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Urteil

7 E 2148/07

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:1215.7E2148.07.0A
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Leitsätze
Zur Zustimmung zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zustimmung zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des RP vom 26.06.2007, mit dem der Antrag auf Zustimmung zur Änderungskündigung gegenüber dem Beigeladenen abgelehnt worden ist, erweist sich auch unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig. Somit scheidet eine Verpflichtung des beklagten Landes, die beantragte Zustimmung zu erteilen, aus. In dem mit der Klage angegriffenen Bescheid ist das beklagte Land zutreffend davon ausgegangen, dass ein besonderer Fall i.S.d. § 18 Abs. 1 BEEG im streitgegenständlichen Verfahren nicht gegeben ist. Ein besonderer Fall i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG liegt dann vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass das nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG als vorrangig angesehene Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die Interessen des Arbeitgebers zurücktritt. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise gegeben sein, wenn ein Betrieb eingestellt wird oder in Insolvenz geht. Erfolgt hingegen lediglich eine teilweise Stilllegung eines Betriebs oder eines Betriebsteils, so kommt eine Zustimmung zu einer Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin nur dann in Betracht, wenn diese Person in dem Unternehmen etwa auch durch Umsetzung oder anderweitige Beschäftigung nicht mehr beschäftigt werden kann. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 - 5 C 8.77 = BVerwGE 54, 276 ff. = DÖV 1978, S. 660 f.). Da die Klägerin auch weiterhin in F. einen Betriebsteil unterhält, bedarf es einer strengen Prüfung, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Beigeladenen nach Rückkehr aus der Elternzeit ausgeschlossen ist. Hiervon kann jedoch nach den sachlichen Gegebenheiten, wie sie sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellen, nicht ausgegangen werden. Die Klägerin verfügt in ihrem F. Betriebsteil über einen wenn auch kleinen Personalbestand von 8 aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Im Hinblick darauf ist es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass prognostisch betrachtet der Beigeladene zum Zeitpunkt seiner Rückkehr aus der Elternzeit am 09.10.2009 als Mitarbeiter, wenn auch in anderer Position, wieder eingesetzt werden könnte. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind daher die Voraussetzungen nicht gegeben, um das Vorliegen eines besonderen Falles i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG anzunehmen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, wenige Monate vor Ablauf der Elternzeit des Beigeladenen einen erneuten Antrag auf Zustimmung zu einer Änderungskündigung des Beigeladenen zu stellen, sofern sich bis dahin die betrieblichen Gegebenheiten entscheidungserheblich verändert haben sollten. Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist rechtmäßig und im Übrigen auch nicht substantiiert angegriffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3. Die Beteiligen streiten um die Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung des Beigeladenen. Die Klägerin beantragte bei dem beklagten RP mit Schreiben vom 24.11.2006 die Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung u.a. ihres Mitarbeiters E. V., B, des Beigeladenen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass der Standort der ehemaligen A. GmbH in Frankfurt am Main, die durch Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von der Fa. T. Deutschland GmbH übernommen worden war, im Jahre 2007 - bis auf wenige Restfunktionen - nahezu vollständig stillgelegt werden solle. Von seinerzeit ca. 200 Arbeitsplätzen würden lediglich 41 Arbeitsplätze in F. verbleiben. 91 Arbeitsplätze würden nach H. verlagert und in die dortige betriebliche Organisation integriert. Den betroffenen Mitarbeitern in Elternzeit bzw. Mutterschutz wurde ein Angebot zur Weiterbeschäftigung auf den verlagerten Arbeitsplätzen in H. gemacht. Beabsichtigt sei hierfür eine Änderungskündigung unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfrist. Eine zumutbare Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz in F. sei nach Beendigung der Elternzeit nicht möglich. Mit Schreiben vom 28.03.2007 erklärte die Klägerin, dass nunmehr auch noch weitere Stellen in F. geschlossen und nach H. verlagert bzw. ersatzlos wegfallen würden. Der Beigeladene ist seit 01.07.2000 als Sachbearbeiter im Bereich Flug/Pauschal bei der Klägerin beschäftigt. Nach der Geburt seines Kindes am 09.10.2006 hat er Elternzeit bis ursprünglich 08.10.2008 beantragt. Die Elternzeit hat er schließlich bis zum 08.10.2009 verlängert. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beigeladene hat gegenüber dem Beklagten ausgeführt, dass für ihn eine Weiterbeschäftigung in F. möglich wäre. Aufgrund seiner Qualifikation sei er auch in anderen Bereichen als in dem, in dem er zuletzt tätig war, einsetzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antragsverfahrens wird auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgangs verwiesen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.06.2007 den Antrag der Klägerin, die Zustimmung zur Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen zur erteilen, ab. Zugleich wurden Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 290,10 Euro festgesetzt. Ein besonderer Fall i.S.d. § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) liege nicht vor. Da der Betriebsteil der Klägerin in F. am Main nicht vollständig geschlossen werde, es sich vielmehr um eine Teilbetriebsverlegung handele, könne zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rückkehr des Beigeladenen aus der Elternzeit eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Die Klägerin hat am 30.07.2007 Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt sie aus, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen, um die beantragte Zustimmung zu erteilen, erfüllt seien. Zum Zeitpunkt der Klagebegründung am 24.09.2007 seien von den in F. verbleibenden aktiven 9 Arbeitsplätzen nur 8 besetzt. Unter diesen Umständen sei eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Beigeladenen nach Rückkehr aus der Elternzeit nicht möglich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.06.2007 zum Az: IV/F - 45.1/ja - 089454 - Mukü 188/06 die Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung des Herrn E. V., B, zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land bezieht sich zur Begründung seines Abweisungsantrages auf die dem Ablehnungsbescheid beigegebene Begründung. Ferner ist das beklagte Land der Ansicht, dass auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen nicht gegeben seien, um der Klägerin die beantragte Zustimmung zu erteilen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich auch nicht schriftsätzlich zur Klage geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat er jedoch angegeben, aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung hinsichtlich eines Arbeitseinsatzes sehr flexibel zu sein, so dass eine Weiterbeschäftigung derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.