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Urteil

7 K 3480/07.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0128.7K3480.07.F.0A
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Leitsätze
Schadensausgleich
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG in der vorliegend anzuwendenden Fassung, beruhend auf dem Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21.06.2006 (BGBl. I S. 1323), sind zuviel gewährte Ausgleichsleistungen in den Fällen des § 342 Abs. 3 LAG nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 342 Abs. 3 LAG eröffnet die Rückforderung, wenn nach dem 31.12.1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dabei richtet sich die Rückforderung insbesondere gegen die Empfänger der Ausgleichsleistungen, § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG. Der Kläger hatte unstreitig einen Schaden an Vermögenswerten erlitten, für den er entschädigt worden war. Durch die notariell beurkundete Abtretung seiner noch zu realisierenden Ansprüche auf Schadensausgleich nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz an die GmbH ist u.a. der Schaden an seinen Anteilen an dem Bergwerk ausgeglichen worden. Dabei kommt dem Umstand keine Bedeutung bei, dass die GmbH den ursprünglich von dem Kläger verfolgten Antrag auf Schadensausgleich an diesem Vermögensgut nach der Abtretung zurückgenommen hat und sie mithin für diese Anteile nicht mehr nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz entschädigt werden kann. Denn für einen Schadensausgleich kommt es nicht darauf an, durch wen er bewirkt wird. Entscheidend für die Annahme eines Schadensausgleichs ist, dass die Schadensausgleichsleistung dasselbe Vermögensgut betrifft, für das ursprünglich Lastenausgleich erbracht worden ist (sogen. Objektidentität). Für diese Auslegung spricht im Lastenausgleichsrecht die grundsätzlich zugrunde zu legende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Ausgehend davon, dass für die Gewährung von Lastenausgleichsleistungen eine wirtschaftliche Bewertung Grundlage der Feststellung war, dass ein Vermögensgut als weggenommen galt, ist es vertretbar, dieselbe wirtschaftliche Betrachtungsweise auch bei der Frage anzustellen, ob ein Schaden i. S. d. § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist ( vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1998 - 3 C 37.97-, BVerwGE 107, 294 und - 3 C 16.98 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6). Für diese Auffassung spricht überdies, dass der Begriff des Schadensausgleichs durch die in § 349 Abs. 3 LAG erfassten Modalitäten der Bewirkung nicht abschließend beschrieben ist. Insoweit verweist § 349 Abs. 3 S. 5 LAG auch auf „sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert“. Der Umstand, dass dieser Verweis im Zusammenhang mit Bestimmungen zur Umrechnung der verschiedenen Währungen auf dem damaligen Schadensgebiet und derzeitigen Staatsgebiet, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Darunter werden nämlich Geldleistungen verstanden, die der Lastenausgleichsempfänger nicht aufgrund hoheitlicher Entscheidungen, sondern durch private Dritte erhält. Die Umrechnungsbestimmungen sollen lediglich die Wertermittlung erleichtern (vgl. Löbach/Kreuer, Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Auflage, November 1995; § 349 RNr. 47). Zudem ist vorliegend auch die Bestimmung des § 21 a Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden - Feststellungsgesetz - zur Auslegung des Rechtsbegriffs Schadensausgleich heranzuziehen. Nach dem Feststellungsgesetz wurden u.a. die Schäden, für die Lastenausgleich gewährt wurde, bewertet. Insoweit knüpft die Bezugnahme auf dieses Gesetz an den bereits erläuterten wirtschaftlichen Zusammenhang an, in den die Entschädigungsgesetze und entsprechend die Rückforderungsvoraussetzungen zu stellen sind. Demnach kommt es darauf an. dass nach § 21 a Abs. 1 Nr. 3 Feststellungsgesetz ein Schaden dadurch ausgeglichen werden kann, dass wegen des Schadens Leistungen von Dritten als Schadensersatz aufgrund eines Vertrages oder aus anderen Rechtsgründen gewährt worden sind. Unter Schadensausgleich i.S.d. § 21 a Abs. 1 Nr.1 bis 4 Feststellungsgesetz wird die Schadensbehebung, die durch die Leistungen dritter Personen oder eines anderen Staates bewirkt worden ist, verstanden. Fremdleistungen sind demnach geeignet, den Schaden auszugleichen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25.03.2003 - 9 A 109.99 - mit weiteren Nachweisen; Amtliche Mitteilungen des Bundesausgleichsamtes 2003, S. 81 ff.). Zwar ist das Feststellungsgesetz durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts aufgehoben worden, doch findet es gemäß § 373 LAG für Verfahren weiter Anwendung, die nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden. Diese Übergangsvorschrift bestimmt nicht, dass die Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet sein müssen, so dass die den Begriff des Schadensausgleichs erläuternde Vorschrift des § 21 a Feststellungsgesetz auch für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren heranzuziehen ist. Nach Maßgabe des bisher Ausgeführten folgt die Kammer der Rechtsauffassung des Beklagten. Der Kläger hat Schadensausgleich durch den infolge der Abtretung erhaltenen Geldbetrag erlangt, so dass es gerechtfertigt ist, die auf die Anteile am Bergwerk erhaltene Hauptentschädigung zurückzufordern. Diese Anteile werden in den Anlagen zur Abtretungsvereinbarung vom 10.07.2003 bewertet und sind in den Gesamtbetrag des Ankaufspreises eingeflossen. Dabei ist es nach den Grundsätzen der Objektidentität unbeachtlich, wie hoch der eingestellte Wert für dieses Wirtschaftsgut war. Die Kammer konnte von der Ermittlung der angestellten Berechnungen absehen. Es ist ausreichend, dass der auf diese Anteile entfallende Betrag ganz offenbar den wirtschaftlichen Erwartungen der Beteiligten entsprach, dieses Wirtschaftgut in dieser Weise zu taxieren. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg gegen die Rückforderung einwenden, dass der Antrag auf Schadensausgleich später zurückgenommen worden ist. Die GmbH war als Zessionar rechtswirksam Inhaber seiner Forderung geworden. Die spätere Rücknahme des Antrags konnte auf den bewirkten Schadensausgleich durch den infolge der Abtretung erhaltenen Geldbetrag keinen rechtlichen Einfluss mehr nehmen, weil der Schadensausgleich gegenüber dem Kläger schon bewirkt war. Diesen Schadensausgleich kann -wie bereits dargelegt - auch ein privater Dritter bewirken. Der Kläger ist auch zutreffend für die Rückforderung herangezogen worden. Die aus dem „Rundschreiben zur Rückforderung oder anderweitigen Berücksichtigung von Lastenausgleichsleistungen bei Schadensausgleich“ - Erlass des Bundesministers der Finanzen, Az: II - LA 3481 (3482) - 11/03 - herangezogenen Bestimmungen, auf welche sich der Kläger beruft, stehen nicht im Widerspruch zu dem Vorgehen des Beklagten. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Für die Geltendmachung der Rückforderung gegenüber dem Zessionar, der GmbH, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, da der Zessionar keine Schadensausgleichsleistung erhalten hat und somit nicht zu dem Adressatenkreis des § 349 Abs. 5 gehört. Der Zessionar konnte auch keine Schadensausgleichsleistung mehr erlangen, weil er den Antrag auf Entschädigung zurückgenommen hat, womit gleichzeitig die Möglichkeit einer Verrechnung entfiel. Der Beklagte hat zutreffend auf den Kläger zurückgegriffen, weil außer der gegebenen materiellen Voraussetzung für die Rückforderung nach Rücknahme des Antrages auch die Verjährungsvorschriften des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG zu beachten waren. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 339 LAG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Der Kläger erhielt ab dem Jahre 1973 bis zum Jahr 1986 Hauptentschädigung für Wegnahmeschäden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Die Wegnahmeschäden bestanden im Wesentlichen aus Eigentum an einem Rittergut, landwirtschaftlichen Flächen in Br., diversen Liegenschaften in B. und Anteilen an einer bergrechtlichen Gewerkschaft zum Abbau (sogenannte Kuxe) auf dem Gebiet des heutigen Bundeslandes X. Die Wegnahme erfolgte in der Form einer Enteignung, die sich gegen den Großgrundbesitz richtete und im Jahre 1947 abgeschlossen war. In dem vorliegend interessierenden Zusammenhang wurde dem Kläger auf dessen Antrag hin mit Bescheid des Ausgleichsamtes Hannover vom 24.09.1986 für die Wegnahme von 100 Kuxen an dem Bergwerk ein Wegnahmeschaden von 140 RM je Kux festgestellt, der in der Folgezeit entschädigt wurde. Nach dem Beitritt der fünf neuen ostdeutschen Länder zur Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1990 betrieb der Kläger ein vermögensrechtliches Verfahren hinsichtlich seiner Anteile an dem ehemaligen Unternehmen Gewerkschaft Bergwerk E bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen X. Mit Schreiben vom 20.12.2006 informierte das Bundesausgleichsamt den Beklagten davon, dass der Kläger mit Schreiben vom 07.12.2006 eine Erklärung vorgelegt habe, dass er seine offenen Ansprüche nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz am 04.08.2003 an die GmbH gegen die Zahlung eines Betrages abgetreten habe, der einen vollen Schadensausgleich i.S.d. Lastenausgleichs darstelle. Mit Schreiben vom 16.01.2007 hörte der Beklagte den Kläger zu diesem Sachverhalt an und teilte mit, dass ein Rückforderungs- und Leistungsbescheid gemäß § 349 Lastenausgleichsgesetz ( Ff. abgekürzt: LAG) gegen ihn erfolgen solle. Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 30.01.2007 forderte der Beklagte 1.352,05 Euro Hauptentschädigung von dem Kläger zurück. Hiergegen legte der Kläger vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten am 14.02.2007 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass ein Rückforderungs- und Leistungsbescheid nur dann ergehen könne, wenn der Wegnahmeschaden des Klägers ausgeglichen worden sei. Da die Beteiligung des Klägers an dem Bergwerk auf der Grundlage eines Befehls der Sowjetischen Militäradministration enteignet worden sei, komme eine Rückgabe nicht mehr in Betracht. Da insofern der Kläger nur Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen erhalten könne, könne der Lastenausgleich nur mit diesen verrechnet werden und zwar erst dann, wenn darüber entschieden worden sei. Am 15.02.2007 wandten sich die jetzigen Bevollmächtigten an den Beklagten und wiesen darauf hin, dass der Kläger mit notarieller Abtretungsvereinbarung vom 10.07.2003 seine Ansprüche nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz an die GmbH abgetreten habe. Hinsichtlich der Ansprüche an dem Bergwerkseigentum sei mit Schreiben vom 24.07.2003 die Rücknahme des Antrags auf Ausgleichsleistungen erklärt worden. Die Auffassung, dass trotz der Antragsrücknahme ein Rückforderungsbescheid erfolgen könne, gehe fehl. Bei der Abtretungsvereinbarung handele es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der nicht die Voraussetzungen eines Schadensausgleichs i.S.d. § 349 LAG erfülle. Bei einem Schadensausgleich handele es sich um staatliche Leistungen und nicht um Leistungen, welche privatrechtlicher Natur seien. Bei der Abtretungsvereinbarung seien zudem Ansprüche abgetreten worden, die noch durchzusetzen seien. Bei der hierfür gezahlten Summe handele es sich daher nicht um einen Verkaufserlös i.S.d. § 349 Abs.3 LAG. Die dem Anspruchsankauf zugrunde liegende Berechnung habe den für die Kuxe gewährten Lastenausgleich in Abschlag gebracht, so dass der Kläger nicht um diesen Betrag bereichert sei. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Kläger ein Surrogat im Sinne eines Schadensausgleichs erhalten habe. Mit Beschluss der Beschwerdestelle des RP vom 11.09.2007 wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schadensausgleichsleistungen auch Geldleistungen gemeint seien, welche der Lastenausgleichsempfänger nicht aufgrund hoheitlicher Entscheidungen, sondern durch private Dritte erhalte. Auch die Objektidentität sei gewahrt. Das im Lastenausgleich entschädigte Objekt und die Schadensausgleichsleistung seien identisch, da es sich um ein und dasselbe Vermögen handele. Anhaltspunkte für die Annahme eines Restschadens seien nicht ersichtlich. Gegen den am 19.09.2007 abgesandten Bescheid hat der Kläger am 15.10.2007 Klage erhoben. Unter Aufrechterhaltung des Vorbringens im Vorverfahren wird ausgeführt, dass ein Schadensausgleich im Sinne des § 349 LAG nicht erfolgt sei. Es liege ein privatrechtliches Abtretungsverhältnis i.S. eines Factoringgeschäftes vor, nach dem der Zessionar Ansprüche zur Geltendmachung in einem Ankaufgeschäft erworben habe. Soweit der Beklagte sich auf Verwaltungsvorschriften berufe, die hilfsweise auch eine Gegenleistung, die der Zedent erworben habe, als Schadensausgleich ansehe, sei diese rechtswidrig. Sie widerspreche dem Sinn und Zweck des Lastenausgleichsrechts. Zudem stehe ihrer Anwendung auch entgegen, dass sich die Gegenleistung auch eindeutig auf die Schadensfeststellung beziehen müsse. Es werde verkannt, dass eine ganze Reihe von Positionen abgetreten worden seien. Der für die Abtretung gezahlte Wert habe alle abgetretenen Vermögenswerte umfasst. Es lasse sich gerade nicht erkennen, welcher Betrag auf den einzelnen Vermögenswert entfalle. Der zunächst in die Berechnung eingestellte Wert für die Anteile am Bergwerk i.H.v. 21.000,- DM sei in dieser Höhe nicht in den Gesamtbetrag eingegangen. Dieser sei vielmehr nach § 7 EntschG herabgesetzt worden. Weiter sei der Kläger zu Unrecht herangezogen worden, da nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift bei Abtretungen ein Rückforderungsbescheid zur Verrechnung gegen den Zessionar zu richten sei. Außerdem sei der Kläger nach Antragsrücknahme so zu stellen, als ob er einen Antrag auf Entschädigungsleistung gar nicht gestellt hätte. In beiden Fällen könne man nicht von einem Schadensausgleich sprechen. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.01.2007 (Az.: 50.50.2113-53784) in der Gestalt des Beschlusses der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich des RP vom 19.09.2007 (Az.: II 27-36/3102-E-9/99) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz hinsichtlich des Ritterguts A., das landwirtschaftliche Vermögen in L. und die Anteilsrechte am Bergwerk in Höhe von 67.067,00 Euro abgetreten habe. Durch die Zahlung des Kaufpreises als Gegenleistung sei ein Schadensausgleich nach § 349 Abs. 3 Satz 5 LAG erfolgt. Die Rückforderung beruhe daher auf § 342 Abs. 3 LAG. Mit dem Begriff des Schadensausgleichs knüpfe § 342 LAG an die Regelung in § 21 a Feststellungsgesetz an, so dass grundsätzlich jede Form einer Schadensausgleichsleistung zu einer Rückforderung überzahlter Leistung verpflichte. Hierzu zählten auch Leistungen privater Dritter. Schließlich bestehe bei Vermögensleistung der GmbH Objektidentität mit dem Wegnahmeschaden. Auf jeden Fall sei auch ein Betrag von 21.000,- DM fiktiv in Ansatz gebracht worden. Der Grund für die Rücknahme des Entschädigungsantrages sei unbeachtlich. Im übrigen sehe die einschlägige Verwaltungsvorschrift vor, dass bei Abtretungen nach dem 01.01.1994 die Möglichkeit einer Verrechnung lediglich eingeräumt werde. Dies sei nach Antragsrücknahme nicht mehr möglich. Darauf komme es aber auch nicht an, denn der Schadensausgleich sei bei der Abtretung erfolgt. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten des Beklagten (5 Hefter) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009 Bezug genommen.