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Urteil

7 E 3382/06

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:1025.7E3382.06.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Darin werden die Kinder ... und ... von der Kindertagesstätte Kinderburg ... ausgeschlossen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung der Stadt ... vom 02.06.1980 i. V. m. § 6 der Gebührensatzung der Stadt ... für die Tagesbetreuung von Kindern vom 14.03.1995. Gemäß § 6 der Gebührensatzung der Stadt ... für die Tagesbetreuung von Kindern finden die Bestimmungen der Kindertagesstättenordnung der Stadt Hanau vom 02.06.1980 u.a. zu dem Ausschluss von Kindern aus Kindertagesstätten Anwendung. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen den Erlass des Kündungsbescheides, bzw. Ausschlussbescheides vom 27.04.2006 durch den Eigenbetrieb der Stadt ..., obwohl Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung der Stadt ... vom 02.06.1980 regelt, dass das Jugendamt der Beklagten ein Kind vom Besuch einer Kindertagesstätte ausschließen kann. Der Eigenbetrieb der Beklagten durfte die Kündigung, bzw. den Ausschluss der Kinder der Kläger aussprechen. In ihrer Sitzung am 20.09.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen, die Abteilung Kindertageseinrichtungen des Fachbereichs für soziale Dienste ab dem 01.01.2005 als städtischen Eigenbetrieb zu führen. Gleichzeitig wurde die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb ... Kindertagesbetreuung beschlossen. Gemäß § 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb ... Kindertagesbetreuung vom 28.09.2004 werden die Einrichtungen der Kindertagesstätten der Stadt ... als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt (§ 1 Nr. 1 der Betriebssatzung). Zweck des Eigenbetriebes Kindertagesbetreuung ist es, die städtischen Kindertagesstätten in ... einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte zu betreiben (§ 1 Nr. 2 der Betriebssatzung). Gemäß § 4 Nr. 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb ... Kindertagesbetreuung obliegt dem Eigenbetrieb insbesondere die laufende Betriebsführung gemäß § 4 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz - EigBGes - . Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs laufend notwendig sind. Dies ergibt sich aus dem Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 09. Juni 1989 (GVBl I, S. 154), welches als Spezialregelung der Betriebsleitung von Eigenbetrieben in § 4 Abs. 1 Satz 2 u.a. insbesondere die laufende Betriebsführung als eigenen Zuständigkeitsbereich vorsieht. In diesem Bereich handelt die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Hanau Kindertagsbetreuung als Organ für die Beklagte, die als juristische Person hinter dem Eigenbetrieb steht, der selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Zur laufenden Betriebsführung gehören dabei alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandhaltung der Anlagen und zum Personaleinsatz notwendig sind (vgl. HessVGH; Urteil vom 19.09.2002 - 5 UE 1147/02 - m.w.N.). Zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben gehört die Verwaltung und Betreuung der Kindertagesstätteneinrichtungen der Beklagten und damit auch der Erlass von Kostenerstattungsbeitragsbescheiden (vgl. HessVGH, a.a.O., OVG Münster, Urteil vom 07.12.1988 - 22 A 1013/88 -). Somit gehört zu den Aufgaben des Eigenbetriebes ... Kindertagesbetreuung die Ausführung der Gebührensatzung für die Tagesbetreuung von Kindern vom 14.03.1995. § 6 dieser Gebührensatzung sieht ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen der Kindertagesstättenordnung der Stadt ... vom 02. Juni 1980 u.a. zum Ausschluss von Kindern Anwendung findet. Damit ist sinngemäß die Befugnis zum Ausschluss eines Kindes nach Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung auf den Eigenbetrieb bzw. die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Hanau-Kindertagesbetreuung als Organ für die Beklagte übertragen worden. Die konkrete Verweisungsregelung des § 6 der Gebührensatzung würde ansonsten ihren Sinn entbehren. Es liegen auch die Voraussetzungen von Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung der Stadt ... vom 02.06.1980 i.V.m. § 6 der Gebührensatzung der Stadt ... für die Tagesbetreuung von Kindern vom 14.03.1995 vor. Gemäß Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung kann ein Kind vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn die Eltern mindestens 2 Monate mit der Gebührenzahlung im Rückstand sind. Vorliegend sind die Kläger laut unbestrittenem Vortrag der Beklagtenseite, was auch im Einklang mit den Behördenvorgängen steht, bereits seit Januar 2005 mit der Gebührenzahlung im Rückstand, u. a. aufgrund verspätet gestellter Wiederholungsanträge auf Ermäßigung der Betreuungsgebühren. Das Gebührenkonto weist einen Rückstand von 1334,40 Euro auf. Gemäß Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung wurde den Klägern als personensorgeberechtigten Eltern der Ausschluss ihrer Kinder mit einer Frist von vier Wochen angekündigt, da die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2006 den Klägern den Ausschluss ihrer Kinder von der Betreuung zum 30.06.2006 mitgeteilt hat. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausführt, war ihrerseits ein Absehen von weiteren Wiederholungsanträgen auf Ermäßigung der Betreuungsgebühr nicht möglich, da sie zum einen für die Gewährung von Leistungen nach dem SBG II nicht zuständig ist und zum anderen diese Leistungen durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit verbundenen Einkommenserzielung jederzeit eingestellt werden können. Insoweit kann auch der längerfristige Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht dazu führen, dass eine Ermäßigung ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen bis zum Abschluss des Kindertagesstättenbesuches gewährt wird. Weiter ging aus den Bescheiden jeweils eindeutig hervor, für welchen Zeitraum eine Ermäßigung ausgesprochen wurde, weshalb die Kläger schon daraus entnehmen mussten, rechtzeitig vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums erneut einen Wiederholungsantrag auf Ermäßigung zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind die Eltern der am 07.07.2000 geborenen ... und der am 26.08.2001 geborene ... Die Kinder besuchten eine Kindertagesstätte der Beklagten (...). Der Haushalt der Kläger besteht aus insgesamt sechs Personen. Am 01.07.2004 stellten die Kläger einen Antrag auf Ermäßigung der Kindertagesstättengebühr für eine Halbtagsbetreuung des Kindes ... Eine Berechnung des Eigenbetriebes ... Kindertagesstättenbetreuung ergab, dass die Familie über kein ausreichendes Einkommen verfügte. Mit Bescheid vom 08.07.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger für ihr Kind ... am dem 01.07.2004 keine Betreuungsgebühr zu entrichten haben. Mit Bescheid vom 24.09.2004 stellte die Beklagte fest, dass auch für das Kind ... ab dem 01.09.2004 keine Betreuungsgebühr zu entrichten ist. Mit Schreiben vom 25.01.2005 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ab dem 01.01.2005 das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (bekannt unter der Bezeichnung Hartz IV - Gesetz) in Kraft trete. Dieses Gesetz habe Auswirkungen auf die Beantragung der Ermäßigung für die Betreuung von Kindern in den ... Kindertagesstätten. Um den Klägern auch weiterhin eine Gebührenermäßigung gewähren zu können, bat die Beklagte in diesem Schreiben um die Übersendung des Bescheides über die oben genannte Leistung in Kopie und des dazugehörigen Berechnungsbogens oder um die Einreichung sämtlicher Nachweise über die aktuelle Einkommenssituation der Kläger unter Fristsetzung bis zum 15.02.2005. Weiter wies die Beklagte darin darauf hin, dass bei nicht fristgerechtem Eingang der Unterlagen sie rechtlich verpflichtet sei, ab dem 01.01.2005 die Ermäßigung zu versagen und die volle Betreuungsgebühr zu erheben. Mit Schreiben vom 30.03.2005 forderte die Beklagte die Kläger erneut unter Fristsetzung bis zum 15.04.2005 auf, die geforderten Unterlagen einzureichen. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen sollten, der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen könne und hörte die Kläger gleichzeitig zum Erlass einer solchen Maßnahme an. Die angeforderten Unterlagen gingen der Beklagten im April 2005 zu. Mit Bescheid vom 11.04.2005 setzte die Beklagte eine Betreuungsgebühr für das Kind ... für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2005 auf monatlich 40,90 Euro fest. Zusätzlich wurde ein Milchgeld in Höhe von 5,11 Euro festgesetzt, was zu einem monatlichen Gesamtbetrag von 46,01 Euro führte. Mit weiterem Bescheid vom 18.04.2005 setzte die Beklagte für das Kind ... im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.08.2005 die monatliche Betreuungsgebühr von 20,45 Euro fest. Zusätzlich setzte die Beklagte ein Milchgeld in Höhe von 5,11 Euro fest, was zu einem monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 25,56 Euro führte. Auf ein Erinnerungsschreiben der Beklagten hin vom 21.07.2005 wegen Ablauf der Ermäßigung stellten die Kläger keinen Wiederholungsantrag auf Ermäßigung der Kinderbetreuungsgebühren. Daraufhin ergingen mit Bescheiden vom 28.09.2005 zwei sogenannte Vollzahlerbescheide, wonach das Kind G. ab dem 01.09.2005 eine Betreuungsgebühr von 92,03 Euro zzgl. Essensgeld von 5,11 Euro, insgesamt einen monatlichen Gesamtbetrag von 97,14 Euro zu zahlen hatte. Das Kind ... hatte ab dem 01.09.2005 eine Betreuungsgebühr von 46,02 Euro zzgl. Essensgeld in Höhe von 5,11 Euro, insgesamt einen monatlichen Gesamtbetrag von 51,13 Euro zu zahlen. Am 02.11.2005 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Ermäßigung der Tagesbetreuungsgebühren ihrer Kinder ... und ... Daraufhin ersetzte die Beklagte mit Bescheiden vom 16.11.2005 ... und ... gegenüber ermäßigte Betreuungsgebühren für den Zeitraum 01.11.2005 bis 31.01.2006 in der mit Bescheid vom 11.04.2005 festgesetzten Höhe fest. Mit Schreiben vom 18.11.2005 bat der Eigenbetrieb der Stadt ...-Kindertagesbetreuung die Kläger um Klärung des Gebührenkontos. Am 19.12.2005 erinnerte die Beklagte die Kläger erneut wegen des Ablaufs der ermäßigten Kinderbetreuungsgebühren. Mit Bescheid vom 20.02.2006 ergingen an die Kläger für die Kläger ... und ... zwei Vollzahlerbescheide ab 01.02.2006 in der mit Bescheid vom 28.09.2005 festgesetzten Höhe, da kein Wiederholungsantrag auf Ermäßigung der Tagesbetreuungsgebühren gestellt worden war. Am 07.03.2006 beantragten die Kläger erneut die Ermäßigung der Kindesbetreuungsgebühren. Mit Bescheiden vom 12.04.2006 wurden hinsichtlich beider Kinder ermäßigte Betreuungsgebühren für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006 in Höhe des Bescheides vom 16.11.2005 festgesetzt. Die festgesetzten Gebühren wurden von den Klägern seit Januar 2005 nicht vollständig bzw. gar nicht eingezahlt, so dass deren Gebührenkonto einen Rückstand von 1334,40 Euro aufwies. Mit Bescheid vom 27.04.2006 teilte der Eigenbetrieb der Stadt .../Kindertagesbetreuung Beklagte den Klägern mit, dass laut Kindertagesstättenordnung die Plätze in der Kindertagesstätte Kinderburg Weststadt für ihre Kinder G und M zum 30.06.2006 gekündigt werden. Danach stünden den Kindern die Plätze nicht mehr zur Verfügung. Mit Schreiben vom 27.06.2006 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Sie begründeten ihn damit, dass sie Leistungen nach dem SGB II beziehen und daher einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Inanspruchnahme einer Tagesbetreuungseinrichtung bestehe. Ein Antrag auf finanzielle Unterstützung sei gestellt worden und alle hierfür erforderlichen Unterlagen bei der Stadt Hanau eingereicht worden. Die Kündigung sei daher unwirksam. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2006 wies der Eigenbetrieb der Stadt .../Kindertagesbetreuung den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Ausschluss eines Kindes aus einer Kindertagesstätte möglich sei, wenn die Eltern mindestens zwei Monate mit der Gebührenzahlung im Rückstand seien. Die Kläger seien bereits seit Januar 2005 im Rückstand, u.a. aufgrund verspätet gestellter Wiederholungsanträge. Darüber hinaus sei gemäß Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung den Personenberechtigten mit einer Frist von vier Wochen der Ausschuss anzukündigen. Mit Schreiben vom 27.04.2006 sei den Klägern der Ausschuss ihrer Kinder von der Betreuung zum 30.06.2006 mitgeteilt worden, weshalb die Frist eingehalten sei. Mit am 24.08.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Die Klagebegründung entspricht im Wesentlichen der Widerspruchsbegründung. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass die Beklagte für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht zuständig sei. Sie könne deshalb auch nicht wissen, ob solche Leistungen noch gewährt werden, zumal es sich dabei nicht um Rentenzahlungen handele. Es müsse in jedem Fall die begründete Hoffnung bestehen, dass dieser Zustand durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Einkommenserzielung beseitigt werde. Insoweit könne auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht dazu führen, dass eine Ermäßigung ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen bis zum Abschluss des Kindertagesstättenbesuchs gewährt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Heft) verwiesen, die vorgelegen haben, und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden. Mit Beschluss vom 18.06.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erteilt.