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Beschluss

7 L 3684/09.F.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1116.7L3684.09.F.A.0A
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Leitsätze
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Überstellung einer Asylsuchenden nach Griechenland
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, Maßnahmen zur Verbringung der Antragstellerin nach Griechenland für die Dauer von sechs Monaten anzuordnen bzw. durchzuführen; zugleich wird der Antragsgegnerin aufgegeben, etwaige bereits eingeleitete Maßnahmen rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Überstellung einer Asylsuchenden nach Griechenland Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, Maßnahmen zur Verbringung der Antragstellerin nach Griechenland für die Dauer von sechs Monaten anzuordnen bzw. durchzuführen; zugleich wird der Antragsgegnerin aufgegeben, etwaige bereits eingeleitete Maßnahmen rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin jederzeit gewärtigen muss, im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin II-Verordnung als Asylsuchende nach Griechenland überstellt zu werden. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der am heutigen Tage dem Gericht zugegangenen Antragserwiderung, in der die Antragsgegnerin ausführt, an ihrer bisherigen Verfahrenspraxis festzuhalten, während eines laufenden Eilverfahrens eine Abschiebung nicht zu vollziehen. Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor, da die Antragstellerin unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Aufnahme- und Verfahrenssituation in Griechenland nicht damit rechnen kann, dort eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Aufnahme und Unterbringung zu finden sowie ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erfahren (vgl. nur VG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2009 – 7 K 4376/07.F.A(3), NVwZ 2009, 1176; Urteil vom 29.09.2009 – 7 K 269/09.F.A(V)). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in bislang vier gleichlautenden Eilentscheidungen Zweifel daran geäußert, ob unter Berücksichtigung der aktuellen flüchtlingsrechtlichen Situation in Griechenland die Vorgaben des Konzepts der normativen Vergewisserung über einen sicheren Drittstaat noch voll zum Tragen kommen können. Unter diesen Umständen ist der Antragstellerin der von ihr beantragte einstweilige Rechtsschutz zu gewähren. Der Stattgabe des vorliegenden Antrags steht § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen, da Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, gegen Überstellungsentscheidungen um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen zu können. Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist durch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht suspendiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).