Urteil
7 K 4198/08.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0327.7K4198.08.F.0A
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum (hier verneinten) Vorliegen eines besonderen Falles i.S. des § 18 Abs. 1 BEEG, der es ausnahmsweise rechtfertigt, die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem in Elternzeit befindlichen Elternteil zu erteilen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11.11.2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (hier verneinten) Vorliegen eines besonderen Falles i.S. des § 18 Abs. 1 BEEG, der es ausnahmsweise rechtfertigt, die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem in Elternzeit befindlichen Elternteil zu erteilen. Der Bescheid des Beklagten vom 11.11.2008 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11.11.2008, mit dem der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, das zwischen der Klägerin und der Beigeladenen besteht, für zulässig erklärt worden ist, ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung des Beklagten vom 11.11.2008 ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 07.02.1991 - 5 B 114/89, NZA 1991, 511 ) nicht der Zeitpunkt des Erlasses der zustimmenden Behördenentscheidung, sondern der Ist Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin. Da im vorliegenden Fall die Beigeladene von dem ihr zugestandenen Recht, das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zu kündigen, noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist folgerichtig auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Der Klage ist stattzugeben, da die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Kündigung der Klägerin nach § 18 BEEG nicht erfüllt sind. Ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 4 BEEG liegt dann vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass das nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG als vorrangig anzusehende Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die Interessen des Arbeitgebers zurück tritt. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise gegeben sein, wenn ein Betrieb eingestellt wird oder in Insolvenz geht. Erfolgt hingegen lediglich eine teilweise Stilllegung eines Betriebes oder eines Betriebteils bekommt eine Zustimmung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin nur dann in Betracht, wenn diese Person in dem Unternehmen etwa auch durch Umsetzung oder anderweitigen Einsatz nicht mehr beschäftigt werden kann (BVerwG, Urt. v. 18.08.1977 - 5 C 8.77 = BVerwGE 54, 276 ff. = DÖV 1978, 660 f.). Da die Beigeladene auch weiterhin an ihrem Sitz in N. tätig ist, bedarf es einer strengen Prüfung, ob eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin nach Rückkehr aus der Elternzeit von vornherein ausgeschlossen ist. Hierfür kann jedoch nach den sachlichen Gegebenheiten, wie sie sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellen, nicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beigeladene, ihrem eigenen Vortrag zufolge derzeit aufgrund der wirtschaftlichen Lage keine Einstellungen vornimmt, ist sie doch weiterhin gewerblich tätig und hatte ausweislich ihrer eigenen Angaben gegenüber dem Beklagten vom 29.07.2008 seinerzeit 39,5 beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Hinblick auf diesen Personalbestand ist es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass prognostisch betrachtet die Klägerin nach Ablauf ihrer Elternzeit am 08.09.2009 als Mitarbeiterin, wenn auch in anderer Position, wieder eingesetzt werden könnte. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind daher die Voraussetzungen nicht gegeben, um das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 18 Abs. 1 BEEG anzunehmen. Es bleibt der Beigeladenen unbenommen, einige Wochen vor Ablauf der Elternzeit der Klägerin einen erneuten Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Klägerin zu stellen, sofern sich bis dahin die betrieblichen Gegebenheiten entscheidungserheblich zu Lasten der Position der Klägerin verändert haben sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist seit dem 01.04.2001 bei der Klägerin als Reisebürokauffrau angestellt. Seit dem 09.09.2007 befindet sie sich in zweijähriger Elternzeit. Die Beigeladene beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 25.06.2008, der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zuzustimmen. Zur Begründung gab die Beigeladene an, dass die Abteilung Gruppenreservierung, in der die Klägerin zuletzt beschäftigt gewesen sei, zum 01.09.2008 geschlossen werde und dass kein anderer Arbeitsplatz bei der Beigeladenen für die Klägerin zur Verfügung stünde. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens teilte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit, dass für sie Einsatzmöglichkeiten in einer anderen Abteilung der Beigeladenen gegeben seien. Sie habe bei der Beigeladenen bereits in den verschiedensten Tätigkeitsfeldern gearbeitet. Zudem seien erst kürzlich neue Mitarbeiter eingestellt worden. Hierauf erwiderte die Beigeladene mit Schreiben vom 25.08.2008, dass anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin nicht gegeben seien. Der Tätigkeitsbereich, in dem die Klägerin gearbeitet habe, sei an eine selbständige Servicegesellschaft in R. ausgelagert worden. Mit Bescheid vom 11.11.2008 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Es liege ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 18 Abs. 1 BEEG vor. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beigeladenen, dass für die Klägerin keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, dürfe der Beklagte eine Zulässigkeitserklärung nicht verweigern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Die Klägerin hat am 16.12.2008 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen, dass durchaus anderweitige Einsatzmöglichkeiten am Sitz der Beigeladenen in N. bestünden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.11.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den von der Klägerin angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene verteidigt gleichfalls den vom Beklagten erlassenen Bescheid und trägt vor, dass anderweitige Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin nicht bestünden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.