Urteil
7 E 1072/06
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0926.7E1072.06.0A
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Leitsätze
Zur Feststellung eines Schadensausgleiches bei SChäden an Anteilsrechten und Kapitalgesellschaften nach § 35 b LAG i. V. m. § 349 LAG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Feststellung eines Schadensausgleiches bei SChäden an Anteilsrechten und Kapitalgesellschaften nach § 35 b LAG i. V. m. § 349 LAG Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides des Bundesausgleichsamtes vom 17.02.2006 richtet sich nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des 34. Gesetzes zur Änderung des LAG vom 21.07.2004 (BGBl. I, S. 1742). Die Beklagte hatte im vorliegenden Verfahren ein Verfahren auf Feststellung des Schadensausgleichs bei Schäden an Anteilsrechten und Kapitalgesellschaften nach § 335 b LAG i. V. m. § 349 LAG einzuleiten. Durch den Bescheid des T. Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 08.01.1992 und der diesem beigefügten Vereinbarung zwischen dem Kläger und Frau Annelore R. auf der einen Seite und der Treuhandanstalt Erfurt auf der anderen Seite vom 27.11.1991 zur Unternehmensrückführung hat ein Schadensausgleich stattgefunden, so dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückforderung geleisteter Lastenausgleichsleistungen für die Brauerei M. AG, A., besteht. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesausgleichsamts vom 17.02.2006 wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht sämtliche zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens im Vermögen der Brauerei M. AG in A. befindlichen Vermögenswerte im Rahmen des vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens zurück übertragen worden sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz ist ein Unternehmen auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist das Unternehmen mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Da die Vergleichbarkeit zwingende Voraussetzung für die vermögensrechtliche Rückübertragung ist, steht aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des T. Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 08.01.1992 fest, dass zwischen der im vorliegenden Fall enteigneten und später rückübertragenen Kapitalgesellschaft Objektidentität besteht, obwohl nicht unerhebliche Vermögenswerte in der Zwischenzeit „weggeschwommen“ sind. Diese vermögensrechtliche Entscheidung entfaltet auch Tatbestandswirkung für das lastenausgleichsrechtliche Schadensausgleichsverfahren. Hiervon geht § 349 Abs. 3 LAG aus (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.06.1997 - 3 C 40/96, Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungssammlung BVerwGE 105, 106 ff = VIZ 1997, 637). Somit hat mit Ausnahme der an den Grundstücken der Brauerei M. AG in A. eingetretenen Kriegssachschäden ein Schadensausgleich an den Anteilsrechten der Gesellschaft stattgefunden. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass der in der Vereinbarung vom 27.11.1991 vereinbarte Ausgleichsbetrag später reduziert worden sei, vermag die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 17.02.2006 nicht in Frage zu stellen. Dieser Umstand kann allenfalls im Rahmen des noch ausstehenden Rückforderungsverfahrens Bedeutung erlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, im vorliegenden Verfahren die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Insbesondere liegt dem Rechtsstreit keine Frage grundsätzlicher Natur zugrunde. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einheitlichen Bescheids des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 17.02.2006 über die Höhe des Schadensausgleichs bei Schäden an Anteilsrechten und Kapitalgesellschaften nach § 335 b LAG i. V. m. § 349 LAG. Mit Verfügung vom 25.02.1953 wurde vom Staatsanwalt des Kreises A. gemäß § 128 StPO das gesamte Betriebsvermögen der Firma August M. AG in A. beschlagnahmt. Bei dem Betrieb handelte es sich um eine Brauerei. Mit Antrag vom 22.07.1970 beantragte Frau Annelore R., geborene M., bei dem Ausgleichsamt des Landkreises H. die Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) an dem Betriebsvermögen der Firma M. AG. Der damals minderjährige Kläger, Kind des verstorbenen August Friedrich M. jun., stellte als Erbe durch seine Mutter einen gleichlautenden Antrag vom 04.08.1970, der beim Ausgleichsamt des Landratsamts L. eingereicht worden war. Auf diese Anträge hin stellte das sonderzuständige Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Ha. mit an den Kläger und seine Tante, Frau R., gerichteten gleichlautenden Bescheiden vom 10. Juni 1977 fest, dass an dem Betriebsvermögen der Brauerei M. AG Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach dem Feststellungsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz eingetreten seien. Danach haben die unmittelbar geschädigten Annelore R. und August M. jun., der Vater des Klägers, an den Aktien von nominal 405.000 Reichsmark/Mark-Ost bzw. 495.000 Reichsmark/Mark-Ost einen Kriegsschaden und Wegnahmeschaden erlitten. Für diese Beteiligungshöhe wurde der Schaden mit 1.655,10 Reichsmark/Mark-Ost je 1000 Reichsmark/Mark-Ost des Grundkapitals festgestellt. Auf Grundlage dieser Bescheide wurde unter anderem dem Kläger Lastenausgleich gewährt. Der Kläger sowie Frau Annelore R. haben mit Schreiben vom 12.06.1991 die Vermögensrückführung der M. Brauerei-AG, A. beim T. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen beantragt. Dieses erließ am 21.08.1991 einen Feststellungsbescheid, aus dem sich ergibt, dass der Kläger sowie Frau R. und die Brauerei M. AG in Auflösung Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 a Satz 1 Vermögensgesetz sind. Mit Bescheid des T. Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 08.01.1992 wurde die einvernehmliche Regelung gemäß § 31 Abs. 5 Vermögensgesetz durch Vereinbarung vom 27.11.1991 über die mit Antrag vom 12.06.1991 geltend gemachten Ansprüche auf Vermögensrückführung der M. Brauerei-AG, A., festgestellt. Inhalt dieser Vereinbarung ist unter anderem, dass die Treuhandanstalt Erfurt die Verfügung die Geschäftsanteile der Brauhaus-Felsenkeller A. GmbH im Aufbau A. von nominell 50.000 DM an die Firma Brauerei M.-AG in Auflösung zu 100% überträgt. Zugleich wurden in der Vereinbarung Zahlungsverpflichtungen der Treuhandanstalt an die Gesellschaft im Einzelnen festgelegt. Auf die Einzelheiten der Vereinbarung wird Bezug genommen (Bl. 0/180 ff. der Behördenakte des Ausgleichsamts der Landeshauptstadt Ha.r 0261). Mit Bescheiden des T. Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 08.05.2001 und 28.05.2001 wurden die Anträge des Klägers und seiner Tante, Frau Annelore R.-M., vom 15.06.1990 auf Rückübertragung bestimmter ursprünglich im Vermögen der Brauerei M.-AG gelegener Grundstücke abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Weimar mit Urteilen vom 29.03.2003 (# und #) rechtskräftig abgewiesen. Auf die entsprechenden Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17.02.2006 stellte der Präsident des Bundesausgleichsamtes fest, dass die für die Zeit vom 01.01.1940 bis zum 25.02.1953 festgestellten Schäden an den Anteilsrechten an der Brauerei M.-AG, A., in Höhe von 1.633,20 RM/M-Ost je Anteil von 1.000 RM/M-Ost am Grundkapital der Gesellschaft ausgeglichen seien. Durch die Rückübertragung des ehemaligen Betriebsvermögens an die Berechtigten sei ein Schadensausgleich an den seinerzeit im Lastenausgleich festgestellten Anteilsrechten eingetreten, der zur Rückforderung der erhaltenen Lastenausgleichsleistung nach Maßgabe des § 349 LAG führe. Es bestehe Objektidentität zwischen dem seinerzeit geschädigten und dem wieder verfügbar gewordenen Betriebsvermögen insoweit, als der Betrieb in seiner Gesamtheit auch Bestandteil der Bewertung des im Lastenausgleich festgestellten BFG-Schadens war. Nachdem das ganze Unternehmen nach § 6 Abs. 5a Buchstabe a) Vermögensgesetz restituiert worden sei, sei folglich auch der im Lastenausgleich festgestellte Wegnahmeschaden vollständig ausgeglichen. Denn nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG gelte dieser - hier für das ganze Unternehmen - stets in voller Höhe als ausgeglichen. Der Annahme des vollen Schadensausgleichs stehe nicht entgegen, dass einzelne Vermögenswerte (Grundstücke) des Betriebsvermögens im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs während des Wegnahmezeitraums an andere Nutzer bzw. Rechtsträger übergegangen seien und deswegen nicht restituiert werden konnten. Nicht ausgeglichen seien jedoch die an den Grundstücken der Gesellschaft eingetretenen Kriegssachschäden. Diese verblieben als Restschäden in Höhe von 21,90 RM je 1000 RM des Grundkapitals, da durch die Wiederverfügbarkeit über das Unternehmen nur der hieran festgestellte Wegnahmeschaden als ausgeglichen angesehen werden könne. Der Kläger hat am 17.03.2006 Klage erhoben. Zur Begründung gibt er im Wesentlichen an, dass nur ein Teil des enteigneten Vermögens zurückgegeben worden sei. Darüber hinaus habe sich der Kläger umfangreichen Zahlungsverpflichtungen der früheren Verfügungsberechtigten bei Rückführung des Unternehmens unterworfen. Es hätten Ablösebeträge für Altschulden gezahlt werden müssen. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 29.06.2006 führte er aus, dass nicht nur einzelne Vermögenswerte nicht zurückgegeben worden seien, sondern dass ein erheblicher Teil des Gesamtvermögens nicht restituiert worden sei. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass in der mit der Treuhandanstalt - Niederlassung E. - am 27.11.1991 geschlossenen Vereinbarung ursprünglich eine Ausgleichsforderung aus der Verschlechterung der Ertragslage in Höhe von 5.694.855,00 DM vereinbart worden seien. Tatsächlich sei jedoch nur eine Ausgleichsforderung von 3.500.000,00 DM gezahlt worden, und zwar im Hinblick darauf, dass noch weitere Vermögenswerte (Gaststätten und Hotels) zurückzuführen seien. Es sei jedoch entgegen der Erwartung ein erheblicher Teil des ursprünglichen Gesamtvermögens nicht zurückgeführt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesausgleichsamts vom 17.02.2006 (Az.: II W - 0261 - Wo) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Restitution eines ganzen Unternehmens vereinbart worden sei, das mit dem seinerzeit enteigneten vergleichbar war. Es bestehe volle Objektidentität. Daher gelte der festgestellte Schaden als vollständig ausgeglichen. Unerheblich sei es, dass einzelne Vermögenswerte nicht zurück übertragen worden seien. § 349 Abs. 3 LAG knüpfe an die Schadensausgleichsregelung des Vermögensgesetzes an. Für die sogenannten weggeschwommenen Grundstücke könne ein Restschaden nicht belassen werden. Der Vortrag des Klägers, dass der ursprünglich mit der Treuhandanstalt vereinbarte Betrag für die Verschlechterung der Ertragslage reduziert worden sei, habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Höhe des Schadensausgleichs. Dies könne allenfalls im Rückforderungsverfahren berücksichtigt werden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gegenstand des Verfahrens waren zudem die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Weimar zu den Aktenzeichen # und #.