Urteil
7 K 4170/07.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0218.7K4170.07.F.0A
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Leitsätze
Zum (hier verneinter) Anspruch auf Zugang zu einem bei der BaFin befindlichen und einem eingestellte Investmentfonds betreffenden Auflösungsbericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (hier verneinter) Anspruch auf Zugang zu einem bei der BaFin befindlichen und einem eingestellte Investmentfonds betreffenden Auflösungsbericht Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung und Revision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig. Sie ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722; - Informationsfreiheitsgesetz - IFG) in statthafter Weise als Verpflichtungsklage erhoben worden. Das nach § 9 Abs. 4 S. 2 IFG zwingend vorgesehene Vorverfahren entsprechend den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung wurde durchgeführt. Die Klageerhebung erfolgte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 06.11.2007 (§ 74 VwGO). Die Klage ist jedoch nicht begründet und daher abzuweisen. Der Klägerin steht ein Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten, den Auflösungsbericht bezüglich des von der Beigeladenen aufgelegten E.-Fonds nicht zu. Allerdings hat nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist voraussetzungslos (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4493 vom 14.12.2004, S.7 zu § 1 Abs. 1; Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Informationsfreiheitsgesetz vom 21.11.2005 - V 5a – 130250 -, GMBl. 2005 S. 1346; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 4 ff.). Insbesondere besteht dieser, ohne dass – wie z.B. von § 29 Abs. 1 VwVfG für die Akteneinsicht bei Behörden gefordert – ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend zu machen ist (BT-Drucksache 15/4493, S. 6 zur Zielsetzung des Gesetzes). Dieser Zugangsanspruch zu amtlichen Informationen umfasst gemäß § 2 Nr. 1 IFG„jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“. Lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, werden dieser Norm zufolge nicht von dem Zugangsanspruch erfasst. Der dem Grunde nach voraussetzungslose Informationszugangsanspruch besteht jedoch nicht, wenn es zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist, diesen zurücktreten zu lassen (vgl. dazu auch Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 27). In § 3 IFG sind bestimmte Fallkonstellationen geregelt, in denen der Informationszugang von einer Behörde des Bundes oder einer mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betrauten anderen Stelle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG) verweigert werden darf. Weitere Ausnahmevorschriften enthalten die §§ 4 bis 6 IFG. § 3 IFG regelt Ausnahmen vom Zugang zu Informationen. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und zudem obliegt es der um Information ersuchten Behörde darzulegen, aus welchen Gründen ausnahmsweise der Informationszugang zu verwehren ist (vgl. ausführlich hierzu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2008 – 7 E 3280/06(V), NVwZ 2008, 1384; vgl. ferner BT-Drucksache 15/4493, S. 9 linke Spalte; Roth, in Berger u.a., § 3 Rdnr. 17; Rossi, § 3 Rdnr. 2; Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rdnr. 4). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es denkgesetzlich nicht zwingend geboten ist, das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel nach rein quantitativen Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine qualitative Betrachtung zu erfolgen, die es nicht von vornherein ausschließt, dass sogar in der Mehrzahl der Fälle eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommen kann (vgl. zur vergleichbaren Problematik im Ausländerrecht BVerwG, Urt. v. 23.102007 – 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326 Rdnr. 26). Dem von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruch steht § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beklagte auf § 9 Abs. 1 KWG. Nach dieser Vorschrift dürfen die bei der Beklagten Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (S. 1). Nach Satz 4 dieser Vorschrift liegt ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten i.S. des Satzes 1 insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte (Nr. 1), kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Finanzmärkten oder Finanzdienstleistern betrauten Stellen sowie von diesen beauftragten Personen (Nr. 2), mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Institutes befasste Stellen (Nr. 3), mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen (Nr. 4), eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung (Nr. 5), an Wertpapier- oder Terminbörsen (Nr. 6) sowie Zentralnotenbanken (Nr. 7), soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 9 KWG oder § 8 WpHG enthalten sind, nicht außer Kraft gesetzt worden. Vielmehr setzt der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften als gegeben voraus, so dass sich der Geheimnisschutz „durch die entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst“ bestimmt und sich Art und Umfang des Geheimnisschutzes je nach Rechtsgebiet unterscheiden (BT-Drucksache 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4). Diese allgemeinen Verschwiegenheitspflichten gelten absolut und sind einer Relativierung nicht zugänglich. Anders als in §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) hat der Gesetzgeber es unterlassen, in das Informationsfreiheitsgesetz eine Abwägungsklausel aufzunehmen, nach der auch bei zu wahrenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Belangen ein Informationsanspruch besteht, sofern das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. § 9 KWG und die in ihm verankerte Schweigepflicht dient insbesondere dem Schutz von Kreditinstituten, sonstigen Finanzdienstleistern und ihren Kunden (vgl. Lindemann, in: Boss u.a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, Stand: Juli 2005, § 9 Rdnr. 37 m.w.N.; vgl. auch zu § 8 WpHG Beck, in: Schwark, § 8 WpHG Rdnr. 1 und 7; Dreyling, in: Assmann/Schneider, § 8 Rdnr. 2) Die in § 9 KWG normierte Verschwiegenheitspflicht ist drittbezogen. Sie ist im Interesse der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Ein solches Rechtsverständnis hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Beklagte von jeglichen Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz freigestellt wäre. Dies liefe aber auf eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Bereichsausnahme hinaus. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten selbst liegt, werden von der Verschwiegenheitspflicht des § 9 KWG nicht erfasst (vgl. Lindemann, in: Boss u.a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, § 9 KWG Rdnr. 37). Ob ein Ausschluss vom Anspruch auf Informationszugang besteht, beurteilt sich insoweit abschließend nach den §§ 3 bis 6 IFG. Aus dem Vorstehenden folgt, dass ein Informationsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 1 IFG auch dann besteht, wenn der Schutzzweck des § 9 KWG eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr gebietet (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2008 – 7 E 3280/06(V), NVwZ 2008, 1384; Urteil vom 12.03.2008 – 7 E 5426/06(2); st. Rspr. der Kammer). Die Beklagte ist, soweit sie sich auf die ihrer Ansicht nach zu wahrende Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG bezieht, darlegungspflichtig, ob einer der Gründe gegeben ist, der es rechtfertigt, die von der Klägerin begehrte Information zu verweigern. Diesem Darlegungserfordernis wird nicht durch einen abstrakt-pauschalen Verweis auf schützenswerte Belange der Beklagten selbst oder Dritter genügt. Vielmehr obliegt es der Beklagten, einzelfallbezogen und hinreichend substantiiert vorzutragen, welche Umstände einem Informationszugang konkret entgegenstehen. Dieser Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, dass berechtigte Gründe vorliegen, um die begehrte Information ganz oder teilweise zu verweigern. Solche Gründe vermochten die Beklagte und auch die Beigeladene im vorliegenden Verfahren vorzutragen. Sie berufen sich unter anderem darauf, dass mit einer Gewährung der Einsichtnahme in den Auflösungsbericht bezüglich des E.-Fonds schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzt würden. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden – so das Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf einschlägige Literatur (Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 87 = NVwZ 2006, 1041 ) - alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Der so verstandene und vom Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 81 ff. = NVwZ 2006, 1041 ) liegt auch dem Informationsfreiheitsgesetz zu Grunde und hat Eingang in § 6 IFG gefunden (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Es ist nicht Sinn dieses Gesetzes, den überkommenen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aufzuweichen und über den in § 1 Abs. 1 IFG verbürgten allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren. Hierauf wird in der Amtlichen Begründung zu dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ausdrücklich abgestellt, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden einer Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben u.a. der Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Eine solche nachteilige Auswirkung würde den Gesetzgebungsmaterialien nach bestehen, wenn durch eine Informationsfreigabe der Wettbewerb zwischen den Unternehmen behindert oder verfälscht würde (BT-Drucksache 15/4493, S. 9). Dem erkennenden Gericht ist von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der den E.-Fonds betreffende Auflösungsbericht zur vorübergehenden Einsichtnahme überlassen worden, ohne dem Bevollmächtigten der Klägerin – mit dessen Einverständnis – gleichfalls Einblick zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass im Falle einer Gewährung des beanspruchten Informationszugangs schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen verletzt würden. Die vom Gericht vorgenommene Einsichtnahme in den genannten Auflösungsbericht hat - den Vortrag der Beigeladenen bestätigend – ergeben, dass dort detaillierte Informationen zu den im Berichtszeitraum getätigten Wertpapiergeschäften des Fonds, eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie Angaben zur Entwicklung des Fondsvermögens im Berichtszeitraum und ein Mehrjahresvergleich enthalten sind (vgl. auch zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Auflösungsbericht § 44 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 InvG). Die Schutzbedürftigkeit dieser spezifischen fondsbezogenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Geschäftstätigkeit des E.-Fonds von der Beigeladenen zum 31.01.2006 eingestellt worden ist. Die in dem Auflösungsbericht enthaltenen Angaben sind jedenfalls noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geeignet, Dritten Einblick und Rückschlüsse auf die konkreten geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere auf Anlagestrategien, der Beigeladenen zu ermöglichen, die auf andere Weise nicht gegeben wären. Die Klägerin vermag den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang auch nicht mit Erfolg darauf zu stützen, dass nach § 45 Abs. 2 Investmentgesetz (InvG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3089) der Auflösungsbericht spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Allerdings sah bereits § 45 Abs. 2 InvG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2676) vor, dass der Auflösungsbericht spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen ist. Diese Verpflichtung zur Publikation eines Auflösungsbericht galt jedoch nicht für den von der Beigeladenen aufgelegten E.-Fonds. § 145 Abs. 1 S. 1 InvG in der Fassung vom 15.12.2003 sah nämlich vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft auf die am 01.01.2004 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 13.02.2007 die Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften anwenden durfte. Diese Übergangsregelung ist im Falle des genannten Fonds einschlägig, da dieser zum 31.01.2006 aufgelöst worden war. Nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften bestand jedoch eine Publikationspflicht nicht. An dieser Rechtslage hat sich auch nichts durch das Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3089) geändert. Die Beteiligten stimmen im Übrigen auch darin überein, dass der Klägerin allein aufgrund der genannten Änderungen des Investmentgesetzes ein Anspruch auf Zugang zu dem streitgegenständlichen kompletten Auflösungsbericht nicht zusteht. Die Klägerin vermag ihren geltend gemachten Anspruch aber auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass aufgrund der mit diesen Novellierungen des Investmentgesetzes vorgenommenen gesetzgeberischen Wertung zugunsten einer Publikationspflicht eines Auflösungsberichts nunmehr generell der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber dem Informationsinteresse der (Anleger-)Öffentlichkeit zurücktreten müsse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da es nicht geboten ist, diese der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 i.V. mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten um die Zurverfügungstellung eines Auflösungsberichtes. Mit Schreiben vom 06.10.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr den Rechenschaftsbericht zum Auflösungszeitpunkt für den E.-Fonds, der von der Beigeladenen aufgelegt worden war, nach §§ 1 und 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Verfügung zu stellen. Der Antrag wurde von der Klägerin als ehemaliger Anteilsinhaberin dieses Fonds gestellt. Über das Ersuchen der Klägerin wurde die Beigeladene von der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2006 informiert und gebeten mitzuteilen, ob sie der Freigabe der gewünschten Information zustimme. Mit Schreiben vom 13.11.2006 erklärte die Beigeladene, dass sie mit einer Weiterleitung des Prüfungsberichtes über das Sondervermögen des E.-Fonds vom 31.01.2006 nicht einverstanden sei. Das Begehren der Klägerin diene allein dazu, der Beigeladenen Schaden zuzufügen. Zur Untermauerung dieser Behauptung verwies die Beigeladene darauf, dass die Klägerin verschiedene Rechtsstreite gegen die Beigeladene angestrengt habe, die jedoch allesamt abschlägig beschieden worden seien. Im Übrigen enthalte der Auflösungsbericht vom 31.01.2006 keine Angaben, welcher Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen geben könnten. Schließlich stehe auch § 9 KWG dem Informationsbegehren der Klägerin entgegen. Mit Bescheid vom 16.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einsicht in den Auflösungsbericht der Beigeladenen über den E.-Fonds ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Freigabe des Auflösungsberichts nachteilige Auswirkungen auf die Kontrollaufgaben der Beklagten habe und daher die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG einem Informationsanspruch entgegenstünden. Im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs bestehe die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung der Tätigkeit der Beklagten, da die Weitergabe der Information nachteilige Auswirkungen auf ihren Kontroll- und Aufsichtsauftrag hätten. Daneben sei der Anspruch auf Informationszugang auch nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG ausgeschlossen. Darüber hinaus habe die Beigeladene einer Weitergabe des Auflösungsberichts widersprochen. Es liege auch keiner der in § 9 Abs. 1 KWG aufgezählten Ausnahmetatbestände vor, die der Beklagten die Befugnis zum Offenbaren von grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG unterliegende Tatsachen einräumten. Gegen den am 30.11.2006 zugestellten Ablehnungsbescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 02.01.2007 Widerspruch eingelegt. Diesen begründete sie mit Schriftsatz vom 09.07.2007. Die Klägerin trug vor, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 d) IFG nicht einschlägig sei. Dass die Funktionsfähigkeit der Beklagten beeinträchtigt werde, stelle sich als reine Spekulation dar und sei nicht geeignet, den begehrten Informationszugang zu verweigern. Die Klägerin sei auch nicht „Unbeteiligte“, da sie Anlegerin in dem Fonds gewesen sei. Die Begründung der Beklagten sei hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben nicht nachvollziehbar. Sie sei auch im Hinblick darauf abwegig, dass künftig nach dem Investmentgesetz Auflösungsberichte zur Veröffentlichung vorgesehen seien. Bei dem Auflösungsbericht handele es sich auch nicht um „sensible geschäftsbezogene Informationen“. Darüber hinaus greife § 9 KWG nicht ein. Die Beigeladene sei schon nicht „Dritte“ im Sinne des § 9 KWG, deren personen- und betriebsbezogene Daten zu schützen seien. Im Übrigen stehe der Beigeladenen als Kapitalgesellschaft auch kein schützenswertes Interesse zur Seite, die Art und Weise der Verwaltung der Mittel der Anleger vor eben diesen Anlegern geheim zu halten. Überdies handele es sich bei dem Inhalt des begehrten Auflösungsberichts insbesondere nicht um Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vergleichbare Dinge, sondern um Informationen, die nach jetzt geltendem Recht ohnehin zu veröffentlichen wären. Dies treffe insbesondere auf diejenigen Informationen zu, die – soweit vorangegangene Abrechnungsperioden betroffen seien – ohne Weiteres den jährlichen veröffentlichten Rechenschaftsberichten zu entnehmen seien. Informationen, die für vorangegangene Abrechnungsperioden der Veröffentlichungspflicht unterliegen, könnten nicht im Schlussgeschäftsjahr plötzlich einer „Geheimhaltungspflicht“ unterliegen und somit zum „Betriebsgeheimnis“ werden, nur weil der letzte Bericht abweichend von den früheren Rechnungsperioden Auflösungsbericht heiße. Mit Schreiben vom 01.10.2007 fragte die Beklagte bei der Beigeladenen an, ob sie weiterhin mit einer Herausgabe des Auflösungsberichtes an die Klägerin nicht einverstanden sei und verwies auf die neue Rechtslage, wonach der Auflösungsbericht im Elektronischen Bundesanzeiger, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen sei. Die Beigeladene wurde gebeten, ihr Interesse an der Verschwiegenheit der in dem Auflösungsbericht enthaltene Daten ausführlich zu begründen. Mit Schreiben vom 08.10.2007 bekräftigte die Beigeladene ihre Befürchtung, dass die Klägerin den von ihr begehrten Auflösungsbericht für weitere „Störmanöver“ benutzen werde und dass diese bei einer Herausgabe des Berichts Informationen daraus aus dem Zusammenhang gerissen an die Presse weiterleiten werde, um den Betriebsablauf der Beigeladenen zu stören und um deren Kapazitäten zur Abwehr zu binden. Ferner wies die Beigeladene darauf hin, dass eine von der Klägerin angestrengte Auskunftslage betreffend den E.-Fonds rechtskräftig abgewiesen worden sei. Somit stehe fest, dass der Klägerin kein Anspruch auf nicht öffentlich zugängliche Auskünfte zustehe. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auflösungsberichtes sei anders als nach der nunmehr geltenden Rechtslage eine Veröffentlichungspflicht nicht vorgesehen gewesen. Diesen Umstand versuche die Klägerin durch ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu umgehen. Zudem verwies die Beigeladene erneut auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG. Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2007 führte die Beigeladene unter anderem aus, dass für den im Januar 2006 aufgelösten Fonds nach § 145 Abs. 1 Investmentgesetz (InvG) die Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Anwendung fänden, so dass auch eine Veröffentlichungspflicht nach § 45 Abs. 2 InvG nicht bestehe. Die Klägerin versuche seit rund vier Jahren, den geschäftlichen Ruf der Beigeladenen zu schädigen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 zurück. Zur Begründung wird im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 d) IFG gegeben sei. Eine Preisgabe der von der Klägerin begehrten Informationen würde nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten haben. Darüber hinaus stehe dem begehrten Informationszugang § 9 KWG entgegen. Dem von dieser Vorschrift geschützten Geheimhaltungsinteresse unterfielen die im Auflösungsbericht enthaltenen bislang unveröffentlichten unternehmensbezogenen Informationen. Dieses Geheimhaltungsinteresse sei auch weiterhin schutzwürdig. Eine Veröffentlichungspflicht habe zu dem Zeitpunkt, als die Beigeladene den Auflösungsbericht bei der Beklagten eingereicht hatte, nicht bestanden. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG erlaube, sei nicht gegeben. Hingegen sei der Zugang nicht verwehrt hinsichtlich solcher Informationen im Abschlussbericht, die bereits veröffentlicht seien. Es handele sich hierbei um eine Liste der amtlich gehandelten Wertpapiere und um eine Liste der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen, sowie um die Ertrags- und Aufwandsrechnung und Entwicklung des Fonds-Vermögens. Diese Informationen seien im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, der für die Klägerin als ehemalige Anlegerin bei der Beigeladenen erhältlich sei. Insoweit sei es der Klägerin zuzumuten, sich diese Informationen selbst zu beschaffen. Im Übrigen würde die einer Weitergabe des Auflösungsberichts an die Klägerin einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 07.11.2007 zugestellt. Die Klägerin hat am 06.12.2007 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 14.03.2008 hat die Klägerin ihre Klage begründet. Sie ist der Auffassung, dass ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d) nicht gegeben sei. Dass mit einer Übersendung des von der Klägerin begehrten Auflösungsberichts die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten nachhaltig erschwert würden, weil künftig von ihr kontrollierte Unternehmen nur unrichtige bzw. unvollständige Angaben machen würden, sei reine Spekulation. Zudem handele es sich bei dem Auflösungsbericht nicht um „sensible geschäftsbezogene Informationen“, sondern um künftig ohnehin veröffentlichungspflichtige Daten. Darüber hinaus liege auch der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG nicht vor. Die Beigeladene sei schon nicht „Dritte“ im Sinne des § 9 KWG. Der Beigeladenen stehe auch kein schützenswertes Interesse zu, die Art und Weise der Verwaltung der Mittel der Anleger vor eben diesen Anlegern geheim zu halten. Zudem handele es sich bei den begehrten Informationen nicht um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern um Informationen, die nach nunmehr geltendem Recht ohnehin zu veröffentlichen seien. Schließlich habe die Beigeladene weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar behauptet, inwieweit sie ein schutzwürdiges Interesse an der Weitergabe des Auflösungsberichts habe. Aus dem Umstand, dass nach früherer Rechtslage für Auflösungsberichte keine Veröffentlichungspflicht vorgesehen gewesen war, könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geschlossen werden, dass diese Berichte früher als geheimhaltungsbedürftig anzusehen waren. Man könne nicht davon ausgehen, dass jedwede internen Fakten zugleich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse seien. Es sei dem Gesetz auch kein Grundsatz zu entnehmen, dass die Annahme eines Geheimhaltungsbedürfnisses die Regel und der Informationszugang die Ausnahme sei. Die Furcht der Beigeladenen vor zivil- und/oder strafrechtlicher Verfolgung begründe kein berücksichtigungsfähiges Interesse an einer Geheimhaltung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Auflösungsbericht bezüglich des Fonds E.-Fonds der Beigeladenen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit ihrer Klageerwiderung vom 13.06.2008 bekräftigt die Beklagte die bereits in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung, dass der von der Klägerin begehrten Information sowohl der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG als auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG entgegenstehe. Auf die Ausführungen in dem Schriftsatz wird insoweit Bezug genommen. Darüber hinaus vertritt die Beklagte die Auffassung, dass dem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Auflösungsberichtes § 3 Nr. 7 IFG entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbestehe. Die Beigeladene habe den Auflösungsbericht an die Beklagte unter Annahme deren gesetzlicher Verschwiegenheit vertraulich übermittelt. Eine gesetzliche Pflicht zur Übersendung des Auflösungsberichtes habe seinerzeit für die Beigeladene nicht bestanden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 22.07.2008 führt die Beigeladene aus, dass sich die Klage der Klägerin in eine Serie von dieser provozierter gerichtlicher Auseinandersetzungen einreihe, mit denen die Klägerin, eine selbst ernannte Anlegerschützerin, vergeblich versucht habe, der Beigeladenen eine fehlerhafte Verwaltung des Publikums-Fonds E. nachzusagen. Entsprechende rufschädigende Äußerungen der Klägerin hätten zu entsprechenden rechtskräftigen Unterlassungsverfügungen geführt. Seit Ende des Jahres 2004 sei die Klägerin verleumderisch gegen die Beigeladene sowie auch gegen die E. A. M.-AG vorgegangen. Auch hiergegen habe sich die Beigeladene erfolgreichlich zivilgerichtlich gewehrt. Zum Nachweis legt sie einschlägige zivilgerichtliche Entscheidungen vor. Inzwischen richte die Klägerin ihre Anfeindungsstrategie auch aktiv gegen die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen. Die Beigeladene ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet ist. Zunächst rügt sie, dass der von der Klägerin gestellte Antrag auf Überlassung des Auflösungsberichts nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG begründet sei. Da im vorliegenden Fall Belange der Beigeladenen als Dritte berührt seien, hätte es einer ausführlichen Antragsbegründung bedurft. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Interesse am begehrten Informationszugang nicht zu, weil sie mit ihrem Informationsantrag allein das Ziel verfolge, der Beigeladenen grundlos und gezielt Schaden zuzufügen. Darüber hinaus tritt die Beigeladene der von der Beklagten vertretenen Rechtsposition bei, dass dem von der Klägerin begehrten Informationszugang § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG, § 3 Nr.4 IFG, i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG sowie § 3 Nr. 7 IFG entgegenstehe. Soweit im Auflösungsbericht Informationen enthalten seien, die von der Beigeladenen bereits in früheren Rechenschaftsberichten veröffentlicht wurden, könne sich die Klägerin diese als ehemalige Anlegerin des Fonds aus allgemein zugänglichen Quellen selbst besorgen, so dass ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 3 IFG gegeben sei. Zu § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG führt die Beigeladene aus, dass der Auflösungsbericht der Beigeladenen detaillierte Informationen zu den im Berichtszeitraum getätigten Wertpapiergeschäften des Fonds, eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie Angaben zur Entwicklung des Fondsvermögens im Berichtszeitraum und Mehrjahresvergleich enthalte. Es handele sich bei diesen Angaben um Informationen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse des E.-Fonds wesentlich seien und daher nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen als geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Geheimhaltung unterlägen, soweit die entsprechenden Angaben nicht bereits in allgemein zugänglichen Rechenschaftsberichten der Beigeladenen veröffentlicht wurden. Darüber hinaus bleibe § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beschränkt, sondern erfasse weitergehend sämtliche Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der von der Beklagten beaufsichtigten Institute liege. Alle nicht allgemein zugänglichen Informationen unterlägen der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht nach § 9 KWG. Das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen sei auch nicht deshalb geringer zu bewerten, weil nach aktueller Gesetzeslage Auflösungsberichte mittlerweile veröffentlichungspflichtig seien. Das nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG zusätzlich erforderliche objektive Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen ergebe sich darüber hinaus aus auf Rufschädigung und die Verwirklichung des Straftatbestandes der üblen Nachrede nach § 186 StGB ausgerichteten geschäftsschädigenden Verhaltens der Klägerin. Darüber hinaus schließe § 9 KWG generell eine Informationsweitergabe an Dritte zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche aus. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten (1 Hefter - Antragsvorgang) Bezug genommen.