Beschluss
7 L 260/09.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0310.7L260.09.F.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch auf Übernahme von Privatschulkosten für ADHS-Kind nach § 35a SGB VIII wenn vorrangige Beschlulungsmöglichkeit im Regelschulsystem mit ergänzenden Hilfen noch nicht ausgeschöpft.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Übernahme von Privatschulkosten für ADHS-Kind nach § 35a SGB VIII wenn vorrangige Beschlulungsmöglichkeit im Regelschulsystem mit ergänzenden Hilfen noch nicht ausgeschöpft. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der gestellte Antrag, „den Bescheid des Antragsgegners vom 22.12.2008 aufzuheben und dem Antrag auf Kostenübernahme der H-Schule und Internatsunterbringung für ZS der Antragsteller vom 12.09.2008 zunächst für ein Jahr stattzugeben“, ist unzulässig. Da der Erlass einer einstweiligen Verfügung, den die Antragstellerin sinngemäß begehrt, nur zur Sicherung von Rechten der Antragstellerin dienen kann und nicht zu ihrer Befriedigung kann er nicht auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet sein. Die Überprüfung dieses Bescheides ist ausschließlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dem Begehren der Antragstellerseite gemäß ist daher der Antrag bei äußerst wohlwollender Betrachtung sinngemäß dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, der minderjährigen Antragstellerin Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme zum Besuch der H-Schule in B bis zum Erlass einer Entscheidung Klageverfahren einschließlich der Unterbringungskosten in einem Internat zu bewilligen. Der so sinngemäß ausgelegte Antrag, der auch schon vor Klageerhebung gestellt werden kann, ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragstellerin muss glaubhaft machen, dass ihr ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Antrag abzulehnen, da die Antragstellerin bezüglich der von ihr erstrebten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Schul- und Internatskosten für die private H-Schule zumindest keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ein solcher Anspruch könnte sich jugendhilferechtlich allein aus § 35 a Abs. 1 SGB VIII ergeben. Nach der genannten Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und die aus diesem Grund an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Von einer seelischen Behinderung in diesem Sinne bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen nach Aktenlage, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, wird danach grundsätzlich ein jugendhilferechtlicher Bedarf im Sinne von § 35 a SGB VIII gesehen. Hierzu ist bei summarischer Prüfung der zuletzt vom Sozialpädiatrischen Zentrum der Städtischen Kliniken in H. am 13.12.2008 erstellte psychologische Bericht heranzuziehen, worin zusammenfassend festgestellt wird, dass bei Z. eindeutig eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung besteht, welche medikamentös eingestellt wurde. Sekundär hat sich bei der Antragstellerin bereits eine Störung der Emotionen und Verschärfung des unangemessenen Sozialverhaltens aufgrund anhaltender Misserfolge und Negativ-Rückmeldungen entwickelt. Trotz guter kognitiver Begabung hatte die Antragstellerin immer Schwierigkeiten, bedingt durch ihre ADS-Symptomatik, Leistungen zu erbringen, die ihrem Intellekt und ihren eigenen Ansprüchen genügten. Sie konnte das Gelernte im Unterricht nicht selbständig und dauerhaft trotz Unterstützung von ihrer Mutter beim Lernen umsetzen. Die andauernden Misserfolge beim Lernen und die Summe der Ermahnungen haben bei ihr sekundär zu einer Zunahme psychogener Leistungsblockaden bei neuen Lernanforderungen und vermeintlicher Leistungsüberforderung bis hin zur kompletten Verweigerung geführt. Ihr Selbstbewusstsein ist gering bezüglich der eigenen kognitiven Möglichkeiten und sie gibt vorschnell auf. Sie verzweifelt nicht in solchen Momenten, sondern kompensiert ihre Hilflosigkeit durch Angriffe, provokantes, oppositionelles Verhalten bis hin zur kompletten Verweigerung. Sie hat sich teilweise von den nahen Bezugspersonen zurückgezogen, dicht gemacht, welches allerdings auch mit entwicklungsbedingt sein kann. Unter „Empfehlungen“ wird ausgeführt, dass es zur Zeit noch offen ist, ob die Antragstellerin die Integration in die Regelschule schaffen wird. Sie benötigt parallel dazu eine verhaltenstherapeutische Therapie zur Verbesserung der emotionalen und kognitiven Selbststeuerung. Sie benötigt dringend eine besondere fachspezifische schulische Hilfe, damit sich die seelischen Schwierigkeiten aufgrund des weiteren Scheiterns nicht manifestieren und verstärken und somit die Teilhabe am Leben nicht dauerhaft behindert wird. Eine Kostenübernahme für den Besuch der H-Schule mit begleitender Internatsunterbringung folgt daraus allerdings nicht. Gemäß § 35 Abs. 3 a SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche insbesondere Hilfen zu einer angemessen Schulbildung. Hierzu können grundsätzlich auch die Kosten für einen Privatschulbesuch gehören, wenn und soweit die Leistungsvoraussetzungen einer Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII vorliegen und der beabsichtigte Privatschulbesuch unter Berücksichtigung des Vorranges entsprechender schulischer Angebote gemäß Hessischem Schulrecht erforderlich und auch geeignet ist, die (Re)-Integration des Kindes zu ermöglichen. Bei stationären Leistungen (z. B. Internatsunterbringung) ist zudem - wie von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt - der sogenannte Mehrkostenvorbehalt im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes gemäß § 5 Abs. 2 SGB VIII zu beachten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage des Hilfeplans nach Maßgabe seiner Entscheidung erbracht wird (§ 36a SGB VIII). Eltern haben zu Lasten der Jugendhilfe kein freies Wahlrecht, ihre Kinder an einer Regelschule oder einer Privatschule unterrichten zu lassen. Für die Absolvierung der schulischen Laufbahn ist zunächst allein das Staatliche Schulsystem verantwortlich, was sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergibt, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt werden. Dies beschreibt den Vorranggrundsatz der schulischen Förderung bzw. den Nachranggrundsatz der jugendhilferechtlichen Maßnahmen. Zum Vorranggrundsatz gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden, Lernbeeinträchtigte, Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. Nach § 54 Abs. 1 Hess. Schulgesetz stellt das Staatliche Schulamt auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Voraussetzungen sind nach § 54 Abs. 2 Hess Schulgesetz eine sonderpädagogische Überprüfung durch eine Förderschullehrerin oder einen Förderschullehrer. Nach Auffassung der Kammer ist die jugendhilferechtliche Maßnahme einer Beschulung in der H-Schule jugendhilferechtlich nicht ausschließlich erforderlich. Dies gilt selbst unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordhein-Westfalen (OVG Münster, Urteil vom 22.02.2006 - 12 A 806/03 -; Beschluss vom 18.03.2004 - 12 B 2634/03; Beschluss vom 30.01.2004 - 12 B 2392/03 -; Beschluss vom 16.07.2004 - 12 B 1338/04 -), wonach der Vorrang der schulischen Förderung voraussetzt, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. Die Fördermöglichkeiten der Antragstellerin im öffentlichen Schulsystem waren zur Überzeugung des Gerichts noch nicht ausgeschöpft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bis heute weder Förderschulen für die ADS/ADHS-Problematik noch sonstige öffentliche Regelschulen gibt, die für diese Schüler besondere Förderklassen bereit halten (so VG Aachen, Urteil vom 11.04.2006 - 2 K 4034/04 -). Vielmehr konnten bislang noch keine Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem zum Tragen kommen, da sich die Eltern der Antragstellerin nicht bereit fanden, einen Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen. Insofern hatte das Staatliche Schulamt bislang keine Möglichkeit, durch einen erfahrenen Sonderpädagogen bzw. eine Sonderpädagogin in Verzahnung mit der Schulleitung und Lehrkräften verschiedener staatlichen Schulen in F zu erörtern, welche sonderpädagogische Förderung zur Stärkung der sozialen und emotionalen Entwicklung der Antragstellerin angezeigt waren. Die Antragstellerin wurde vielmehr zweimal, nach dem sie die entsprechenden Regelschulen verlassen hatte, in Privatschulen beschult, zunächst in D. in Niedersachsen ohne Erfolg und derzeit in der H-Schule in B in NW. Es steht auch nicht im Raum, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf gänzlich von der Hand zu weisen wäre, was ein entsprechendes Feststellungsverfahren überflüssig machen würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der bisherige Besuch der Antragstellerin von Regelschulen in F ohne begleitende Fördermaßnahmen, z. B. in Form eines Integrationshelfers, mit großen Schwierigkeiten verbunden war. Es fehlt ferner an der Darlegung auf Antragstellerseite, dass im öffentlichen Schulsystem die Beschulungsmöglichkeit für die Antragstellerin ausgeschöpft ist. Vielmehr würde gerade Ergebnis eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs der Antragstellerin sein, ein schulisches Hilfekonzept unter Berücksichtigung ihrer Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit in Frage kommenden Schulen, gegebenenfalls unter Einbindung von Hilfen im Schulunterricht vor Ort zu entwickeln. Nach Vorlage eines solchen entsprechenden Konzeptes (die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs war Gegenstand des Hilfeplanverfahrens) kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36 a SGB VIII weitere Entscheidungen treffen, wie gegebenenfalls jugendhilferechtlich flankierend eine solche Regelbeschulung begleitet werden kann. Die Kammer sieht auch die Voraussetzungen der selbstbeschafften Hilfe nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII nicht als gegeben an. Da das Jugendamt konkrete Verfahrensschritte aufzeigte und das staatliche Schulamt für die Zeit der Durchführung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine individuelle Beschulungsmöglichkeit für die Antragstellerin vorsah, bestand eine Alternative für die Eltern zur H-Schule, so dass gemäß § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Deckung des Bedarfs durch den Besuch einer Privatschule keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Abgesehen davon, dass die H-Schule derzeit nicht als einzig adäquate Hilfsmaßnahme angesehen werden kann, hat die Antragstellerseite auch nicht durch Vorlage entsprechender Berichte glaubhaft gemacht, wie sich Z auf der H-Schule, die sie seit mehreren Wochen besucht, konkret entwickelt hat. Die schriftliche Äußerung mit Schriftsatz vom 15.02.2009, Z sei wesentlich ruhiger geworden, reicht hierzu nicht aus. Wegen der vorrangigen Bedarfsdeckung durch die öffentlichen Schulen ist für die Anwendung der Regelungen über das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) hier kein Raum. Macht die Antragstellerin von der ihr gebotenen Möglichkeit Gebrauch, eine individuelle Beschulungsmöglichkeit im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs abklären zu lassen, was vermutlich nach bisheriger Aktenlage zu einem Regelschulbesuch mit ergänzenden Hilfen führen wird, muss die Antragsgegnerin im Rahmen des Hilfeplanverfahrens die weitere schulische Entwicklung der Antragstellerin beobachten. Sollten sich unüberwindbare Unzuträglichkeiten ergeben, wird die Antragsgegnerin erneut darüber zu befinden haben, ob der Besuch einer geeigneten Privatschule in Betracht zu ziehen ist. Unabhängig davon, dass vorliegend kein Anordnungsanspruch aufgrund des Nachranggrundsatzes der Jugendhilfe besteht, bzw. ein solcher Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde (siehe oben), hat die Kammer auch Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, welcher eine Vorwegnahme der Hauptsache durch volle Kostenübernahme in Höhe von ca. monatlich 2.400,-- bis 2.500,-- Euro (Schulbesuch und Internat) zur Folge hätte. Grundsätzlich darf eine einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies zu irreparablen Entscheidungen führt. Dies ist vorliegend mehr als zweifelhaft, da der weitere Besuch der H-Schule bei fehlenden finanziellen Mitteln der Eltern gegebenenfalls auf Darlehensbasis bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sichergestellt werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.