schutzvorrichtungen durchgeführt wurden. Es kam bei uns Kindern zu einigen Todesfällen, so dass unvorhergesehen „Ostarbeiter“ diese Arbeiten zu verrichten hatten und wir Kinder wurden an Fließbänder eingesetzt; Bohnen verlesen, Hartfürchte entkeimen etc.. Das Harzjugendheim stand in ständiger Verbindung mit der Nervenheilanstalt in Neinstedt am Harz und von Zeit zu Zeit kam eine Abordnung von Ärzten und hielt im „Harzjugendheim“ Fleischbeschauung. Wir Kinder mussten uns völlig entkleiden und wurden taxiert – wir nannten es „Fleichbeschau“. Es war uns bekannt, dass jeweils Kinder ausgesondert wurden und zum „Abspritzen“ nach Neinstedt gebracht wurden. Diese Aussichten wurden uns ständig durch Anstaltsaufseher eröffnet. Aus Angst vor dem „Abspritzen“ bin ich zweimal aus dem „Harzjugendheim“ ausgebrochen. Ich kam zwar bis zu meiner Mutter nach Wolfen, wurde aber stets nach Quedlinburg zurückgebracht und hart bestraft, d. h. Karzer im Dunkelarrest bis zu 14 Tage. Wir konnten zwar einmal im Monat an Vater oder Mutter schreiben, der Text jedoch wurde auf einer Wandtafel vorgeschrieben. Post, die wir empfingen, wurde von der Anstaltsleitung zensiert. Der Aufseher, ein Herr E, hatte für Kinder ein Herz und vermittelte mir einen „Toten Briefkasten“, so dass ich über die Bemühungen meiner Mutter zu heiraten, damit ich „arisch“ werde informiert war. Von meinem Vater erhielt ich zwar Post, jedoch aus der Haftanstalt Berlin/Tegel. Nach dem Krieg wurde mir lakonisch von dort mitgeteilt, er sei 1942 verstorben ! Durch Heirat meiner Mutter mit Herrn F, im Mai 1942, erhielt ich den Namen F und wurde als „arisch“ nach Niedergründau entlassen. Ich hatte mir wegen der Unterernährung offene Beinödeme, ein Magen- und Asthmaleiden in Quedlinburg zugezogen.“ Hinsichtlich seines weiteren Lebensweges hat der Kläger vorgetragen, dass er in Hanau am Main eine Schriftsetzerlehre begonnen und im sozialdemokratisch geprägten Widerstand gegen den Nationalsozialismus Aufträge übernommen habe. Im Gefolge der reichsweiten Verhaftungsaktion nach dem 20. Juli 1944 sei der Kläger denunziert worden und habe sich einer Verhaftung durch Untertauchen und ausgestattet mit anderslautenden Identitätspapieren der Wehrmacht entziehen können. Das Kriegsende habe er in Kattowitz/Schlesien erlebt, wo er sich der polnischen Miliz angeschlossen haben will. Nach einem Zwischenaufenthalt in der Sowjetunion sei er dann nach Hanau zurückgekehrt und habe u. a. für die Sozialistische Volkszeitung und anschließend für eine amerikanische Dienststelle gearbeitet. Verfolgungsbedingt habe er in dieser Zeit auch psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, für welche sich ärztliche Bescheinigungen für das Jahr 1954 und 1955 in den Akten finden lassen. Im Jahre 1958 sei der Kläger dann in der DDR für die „Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin“ tätig gewesen. Im Januar 1959 sei er aus politischen Gründen wegen verbrecherischer Trunkenheit zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die er in dem Zeitraum vom 10.12.1958 bis 10.05.1959 abgebüßt habe. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Kläger in einem Rehabilitierungsverfahren erfolgreich die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils festgestellt durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 30.06.2000 betrieben hat (Az.: 4 Reha 201/99). Nach Entlassung aus der Haft will der Kläger sich dann in der Sowjetunion aufgehalten haben. Er sei als Arzt und Pathologe für die sowjetische Armee tätig gewesen. Im Jahre 1985 sei er mit einem DDR Reisepass, lautend auf den Namen G in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt. Zur Glaubhaftmachung der erlittenen Körperschäden und noch bestehenden Gesundheitsbeschwerden hat der Kläger diverse ärztliche Atteste vorgelegt und einen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gesundheitsleiden ausgestellten Schwerbehindertenausweis vom 22. Oktober 2001, nach dem ihm ein GdB von 70 % mit dem Merkzeichen „G“ zu erkannt worden ist, zu den Akten gereicht. Am 28.02.2003 stellte der Kläger einen weiteren Antrag nach den „Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfern von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des allgemeinen Kriegsfolgegesetzes (AKG) vom 07. März 1988 (Bundesanzeiger vom 07. März 1988, zuletzt geändert mit der Neufassung vom 01. September 2004 (Bundesanzeiger vom 23.09.2004, S. 20921)) bei der zuständigen Oberfinanzdirektion Köln. Da Leistungen nach diesen Härterichtlinien ausweislich der Richtlinien der Hess. Landesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen vorgehen, wurden durch die Oberfinanzdirektion Köln weitere Ermittlungen durchgeführt. Insbesondere ergingen unter Einschaltung des Bundes der Euthanasiegeschädigten und Zwangssterilisierten e. V. Anfragen an das Stadtarchiv Quedlinburg, die Nervenheilanstalt Neinstedt, das Landeshauptarchiv Sachen-Anhalt und Auskunftsersuchen an die IOM (Internation Organisation of Migration). Mit Bescheid vom 28.02.2005 lehnte die Oberfinanzdirektion Köln des Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass trotz umfangreicher Archivanfragen zu der geltend gemachten Unterbringung des Klägers im Harzjugendheim keine Nachweise oder Anhaltspunkte vorlägen. Es sei auch eine Verbindung des Harzjugendheims zu den Neinstedter Anstalten nicht glaubhaft gemacht worden. Schließlich lägen nach den durchgeführten Ermittlungen auch keine zureichenden Erkenntnisse vor, die es rechtfertigten, das Vorliegen solch außergewöhnlichen Umstände zu bejahen, die zur Einordnung des Harzjugendheims Quedlingburg selbst als „Euthanasieanstalt“ im Sinne der AKG-Härterichtlinien führten. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 zurückgewiesen. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Mit Bescheid vom 09.02.2006 hat das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag des Klägers vom 10.10.1999 zurückgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe in den ergangenen Bescheiden der Oberfinanzdirektion Köln berufen. Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2006 Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Sachdarstellung im Verwaltungsverfahren berufen. Insgesamt rügt er die fehlerhafte Bewertung des Sachverhalts. Zur Glaubhaftmachung seiner Gesundheitsbeschwerden hat er den Bescheid des Hess. Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt vom 09.12.2005 vorgelegt, nach dem ihm wegen einer Vielzahl von Funktionsbeeinträchtigungen ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen „G, B“ zu erkannt worden ist. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 09.02.2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten festzustellen, dass er Leitungsberechtigter im Sinne der Richtlinien der Hess. Landesregierung über Härteleistung an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe im angefochtenen Bescheid Bezug. Das Gericht hat hinsichtlich der Angaben des Klägers zu seiner Herkunft und zu seinem Aufenthalt in dem Harzjugendheim in Quedlinburg mit Schreiben vom 31.01.2007 ein Auskunftsschreiben an das Institut für Geschichte der Medizin in Berlin gerichtet, welches durch Dr. H mit Schreiben vom 15.03.2007 beantwortet worden ist. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte der Oberfinanzdirektion Köln (Aktenzeichen: VV 5027-(NS 20794)Ko/F35-Z448), die beigezogenen Behördenakten des Beklagten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2007 Bezug genommen.