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Beschluss

7 G 1324/07

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0807.7G1324.07.0A
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Leitsätze
Ein von der Gemeindevertretung gefasster Beschluss ist bekanntgegeben, wenn das Abstimmungsergebnis durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung in der öffentlichen Sitzung des Vertretungsorgans mitgeteilt worden ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von der Gemeindevertretung gefasster Beschluss ist bekanntgegeben, wenn das Abstimmungsergebnis durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung in der öffentlichen Sitzung des Vertretungsorgans mitgeteilt worden ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren mit ihrem Eilantrag die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens zur „Verhinderung eines Bau- und Gartenmarktes an der Ortseinfahrt ...“. Die Antragsteller sind Vertrauenspersonen dieses Bürgerbegehrens und Mitunterzeichner des Vorhabens. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hatte am 14.09.2006 in ihrer Sitzung den Bebauungsplan „...“ und 1. Änderung „...“ beschlossen. Der entsprechende Satzungsbeschluss und der Bebauungsplan wurden am Montag, den 18.09.2006, im „...“ öffentlich bekannt gemacht. Nach Ergehen des Beschlusses ergriffen u.a. die Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen, um ein Bürgerbegehren einleiten zu können. Die Unterlagen für das Bürgerbegehren einschließlich der Unterschriftenliste wurde am Montag, den 30.10.2006, dem Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Gemeindeverwaltung durch die Antragsteller persönlich überreicht. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat in ihrer Sitzung am 14.12.2006 beschlossen, das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen. Sie stützte sich hierbei auf eine juristische Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom 04.12.2006 und auf ein Rechtsgutachten des Fachanwaltes für Verwaltungsrecht, Dr. Lutz Eiding, vom 23.11.2006. Die Zurückweisung des Bürgerbegehrens wurde dem Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 11.01.2007 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin mitgeteilt. Die Antragsteller haben am 03.05.2007 beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung des Bürgerbegehrens gestellt. Hierzu tragen sie u.a. vor, dass die erforderlichen Unterlagen für das Bürgerbegehren innerhalb der Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 HGO beim Gemeindevorstand eingereicht worden seien. Da der Satzungsbeschluss vom 14.09.2006 und der beschlossene Bebauungsplan am Montag, den 18.09.2006, im „...“ öffentlich bekannt gemacht worden seien, sei die Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HGO am Montag, den 30.10.2006, 24.00 Uhr, abgelaufen. Somit seien die Unterlagen noch rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin eingereicht worden. Das Bürgerbegehren sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Fragen der Bauleitplanung seien in Hessen von dem Anwendungsbereich eines Bürgerbegehrens ausdrücklich nicht ausgenommen worden. Auch der von der Antragsgegnerin mit dem Bauträger geschlossene städtebauliche Vertrag stehe dem Bürgerbegehren nicht entgegen, zumal im Falle eines positiven Ergebnisses des durchzuführenden Bürgerbegehrens keine Regressansprüche auf die Antragsgegnerin zukämen. Zu Unrecht sei den Initiatoren des Bürgerbegehrens vorgehalten worden, dass kein ausreichender Kostendeckungsvorschlag eingereicht worden sei. Ein solcher habe mangels Unterlagen nicht erarbeitet werden können. Da die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bürgerbegehrens erfüllt seien, stehe ihnen, den Antragstellern, ein Anordnungsanspruch zu. Darüber hinaus liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ausdrücklich werde keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, sondern nur eine vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens. Im Übrigen könnten die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Damit würde nämlich den von ihnen verfolgten Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, das „Bürgerbegehren zur Verhinderung eines Bau- und Gartenmarktes an der Ortseinfahrt ...“ zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Unterlagen für das Bürgerbegehren nicht fristgerecht eingereicht worden seien. Die Hessische Gemeindeordnung unterscheide zwischen Bekanntgabe und Bekanntmachung. Die Sechswochenfrist berechne sich ab dem Datum der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung. Darüber hinaus sei das Unterschriftenquorum nicht erfüllt. Es sei von den Antragstellern auch kein Kostendeckungsvorschlag vorgelegt worden. Ferner werde mit dem angestrebten Bürgerbegehren ein rechtswidriges Ziel verfolgt, da dieses mit dem beschlossenen städtebaulichen Vertrag nicht zu vereinbaren sei. Schließlich könne im Wege eines Bürgerbegehrens ein Bebauungsplan nicht aufgehoben werden, da hierdurch die Form des § 1 Abs. 8 BauGB nicht gewahrt werde. Schließlich müsse die Planungshoheit der Antragsgegnerin sichergestellt werden. Auch werde mit dem Eilantrag im Falle einer positiven Entscheidung die Hauptsache vorweg genommen. Schließlich sei auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Seit der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14.12.2006 über die Zurückweisung des Bürgerbegehrens seien mehr als vier Monate verstrichen. Im Hinblick darauf sei nicht ersichtlich, inwieweit noch Eilbedürftigkeit bestehe. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im vorliegenden Verfahren und in dem inzwischen anhängig gemachten Klageverfahren 7 E 1740/07(V) sowie auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenvorgang verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem bei Gericht anhängig gemachten Eilrechtsschutzbegehren das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Der Antrag hat nämlich bereits deswegen keinen Erfolg, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zu Recht das Bürgerbegehren als unzulässig abgelehnt hat und gegen die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Daher steht den Antragstellern der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwingend notwendige Anordnungsanspruch nicht zu. Das Bürgerbegehren ist deswegen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, da die Antragsteller die Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 HGO nicht gewahrt haben. Nach dieser Vorschrift ist das Bürgerbegehren schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen. Richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Bekanntgabe i.S.d. Vorschrift ist die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses der Gemeindevertretung durch deren Vorsitzenden in der öffentlichen Sitzung des Vertretungsorgans. Dies ergibt sich aus einem systematischen Vergleich einschlägiger Vorschriften in der Hessischen Gemeindeordnung wie auch beispielsweise aus dem hessischen Kommunalwahlgesetz. Die Hessische Gemeindeordnung unterscheidet zwischen einer öffentlichen Bekanntmachung i.S.d. § 7 HGO als an bestimmte formelle Voraussetzungen geknüpfte Mitteilung über einen bestimmten Sachverhalt an die Öffentlichkeit und auf der anderen Seite einer Bekanntgabe u.a. bestimmter Beschlüsse etwa der Gemeindevertretung, die an weniger strenge formelle Kriterien geknüpft ist. Zwar ist den Antragstellern zuzugestehen, dass für einen unbefangenen Gemeindebürger sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 8 b Abs. 3 S. 1 HGO erschließt, in welcher Form die dort genannte Bekanntgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erfolgen hat. Aus § 52 Abs. 2 HGO ergibt sich jedoch, was die Hessische Gemeindeverordnung als Bekanntgabe versteht. Nach dieser Vorschrift sollen Beschlüsse der Gemeindevertretung, welche in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, soweit dies angängig ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Bekanntgabe meint damit, dass ein bestimmtes Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Beschlussfassung den anwesenden Gemeindevertretern und damit zugleich auch der Öffentlichkeit gegenüber kundgetan wird. Bestätigt wird diese Auslegung u.a. durch § 55 Abs. 6 Satz 1 HGO. § 55 HGO regelt die Einzelheiten der von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen. Nach § 55 Abs. 6 Satz 1 kann jeder Gemeindevertreter gegen die Gültigkeit von Wahlen, die von der Gemeindevertretung nach § 55 Abs. 1 - 5 HGO durchgeführt werden, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung erheben. Auch hier wird somit an die öffentliche Mitteilung des Wahlergebnisses in der Sitzung der Gemeindevertretung angeknüpft. Schließlich ist auf § 55 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes zu verweisen. Nach dieser Vorschrift macht der Gemeindevorstand den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt. Hierbei handelt es sich dann im Unterschied zur bloßen Bekanntgabe um eine öffentliche Bekanntmachung i.S.d. § 7 HGO. Auf den vorliegenden Fall übertragen heißt dies, dass das von den Antragstellern bei dem Gemeindevorstand der Antragsgegnerin eingereichte Bürgerbegehren nicht innerhalb der Sechswochenfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HGO eingereicht worden ist. Die Sechswochenfrist ist nämlich, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, am 26.10.2006, 24.00 Uhr, abgelaufen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die übrigen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens überzeugen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 und 53 GKG. Da mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzbegehren die Hauptsache weitgehend vorweggenommen würde, sieht das Gericht keine Veranlassung, den Auffangstreitwert zu reduzieren.