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Urteil

7 K 805/08.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0422.7K805.08.F.0A
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Leitsätze
Informationsfreiheitsgesetz
Tenor
Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Soweit die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 4) von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren unter entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Im Übrigen wird die zulässige Klage auch hinsichtlich des Antrags, der sich nicht erledigt hat, abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Offenbarung des Namens und der Anschrift des Informanten, welcher der Beklagten Unterlagen vertraulicher Natur über die Geschäftstätigkeit der Klägerin überlassen hat. Der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 13.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2008 erweist sich insoweit als rechtmäßig und die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Demnach konnte die Beklagte nicht zur Offenbarung der Identität des Informanten verpflichtet werden, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Auskunft nach § 29 VwVfG, noch aus § 1 Abs.1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz vom 05.09.2005 (BGBl I S.2722, im Folgenden: IFG). Die Kammer ist der Auffassung, dass beide Rechtsgrundlagen gleichrangig nebeneinander stehen. Die Klägerin kann sich grundsätzlich auf beide berufen, um ihrem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen. § 1 Abs.3 IFG sieht vor, dass zwar Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen, jedoch gilt dies ausdrücklich nicht für § 29 VwVfG und für § 25 SGB X. Dies gilt auch unbeschadet des Umstandes, dass die Klägerin einen Antrag nach dem IFG nicht gestellt hat und sich allein auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art 1 Abs.1 GG im rechtlichen Rahmen des § 29 VwVfG berufen hat. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 25.02.2008 zwar festgestellt, dass einer näheren Prüfung des Auskunftsantrags nach dem IFG diese Antragsgestaltung entgegenstehe, der Antrag unter Berufung auf § 1 Abs.1 Satz 1 mithin ausdrücklich gestellt hätte werden müssen (zustimmend F. Schoch, IFG, Kommentar, 2009, § 1 RNr. 203). Dem vermag die Kammer allerdings nicht zu folgen. Es ist nicht überzeugend, vorliegend von einer Anspruchskonkurrenz auszugehen, denn § 1 Abs.3 IFG behandelt Ansprüche, die auf § 29 VwVfG gestützt werden gleichrangig (vgl. BT-rs.15/4493, S. 8). Der Rechtsuchende muss sich folglich nicht entscheiden, denn es gilt das umgekehrte Prinzip: Bei einer derartigen Sachlage hat eine Behörde einen Auskunftsanspruch grundsätzlich nach allen denkbaren gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, die ihn zu stützen geeignet sind, es sei denn, der Auskunftsbegehrende schließt die Berufung auf einen solchen Anspruch ausdrücklich aus. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Verfahrensrechte Dritter stehen einer Prüfung des Auskunftsanspruchs nach dem IFG nicht entgegen. Insbesondere war der Informant nicht gemäß § 8 Abs.1 IFG zu beteiligen, etwa anzuhören. Seine Belange sind grundsätzlich nicht berührt, denn die Ablehnung des Auskunftsanspruchs kann sich vorliegend allein auf das öffentliche Interesse stützen. Die Klägerin hat jedoch keinen Auskunftsanspruch nach § 29 Abs. 2 VwVfG in seiner Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches die informationelle Selbstbestimmung umfasst, und dem Grundrechtsträger aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG ein Recht auf Auskunft nicht nur über den Inhalt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle gibt (vgl. dazu: RhPfVerfGH, Entscheidung vom 04.11.1998 - VGH B 5/98 u.6/98; NJW 1999, S.2264). § 29 Abs.2 Alt. 3 u. 4 VwVfG schließen den Auskunftsanspruch allerdings aus, wenn Informationen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder dem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder Dritter, geheim gehalten werden müssen. Dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind Vorgänge, für die zwar keine Geheimhaltungsvorschriften, aber ein legitimes Geheimhaltungsinteresse besteht. Hierzu gehört insbesondere der Schutz behördlicher Informanten (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2002 - 4 LC 88/02 -, betätigt durch: BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 48/02 -; zitiert nach Juris). Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin vorliegend dieses Grundrecht geltend machen kann, obgleich sie eine juristische Person ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, WM 2007, S.1360, 1366). Soweit die Beklagte den Auskunftsanspruch unter Berufung auf § 9 KWG abgelehnt hat, kann dem die Kammer nicht folgen. Nach § 9 Abs.1 KWG dürfen u.a. die bei der Beklagten Beschäftigten die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren, es sei denn, die Tatsachen werden an die in § 9 Abs.1 Satz 3 Nrn. 1 - 7 aufgeführten Stellen weitergegeben. Nach übereinstimmender Kommentarmeinung dient die in § 9 KWG verankerte Schweigepflicht ganz besonders dem Schutz der Kreditinstitute, sonstigen Finanzdienstleistern und ihren Kunden (vgl. Lindemann, in: Boss u.a., § 9 RNr. 8; Samm, in: Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, Stand: Juli 2005, § 9 RNr. 37 m.w.Nachw.; vgl. auch zu § 8 WpHG, Beck, in: Schwark, § 8 WpHG, RNr. 1 u. 7; Dreyling, in: Assmann/Schneider, § 8 RNr. 2). Die Kammer hat insofern bereits verschiedentlich festgestellt - freilich in Bezug auf den Informationszugang nach dem IFG -, dass die in § 9 KWG normierte Verschwiegenheitspflicht drittbezogen ist. Sie ist im Interesse der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen (vgl. dazu VG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.02.2009 - 7 K 4170/07.F(V)) Vorliegend steht § 9 KWG der Offenbarung der Identität des Informanten daher schon deswegen nicht entgegen, weil von der Verschwiegenheitspflicht - erstens - Dritte hiervon im Sinne des angeführten Rechtsgutschutzes nicht davon betroffen sind und sich die Klägerin - zweitens - auf ein Grundrecht berufen kann, dessen Reichweite sich im Spannungsverhältnis mit der Verschwiegenheitspflicht befindet, ohne dass sich 9 KWG die einschlägigen Abwägungselemente entnehmen lassen. Zur Überzeugung der Kammer erfordert die Entscheidung über die Offenbarung der Identität eines Informanten im Wege der Auskunftserteilung eine Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nach § 29 Abs.2 Alt.3 und 4 VwVfG und dem auf ein Grundrecht gestütztes Auskunftsinteresse der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegt das Geheimhaltungsinteresse dann das Auskunftsinteresse, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat (BVerwG, a.a.O.- allerdings zum Sozialdatenschutz). Grundsätzlich sind die Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Informationen Dritter angewiesen; an der Aufrechterhaltung dieses Informationsflusses besteht ein rechtstaatliches und öffentliches Interesse, das durch die Geheimhaltung der Informantenidentität gewährleistet wird. Dagegen entfällt das Geheimhaltungsinteresse regelmäßig, wenn der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat. Diese Personen zu schützen, entspräche keinem rechtsstaatlichen Anliegen (RhPfVerfGH, a.a.O. S.2266). Nach diesem Maßstab konnte die Kammer nicht feststellen, dass vorliegend das Auskunftsinteresse das Geheimhaltungsinteresse an der Identität des Informanten überwiegt. - Soweit die Klägerin dargelegt hat, dass das Schreiben des Steuerberaters gefälscht sei, der Informant hierdurch dafür gesorgt habe, dass die Aufsicht tätig geworden sei und dass diese Information leichtfertig und wider besseres Wissen erfolgt sei, folgt ihr die Kammer nicht. Zunächst ist festzustellen, dass es nicht feststeht, dass die zweite Seite dieses Schreibens inhaltlich unwahr ist. Die Klägerin hat unter Berufung auf die Einlassung des Steuerberaters vorgetragen, dass aus äußeren Merkmalen wie Schriftbild, Formatierung und Fehlen der Fußleiste geschlossen werden könne, dass diese Seite nicht von dem Steuerberater stamme. Insoweit hat die Klägerin aber nicht dargelegt, dass diese Seite nicht von dem Steuerberater verfasst worden sei. Mithin folgert die Klägerin aus der Gestaltung der Seite, es handele sich um eine Fälschung. Auch unter Einbeziehung der Einlassung des Steuerberaters wird durch diese Behauptung jedoch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Seite um eine Abschrift handelt, die wörtlich identisch mit der Originalfassung des Schreibens des Steuerberaters ist. Insoweit wäre es naheliegend gewesen ausdrücklich darzulegen, dass es sich bei dieser Seite um eine Fälschung handele, weil sie nicht oder vielleicht nur teilweise nicht von dem Steuerberater verfasst worden sei. Gerade dies ist durch den Steuerberater nicht erfolgt. Die Rechtsbehauptung der Klägerin ist somit nicht substantiiert, weil aus ihr nicht geschlossen werden kann, dass die Information wider besseres Wissen erfolgt sei, denn es ist nicht ausreichend dargelegt, dass sie falsch ist. - Weitere Ermittlungen in Bezug auf die zweite Seite des Schreibens musste die Kammer nicht anstellen, denn der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass das Originalschreiben nicht mehr existiere. Unbeschadet dessen liegen zur Überzeugung der Kammer Anhaltspunkte für eine leichtfertig falsche oder wider besseres Wissen erfolgte Information nicht vor. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Kammer, dass dieses Schreiben, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht ohne erheblichen Prüfungsaufwand als nicht authentisches Schreiben zu erkennen ist, der Beklagten in einem Konvolut von Schriftstücken von mehreren hundert Seiten aus der internen Geschäftsführung der Klägerin zuging. Aus dem Gesamtvorgang erschließt sich zudem, dass der Informant lediglich als Bote aufgetreten ist. Diese Funktion dürfte die zumutbare Anforderung an die Prüfungstiefe hinsichtlich ihrer Authentizität noch einmal erheblich herabsetzen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Authentizität der übrigen Schriftstücke von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. Selbst wenn man unterstellt, es handele sich bei dieser einen Seite um eine Fälschung, kann unter Berücksichtigung dieser Erwägungen nicht geschlossen werden, es sei leichtfertig falsch oder wider besseres Wissen informiert worden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auskunft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 2 IFG. Dem Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz steht insbesondere § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG entgegen. Nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Die Beklagte, die im Sinne dieser Vorschrift Finanzbehörde des Bundes ist, müsste zur Überzeugung der Kammer gewärtigen, dass die Offenbarung der Identität des Informanten nachteilige Auswirkungen auf ihre Aufsichtstätigkeit hätte. Für diese im Wege einer Prognose gewonnene Folge besteht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, denn es ist davon auszugehen, dass künftig Informanten sich nicht mehr dem Risiko der Informationsübermittlung aussetzen würden, wenn die Beklagte die Identität ihres Informanten in dem vorliegenden Verfahren offenbaren würde, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat Weiterhin steht der dem Informationszugang ebenso § 3 Nr. 7 IFG entgegen. Nach § 3 Nr. 7 wird ein Informationszugang bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information nicht gewährt, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang noch besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO, wobei die Kammer hinsichtlich der erledigten Anträge der Klage § 161 Abs.2 Satz 1 VwGO und hinsichtlich des Klagebegehrens, in dem die Klägerin unterlegen ist, § 154 Abs.1 VwGO zur Anwendung gebracht hat und wegen der Bedeutung der einzelnen Anträge eine Kostenaufhebung für angemessen hält. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 i.V.m. § 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.2 GVG Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage - soweit sie nicht Erledigung gefunden hat - die Offenbarung der Identität eines Informanten, welcher der Beklagten schriftliche Unterlagen vertraulichen Inhalts über die Geschäftstätigkeit der Klägerin überlassen hat. Die Klägerin beschäftigt sich mit Finanzdienstleistungen, die unter der Aufsicht der Beklagten stehen. Am 18.01.2007 kam es zu einem Aufsichtsgespräch zwischen der Geschäftsführung der Klägerin und der Beklagten. Nach den Angaben der Klägerin berief sich die Beklagte für angekündigte aufsichtsrechtliche Maßnahmen u.a. auf Inhalte vertraulicher, nicht für Dritte bestimmte Korrespondenzen und Dokumente des Unternehmens bzw. der Geschäftsführung, die sich offenbar im Besitz der Beklagten befanden. Die Klägerin beantragte hierauf Akteneinsicht in den aufsichtsrechtlichen Vorgang, die am 29.05.2007 gewährt wurde. Inhalt der Akten war u.a. ein Schreiben eines Steuerberaters an einen der Geschäftsführer der Klägerin, welches als Beleg für ein aufsichtrechtlich bedenkliches Treuhandverhältnis wegen des beherrschenden Einflusses eines Dritten auf das Unternehmen zu dienen geeignet war. Weiterhin gab ein behördlicher Vermerk als Quelle einen „Journalisten“ an, der - so der Inhalt des Vermerks - noch über weitere Unterlagen aus dem Geschäftsbereich der Klägerin verfüge. Bereits am 09.02.2007 (Bl. 37) hatte sich der Steuerberater der Klägerin an die Beklagte gewandt und dargelegt, dass das der Beklagten von Dritten zugegangene dreiseitige Schreiben seiner Kanzlei vom 26.02.2007 - erstens - im Druckbild der zweiten Seite nicht mit der ersten und dritten Seite übereinstimme, - zweitens - keine Fußzeile enthalte und - drittens - auf der zweiten Seite nicht bis zum Umbruch beschrieben sei. Daher sei er der Ansicht, dass diese zweite Seite des am 26.02.2007 übersandten Telefaxschreibens nicht von ihm stamme und nicht die Originalseite dieses Telefaxschreibens sei. Mit Schreiben vom 05.07.2007 (Bl. 28 BA) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um die Beantwortung verschiedener Fragen, die im Wesentlichen Gegenstand der später erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage wurden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte unter Berufung auf die ihr zugespielten und manipulierten Unterlagen einem der Geschäftsführer die Abberufung als Geschäftsleiter angedroht habe und der Klägerin in Aussicht gestellt habe, die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zu entziehen. Die Auskunft werde verlangt, um den Informanten straf- und zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, denn die Unterlagen seien eindeutig manipuliert. Durch diese manipulierten Unterlagen würden unwahre Tatsachen behauptet. Hierdurch entfiele auch der Informantenschutz, da der Schutz eines Informanten, der manipulierte Unterlagen zur Verfügung stelle, nicht in Betracht komme. Eine Strafanzeige sei im Übrigen bereits erstattet worden. Mit Bescheid vom 13.09.2007 wies die Beklagte den Antrag auf Auskunft zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beantwortung der gestellten Fragen insbesondere § 29 Abs. 2 VwVfG entgegenstehe. Ein über die Akteneinsicht hinausgehender Auskunftsanspruch sei deswegen nicht gegeben, weil die Identität des Informanten geheim gehalten werden müsse, da die Erlangung - auch - vertraulicher Informationen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörden notwendig sei. Ein Ausnahme sei nur dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Informant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht oder leichtfertig gehandelt habe, um eine Schädigung herbeizuführen. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Vorliegend sei auch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz die Geheimhaltung im Interesse eines Dritten geboten. Dritte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG seien in erster Linie Kunden des Instituts, aber auch deren Geschäftsleiter, Organmitglieder, Mitarbeiter des Instituts und sonstige Personen, über welche die zur Geheimhaltung verpflichteten Personen Informationen erhalten hätten. Um einen solchen Dritten handele es sich hier. Der Schutz des Informanten sei hier angezeigt, da die Geheimhaltung objektiv im Interesse des Betroffenen liege und von diesem gewollt sei. Die Offenbarung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie aus höherwertigen Interessen geboten sei. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Hiergegen hat die Klägerin am 05.10.2007 Widerspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass der Beklagten ein manipulierter Schriftsatz überlassen worden sei. Zu Unrecht stütze die Beklagte sich auf § 29 Abs. 2 VwVfG. Die Klägerin könne sich für die Beantwortung der gestellten Fragen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs 1 GG stützen. Daraus würden sich in der Rechtssprechung Auskunftspflichten der Verwaltung nicht nur auf den Inhalt personenbezogener Daten erstrecken, sondern auch auf deren Quelle. Es sei zwar eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse der Klägerin und dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen und effektiven Aufgabenerfüllung der Verwaltung durchzuführen, jedoch trete der Informantenschutz regelmäßig zurück, wenn wie hier wider besseres Wissen und leichtfertig informiert worden sei. Mit Bescheid vom 26.02.2008 (Bl. 50 BA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass der Beantwortung der Auskunftsfragen der Klägerin die Bestimmungen des §§ 29 Abs. 2, 30 VwVfG sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz entgegenstehen würden. Eine Herausgabe des Namens und der Anschrift des Behördeninformanten komme nur dann in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dass der Informant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht gehandelt habe, den Ruf des Betroffenen zu schädigen oder leichtfertig falsche Informationen an die Behörde übermittelt habe. Diese Ausnahme sei aber nicht anzunehmen. Insbesondere habe der Journalist die Unterlagen weitergegeben, die er von einem Dritten erhalten habe. Er habe glaubhaft versichert, dass es nicht in seiner Absicht gestanden habe, hierdurch den Ruf der Klägerin zu beschädigen. Die Weitergabe sei auch nicht leichtfertig erfolgt. Es sei bereits fraglich, ob ein Journalist bereits verpflichtet sei, von einem Dritten erhaltene Informationen, die er nicht zum Gegenstand seiner Berichterstattung mache, auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Selbst wenn dies vorliegend zu bejahen wäre, begründe die Weitergabe der Unterlagen an die Beklagte nicht ausreichend den Vorwurf der Leichtfertigkeit. Auch aus Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG ergebe sich kein eigenständiger Auskunftsanspruch. Der Erlangung der Auskunft stünden schützenswerte Interessen des Journalisten gegenüber. Selbst wenn es sich bei dem Telefaxschreiben um eine Fälschung handele, seien darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Schädigungsabsicht des Informanten oder eine leichtfertige Weitergabe des Dokuments gegeben. Ferner bliebe auch ein auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gestützter Antrag auf Informationszugang erfolglos. Diesem Antrag stünden die Bestimmungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe d), § 3 Nr.4 IFG i.V.m. § 9 Abs.1 Satz 1 KWG und § 3 Nr.7, § 4 IFG entgegen. Gegen den am 26.02.2008 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 25.03.2008 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass sich das Auskunftsverlangen auf Art. 2 GG, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze, aber auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz herleite. Es bestehe nicht nur Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten, sondern auch das Recht zu erfahren, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn in Erfahrung gebracht habe. Dies schließe ein begründetes Auskunftsinteresse ein, über die Identität eines Informanten Gewissheit zu erlangen. Der Beklagten sei nämlich ein von Dritten gefälschtes Schreiben vorgelegt worden, das den Eindruck erwecke, es stamme von dem Steuerberater der Klägerin, ebenso weitere Unterlagen. Dadurch sei Einfluss auf die Meinungsbildung der Beklagten genommen worden. Auf gefälschten Unterlagen würden sich schwerwiegende Verdachtsmomente gründen, denen die Weiterung innewohne, dass die Geschäftsführung wegen Unzuverlässigkeit abberufen und die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz der Klägerin entzogen werden könnte. Das auf die angegebenen Anspruchsgrundlagen gestützte Auskunftsbegehren werde zwar nicht schrankenlos gewährt, jedoch sei wegen der Vorlage einer gefälschten Unterlage davon auszugehen, dass der Informant wider besseres Wissen und leichtfertig informiert habe. Deswegen habe der Schutz des Informanten zurück zu treten und dem Auskunftsverlangen der Klägerin stattzugeben. Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 13.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2008 die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu folgenden Fragen zu geben: 1. Sind der Beklagten weitere Unterlagen in Bezug auf die Klägerin umgespielt worden und wenn ja, welche? 2. Hat der Informant Angaben zur Herkunft der Unterlagen gemacht und wenn ja, welche? 3. Hat der Informant sonstige Angaben im Zusammenhang mit der Übersendung gemacht und wenn ja, welche? 4. Hat die Beklagte weitere Unterlagen von dem Informanten angefordert bzw. von ihm erhalten und wenn ja, welche? 5. Wie lauten Namen und Anschrift des Informanten? 6. In der mündlichen Verhandlung am 22.04.2009 haben die Beteiligten übereinstimmend die Anträge zu 1) - 4) für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 13.09.2007 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 25.02.2008 die Beklagte zu verurteilen Auskunft zu geben wie folgt: Wie lauten Namen und Anschrift des Informanten? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie hinsichtlich des nicht erledigten Auskunftsverlangens aus, dass dem Auskunftsverlangen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG entgegenstehe. Es handele sich um eine Tatsache, die der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekanntgeworden sei und deren Geheimhaltung im Interesse des Informationsübermittlers liege. Die Beklagte betreibe nach wie vor ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Klägerin. Abgesehen von dem Telefaxschreiben des Steuerberaters, welches möglicherweise nachträglich verfälscht worden sei, lägen der Beklagten noch weitere Anhaltspunkte für ein Treuhandverhältnis vor, welches ein aufsichtsrechtliches Einschreiten begründe. Die Interessen der Klägerin, ihrer Anteileigner und Geschäftsleiter würden durch Anhörungsrechte im Verwaltungsverfahren ausreichend berücksichtigt. Die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Informanten sei abzulehnen. Die Beklagte stütze ihre aufsichtrechtlichen Maßnahmen nicht allein auf das bekanntgewordene Schreiben des Steuerberaters, das lediglich ein Mosaikstein - wenn auch ein nicht unbedeutender - darstelle. In dem Unternehmensgeflecht, zu dem die Klägerin gehöre, gebe es zahlreiche Hinweise auf nicht offengelegte Treuhandverhältnisse wie bei der Klägerin. Insgesamt gehe die Güter- und Interessenabwägung bei dem Verlangen nach Bekanntgabe der Identität des Informanten zu Ungunsten der Klägerin aus, denn es seien die maßgeblichen Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass der vorliegend der Informantenschutz zurücktreten müsse. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte der Beklagten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.