Urteil
7 K 2790/10.F.A
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2010:1123.7K2790.10.F.A.0A
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Leitsätze
Es kann einem (hier: afghanischen) Asylbewerber nicht zu seinem Nachteil angelastet werden, wenn er es aus nicht überwindbaren Schamgefühlen unterlassen hatte, seine homosexuelle Veranlagung und seine hierauf begründete Furcht vor drohender Verfolgung in seinem Herkunftsland in einem früheren Asylverfahren geltend zu machen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.2010 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird verpflichtet, dem Kläger die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann einem (hier: afghanischen) Asylbewerber nicht zu seinem Nachteil angelastet werden, wenn er es aus nicht überwindbaren Schamgefühlen unterlassen hatte, seine homosexuelle Veranlagung und seine hierauf begründete Furcht vor drohender Verfolgung in seinem Herkunftsland in einem früheren Asylverfahren geltend zu machen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.2010 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird verpflichtet, dem Kläger die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid darauf, dass der Kläger die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt habe. Der Kläger war nämlich ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Grobes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift meint jede Schuldform von der groben Fahrlässigkeit an bis zum Vorsatz. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise außer acht lässt. Bei der entsprechenden Bewertung des Verhaltens oder Unterlassens eines Beteiligten können auch subjektive Merkmale berücksichtigt werden (vgl. nur VGH Mannheim, Urt. v. 11.10.1985 – 5 S 1368/85, NVwZ 1986, 225; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 44 Rdnr. 45; jew. m.w.Nachw.). Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, steht zu dessen sicheren Überzeugung fest, dass der Kläger es aus bis zum Zeitpunkt des Stellens seines Folgeantrags nicht überwindbaren Schamgefühlen unterlassen hatte, eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan wegen seiner homosexuellen Veranlagung geltend zu machen. Er hat überzeugend dargelegt, dass er seine sexuelle Orientierung gegenüber seinen Familienmitgliedern wie auch die von ihm geführte Lebensgemeinschaft mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner verleugnen muss, um nicht aus der Familie ausgestoßen zu werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der kulturellen Prägung des Klägers einerseits und seiner Familienangehörigen andererseits kann es dem Kläger nicht zu seinem Nachtteil angelastet werden, dass er seine sexuelle Orientierung nicht in das vorangegangene Asylverfahren eingebracht hatte. Ein grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG kann ihm daher nicht entgegen gehalten werden. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen, um ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Der Kläger müsste nämlich befürchten, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner seine Persönlichkeit prägenden homosexuellen Veranlagung in flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen einbezogen zu werden. Zunächst ist es für das erkennende Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Kläger offensichtlich, dass dieser auch in seinem Herkunftsland seine sexuelle Orientierung jedenfalls nicht über längere Zeit vor Dritten verbergen könnte. Zum anderen stellt sich die Erkenntnislage so dar, dass homosexuell veranlagten Personen dem Grunde nach in Afghanistan eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation bis hin zur Todesstrafe droht (vgl. nur Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, 11.08.2009, S. 15; zuletzt UNHCR Eligibility Guidelines für Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 29 f.). Dass derzeit umfangreicheres aussagekräftiges empirisches Material offenbar nicht verfügbar ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 27.07.2010, S. 24), vermag die subjektiv begründete Verfolgungsfurcht des Klägers nicht zu entkräften. Ihm ist daher Flüchtlingsschutz zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 81 b AsylVfG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist am XX.XX.1985 in F-Stadt (Afghanistan) geboren. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom XX.XX.2001 wurde festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 56 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt. Diese Feststellung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.2005 widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 24.10.2007 (VG Frankfurt am Main 3 E 11/06.A) abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs am 04.05.2010 in Rechtskraft. Am XX.XX.2010 stellt der Kläger einen auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Folgeantrag. Zur Begründung gab er an, dass er homosexuell veranlagt sei, dies jedoch bislang aus Scham verschwiegen habe. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom XX.XX..2010 den Folgeantrag ab und lehnte zugleich den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom XX.XX.2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Der Kläger hat am 30.09.2010 Klage erhoben und diese unter Bezugnahme auf das Vorbringen im parallel eingeleiteten Eilverfahren 7 L 2789/10.F.A näher begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.2010 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V. mit § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bzw. nach § 60 Abs. 2 bis 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den Bescheid vom XX.XX.2010. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Klageverfahrens und des genannten Eilverfahrens sowie auf den der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.