Urteil
7 K 1621/08.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:1215.7K1621.08.F.0A
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Leitsätze
Zum (hier bejahten) Anspruch eines Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen der Verwurzelung eines im Bundesgebiet geborenen und ausschließlich hier aufgewachsenen 17-jährigen Kindes.
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2008 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (hier bejahten) Anspruch eines Familienangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen der Verwurzelung eines im Bundesgebiet geborenen und ausschließlich hier aufgewachsenen 17-jährigen Kindes. Die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist begründet. Die beiden Bescheide der Beklagten vom 15.5.2008, mit denen den Klägern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert worden ist, erweisen sich nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig. Sie sind daher aufzuheben. Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der vom Gericht ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, steht nicht der Umstand entgegen, dass diese im Verwaltungsverfahren, in dem sie anwaltlich nicht vertreten waren, ursprünglich beantragt hatten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V. mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 und dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 28.11.2006 zu erteilen (Bl. 120 BA), und dass sie diesen Antrag am 17.1.2008 in einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V. mit § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG abgeändert hatten (Bl. 150 BA). Unbeachtlich ist auch, dass in der Klageschrift vom 18.6.2008 beantragt wurde, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG bzw. § 104 a AufenthG zu erteilen. Offenkundig ging es den Klägern in der Vergangenheit darum, Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach Kapitel 2, Abschnitt 5, des Aufenthaltsgesetzes zu erhalten (vgl. Nr. 81.1.1, S. 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 – AVV-AufenthG). Diesem Begehren entspricht der in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten gestellte Antrag. Eine unzulässige Klageänderung war damit nicht verbunden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 – 1 C 14/05, NVwZ 2006, 1418 Rdnr. 11). Von dem klägerischen Begehren umfasst ist auch der mit diesem geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Auch insoweit wird ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach Kapitel 2, Abschnitt 5, des Aufenthaltsgesetzes geltend gemacht. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin zu 1. scheitert jedoch bereits daran, dass diese die zeitlichen Mindestanforderungen des § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht erfüllt. Da sie mit ihren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, müsste sie sich zum maßgeblichen Stichtag 1.7.2007 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aufgehalten haben. Dieses Erfordernis ist offensichtlich nicht erfüllt, da die Klägerin zu 1. nach einem mehrjährigen Aufenthalt in ihrem Heimatland erst wieder am 14.11.2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Der am 20.11.2004 in A-Stadt geborene Kläger zu 2. erfüllt gleichfalls die auf den Stichtag 1.7.2007 abstellenden zeitlichen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 2 S. 2 i.V. mit S. 1 AufenthG eines sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht. Zudem ist er kein unbegleiteter Minderjähriger i.S. dieser Vorschrift. Die Kläger erfüllen jedoch die Voraussetzungen, um von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen zu können. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der – wie die Kläger des vorliegenden Verfahrens – vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine freiwillige Ausreise (oder auch eine Abschiebung) ist i.S. von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG. Beim Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich i.S. des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 – 1 C 14/05, NVwZ 2006, 1418 Rdnr. 17 m.w.N.). Den Klägern ist die Ausreise aus dem Bundesgebiet aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da sie mit der minderjährigen und am 16.7.1992 in A-Stadt geborenen Tochter bzw. Schwester C. in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und dieser aufgrund ihrer Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse eine Rückkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zur Fortführung der familiären Gemeinschaft aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen – auch nach Eintritt in die Volljährigkeit - nicht zugemutet werden kann. Insoweit liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, das auch den aufenthaltsrechtlichen Status der Kläger des vorliegenden Verfahrens erfasst. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass weder die Kläger des vorliegenden Verfahrens noch deren Tochter bzw. Schwester C. für die Dauer ihres langjährigen Aufenthalts Im Bundesgebiet einen wenn auch nur vorübergehend rechtlich gesicherten Status innehatten. Vielmehr waren und sind sie ebenso wie die Mutter der Klägerin zu 1. stets nur geduldet worden und somit vollziehbar ausreisepflichtig. Mit der Ablehnung der von den Klägern beantragten Aufenthaltserlaubnisse und auch der bislang gegenüber der Mutter und der Tochter der Klägerin zu 1. verweigerten Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts und den gleichzeitig ihnen wie auch den Klägern gegenüber aufgegebenen Passbeschaffungsmaßnahmen hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie es anstrebt, den Aufenthalt der gesamten Familie im Bundesgebiet zu beenden. Eine Trennung der Familie ist somit von der Beklagten nicht beabsichtigt, so dass mit dem Vollzug entsprechender aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein rechtfertigungbedürftiger Eingriff in das Recht auf Familienleben i.S. des Art. 8 EMRK nicht einhergeht (vgl. nur VGH Mannheim, Beschl. v. 10.5.2006 – 11 S 2354/05, VBlBW 2006, 438 = BeckRS 2006, 23807 m.w.N.). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die sich auch das Bundesverfassungsgericht zu eigen gemacht und für sich bindend erachtet hat (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 – 2 BvR 1570/03, NVwZ 2004, 853; BVerfG, Beschl. v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07, NVwZ 2007, 946), ausnahmsweise auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Privatleben i.S. des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen kann, sofern der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt, das Privatleben in diesem fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urt. der Großen Kammer vom 9. 11. 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko [Rn. 96], EuGRZ 2006, 560 [561]) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541 [544]; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 841 ff. m.w.N.; Hoppe, ZAR 2006, 125 [130]). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl.BVerfG, Beschl. v. 10..5.2007 – 2 BvR 304/07, NVwZ 2007, 946 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 18. 2. 1991 - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim, EuGRZ 1993, 552 [554]). Allein ein längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet und dessen beabsichtigte Beendigung führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine hierauf gerichtete behördliche Maßnahme sich als unzulässiger Eingriff i.S. des Art. 8 EMRK erweist. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt jedoch für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie deutschen Staatsangehörigen im Grunde gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und somit ein unzulässiger Eingriff i.S. des Art. 8 Abs. 2 EMRK kommt dem Bundesverwaltungsgericht zufolge etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Land ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 – 1 C 8/96, NVwZ 1999, 303; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 18.1.2006 – 13 S 2220/05, VBlBW 2006, 200). Dies muss erst recht gelten, wenn auf Grund der Geburt im Bundesgebiet und mangels eines wenn auch nur kurzen Aufenthalts im Land ihrer Staatsangehörigkeit keinerlei Bindungen bzw. Bezüge nach dort bestehen. Zudem kann ausnahmsweise im konkreten Einzelfall auch die gegenüber einem bislang nur geduldeten Ausländer ausgesprochene Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens i.S. des Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhalten (vgl. EGMR, Entsch. v. 7.10.2004 – Nr. 33743/03; NVwZ 2005, 1043; EGMR, Urt. v. 16.6.2005 – Nr. 60654/00, InfAuslR 2005, 349– Sisojeva I; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.10.2007 – 11 S 2091/07, NVwZ 2008, 344; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.11.2008 – 11 S 2235/08, InfAuslR 2009, 72 = NVwZ-RR 2009, 501 L; ebenso Burr in GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 150; HK-AuslR/Fränkel, § 25 AufenthG Rn. 56; Benasssi, InfAuslR 2006, 397 [401 f.]; Hoppe, ZAR 2006, 125; Marx, ZAR 2006, 261 [266]). Dies gilt insbesondere, wenn der Staat – wie im Falle der Kläger und ihrer Tochter bzw. Schwester - an der Absicht festhält, eine vollziehbare Ausreisepflicht durchzusetzen (vgl. EGMR – Große Kammer -, Urt. v. 15.1.2007 – Nr. 60654/00, NVwZ 2008, 979 – Sisojeva II). Der derzeit 17-jährigen Tochter bzw. Schwester der Kläger steht auf Grund ihrer Geburt im Bundesgebiet und ihres seitdem ununterbrochenen Aufenthalts hier ein Anspruch darauf zu, auch weiterhin im Inland verbleiben und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Andernfalls würde in unzulässiger Weise in das ihr aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zustehende Recht auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen. Sie ist vollständig im Bundesgebiet verwurzelt, In der mündlichen Verhandlung kam in eindrucksvoller Weise zum Ausdruck, in welchem Maße sie in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Sie beherrscht fehlerfrei auf hohem Niveau die deutsche Sprache. Sie ist leistungsorientiert, was durch ihre schulische Biografie bestätigt wird. Die Realschule hat sie mit dem Notendurchschnitt „befriedigend“ abgeschlossen und besucht nun eine Berufsfachschule, Höhere Handelsschule in der Fachrichtung Wirtschaft, in der 11. Klasse für ein Jahr bis zum Sommer 2010. Nach Erhalt des Halbjahreszeugnisses 2009/2010 will sie sich um eine Ausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation und Logistik am Frankfurter Flughafen bewerben und schätzt – ohne Weiteres nachvollziehbar - ihre Erfolgsaussichten sehr gut ein. Verfügte die Tochter bzw. Schwester der Kläger über einen Aufenthaltstitel, wären die Anforderungen, die für eine Einbürgerung an eine soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gestellt werden, in ihrer Person zweifelsohne erfüllt. Somit steht ihr ein sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebendes konventionsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihres Privatlebens dergestalt zu, dass ihr die Möglichkeit des weiteren Verbleibs im Bundesgebiet rechtlich abzusichern ist. Hieraus folgt zugleich, dass es den Klägern des vorliegenden Verfahrens ermöglicht werden muss, weiterhin mit ihrer Tochter bzw. Schwester C. im Bundesgebiet die familiäre und häusliche Gemeinschaft fortzuführen. Eine Trennung der bestehenden tatsächlich gelebten familiären Bande führte unweigerlich zu einer Verletzung des Rechts der Tochter bzw. Schwester C. aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Es steht außer Frage, dass diese auch noch auf absehbare Zeit auf den Beistand und die Betreuung insbesondere der Klägerin zu 1. angewiesen sein wird, die u.a. mit ihrem Arbeitseinkommen dazu beitragen kann, dass die Tochter C. die von ihr angestrebte berufliche Ausbildung ohne größere Erschwernisse absolvieren wird. Art. 8 Abs. 1 EMRK gebietet es auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles daher, den weiteren Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet zu ermöglichen, da diese von der konventionsrechtlichen Schutzwirkung dieser Vorschrift mit umfasst werden. Auch bei ihnen liegen die Voraussetzungen vor, um eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise i.S. des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG zu bejahen. Da sie mehr als 18 Monate geduldet sind, kommt § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG zum Zuge, wonach in einem solchen Falle die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von dieser gesetzlichen Vorgabe abzuweichen, sind im Falle der Kläger nicht gegeben. Einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse stünde auch nicht der Umstand entgegen, dass möglicherweise das von der Klägerin zu 1. aus ihrer Ganztagesbeschäftigung erzielte Arbeitseinkommen nicht in vollem Umfang ausreicht, um den Lebensunterhalt der Kläger einschließlich des der Tochter bzw. Schwester C. abzusichern. Vom Erfordernis der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts kann nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Falle des § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden. Im Hinblick auf die Höhe des von der Klägerin zu 1. seit ihrer Beschäftigungsaufnahme im September 2007 ununterbrochen erwirtschafteten Erwerbseinkommens und der begründeten Aussicht, dass die Tochter C. bei Aufnahme einer Ausbildung eine eigene Vergütung erhalten wird, sind die Voraussetzungen erfüllt, um vorliegend die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Sonstige Erteilungshindernisse sind nicht gegeben. Insbesondere waren und sind die Kläger i.S. des § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert. Es ist keiner der Tatbestände des Satzes 4 dieser Vorschrift erfüllt. Auf Grund der geschilderten Umstände, wie sie sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellen, insbesondere auf Grund der seit geraumer Zeit gebildeten häuslichen familiären Gemeinschaft der Kläger mit der Tochter bzw. Schwester C. sind nunmehr die Voraussetzungen für eine auch von der Beklagten selbst in Erwägung gezogene, aber wegen der damaligen Gegebenheiten abgelehnten Möglichkeit einer Ableitung eines Bleiberechts von dem Kind C. (Vermerk vom 11.4.2008, Bl. 156 BA), erfüllt. Daher ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 18.1.1975 in Sarajevo geborene Klägerin zu 1., Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, reiste am 1.9.1994 wegen Bürgerkrieges in ihrem Heimatland in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen zu sein. Der am 20.11.2004 geborene Kläger zu 2. hält sich seit seiner Geburt in A-Stadt auf. Die Tochter der Klägerin zu 1., C. A., ist am 16.7.1992 in A-Stadt geboren und hält sich seitdem ununterbrochen geduldet in Deutschland auf. Die Klägerin zu 1. beantragte erstmals am 21.9.1994 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Beklagte erteilte stattdessen der Klägerin zu 1. eine Duldung und verlängerte diese in der Folgezeit. Auf ihren am 15.6.1998 erneut gestellten Antrag, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wurde der Klägerin zu 1. eine bis zum 14.12.1998 gültige Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt. Mit Bescheid vom 30.12.1998 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 15.6.1998 „sowie alle in der Vergangenheit gestellten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung“ ab (Bl. 26 BA). Dieser Bescheid wurde der Klägerin zu 1. am 7.1.1999 persönlich zugestellt (Bl. 32 BA). Am 10.5.1999 sprach die Klägerin zu 1. bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und unterzeichnete dort eine Erklärung, wonach sie dauerhaft nach Bosnien-Herzegowina ausreisen wolle. Zugleich wurde ihr angekündigt, dass sie in ihr Heimatland abgeschoben werde, sofern sie bis zum 9.8.1999 nicht ausgereist ist. Die Klägerin verließ daraufhin das Bundesgebiet. Eine Grenzübertrittsbescheinigung liegt jedoch nicht vor. Sie wurde mit Wirkung vom 1.9.1999 von Amtswegen nach unbekannt abgemeldet. Die Tochter der Klägerin, C. A., verblieb jedoch in A-Stadt und wurde von der Mutter der Klägerin zu 1., Frau E., betreut. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten gegenüber diesen Personen nicht vollzogen werden, da für C. kein gültiger Pass vorlag. Die Klägerin zu 1. reiste ihren gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemachten Angaben zufolge am 14.11.2004 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland wieder ein. Am 20.11.2004 gebar sie den Kläger zu 2. in A-Stadt. Am 14.12.2004 beantragte die Klägerin für sich und ihren Sohn Asyl. Die Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.1.2005 abgelehnt (Geschäftszeichen: xxxxx). Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und es wurde den Klägern die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2006 (2 E 313/05.A) abgewiesen. Rechtskraft trat am 16.12.2006 ein. In der Folgezeit wurden den Klägern Duldungen erteilt und verlängert. Die Kläger beantragten am 7.3.2007 mündlich und am 15.3.2007 schriftlich, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Seit dem 1.9.2007 übt die Klägerin zu 1. eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in Vollzeit bei der Fa. X. aus. Am 17.1.2008 änderte die Klägerin ihren Antrag für sich und ihre Kinder in einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V. mit § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG ab. Mit Bescheid vom 15.5.2008 lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin zu 1. den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG ab. Es lägen weder die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V. mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 und dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom 28.11.2006 noch die des § 23 Abs. 1 AufenthG i.V. mit § 104 a AufenthG vor, um der Klägerin zu 1. die von ihr begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese habe sich zu den maßgeblichen Stichtagen 17.11.2006 bzw. 1.7.2007 nicht mindestens sechs Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Gleichfalls mit Verfügung vom 15.5.2008 wurde der für den Kläger zu 2. gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Da der Antrag der Klägerin zu 1. aus den vorgenannten Gründen hätte abgelehnt werden müssen, sei auch der Antrag des Klägers zu 2. abzulehnen. Auch komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 b AufenthG nicht in Betracht, da der Kläger zu 2. das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Kläger haben gegen die ihnen am 20.5.2008 zugestellten Bescheide vom 15.5.2008 am 18.6.2008 durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben. In der Klagebegründung vom 15.8.2008 wird ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG bestehe, weil die Tochter C. der Klägerin zu 1. seit ihrer Geburt am 16.7.1992 ununterbrochen in A-Stadt lebe. Im Hinblick auf die Familieneinheit komme es daher nicht darauf an, dass die Kläger die zeitlichen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen. Den von den Klägern gestellten Antrag, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 13.1.2009 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2.3.2009 zurückgewiesen (HessVGH ). Die Kläger beantragen, die Verfügungen der Beklagten vom 15.5.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG zu erteilen. Von der Tochter C. lasse sich kein Aufenthaltsrecht ableiten, da diese allenfalls nach § 104 b AufenthG ein eigenes Aufenthaltsrecht beanspruchen könnte. Dies würde aber voraussetzen, dass die Kläger das Bundesgebiet verlassen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtakte und den Inhalt der die Kläger betreffenden Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.