Urteil
7 K 139/08.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0617.7K139.08.F.0A
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse für die Feststellung, dass die Verweigerung der Bestätigung einer Anzeige der Vermittlung von Glücksspielen rechtswidrig war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse für die Feststellung, dass die Verweigerung der Bestätigung einer Anzeige der Vermittlung von Glücksspielen rechtswidrig war. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt es zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer an dem zwingend erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die von ihr erhobene Klage. Die Beklagte hat zu Recht vorgetragen, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung, den ablehnenden Bescheid des RP vom 12.12.2007 für rechtswidrig zu erklären, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei rechtliche Wirkungen mehr auslösen würde und dass dies zudem auch für die von der Klägerin begehrte Bestätigung gilt. Denn auch diese hätte, wenn sie der Klägerin vom RP erteilt worden wäre, allenfalls Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31.12.2008 bewirken können. Darüber hinaus käme weder der begehrten Feststellung noch der Bestätigung eine präjudizierende Wirkung für spätere Genehmigungsverfahren zu. Insbesondere gilt dies für das von der Klägerin anhängig gemachte Klageverfahren 7 K 1307/09.F(V), über das gleichfalls am heutigen Tage entschieden worden ist. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die vorliegende Klage auch unbegründet wäre, da der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Bestätigung nach dem seinerzeit maßgeblichen Recht unter der Geltung des Lotteriestaatsvertrags nicht zugestanden hatte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um eine Anzeige der gewerblichen Vermittlung von Lotterien an die staatliche Lotto GmbH. Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 02.07.2007, bei dem Hessischen Ministerium der Justiz eingegangen am 03.07.2007, gemäß § 4 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen von Deutschland an, dass sie als gewerblicher Spielvermittler i.S. des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des Lotteriestaatsvertrags Spielinteressenten zusammenführt und die Spielteilnahme dieser Spielgemeinschaften an den Lottoausspielungen „6 aus 49“ des deutschen Lottoblocks über die Tipp24 AG an die staatliche Lottogesellschaft GmbH als Veranstalter vermittelt. Zu den Einzelheiten führte die Klägerin aus, dass sie zu einem Festpreis eine Karte bzw. Quittung nebst so genanntem „PIN-Printing“ in diversen Verkaufsstellen anbiete. Mit dem Erwerb einer solchen Karte erhalte der Kunde eine Spielberechtigung zur Teilnahme an einer Lotto-Tippgemeinschaft als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Mit Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages bevollmächtige der Mitspieler die Klägerin, in dessen Namen einen Spielvertrag mit einer staatlichen Lottogesellschaft abzuschließen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport wies die Klägerin mit Schreiben vom 04. 07.2007 darauf hin, dass für die Entgegennahme der Anzeige das RP zuständig sei und dass die Anzeige an diese Behörde weiter geleitet werde. Mit Schreiben vom 21.07.2007 reichte die Klägerin beim RP eine neuerliche Anzeige und zudem einen Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Vermittlung von Lotterien an die staatlichen Lotteriegesellschaften Lotto GmbH sowie Hessen ein. Beigefügt waren ein Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung und die Spiel- und Teilnahmebedingungen, der Spielevertrag und die AGB zu LOTTO per SMS. Mit Schreiben vom 05.09.2007 wies das RP die Klägerin daraufhin, dass der angezeigte Vertriebsweg von LOTTO per SMS vermutlich nicht mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vereinbar sei. Es werde daher um Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommission für Jugendmedienschutz gebeten. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2007, dass bei der von ihr gewählten Vertriebsform der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht einschlägig sei, da sie nicht Anbieter von Rundfunkveranstaltungen oder Telemediendiensten sei. Mit Schreiben vom 22.10.2007 teilte das RP der Klägerin mit, dem Antrag auf Erteilung einer Anzeigenbestätigung nach § 4 Abs. 3 HessLottStVG i.V. mit § 14 LottStV könne nicht entsprochen werde, da sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ergebe, dass die geplante Tätigkeit im Einklang mit dem geltenden Recht stehe. Unbeschadet, ob der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Geschäftstätigkeit der Klägerin entgegen stehe, könne diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass Belangen des Jugendschutzes hinreichend Rechnung getragen wird. Im Übrigen stehe § 1 Abs. 5 SpW/LottG dem von der Klägerin geplanten Vertriebsweg entgegen, der einen terrestrischen Vertrieb von Lotterien nicht zulasse. Zudem habe die Klägerin bislang einen Antrag auf Betrieb einer Annahmestelle zum terrestrischen Vertrieb von Lotterien nicht gestellt. Mit Schreiben vom 24.10.2007 wies die Klägerin darauf hin, dass mit dem Beschluss des BVerfG vom 02.08.2007 (1 BvR 1896/99) die im hessischen Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien enthaltene strafbewehrte Konzentration der gewerbsmäßigen Vermittlung von Lotterien auf zugelassene Annahmestellen entfallen sei. Mit Verfügung vom 12.12.2007, zugestellt am 18.12.2007, lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag der Klägerin auf Bestätigung der Anzeige über die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Lotto-Spielgemeinschaften und die Vermittlung von Spielangeboten dieser Spielgemeinschaften an den Lottoausspielungen „6 aus 49“ des deutschen Lottoblocks an die Lotteriegesellschaften GmbH und Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH H. ab. Die angezeigte Spielvermittlung sei in der konkret geplanten Vertriebsweise rechtswidrig, da nicht hinreichende Vorkehrungen zur unberechtigten Teilnahme Minderjähriger an den zu vermittelnden Lotterien bestünden. Darüber hinaus sei der Vertrieb über eigene Verkaufsstellen unzulässig. Vom Land H. veranstaltete Lotterien dürften nur in den von ihm zugelassenen Annahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Über eine entsprechende Zulassung verfüge die Klägerin nicht. Auch der terrestrische Vertrieb von H. aus an die Lotteriegesellschaft in Rheinland-Pfalz sei rechtswidrig und nicht bestätigungsfähig, da diese Form der gewerblichen Spielvermittlung seinerzeit vom Regelungsgehalt des Lotteriestaatsvertrags nicht vorgesehen gewesen sei, sondern lediglich der Vertrieb im Wege des Direktmailing. Die Klägerin hat am 16.01.2008 Klage erhoben. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 21.04.2008 begründet. Sie ist der Ansicht, dass ihr auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 ein Interesse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12.12.2007 zustehe. Die Klägerin sei auf die Ausstellung der begehrten Bestätigung angewiesen, da diese Auswirkungen auf das Verfahren zur Genehmigung von „LOTTO per SMS“ unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags habe. Die von dem Beklagten angeführten jugendschutzrechtlichen Belange seien nicht überzeugend, zumal auch bei den hessischen Lottoannahmestellen den Belangen des Jugendschutzes nicht nachgekommen werde. Zudem verkenne der Beklagte, dass es auch unter Geltung des alten Lotteriestaatsvertrags verschiedene gewerbliche Spielvermittler gegeben habe, die nicht im Direktmailingbereich tätig gewesen seien. Das Sportwetten- und Lotteriegesetz finde seit dem Inkrafttreten des Lotteriestaatsvertrags am 01.07.2004 auf gewerbliche Spielvermittler keine Anwendung. Die Klägerin habe auch vor Erstellung der Anzeige in Hessen keine gewerbliche Spielvermittlung betrieben, sondern lediglich LOTTO per SMS vertrieben. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der ablehnende Bescheid des RP vom 12.12.2007 rechtswidrig war, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit von der Antragstellung bis zum 31.12.2008 eine Bestätigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet ist. Der Klägerin mangele es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die seit dem 01.01.2008 geltende Rechtslage sehe keine glücksspielrechtlichen Anzeigepflichten mehr vor, sondern ausschließlich Erlaubnisse. Daher würden seit dem 01.01.2008 auch keine Anzeigebestätigungen mehr erteilt. Eine Anzeigebestätigung würde auch keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Zwar hätten die bis zum 01.01.2007 erteilten Konzessionen und ihnen gleichgestellte Befugnisse der gewerblichen Spielvermittler bis zum 31.12.2008 grundsätzlich als Erlaubnis fortgegolten. Diese Regelung hätte jedoch für die Klägerin keine günstigen Auswirkungen, da sie ihre Tätigkeit nicht bis zu dem genannten Stichtag angezeigt habe. Zudem könne die von der Klägerin begehrte Anzeigebestätigung nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage keine Erlaubnisfähigkeit bewirken, da die Klägerin sich wegen jahrelanger unerlaubter gewerblicher Spielvermittlung als unzuverlässig erwiesen habe. Im Übrigen sei der Klägerin die Anzeigebestätigung zu Recht verwehrt worden. Die angezeigte Tätigkeit habe nicht den jugendschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen. Ein Ausschluss Minderjähriger von der Spielteilnahme sei nicht hinreichend gewährleistet gewesen. Des Weiteren habe das von der Klägerin angezeigte Geschäftsmodell gegen das Verbot, gewerbliche Spielvermittlung terrestrisch zu betreiben, verstoßen. Nach dem Grundsatzurteil des BVerfG vom 28.03.2006 sei den Bundesländern jegliche Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung untersagt gewesen. Dementsprechend sei der Vertrieb von Produkten außerhessischer Lotterieveranstalter über örtliche Verkaufsstellen in Hessen nicht zulässig gewesen. Die Klägerin sei auch ausweislich ihres eigenen Vortrags im Verwaltungsverfahren bereits vor Anzeigeerstattung als gewerblicher Spielvermittler in H. tätig gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.