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Urteil

7 K 4042/07.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0625.7K4042.07.F.0A
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Leitsätze
1. Zur örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers. 2.Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII kommt lediglich als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Wahrung des Kindeswohs in Betracht, nicht aber als längerfristige jugendhilferechtliche Maßnahme
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die ab 04.04.2007 für die Minderjährigen M. und A. B. erbrachten Leistungen der Hilfe zur Erziehung zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers. 2.Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII kommt lediglich als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Wahrung des Kindeswohs in Betracht, nicht aber als längerfristige jugendhilferechtliche Maßnahme Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die ab 04.04.2007 für die Minderjährigen M. und A. B. erbrachten Leistungen der Hilfe zur Erziehung zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Begehren der Klägerin ist gemäß § 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass diese dem Grunde nach festgestellt haben will, dass der Beklagte für die von der Klägerin seit dem 04.04.2007 erbrachten Jugendhilfeleistungen örtlich zuständig war und daher dementsprechend auch gegenüber der Klägerin erstattungspflichtig ist. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen zu Gunsten der beiden Kinder M. und A. ist gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit des Beklagten gegeben. Nach dieser Vorschrift richtet sich im Falle eines den Eltern zustehenden gemeinsamen Personensorgerechts die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entgegen der Darstellung des Beklagten handelte es sich bei den vom Beklagten für die beiden Kinder seit dem 12.01.2006 erbrachten Leistungen nicht ausschließlich um solche der Inobhutnahme, sondern auch um Hilfe zur Erziehung i.S. der §§ 27 ff. SGB VIII. Dies ergibt sich daraus, dass eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ihrem gesetzlichen Zweck nach lediglich als eine vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Wahrung des Kindeswohls dient, nicht aber als längerfristige Maßnahme in Betracht kommen kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Jugendamt im Falle einer Inobhutnahme jugendhilferechtlich verpflichtet bleibt, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Stellen die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeizuführen. Hierbei hat es dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung, und zwar entweder - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - durch Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - durch Beendigung der Inobhutnahme abgewickelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63/03, Buchholz 436.511 § 89 d KJHG/SGB VIII Nr. 2; Beschluss vom 29.11.12006 - 5 B 107/06. EuG 2007, 353). Spätestens nach Abschluss der Verhandlungen in den familiengerichtlichen Verfahren vor dem AG G. am 31.01.2006 (65 F 742/05 SO und 65 F 900/05 UG), die u.a. mit der erneuten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt des Beklagten sowie mit dem Beweisbeschluss vom 03.02.2006 zur Frage, wo die Kinder in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt haben sollten, war offenkundig, dass es zwingend jugendhilferechtlicher Hilfsmaßnahmen durch fortgesetzte Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII zu Gunsten der beiden Kinder bedurfte, da zum damaligen Zeitpunkt eine Unterbringung und Betreuung durch die leiblichen Eltern bzw. einen Elternteil aus je spezifischen individuellen Gründen von vornherein ausschied. De facto ist somit die ursprüngliche Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung durch den Beklagten übergeleitet worden, auch wenn dies gegenüber Dritten so nicht ausdrücklich erklärt worden ist. Entscheidend ist jedoch der wahre und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende Inhalt der Maßnahme. Im Übrigen entspricht dies im Ergebnis auch der Intention des von der Mutter der Kinder am 03.02.2006 bei dem Jugendamt des Beklagten eingereichten Antrags auf Gewährung auf Hilfe zur Erziehung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Vater der Kinder diesem Antrag nicht förmlich beigetreten ist. Abgesehen davon, dass es im Bereich des SGB VIII eines förmlichen Antrags nicht bedarf, sondern das zuständige Jugendamt gegebenenfalls auch von Amts wegen tätig werden muss, war der Vater der Kinder ausweislich des Protokolls des AG G. vom 31.01.2006 (65 F 900/05 UG ) mit einer weiteren Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie einverstanden und rügte lediglich, dass er nicht vorher von dem Beklagten über diese Maßnahme unterrichtet worden war. Da die Klägerin die Jugendhilfemaßnahme für die beiden Kinder nach deren Aufnahme in den Haushalt des Vaters fortgesetzt hat, war für die Leistung weiterhin der Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII örtlich zuständig. Somit steht der Klägerin dem Grunde nach auch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 89 c Abs. 1 S. 2 SGB VIII zur Seite. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit des Beklagten für jugendhilferechtliche Maßnahmen für die Minderjährigen M. und A. B.. Die beiden am 25.10.2000 bzw. 11.06.2006 geborenen Kinder M. und A. B. sind aus der Ehe zwischen W. und F. B. hervorgegangen. Die Eheleute lebten seit Mitte 2005 getrennt. Am 12.01.2006 wurden die beiden Kinder durch das Jugendamt des Beklagten aufgrund einer akuten Erkrankung der Mutter in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Mutter hatte hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt. Diese lebte zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihren Kindern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der Vater lebte im Zuständigkeitsbereich des Stadtjugendamtes Ludwigshafen. Seinerzeit hatten die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihre beiden Kinder. Ausgenommen hiervon war jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches durch das AG Gelnhausen am 31.01.2006 vorläufig auf das Jugendamt des Beklagten übertragen wurde. In der Folgezeit wurde ein Sachverständigengutachten zur Frage, wo die Kinder in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt haben sollten, in Auftrag gegeben. Am 19.01.2007 wurden die beiden Kinder durch das Jugendamt des Beklagten aus verwaltungstechnischen Gründen in einer Heimeinrichtung untergebracht. Am 06.02.2007 entschied schließlich das AG G. aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens, dass die Kinder bei ihrem Vater in L. künftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollten. Dem Stadtjugendamt L. wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Hilfen für beide Kinder übertragen. Daraufhin nahm der Vater diese am 09.02.2007 bei sich auf. Nachdem das Jugendamt des Beklagten für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen keine eigene Zuständigkeit mehr sah, gewährte das Jugendamt der Klägerin seit dem 04.04.2007 Jugendhilfe für beide Kinder in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe. In der Folgezeit kam es zu schriftlicher Korrespondenz zwischen den Beteiligten zur örtlichen Zuständigkeit für die eingeleitete Hilfe zur Erziehung. Der Beklagte gab an, die Kinder im Zeitraum vom 12.01.2006 bis zum 09.02.2007 nur gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen zu haben, so dass für die Erbringung von Familienhilfe ab dem 04.04.2007 die erstmalige örtliche Zuständigkeit der Klägerin vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftwechsels verwiesen. Die Klägerin hat am 28.11.2007 Klage erhoben. Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch sei § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII i.V. mit § 89 c SGB VIII. Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten hätten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter gehabt. Die von dem Beklagten erbrachten Leistungen hätten sich auch nicht auf die Inobhutnahme beschränkt, sondern seien als Hilfe zur Erziehung gewährt worden. Damit hätte der Beklagte auch dem Ansinnen der Mutter der Kinder, das vom Vater konkludent unterstützt worden sei, Rechnung getragen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Hilfe zur Erziehung für M. und A. B. ab dem 04.04.2007 in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen und der Klägerin die geleisteten Kosten der ab 04.04.2007 gewährten Jugendhilfe zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin für die Gewährung von Familienhilfe für die beiden Kinder örtlich zuständig sei, da der Leistungsbeginn erst nach der Aufnahme der Kinder in den Haushalt des Vaters stattgefunden habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten (4 Hefter) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.