Urteil
7 E 5417/06
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1205.7E5417.06.0A
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Leitsätze
Lastenausgleich kann von den Erben der Empfänger von Lastenausgleichsleistungen zurückgefordert werden, wenn die Hauptentschädigung für die rechtlich fungierte Auflösung der Familienstiftung gewährt wurde und im Zeitpunkt der Rückgabe des Wirtschaftsgut an die Familienstiftung die Erben Aktionäre der Familiestiftungen waren.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lastenausgleich kann von den Erben der Empfänger von Lastenausgleichsleistungen zurückgefordert werden, wenn die Hauptentschädigung für die rechtlich fungierte Auflösung der Familienstiftung gewährt wurde und im Zeitpunkt der Rückgabe des Wirtschaftsgut an die Familienstiftung die Erben Aktionäre der Familiestiftungen waren. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesausgleichsamtes vom 27.10.2006 ist rechtmäßig und die Kläger werden hierdurch in ihren Rechten nicht verletzt. Die Kläger können daher nicht verlangen, dass er aufgehoben wird, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit des Bundesausgleichsamtes zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids über die Höhe des erfolgten Schadensausgleichs für den Wegnahmeschaden an der „Familienstiftung in B.“ ist § 335 b Abs 1 Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 02.06.1993 (BGBl. I S.845, berichtigt am 14.02.1995 (BGBl I S.248)) i.V.m. § 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 07.11.2002 (BGBl I S.4337), da § 335 Abs. 1 i.V.m. § 349 Abs. 3 S. 3 Lastenausgleichsgesetz zur Anwendung gelangt. Danach ist ein einheitlicher Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung zu erteilen, wenn die Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen worden sind. Vorliegend ist der Ausgleich der Schäden am Vermögen der Familienstiftung durch einheitlichen Feststellungsbescheid festzustellen. Gemäß § 6 Abs. 4 Feststellungsgesetz in der Fassung vom 01.10.1969 (BGBl I S.1885, zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben etc. vom 24.07.1992 (BGBl I, S 1389, 1394)) konnten durch Rechtsverordnung Beteiligungsrechte an Familienstiftungen den in § 6 Abs 2 Feststellungsgesetz aufgeführten Kapital- und Personengesellschaften gleichgestellt werden. Von dieser Befugnis hat die Bundesregierung durch die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11.11.1964 (BGBl I S. 855, aufgehoben durch Art. 4 Nr. 15 Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21.06.2006 (BGBl I S. 1323)) Gebrauch gemacht. Der Lastenausgleich wurde den Bezugsberechtigten der Familienstiftung nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung gewährt. Nach § 349 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes richtet sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben, soweit (u.a.) diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistungen erlangt haben. Diese gesetzliche Grundlage ist eine dem Ergehen des einheitlichen Feststellungsbescheides und der Auswahl der Adressaten vorgeschaltete Rechtsfrage, nach deren Klärung erst die örtlichen Ausgleichsämter den Erlass entsprechender Rückforderungsbescheide zu prüfen haben. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 349 Abs. 5 S.3 Lastenausgleichsgesetz in den Personen der Kläger erfüllt. In dem angegriffenen Bescheid ist zutreffend davon ausgegangen worden, dass sie als Erben oder weitere Erben Adressaten des streitgegenständlichen Bescheides sind, weil der Wegnahmeschaden der Familienstiftung in voller Höhe ausgeglichen worden ist. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Schaden am Wirtschaftsgut, für das ursprünglich Lastenausgleich gewährt wurde, durch die Rückgabe der Liegenschaft, dem einzigen Vermögensgut der Familienstiftung vor Schadenseintritt, ausgeglichen ist. Insoweit sind die Kläger der gesetzlichen Vermutung gemäß § 349 Abs. 3 S.1 Lastenausgleichsgesetz, die in diesem Sinne von einem Schadensausgleich ausgeht, nicht entgegengetreten. Soweit die Kläger vorgetragen haben, auf der Liegenschaft lasteten Verbindlichkeiten und sie sei in einem baulichen Zustand, der erhebliche Investitionen erfordere, wollen die Kläger darauf hinweisen, dass sie als Bezugsberechtigte der Familienstiftung auf unabsehbare Zeit von dem Genuss konkreter Bezüge ausgeschlossen sind. Einen die gesetzliche Vermutung in Frage stellenden Restschaden haben sie trotz eines entsprechenden Hinweises im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, geschweige denn substantiiert. Im Kern ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob die Rückgabe des Vermögensgutes an die Familienstiftung einen Schadensausgleich darstellt, der den Bezugsberechtigten der Familienstiftung zuzurechnen ist. Sie werfen damit die Frage auf, ob die durch die Satzung des Stifters vermittelte Beteiligung an einer Familienstiftung bei Rückgabe des Wirtschaftsgutes an diese eigene Rechtspersönlichkeit die gesetzlich vorgesehene Rückabwicklung des ehemals gewährten Lastenausgleichs eröffnen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Gewährung von Lastenausgleich an die antragstellenden Beteiligten der Familienstiftung erfolgte seinerzeit, weil durch § 6 Abs. 4 Feststellungsgesetz Beteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum bei Auflösung auf die Familienmitglieder übergegangen wäre oder nach den Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger Vermögen hätte übergehen können, den in § 6 Abs. 1 und 2 Feststellungsgesetz aufgeführten Kapital- und Personengesellschaften nach Maßgabe einer zu erlassenden Rechtsverordnung gleichgesetzt werden konnten. Grundsätzlich war damit die Entschädigung von Schäden nach dem Anteil an dem Wirtschaftsgut oder nach dem Verhältnis des Anteils am Vermögen der Gesellschaft bei Kapitalgesellschaften, Gesellschaften des Handelsrechts und ähnlichen Gesellschaften auch auf Familienstiftungen übertragen worden. Entschädigung konnte generell in allen verschiedenen Rechtsgestalten nur nach dem Anteil gewährt werden, denn Geschädigter konnte nur eine natürliche Person sein, § 229 Abs. 3 Lastenausgleichsgesetz sein. Nach Maßgabe der auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 erlassenen Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11.11.1964 (im Folgenden: 18. FeststellungsDV) wurde dieser grundlegende Entschädigungssachverhalt nach § 2 Abs. 1 18. FeststellungsDV dahingehend gefasst, dass im Falle eines Schadens, der an dem im Vertreibungsgebiet belegenen Vermögen einer Familienstiftung mit Sitz im Vertreibungsgebiet entstanden ist, der Schaden den Beteiligten so zugerechnet wird, wie wenn diese an dem Vermögen, an dem der Schaden eingetreten ist, im Zeitpunkt der Schädigung zur gesamten Hand berechtigt gewesen wären. Wer Beteiligter war sowie das nähere Verfahren zur Feststellung des zu Beteiligenden, bestimmte § 3 des 18. FeststellungsDV. Die Bezeichnung „Beteiligter“ wurde verwendet, weil damit klargestellt wurde, dass nicht „Nutznießer“ oder „Bezugsberechtigte“ anteilsmäßig entschädigt werden sollten, sondern allein die bei der Auflösung der Stiftung am Vermögen der Stiftung zu Beteiligenden. Ihre Stellung als Anfallberechtigte kam deswegen die entscheidende rechtliche Bedeutung für den Zugang zum Entschädigungsrecht zu, weil die 18. FeststellungsDV die Auflösung der Stiftung rechtlich im Sinne des Lastenausgleichsrecht fingierte, mochte die Stiftung auch als Rechtspersönlichkeit weiterhin nicht aufgelöst sein (vgl. dazu instruktiv: Waldeck, Beteiligungsrechte an Familienstiftungen; in: Rundschau für das Lastenausgleichsrecht, Erstes November-Heft 1964, S. 321 ff.) Nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die „Familienstiftung“ zu Recht zu den von der 18. FeststellungsDV erfassten Familienstiftungen gehörte. Der seinerzeit gewährte Lastenausgleich wurde im Einklang mit dem damals geltenden Recht nach Feststellung der zu beteiligenden Anfallsberechtigten gewährt. Dies bedeutet, dass nach der Rückgabe des entschädigten Vermögensgegenstandes an die Familienstiftung ein Schadensausgleich in voller Höhe erfolgt ist, der gegen die Empfänger der Entschädigungsleistung oder ihre Erben wirkt. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass Empfänger des Lastenausgleichs oder ihre Erben in gleicher Weise in Anspruch genommen werden wie alle anderen Lastenausgleichsempfänger, da sie Beteiligte im Sinne des § 335 b Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz sind. Die rechtlichen Regelungen der lastenausgleichrechtlichen Beteiligung sind auf sie unbeschränkt anzuwenden. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass nicht ihnen, sondern der selbständigen Rechtspersönlichkeit der Familienstiftung der Schadensausgleich zugute kam. Denn der gewährte Lastenausgleich wurde als Entschädigung unter der Bedingung der fingierten Auflösung der Familienstiftung nach § 2 der 18. FeststellungsDV gewährt. Diese Bestimmung nennt ausdrücklich die in den Genuss der Entschädigung kommenden Anfallsberechtigten als Beteiligte. Insoweit gebrauchen die den Zugang zu Entschädigungsleistungen gewährenden und die die Rückabwicklung eröffnenden Vorschriften die gleiche Bezeichnung, nämlich „Beteiligte“ für die betroffenen Personen. Dies ist auch konsequent, denn die Beteiligungsrechte an Familienstiftungen wurden den anteilsmäßigen Schäden an gewerblich und wirtschaftlich tätigen Gesellschaften im Feststellungsgesetz gleichgestellt. Zwar hat sich der Wortgebrauch in einem historischen Nacheinander entwickelt, doch hat sich der Gesetzgeber in dem später in Kraft getretenen § 335 b Lastenausgleichsgesetz an diesen Bezeichnungen einschließlich der Ausgestaltung der Rückabwicklung in § 349 Lastenausgleichsgesetz orientiert. Die Kammer geht daher von einer Kontinuität der Gesetzgebung zum Lastenausgleich aus. Eine Regelung dergestalt, die Familienstiftungen von dem allgemeinen Grundsatz der Rückforderung bei Schadensausgleich auszunehmen, lässt sich der sich darbietenden Gesetzesmaterie nicht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in den getroffenen Regelungen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs.1 GG verletzt hat, sind nicht ersichtlich. Die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers findet seine Grenze in dem Gleichheitssatz, der nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten ist. Der Regelungsspielraum des Gesetzgebers endet dort, wo sich für eine ungleiche Behandlung ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss v. 30.10.2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96, dokumentiert in juris). Diese Grundsätze verlangen auch bei der Gleichstellung von Familienstiftungen mit sonstigen gewerblichen und wirtschaftlich tätigen Gesellschaften ihre Geltung. Es müssten daher gute Gründe im Sinne dieses Maßstabs gegeben sein, hinsichtlich der Rückabwicklung von Lastenausgleich bei Beteiligten an einer Familienstiftung eine Ausnahme von den gesetzlichen, hier Bedeutung verlangenden allgemeinen Rückforderungsregeln zu machen. Rechtlicher Raum für eine Ausnahme von den allgemeinen Regelungen ist nicht ersichtlich. Durch die Auswahl der Adressaten als zum Zeitpunkt des Schadensausgleichs Bezugsberechtigten der Familienstiftung ist die Konnexität zwischen entschädigten Anfallsberechtigten und Bezugsberechtigten gewahrt, was insofern von Bedeutung ist, weil die seinerzeitige Entschädigung der Anfallsberechtigten ihrer rechtlichen Stellung als Bezugsberechtigte nach Schadensausgleich entspricht. Soweit die Kläger geltend machen, es sei offen, ob die Nachfahren der Kläger wegen der näheren Bestimmungen der Stiftungsurkunde in den Genuss von Bezügen kommen würden, so dass die Rückforderung des Lastenausgleichs eine Generation von Bezugsberechtigten wie ein Sonderopfer treffe, weil sie zwar Erben von Bezugsberechtigten seien, aber in der künftigen Generationenfolge die Bezugsberechtigung möglicherweise nicht weiter vermitteln können, greift dieser Einwand nicht durch. Dieser Einwand verkennt nämlich, dass das Lastenausgleichsrecht eine Rückabwicklung für Sachverhalte in der Vergangenheit darstellt und die Stellung von Bezugsberechtigten einer Familienstiftung sich im Vergleich mit der Rückforderung von Lastenausgleich gegenüber den anteilsmäßig für Schäden an gewerblich oder wirtschaftlich tätigen Gesellschaften Entschädigten im Ergebnis nicht wesentlich anders darstellt. Während dieser Personenkreis den Ungewissheiten des wirtschaftlichen Lebens ausgesetzt ist, hängt die künftige, generationenübergreifende Bezugsberechtigung von der gleich schwer zu gewichtenden Ungewissheit der biologischen Abstammung ab. Es ist auch aus den beigezogenen Verwaltungsakten ersichtlich, dass der Lastenausgleich für den Schaden an der Vermögenssubstanz der Familienstiftung gewährt wurde und nicht - wie die Kläger meinen - beschränkt auf die Bezugsrechte. Diese hätten nach § 4 Abs 2 S.1 der 18. FeststellungsDV auch entschädigt werden können, sind aber im Entschädigungsverfahren nicht Gegenstand des gewährten Lastenausgleichs geworden. Insoweit verkennen die Kläger, dass die Annuitäten der Bezugsberechtigung lediglich für die Höhe des auf den einzelnen Bezugsberechtigten entfallenden Lastenausgleichs entscheidend war, dieser Wert aber auf der Grundlage des gesamten Vermögensschadens durch Verlust der Verfügung über die Liegenschaft ermittelt wurde. Soweit schließlich die Kläger geltend machen, dass eine Entschädigung für den Ausfall von Bezugsrechten für diejenigen Erben, die zwischenzeitlich verstorben seien, nicht gewährt worden sei und auch nicht durch den Schadensausgleich ausgeglichen werde, verkennen sie, dass der Lastenausgleich unter gesetzlicher Fingierung der Auflösung der Familienstiftung gewährt wurde, so dass für den Ausfall von Bezugsrechten mangels vermögensrechtlichen Gegenstand kein Raum mehr war. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs bei Schäden an Beteiligungen von Familienstiftungen. Die Kläger sind Erben oder im Sinne des Lastenausgleichsrechts Erbeserben von Personen, die Lastenausgleich erhalten haben. Dieser Lastenausgleich wurde für den Verlust des Vermögens einer Familienstiftung in B. gewährt, die in den Jahren 1859 und 1860 errichtet wurde und die den vom Stifter abgeleiteten Namen „ XY Familienstiftung“ erhielt. Nach dessen Bestimmung sollte der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen den drei Töchtern des Stifters und deren ehelichen Abkömmlingen zufließen. Eine Verfügung zugunsten Dritter im Falle der Auflösung der Familienstiftung wurde nicht getroffen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 8.12.1939 erwarb die Familienstiftung das in der damaligen L-Straße in B. gelegene Grundstück nebst Wohnhaus mit damals 42 Wohnungen zum Kaufpreis von 240.000 Reichsmark. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte auf dem Wege des Kaufs von einem Zwischenerwerber, an den es nach einer Zwangsversteigerung gelangt war. Die Voreigentümer waren Deutsche jüdischen Glaubens und bereits zuvor in das damalige britische Mandatsgebiet Palästina ausgewandert. Seit dem 04.09.1952 wurde das Grundstück, welches im sowjetisch verwalteten Teil B.s lag, durch die zuständige Verwaltungsbehörde der damaligen Deutschen Demokratischen Republik verwaltet. Mit Wirkung vom 01.04.1988 wurde das Grundstück entschädigungslos in das Eigentum des Volkes überführt. Mit Anträgen auf Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz leiteten die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bezugsberechtigten der Familienstiftung in den Jahren 1971 und 1972 das Lastenausgleichsverfahren ein. Nach entsprechenden Ermittlungen wurde in dem Bescheid des zuständigen Ausgleichsamtes der B-B vom 19.09.1973 über die Beteiligung bei der Feststellung von Schäden am Vermögen von Familienstiftungen der Kreis der Bezugsberechtigten auf 9 Personen und zugleich ihr Anteil als Beteiligte an dem Vermögen der Familienstiftung bestimmt. Die Veröffentlichung dieses Bescheids im Bundesanzeiger wurde angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 18.02.1974 über die einheitliche Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz bei Beteiligung mehrerer unmittelbar Geschädigter wurde der Kreis auf sieben Personen zum Schadenszeitpunkt bestimmt und in unterschiedlicher Ausfertigung den Beteiligten bekanntgegeben. Zudem enthielt der Bescheid - erstens - die Festsetzung des Schadens durch Wegnahme des Mietgrundstücks i.H.v. 130.462,50 Reichsmark, - zweitens - die auf die unmittelbar Geschädigten entfallenden Anteile an dem Schaden nach Maßgabe ihrer Bezugsberechtigung und - drittens - den jeweiligen Schaden wegen des Ausfalls von Bezügen, kapitalisiert aus den zu erwartenden jährlichen Revenuen aus dem Stiftungsvermögen nach dem Lebensalter der Bezugsberechtigten zum Schadenszeitpunkt. Auf der Grundlage dieses bestandskräftigen Bescheides konnten in der Folge Zahlungen durch die örtlich zuständigen Lastenausgleichämter vorgenommen werden. Grundsätzlich waren sowohl der Vermögensschaden am Wegnahmegut als auch der gesondert festgestellte Ausfall der Bezugsrechte einer Hauptentschädigung zugänglich. Mit Bescheid vom 03.04.2003 des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen B. wurde das Eigentum an dem Grundstück, jetzt B.-P. B., T. Straße xx/G.Straße xx und xx , an die „Familienstiftung“ zurück übertragen. Außer der schließlich erfolgreichen Familienstiftung hatten auch die Erben der Voreigentümer vor der Zwangsversteigerung die Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ab dem Jahre 1990 verfolgt. Das Bundesausgleichsamt ermittelte in der Folge die Wohnsitze der im Bescheid vom 19.09.1973 aufgeführten Beteiligten beziehungsweise ihrer Erben. Im Anhörungsverfahren, in dem die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen hinsichtlich des später ergangenen streitgegenständlichen Bescheids über erfolgten Schadensausgleich ins Bild gesetzt wurden, wandte sich das Bundesausgleichsamt auch an den Kurator der Familienstiftung, den Bevollmächtigten der Kläger. Der Bitte des Bundesausgleichsamtes, zur Prüfung der Beteiligung am Lastenausgleichsverfahren die Bezugsberechtigten zum Zeitpunkt des Schadensausgleichs, mithin am 03.04.2003, mit ihrem jeweiligen Anspruchsanteil mitzuteilen, entsprach er nicht. Im Anhörungsverfahren wurde durch den Kurator geltend gemacht, dass die Familienstiftung ein dinglich belastetes und heruntergewirtschaftetes Grundstück zurück erhalten habe. Vorliegende Kostenschätzungen zur Beseitigung der Mängel beliefen sich auf rund 1,4 Millionen Euro. Deswegen könnten die Bezugsberechtigten der Familienstiftung über eine lange Zeit hinweg nicht mit Ausschüttungen rechnen. Zu bedenken sei auch, dass die ehemaligen Bezugsberechtigten Lastenausgleich beschränkt auf den Schaden, der Ihnen durch den Entzug von Ausschüttungen durch die Enteignung zugefügt worden sei, erhalten hätten. Es sei der Ausfall der Ausschüttungen entschädigt worden, die sie bis zu ihrem Tode ohne die Enteignung der Stiftung erhalten hätten. Dies gelte aber nicht für alle Bezugsberechtigte. Soweit sie zugleich Erben und Bezugsberechtigte gewesen, inzwischen aber verstorben seien, hätten sie ihre Revenuen verloren, ohne dass sie zwischenzeitlich entschädigt worden seien. Diese Enteignung sei auch jetzt nicht wieder gutgemacht worden. Die Rückgabe des Grundstücks sei vielmehr an die Familienstiftung erfolgt, die selbst nie Lastenausgleich erhalten habe. Dies habe daher nicht dazu geführt, dass eine Rückgabe vorenthaltener Ausschüttungen an die damaligen Bezugsberechtigten oder ihre Erben erfolgt sei. Bei der Rückgabe des Grundstückes habe kein Guthaben bestanden, sondern hätten ausschließlich zu übernehmende Bankschulden vorgelegen. Es sei fraglich, ob die jetzigen Bezugsberechtigten noch zu ihren Lebzeiten Ausschüttungen erwarten könnten. Nicht die Bezugsberechtigten und ihre Erben könnten in Anspruch genommen werden, sondern wegen der erfolgten Rückgabe allenfalls die Familienstiftung, die allerdings keinen Lastenausgleich erhalten habe. Mit einheitlichem Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an den festgestellten Schäden an Anteilen und Bezugsrechten an der Familienstiftung in B. vom 27.10.2006 entschied das Bundesausgleichsamt, dass die nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz zum 08.05.1945 festgestellten Wegnahmeschäden am Vermögen der Familienstiftung in B. in voller Höhe ausgeglichen seien, soweit der Erbe oder die Erbin des jeweiligen unmittelbar Geschädigten, das heißt Beteiligter oder Bezugsberechtigter im vorgenannten Schadenszeitpunkt, am 03.04.2003, dem Zeitpunkt des Schadensausgleichs, faktisch Destinatär der Stiftung geworden ist oder Destinatäre geworden sind. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gewährte Hauptentschädigung nach Maßgabe des § 349 LAG zurückzufordern sei, wenn der zugrunde liegende Vermögensschaden nach dem 31. Dezember 1989 ausgeglichen worden sei. In Fällen, in denen im Lastenausgleich berücksichtigte Schäden einer Juristischen Person, vorliegend der Familienstiftung, ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen worden sei, sei gemäß § 335 b Abs. 1 LAG die Höhe des Schadensausgleichs festzustellen. Diese Festsetzung sei verbindliche Grundlage für das sich anschließende Rückforderungsverfahren nach § 349 LAG durch das allgemein zuständige Ausgleichsamt. Die Ermittlung der Höhe des Schadensausgleichs erfolge nach § 349 LAG i.V.m. den Vorschriften des BFG. Danach sei der bei der Schadensfeststellung berechnete Schaden um die Schadensausgleichsleistung zu kürzen, sofern diese für den Verlust desselben Schadensobjekts wie der seinerzeitige Lastenausgleich gewährt worden sei (Objektidentität). Objektidentität zwischen dem im Lastenausgleich bei der Schadensfeststellung berücksichtigten und dem nach dem Vermögensgesetz zurückgegebenen Stiftungsvermögen liege vor, da das restituierte Grundstück als einziges Stiftungsvermögen Gegenstand der Schadensfeststellung gewesen sei. Durch die Rückgabe des Stiftungsvermögens seien die zugunsten der am 08.05.1945 an der Stiftung beteiligten Bezugsberechtigten - Destinatäre, die unmittelbar geschädigt worden seien - festgestellten Schäden in voller Höhe wieder ausgeglichen worden. Gegen- stand des Schadens sei das Grundvermögen, das jetzt wieder zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund seien auch die Schäden an den Bezugsrechten wieder ausgeglichen worden. Diese hätten in der Höhe ihres Wertes den Wert der Beteiligungen am Grundvermögen der Stiftung gemindert. Da das Stiftungsvermögen vollständig zurück gegeben worden sei, gleiche zwangsläufig ein Teil davon den festgestellten Schaden an den Bezugsrechten aus. Nach § 335 b Abs. 2 LAG seien Adressaten dieses Bescheids diejenigen Personen, gegen die sich die Rückforderung von Lastenausgleich richten könne. Dies seien die ursprünglichen Leistungsempfänger bzw. deren Erben und Erbeserben, soweit diese im Zeitpunkt des Schadensausgleichs am 03.04.2003 Destinatäre der Stiftung geworden seien, so dass sie wie bei der Leistungsgewährung als Beteiligte an der Stiftung gelten würden. Gegen diesen am 27.10.2006 an die Kläger und den Kurator abgesandten Bescheid, der zudem gemäß § 335 b Abs. 2 LAG im Bundesanzeiger Nr. 211 vom 10.11.2006 (S. 6912) bekanntgemacht wurde, haben die Kläger am 20.11.2006 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. erhoben. Zur Begründung berufen sie sich auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und führen ergänzend aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die zum Schadenszeitpunkt Bezugsberechtigten ebenso wenig wie die jetzigen Bezugsberechtigten Anteil am Stiftungsvermögen hätten. Wenn gesetzlich derartige Anteile fingiert würden und damit Bezugsberechtigte anstelle der Familienstiftung als Geschädigte eingestuft worden seien, so folge daraus weder eine Entschädigung der Familienstiftung noch der derzeitigen Bezugsberechtigten, denn letztere hätten nur Anspruch auf Überschüsse, die zu ihrer Lebzeit anfallen würden. Bis zur Rückgabe des Grundstücks seien aber keine Revenuen angefallen und wegen dinglichen Belastungen und der Reparaturbedürftigkeit des Wohngebäudes sei dies auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es wird Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids genommen und ausgeführt, dass die Kläger sich ausschließlich auf zivilrechtliche Normen zum Wesen der dem Stifterwillen entsprechenden Stiftung und zum Innenverhältnis der Bezugsberechtigten berufen würden. Ihren Rechtsvorgängern sei aber die gesetzliche Fiktion zur Entschädigung von Bezugsberechtigten von Familienstiftungen zugute gekommen. Gemäß § 3 der 18. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes seien sie als Beteiligte angesehen worden, obgleich das Stiftungsrecht keine Beteiligung am Stiftungsvermögen kenne. Diese Fiktion sei jedoch notwendig gewesen, um das Stiftungsvermögen überhaupt im Lastenausgleich entschädigen zu können. Denn Lastenausgleichsleistungen für Vermögensverluste auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hätten nur natürliche Personen erhalten können. Die Stiftung als Trägerin ihres verlorenen Vermögens wäre also nicht als Geschädigte berücksichtigt worden. Zudem sei das Vorbringen der Kläger, die damaligen Bezugsberechtigten hätten keinen Ausgleich für den fingierten Anteil am Stiftungsvermögen erhalten, unzutreffend. Es sei seinerzeit nicht nur das Bezugsrecht, sondern das gesamte Stiftungsvermögen als Schaden festgestellt worden. Der Kapitalwert der Bezugsrechte abhängig vom Lebensalter des Bezugsberechtigten sei von dessen Anteil an der Familienstiftung abgezogen worden. Das kapitalisierte Bezugsrecht sei also als Verbindlichkeit behandelt worden, die das Stiftungsvermögen, das auf den Einzelnen entfallen sei, in dieser Höhe geschmälert habe. Der verbleibende Wert des Stiftungsvermögens und der Wert des Bezugsrechts habe zu der Ermittlung eines Werts geführt, der dem Anteil des einzelnen unmittelbar Geschädigten am Stiftungsvermögen entsprochen habe. Insoweit sei die Beteiligung an sich entschädigt worden und gerade nicht künftige oder entgangene Erträge aus dem Grundstück, weil dies nach § 13 Nr. 1 BFG nicht möglich gewesen sei. Nachdem nun das gesamte Stiftungsvermögen restituiert worden sei, sei zwangsläufig auch der als Schaden festgestellte Kapitalwert der Bezugsrechte ausgeglichen, der einem Teil des Wertes des Stiftungsvermögens entsprochen habe. Hiergegen spreche nicht, dass die Kläger ihre Rechtsposition originär nach dem in der Stiftungsurkunde festgelegten Willen des Stifters errungen hätten. Entscheidend sei, dass sie als unmittelbar Geschädigte bzw. Erben oder Erbeserben Schadensausgleichsleistung zumindest auf dem Wege der gesetzlichen Zurechnung erlangt hätten und zum Zeitpunkt des Schadensausgleichs durch Restitution Bezugsberechtigte gewesen seien. Soweit geltend gemacht werde, dass die Schäden an den Bezugsrechten nicht ausgeglichen worden sei, weil das Vermögen der Familienstiftung keine Erträge abwerfe, sei dies nicht ausschlaggebend, da dies allein an der Form der Vermögensanlage liege, obgleich Vermögenssubstanz vorhanden sei, aus der sich grundsätzlich Erträge erzielen ließen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte der Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung der Kammer waren.