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Urteil

7 K 2761/09.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0202.7K2761.09.F.0A
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Leitsätze
Zum (hier bejahten) Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines an einer Aufmerksamkeitsstörung leidenden Kindes als selbstbeschaffte Jugendhilfe.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide vom 11.12.2008 und 20.7.2009 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2009 verpflichtet, die Kosten der Beschulung des Klägers im Landschulheim I-Stadt seit dem 28.4.2008 bis zum 10.7.2010 zu übernehmen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (hier bejahten) Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Internatsunterbringung eines an einer Aufmerksamkeitsstörung leidenden Kindes als selbstbeschaffte Jugendhilfe. 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide vom 11.12.2008 und 20.7.2009 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2009 verpflichtet, die Kosten der Beschulung des Klägers im Landschulheim I-Stadt seit dem 28.4.2008 bis zum 10.7.2010 zu übernehmen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet. Der Kläger begehrt nach verständiger Würdigung seines Vorbringens neben der ausdrücklich erklärten Anfechtung der Bescheides des Beklagten (Bl. 2 d.A.) auch die vollständige Übernahme der Kosten seiner Beschulung auf I-Stadt. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung vom 22.10.2009 (Bl. 29 ff. d.A.). Auch wenn in dieser noch davon die Rede ist, dass der Kläger so zu stellen sei, als sei im Oktober 2008 ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt worden (Bl. 30 d.A.), so ist aus dem übrigen Vorbringen ersichtlich, dass eine Kostenübernahme nicht erst ab Oktober 2008 angestrebt wird, sondern für den gesamten Internatsaufenthalt bis zum heutigen Tage. Dies hat die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal klargestellt. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit Anfechtung der ablehnenden Bescheide des Beklagten zulässig. Der Kläger begehrt keine reine Geldleistung, sondern primär einen Verwaltungsakt, mit dem der Beklagte eine Übernahme der Kosten für das Internat regelt. Der Kläger ist klagebefugt, auch bezüglich der Aufhebung der ergangenen Bescheide des Beklagten. Die formell an die Mutter des Klägers gerichteten Bescheide des Beklagten sind so auszulegen, dass der Kläger als Leistungsberechtigter nach § 35a SGB VIII selbst Adressat dieser Bescheide gewesen ist, und die sorgeberechtigte Mutter nur als seine Vertreterin Adressatin der Bescheide war. Der Kläger wird im Prozess von seinen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vertreten. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII seit XX.XX.2008 bis zum XX.XX.2010, dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung, in Form der Kosten für die Unterbringung und Beschulung im Landschulheim I-Stadt. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Bescheide des Hochtaunuskreises vom Xx.XX.2008 (Bl. 35 d. Behördenakte / Beiakte I) sowie vom XX.XX.2009 (Bl. 61 d. Behördenakte / Beiakte I) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom XX.XX..2009 (Bl. 11 d.A.) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat durch seine Eltern rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen bei dem Beklagten gestellt. Zwar verlangt nicht nur § 36a Abs. 3 SGB VIII, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor einer Selbstbeschaffung wie im vorliegenden Fall über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde, sondern es ist mit dem Bundesverwaltungsgericht auch davon auszugehen, dass eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch ohne eindeutige Regelung des Erfordernisses eines Antrags im Wortlaut der Norm voraussetzt, dass eine solche Hilfe zuvor beim Leistungsträger beantragt bzw. der Leistungsträger von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde (BVerwG, Urt. v. 28.9.2000 – 5 C 29/99, BVerwGE 112, 98 = NVwZ-RR 2001, 763). Es entspricht nicht der Aufgabe der Jugendhilfeträgers, nur Kostenträger einer Leistung und nicht zugleich Leistungsträger zu sein (BVerwG, Urt. v. 28.9.2000 – 5 C 29/99, BVerwGE 112, 98 = NVwZ-RR 2001, 763; BVerwG, Urt. v. 11.8.2005 – 5 C 18/04, BVerwGE 124, 83 = NVwZ 2006, 697; sowie bestätigend nach Einfügung des § 36a SGB VIIIBVerwG, Beschl. v. 22.5.2008 - 5 B 130/07, JAmt 2008, 600). Der Antrag muss dabei so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (BVerwG, Urt. v. 11.8.2005 – 5 C 18/04, BVerwGE 124, 83 = NVwZ 2006, 697). Das Jugendhilferecht ist kein Recht der reinen Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen, wie auch § 36a SGB VIII hinreichend verdeutlicht, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i.S. des § 79 Abs. 1 SGB VIII und seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB VIII gerecht werden. Im Übrigen entspricht das Antragserfordernis auch allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln des Sozialrechts (hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008 - 5 B 130/07, JAmt 2008, 600) sowie dem in den einschlägigen Bundestagsdrucksachen zur Neuregelung des SGB VIII zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Ziel, den Entscheidungsprimat des Jugendamts zu stärken und die Selbstbeschaffung von Leistungen einzudämmen (BT-Drs. 15/3676, S. 26). Weder § 36a SGB VIII noch der Sinn und Zweck des Antragserfordernisses bei § 35a SGB VIII stellen aber erhöhte formelle Anforderungen an den Antrag (BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008 - 5 B 130/07, JAmt 2008, 600). Der Hilfebedarf muss nur rechtzeitig an den Leistungsträger herangetragen werden. Eine Pflicht, einen solchen Antrag z.B. schriftlich und mit Unterschriften beider Sorgeberechtigter zu stellen, kann dem aus dem Charakter der Jugendhilfe folgenden Antragserfordernis nicht entnommen werden. Ein solcher Antrag kann auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Entscheidend ist allein, dass der Hilfebedarf dem Leistungsträger rechtzeitig mitgeteilt wird und dieser damit seiner Verantwortung nachkommen kann. Ein Antrag in diesem Sinne liegt im zu entscheidenden Fall ebenso vor wie eine Kenntnis des Jugendhilfeträgers vom Hilfebedarf vor der Einschulung des Klägers auf I-Stadt im Wege der Selbstbeschaffung. Es kann daher dahinstehen, ob auch im Rahmen des Jugendhilferechts eine fehlende Antragsstellung bei mangelnder Beratung über eine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überwunden werden kann. Zwar fehlt es an einem ausdrücklichen Antrag auf Kostenerstattung für Internatskosten im Rahmen der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII vor dem Schreiben der Mutter vom XX.XX.2009 (Bl. 48 d. Behördenakte / Beiakte I). Der Hilfebedarf wurde an die Jugendhilfebehörden jedoch bereits Anfang Februar 2008 herangetragen und spätestens bis April 2008 auch von beiden Sorgeberechtigten kommuniziert. Bereits am XX.XX.2008 fand zwischen den Eltern des Klägers und Herrn N. von der T-beratungsstelle des Hochtaunuskreises eine Unterredung statt, deren Inhalt in jedem Fall (auch) eine Beschreibung der großen schulischen Probleme von war. Es kann dahinstehen, ob bereits in diesem Gespräch auch des Klägers Suiziddrohungen Gegenstand waren. In jedem Fall wurden dessen schulische Probleme, die zumindest deutliche Verdachtsmomente hinsichtlich einer seelischen Behinderung enthielten, mit der T-hilfe besprochen. Im Folgenden wurde vereinbart, dass Herr N. den Unterricht des Klägers in dessen Schule besuchen sollte, um sich ein Bild von dessen Befindlichkeit zu verschaffen. Damit war zumindest die T-beratung ab diesem Zeitpunkt über die Auffälligkeiten des Klägers informiert und musste sich der Tatsache bewusst sein, dass die Eltern des Klägers nach Hilfe für ihren Sohn suchte. Dies hat sich schließlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht noch einmal deutlich erwiesen und mit den Angaben der Mutter des Klägers und des Herrn N. vom Jugendamt des Beklagten bestätigt. Die konkludente Antragsstellung durch die Gespräche zwischen den Eltern des Klägers und Vertretern des Beklagten zwischen Februar und April 2008 genügt somit den Anforderungen an eine rechtzeitige Antragsstellung für § 35a SGB VIII sowie einer Kenntnis der Behörde über die Selbstvornahme der Hilfeleistung nach § 36a SGB VIII. Spätestens in der Unterrichtung des Beklagten durch den Vater des Klägers am 28.4.2008 über die Internatsunterbringung ist eine den Anforderungen des § 16 Abs. 1 SGB I genügende konkludente Antragsstellung bei der T-beratungsstelle des Beklagten erfolgt. Es liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vor. Entgegen der Einschätzung des Beklagten, der von Anfang an allein auf Basis der Schilderungen der Eltern nicht von einem Jugendhilfebedarf ausgegangen ist und deshalb Jugendhilfemaßnahmen nicht in Betracht gezogen hat, war der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung und auch nachfolgend von einer seelischen Behinderung bedroht. Bei ihm liegt eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand in Form einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (kurz „ADS“, ICD-10: F90.0) vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und aufgrund derer eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dass die Voraussetzung des § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII, nämlich die Abweichung der seelischen Gesundheit, gegeben war, wird durch die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. P. vom XX.XX.2009 zur Überzeugung der Kammer belegt. Eine erneute psychologische Begutachtung erscheint nicht angezeigt. Nach dem Gutachten von Dr. P. zeigten sich Symptome von ADS bereits im Kindergartenalter und manifestierten sich während der gesamten Schulzeit. Dies lässt sich auch seinen Schulzeugnissen entnehmen. Auch wenn darüber hinaus keine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegt, wie die Begutachtung durch Dr. P. in Abweichung einer früheren Einschätzung einer Pädagogin ergeben hat, liegt bereits in dieser ADS eine Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a SGB VIII. Diese seelische Abweichung führte auch zu einer Bedrohung mit seelischer Behinderung in Form einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Diese Beurteilung obliegt nicht dem Facharzt, so dass die Einschätzung des Dr. P., habe Anspruch nach § 35a SGB VIII auf Eingliederungshilfe weder die Behörde gebunden hätte noch die Kammer bindet. Die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft ergibt sich aber aus den übrigen Umständen des Falles. Zumindest zum Zeitpunkt der Einschulung im Internat I-Stadt drohte dem Kläger eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Sein ADS hatte nicht nur zu rein schulischen Problemen geführt, etwa in Form von schlechten Noten oder für Kinder dieses Alters nicht unüblicher Schulunlust. Entgegen der Ansicht der Beklagten schließen überwiegend in der Schule auftretende Probleme eine seelische Behinderung nach § 35a SGB VIII nicht automatisch aus. Schon in seinem Urteil vom 26.11.1998 (5 C 38/97, FEVS 49, 487) hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht zwischen bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die auch andere Kinder teilen und die nicht zu einer seelischen Behinderung führen, und behinderungsrelevanten seelischen Störungen wie die auf Versagensängsten beruhenden Schulphobien, die totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule unterschieden. Des Klägers Schulzeugnisse und die übrigen Unterlagen der Schule, wie etwa der Förderplan der S-Schule vom XX.XX.2008 (Bl. 19 d. Behördenakte / Beiakte I) berichten durchgehend von störendem Verhalten und belegen die daraus entstehenden Probleme des Klägers mit seinen Lehrern. Die Noten im Sozialverhalten der wiederholten 7. Klasse an der S-Schule (Bl. 17 f. d Behördenakte / Beiakte I) bezeichnen dieses gar als „mangelhaft“. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die von den Eltern geschilderten und dokumentierten Äußerungen der Lehrer über ihre besonderen Probleme mit dem Kläger der Wahrheit entsprechen. Seine Unfähigkeit, sich zu konzentrieren und ohne Unruhe am Unterricht teilzunehmen, hat das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Lehrern stark negativ beeinträchtigt. Darüber hinaus reagierte er mit psychosomatischen Erkrankungen wie Bauchweh und sogar einer von Dr. P. diagnostizierten nichtorganischen Enkopresis (ICD-10: F 98.1) auf seine schulische Belastung. Allein die Tatsache, dass der Kläger trotz seiner Probleme in der Lage war, Freundschaften zu pflegen und sich auch im Internat gerne in die neue Gruppe eingefügt hat, steht der Annahme einer drohenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft nicht entgegen. Entgegen der Annahme des Beklagten ist die soziale Ausgrenzung durch Gleichaltrige nicht der alleinige Maßstab für eine erfolgreiche Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Zu dieser Teilhabe zählt auch die Ermöglichung einer den eigenen Fähigkeiten entsprechenden Schulbildung, eines angemessenen Umgangs mit Autoritäten wie den eigenen Lehrern und ein grundlegendes Selbstwertgefühl, das es ermöglicht, der Gesellschaft gegenüber zu treten. Der Kläger hatte aufgrund seines ADS-Verhaltens bereits seine Lehrer gegen ihn aufgebracht, einen Schulwechsel durch mangelhafte Kopfnoten erheblich erschwert und ein aggressives sowie potentiell auto-aggressives Verhalten entwickelt. Gerade die Manifestation seiner seelischen Belastung durch die ADS-Symptome in Form von psychosomatischen Erkrankungen wie einer nichtorganischen Enkopresis zeugt von der drohenden Beeinträchtigung auch der Teilhabe am Leben der Gesellschaft. Eine Verschlimmerung solcher Symptome lässt erwarten, dass im Endeffekt auch die sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen beeinträchtigt werden. Gegen andere gerichtete Aggressionen wie z.B. Störungen im Unterricht im Teenager-Alter mögen die Akzeptanz eines Schülers in einer gleichaltrigen Gruppe nicht beeinträchtigen und unter gewissen Teilen dieser Mitschüler in der Pubertät sogar für Ansehen sorgen. Dies ändert aber nichts daran, dass auf Dauer eine psychische Belastung, die sich sogar psychosomatisch manifestiert, einer erfolgreichen Teilhabe an der Gesellschaft entgegen steht. Auch die insoweit positiver klingenden Berichte des Internats I-Stadt, die z.B. von einem grundsätzlich höflichen Verhalten des Klägers gegenüber Erwachsenen berichten, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Es ist sehr wohl möglich, dass gerade eine extrem verkleinerte Klassenstärke und damit auch eine intensivere und entspanntere Einzelbetreuung durch den Lehrer auch bei Vorliegen von ADS-Symptomen die Beziehung zwischen Schüler und Lehrer deutlich verbessern können. Aus demselben Grund steht der Befund des Dr. P. vom XX.XX.2009, wonach seit der Einschulung im Internat keine aktuellen Sozialverhaltensauffälligkeiten mehr gezeigt werden, einer auf den Zeitpunkt vor der Einschulung bezogenen Prognose zur drohenden Behinderung der Teilhabe an der Gesellschaft nicht entgegen. Dieser Einschätzung der Ursächlichkeit der Abweichung der seelischen Gesundheit für die schulischen und außerschulischen Probleme steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger gerade auf dem Gymnasium wohl auch nicht leistungsgerecht schulisch untergebracht war. Zwar kann vermutet werden, dass dies die Überforderung und damit auch seine seelischen Probleme verstärkt hat. Es liegt aber fern, davon auszugehen, dass allein die schulische Überforderung im Gymnasium all die Probleme verursacht haben sollte und er auch Leistungen auf Realschulniveau nicht erbringen könnte. Ebenso lässt sich vermuten, dass von den Eltern keine positive Einstellung bezüglich der Schulform „Hauptschule“ vermittelt wurde und daher die Angst des Klägers vor einer Herabstufung auf die Hauptschule entsprechend verstärkt wurde. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ändert es aber nichts an der grundsätzlichen Ursächlichkeit der ADS für die weiteren Schwierigkeiten des Klägers. Dem Leistungsanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass dieser sich vor einer Entscheidung des Beklagten die begehrte Leistung selbst beschafft hat. Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist in einem solchen Fall der Leistungsträger nur dann zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Hilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einen zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 dieser Vorschrift erfüllt waren. Die Deckung des klägerischen Bedarfs durch eine Beschulung im Internat duldete auch keinen zeitlichen Aufschub bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung bzw. seit der Ablehnung der Leistung durch den Beklagten bis zu einer Entscheidung über einen hiergegen eingelegten Rechtsbehelf. Entscheidend ist, dass von Seiten des Jugendamtes des Beklagten wohl unter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten keinerlei Hilfemaßnahmen für den Kläger vorgeschlagen und eingeleitet wurden. Trotz mehrfacher Vorsprache der Eltern des Klägers wurde der Beklagte nicht tätig. Zu einer zeitnahen Hospitation in der Schule kam es nicht. Zum Teil war dies jedoch auf eine zwischenzeitlich eingetretene Erkrankung von Herrn N. bedingt. Ebenso wenig wurde etwa durch Beauftragung eines fachärztlichen Gutachtens ermittelt, ob bei eine seelische Behinderung vorlag oder eine solche drohte. Am 28.4.2008 teilte der Vater des Klägers als zweiter Sorgeberechtigter Herrn N. mit, dass sein Sohn nun aufgrund seiner Probleme das Landschulheim I-Stadt besuchen würde. Zwar war zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Behörde über die Einschulung im Internat am XX.XX. 2008 diese bereits vertraglich vereinbart. Eine vorherige Prüfung und selbstverantwortliche Entscheidung über die Unterbringung war dem Beklagten daher am XX.XX.2008 nicht mehr möglich. Vor allem deswegen, weil noch keine fachärztliche Begutachtung des Klägers vorlag. § 36 Abs. 3 S. 2 SGB VIII bestimmt, dass in einem Fall, bei dem es dem Leistungsberechtigten unmöglich war, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, auch die unverzügliche Nachholung der Information nach Wegfall des Hinderungsgrundes ausreicht. Über die konkrete Hilfemaßnahme in Form der Unterbringung im Landschulheim I-Stadt hat der Vater des Klägers Herrn N. von der T-beratung unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift, also ohne schuldhaftes Zögern, informiert. Erst am Freitag, den XX.XX.2008 hatten die Eltern erfahren, dass das Internat bereit wäre, den Kläger noch aufzunehmen, allerdings nur, wenn diese Aufnahme sofort erfolgen würde. Bereits am nächsten Werktag, am Montag, den XX.XX.2008, informierte der Vater des Klägers Herrn N. über diesen Schritt. Der Annahme einer rechtzeitigen Unterrichtung des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Eltern des Klägers über eine Internatsunterbringung auch schon vor dem XX.XX.2008 nachgedacht hatten. Zu diesem Zeitpunkt warteten die Eltern immer noch auf die von dem Beklagten angekündigten eigenen Ermittlungen in Form der Hospitation in der Schule und auf weitere Schritte durch diesen. Dass die Eltern des Klägers parallel selbst nach Lösungen gesucht haben und diese zunächst mit dem Beklagten besprechen wollten, sobald dieser sich mit den Ergebnissen der eigenen Ermittlungen bei ihnen melden würde, ist dem Kläger nicht nachteilig anzurechnen. Erst am XX.XX.2008 wurde für die Eltern klar, dass eine Internatsunterbringung nur sofort noch möglich sein würde. Dass sie sich dann hierzu entschlossen, ist letzten Endes unerheblich, da im zu entscheidenden Klageverfahren von einem Fall des „Systemversagens“ auszugehen ist. Von Seiten der Schule wurde nur empfohlen, den Kläger umgehend auf die Hauptschule zu schicken. Diese Maßnahme hätte seine ADS-bedingten Probleme aber nicht gelöst. Auch auf Hauptschulen sind grundlegende Arbeitsfähigkeiten wie Konzentration und ein ruhiges Arbeitsverhalten für den schulischen Erfolg und eine die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichende persönliche Entwicklung notwendig. Auch Hauptschulkinder leiden an ADS und bedürfen einer Förderung. Allein die Einschulung an einer Hauptschule wäre keine adäquate Behandlung der Probleme des Klägers gewesen. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass er allein aufgrund seiner fachlichen Eignung in die Hauptschule gehen sollte. Die Rechtmäßigkeit der Selbstbeschaffung der Hilfeleistungen beurteilt sich daher danach, ob es den Eltern wegen der Dringlichkeit des Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.1.2008 - 10 E 5975/04, JAmt 2008, 218 sowie OVG Münster, Beschl. v. 30.1.2004 - 12 B 2392/03). So liegt der Fall hier. Mit weiterem Zeitablauf wäre die Einschulung des Klägers an der Hauptschule unvermeidbar gewesen, eine Auswahl an Jugendhilfemaßnahmen, die auch seinen schulischen Fortgang in Betracht hätte ziehen müssen, wäre nicht mehr möglich gewesen, wenn kein weiteres Internat noch eine Aufnahme zum späteren Zeitpunkt ermöglichte. Zwar mögen die Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem rein theoretisch noch nicht ausgeschöpft gewesen sein. Anzudenken wäre z.B. eine fachliche Begutachtung durch spezielle Förderlehrer und ggf. eine Behandlung der ADS neben einer Beschulung in der Hauptschule mit der späteren Option auch auf einen mittleren Schulabschluss. Entsprechende Schritte wurden aber von der Jugendhilfe nicht einmal angedacht. So wurde den Eltern nicht nahegelegt, das Kind betreffend Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem begutachten zu lassen oder ähnlich konkrete Schritte vorgeschlagen (im Gegensatz zum Fall im Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 10.3.2009 - 7 L 260/09.F). Es kann dem Kläger nicht anspruchsmindernd entgegen gehalten werden, wenn seine Eltern allein die Option der Unterbringung in einem Landschulheim entdeckt und gewählt haben. Dem Anspruch auf Kostenerstattung steht folglich auch nicht entgegen, dass unter Umständen nach sachgemäßer Prüfung auch andere Eingliederungshilfen nach § 35a Abs. 2 SGB VIII in Betracht gekommen wären oder unter Einbeziehung einer Vermutung für die Geeignetheit der Fortsetzung einer bereits begonnenen Leistung auch jetzt noch getroffen werden könnten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.8.2005 – 5 C 18/04, BVerwGE 124, 83 = NVwZ 2006, 697). Der Beklagte hat jedoch in Bezug auf den Kläger keinerlei Schritte unternommen und damit die von den Eltern veranlasste Unterbringung im Internat I-Stadt erforderlich gemacht. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten erweisen sich zudem als rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in Form des Widerspruchsbescheids am XX.XX.2009 sogar die fachärztliche Stellungnahme, die unabhängig von dem Beklagten eingeholt worden war, bereits vorlag und eine sachgerechte Beurteilung des Falles erlaubt hätte. Auch war das Internat I-Stadt zu diesem Zeitpunkt noch für die Aufnahme von Kindern im Rahmen der Jugendhilfe zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Als Jugendhilfeangelegenheit ist das Verfahren gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils bezüglich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am XX.XX.1994 geborene Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Beschulung im Internat I-Stadt seit dem 28.4.2008. Das Sorgerecht für den minderjährigen Kläger steht seinen geschiedenen Eltern, Frau A. und Herrn Bernd A., gemeinsam zu. Der Kläger war seit dem Kindergartenalter verhaltensauffällig. Bereits seit der U8 im Alter von 4 Jahren zeigten sich Symptome einer Aufmerksamkeitsstörung (Bescheinigung des Kinderarztes Dr. J. vom XX.XX.2008, Bl. 7 d. Behördenakte / Beiakte I). Das Kind war „ständig in Bewegung, wie getrieben, redete dazwischen und war sehr ablenkbar.“ Die Symptomatik zeigte sich während der gesamten Grundschulzeit (Grundschulzeugnisse, Bl. 22-27 d. Behördenakte /Beiakte I). Trotz nur mäßiger Noten in der 4. Jahrgangsstufe und einer Realschulempfehlung schulten die Eltern den Kläger zunächst im Gymnasium der R.-Schule in K-Stadt ein; schon in der 6. Klasse besuchte er aber angesichts desaströser Noten (Bl. 29 d. Behördenakte /Beiakte I) nur noch den Realschulzweig dieser Schule. Außerschulisch erhielt er Nachhilfe und autogenes Training. In der weiterführenden Schule traten psychosomatische Beschwerden wie Bauchschmerzen auf. Der Kinderarzt bescheinigt dem Kläger in dieser Zeit übergroße Prüfungs- und Versagensängste und mehr und mehr Schulunlust. Der Versuch, den Kläger in der Freien Waldorfschule in B-Stadt unterzubringen scheiterte, da die Schule in der Probezeit den Schulvertrag aufgrund des mangelhaften Arbeitsverhaltens von Seiten des Klägers kündigte. Dieser besuchte im Anschluss die S-Schule in A-Stadt. Seine Noten blieben überwiegend ausreichend bis mangelhaft, die „Kopfnoten“ (Arbeits- und Sozialverhalten) ebenfalls. Die siebte Klasse musste er wiederholen. Die Eltern schildern ständige Probleme mit den Hausaufgaben und Klagen der Lehrer über Unterrichtsstörungen, nicht gemachte Hausaufgaben sowie fehlende Beteiligung am Unterricht. In dieser Zeit trat zudem eine nichtorganische Enkopresis auf. Der Kinderarzt diagnostizierte eine ausgeprägte Störung von Aufmerksamkeit und Konzentration mit hyperkinetischem Verhaltensmuster (Bl. 7 d. Behördenakte / Beiakte I), die seit der Wiederholung der 7. Klasse medikamentös mit Medikinet behandelt wird. Anfang 2008 wurde der Kläger sowohl in einem Blicklabor als auch neuropädagogisch untersucht. Die Befunde (Prof. Dr. L. vom XX.XX.2008, Bl. 63 d.A. und Frau M. vom XX.XX..2008, Bl. 64 d.A.) bescheinigen deutliche Auffälligkeiten in der Blicksteuerung sowie eine Lese-Rechtsschreibschwäche (LRS) als Teilleistungsstörung. Die Schule erkannte die LRS an. Die Halbjahres-Zeugniskonferenz empfahl in der wiederholten 7. Klasse dringend, den Kläger auf die Hauptschule zu schicken. In Arbeits- und Sozialverhalten erhielt er jeweils die Note 5, der schulische Förderplan für ihn spricht von durchgängigem Stören, Schwätzen, Herumlaufen und anderen destruktiven Verhaltensweisen (Bl. 18 f. d. Behördenakte / Beiakte I). Nach Aussagen der Eltern drohte der Kläger für den Fall der Einschulung an einer Hauptschule mit Selbstmord. Die Eltern berichten aus dieser Zeit von gereiztem und aggressivem Verhalten. Seit Anfang 2008 suchten die Eltern Hilfe bei der T-Beratungsstelle des Hochtaunuskreises. Am XX.XX.2008 fand ein Gespräch in der T-Beratungsstelle statt, dessen Teilnehmer und Inhalt zwischen den Parteien teilweise streitig ist. In jedem Fall wurde in diesem Gespräch zumindest von den schulischen Problemen des Klägers gesprochen und ein Schulwechsel diskutiert (Bl. 70 d.A., Bl. 85 d.A.). Im Folgenden wurde vereinbart, dass Herr N. vom Hochtaunuskreis die Klasse des Klägers besuchen solle, um sich ein Bild zu verschaffen. Zu dieser Hospitation kam es aber aufgrund einer Erkrankung von Herrn N. aber nicht. In der Folgezeit suchten die Eltern nach alternativen Schulmöglichkeiten und auch Internaten. Mitte April erfuhren die Eltern, dass der Kläger nicht versetzt werden würde. Nach der Nichtversetzung müsste er in jedem Fall auf die Hauptschule. Die Eltern befürchteten, dass der Kläger bei Anhalten der Probleme nach der 7. Klasse Hauptschule auch ohne Schulabschluss ausgeschult werden könnte. Einzig das Internat I-Stadt erklärte sich am Freitag, den 25.4.2008 bereit, den Kläger noch sofort aufzunehmen, um eine Versetzung in die 8. Jahrgangsstufe zu erreichen. Bei einer späteren Einschulung sei dies nicht mehr möglich. Daraufhin wurde der Kläger nach I-Stadt gebracht. Am Montag, den XX.XX.2008 kontaktierte der Vater des Klägers Herrn N. vom Hochtaunuskreis über die Unterbringung des Kindes im Internat. Unklar ist, ob dieses Gespräch am Telefon oder persönlich stattgefunden hat, der Kontakt sowie die Information über die Internatsunterbringung ist zwischen den Parteien aber unstreitig (Bl. 70 d.A., Bl. 85 d.A.). Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger im Internat I-Stadt untergebracht. Die Unterlagen des Landschulheim I-Stadt (Halbjahresbericht an die Eltern I-Stadt 5.7.2008 Bl. 21 d. Behördenakte / Beiakte I; Zeugnis I-Stadt 31.1.2009 Bl. 52 d. Behördenakte / Beiakte I; Zeugnis I-Stadt 11.7.2009 Bl. 50 f. d. Behördenakte / Beiakte I; Stellungnahme I-Stadt ohne Datum Bl. 53 d. Behördenakte / Beiakte I) beschreiben eine rasche Eingewöhnung des Klägers, gute Sozialkontakte und angemessenes Verhalten auch gegenüber Erwachsenen. Er sei ein ausgesprochener „Gruppenmensch“. Nachdem noch im ersten Zeugnis deutlich verbesserte Leistungen, wenn auch teilweise in anderen Fächern als an der alten Schule, bescheinigt wurden, sanken diese ebenso wie seine „Kopfnoten“ wieder etwas ab. Mangelnde Leistungsbereitschaft und Ablenkungsprobleme beschreibt auch die wohl im Laufe der Klasse 8 erstellte Stellungnahme des Landschulheims (Bl. 53 d. Behördenakte / Beiakte I). Der Kläger hatte nach dieser Stellungnahme keinerlei Probleme, Freunde zu finden und seine Freizeit zu gestalten. Das Internat I-Stadt war bis November 2009 auch als Einrichtung zur Aufnahme von Kindern nach § 34 SGB VIII anerkannt. Insbesondere aufgrund ungenügender Personalausstattung wurde für die Zukunft ein Belegungsstopp verfügt, der auch im Februar 2010 noch nicht aufgehoben wurde (Bl. 72 – 77 d.A.). Im Herbst 2008 nahm die Mutter des Klägers wiederum Kontakt mit dem Hochtaunuskreis auf. Die einzelnen Termine sind zwischen den Parteien streitig. Es fanden aber vor dem 28.10.2008 zwei Gespräche zumindest zwischen der Mutter des Klägers und Herrn N. sowie Herrn O. vom U- Dienst des Hochtaunuskreises statt. Inhalt der Unterhaltungen waren zumindest die Schulprobleme des Klägers sowie die Bitte der Mutter um Übernahme der Kosten für das Internat. Von der Möglichkeit dieser Kostenübernahme wusste die Mutter bis Herbst 2008 nichts. Die Mutter kündigte in diesen Gesprächen an, weitere Unterlagen wie eine Bescheinigung des Kinderarztes und Zeugnisse vorlegen zu wollen. Die Mitarbeiter des Hochtaunuskreises betonten in beiden Gesprächen, es lägen ihrer Einschätzung nach „nur“ schulische Probleme vor, für welches sie nicht zuständig seien und kein Jugendhilfebedarf feststellbar sei (Bl. 1 f. d. Behördenakte / Beiakte I). Auf die Notwendigkeit, Jugendhilfe zu beantragen sowie auf die Formalien eines solchen Antrags wiesen sie nicht hin. Eine Begutachtung des Klägers wurde nicht angeordnet. Mit Schreiben vom XX.XX.2008 (Bl. 3 d. Behördenakte / Beiakte I) übersandte die Mutter des Klägers eine Dokumentation des bisherigen Werdegangs ihres Sohnes sowie den Bericht des Kinderarztes Dr. J. vom XX.XX.2008. In einem Telefonat am XX.XX.2008 (Dokumentation auf Bl. 34 d. Behördenakte / Beiakte I) zwischen Herrn N. und Frau A. wurde diese wiederum darauf hingewiesen, dass eine Übernahme der Internatskosten als nicht begründet angesehen würde. Sie solle sich an das Staatliche Schulamt wenden, um die Beschulung des Klägers auch außerhalb des Internats sicherzustellen. Mit an die Mutter des Klägers gerichtetem Bescheid vom XX.XX.2008 (Bl. 35 d. Behördenakte / Beiakte I) lehnte der Kreisausschuss des Beklagten (Geschäftsbereich U.) den „mündlichen Antrag“ der Mutter des Klägers im Gespräch vom XX.XX.2008 auf Kostenübernahme für die Internatsunterbringung ab. Darin wies der Beklagte auch darauf hin, dass es sowohl an einem schriftlichen Antrag als auch an einer Äußerung des mitsorgeberechtigten Vaters fehle. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass noch eine Schweigepflichtentbindung für Ärzte und die Schule ausstünde. Die Behörde war der Ansicht, es fehle daher zum einen schon an einem formal rechtswirksamen Antrag, vor allem mangels eines Antrags des Vaters. Zudem bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von selbstbeschafften Hilfen, § 36a SGB VIII. Darüber hinaus bestünde ein Anspruch auf Jugendhilfe weder nach § 34 noch nach § 35a SGB VIII. Die allein aus den Schilderungen der Mutter sowie der überlassenen Stellungnahme des Kinderarztes vom XX.XX.2008 mögliche Bewertung der Situation zeige zwar Schulprobleme des Kindes auf, lasse aber keine erzieherischen Gründe erkennen, die eine vollstationäre Unterbringung und Betreuung außerhalb des elterlichen Haushalts notwendig machten. Auch eine seelische Behinderung könne nicht angenommen werden. Eine fachärztliche Bescheinigung liege nicht vor. Die benannten schulischen und psychosomatischen Probleme des Klägers seien zu diesem Zeitpunkt nicht als manifeste seelische Störung bescheinigt und die soziale Integration des Kindes zu keinem Zeitpunkt als gefährdet beschrieben worden. Der Beklagte vertrat in diesem Bescheid die Ansicht, dass die schulischen Probleme auch auf die konstante Überforderungssituation durch falsche Schulwahl zurückzuführen sein könnten und legte dringend nahe, eine Beschulung an der Hauptschule und eine entsprechende Anpassung der Einstellung der Eltern bezüglich dieser Schulform in Erwägung zu ziehen. Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers mit Schreiben vom XX.XX.2009, eingegangen bei dem Beklagten am XX.XX.2009, Widerspruch ein (Bl. 39 d. Behördenakte / Beiakte I). Diesen Widerspruch begründete sie mit Schreiben vom XX.XX.2009 (Bl. 40 d. Behördenakte / Beiakte I) insbesondere mit der Auffassung, dass bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Unterbringung im Landschulheim I-Stadt eine wesentliche seelische Behinderung vorgelegen habe, wie der Befund des Kinderarztes vom XX.XX.2008 belege. Zudem habe für den Kläger weder die Chance bestanden, auf der S-Schule (Realschule) die Versetzung zu erreichen, noch sei angesichts schlechter Noten im Bereich Arbeitsverhalten und Sozialverhalten eine Aufnahme in eine andere Schule möglich gewesen. Auf die Notwendigkeit spezieller Anträge an das Jugendamt habe man sie zu keinem Zeitpunkt hingewiesen, sie hätte diese Anträge ansonsten natürlich gestellt. Die Unterbringung im Internat sei auch unaufschiebbar gewesen. Angesichts der ansonsten bestehenden Sicherheit, keine Realschule mehr besuchen zu können, sei eine Situation absehbar gewesen, dass der Kläger „keinerlei Halt“ mehr in einer Bildungseinrichtung hätte finden können. Die aktuelle Entwicklung im Internat zeige, dass der Kläger in der Lage sei, dem Realschulniveau zu folgen, solange seine seelische Behinderung durch gezielte Förderung ausgeglichen würde. Mit Schreiben vom XX.XX.2009 beantragte die Mutter des Klägers für ihren Sohn formell die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen gemäß § 35a SGB VIII wegen drohender seelischer Behinderung (Bl. 48 d. Behördenakte / Beiakte I), insbesondere für die laufenden Kosten der Internatsunterbringung. Dem Schreiben beigefügt waren Schulzeugnisse des Schuljahres 2008/2009 sowie Entwicklungsberichte des Internats I-Stadt. Des Weiteren reichte die Mutter des Klägers die fachärztliche Stellungnahme des V-Zentrums (Dr. med. P.) zu den Akten. Dr. P. diagnostizierte in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom XX.XX.2009 bei dem Kläger eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie einen Zustand nach nicht organischer Enkopresis (ICD-10: F 98.1). Eine Lese- Rechtschreibstörung wurde ausgeschlossen (Bl. 55 d. Behördenakte / Beiakte I). Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird ausdrücklich Bezug genommen. Mit Bescheid vom XX.XX.2009 (Bl. 61 d. Behördenakte / Beiakte I) wies der Beklagte auch den Antrag der Mutter vom XX.XX.2009 zurück. Ergänzend zum Bescheid vom XX.XX.2008 begründete die Behörde ihre Ablehnung damit, dass immer noch keine Schweigepflichtentbindung vorläge und damit der Antrag schon aufgrund mangelnder Mitwirkung abzulehnen wäre. Zu den einzelnen Aspekten einer seelischen Behinderung des Kindes setzte sich die Behörde mit dem Gutachten des Dr. P. auseinander und war der Ansicht, sei sozial gut integriert und in seiner Teilhabe an der Gesellschaft nicht beeinträchtigt; die im Gutachten beschriebenen Störungen seien anderweitig behebbar, die gewünschte Internatsunterbringung ungeeignet. Die Unterlagen des Internats z.B. über anhaltende Motivationslosigkeit des Klägers zeigten, dass das Internat nicht besser geeignet sei, seine Probleme zu lösen als dies das Elternhaus wäre. Lediglich die schulischen Leistungen würden sich offenbar verbessern, es sei aber nicht Aufgabe der Jugendhilfe den bestmöglichen Schulabschluss zu ermöglichen. Das Internat biete keine besonderen therapeutischen Einrichtungen, sondern erledige nur, was eigentlich Aufgabe der Eltern sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies die Eltern nicht erbringen könnten. Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers mit Schreiben vom XX.XX.2009, eingegangen beim Antragsgegner am XX.XX.2009 (Bl. 67 d. Behördenakte / Beiakte I) Widerspruch ein. Das Anhörungsverfahren wurde eingeleitet. Mit Schreiben vom XX.XX.2009 (Bl. 69 d. Behördenakte / Beiakte I) erklärte der Vater des Klägers, dass seine geschiedene Ehefrau den Anhörungstermin auch in seinem Sinne wahrnehme und er über die Antragstellung und den Verlauf des bisherigen Verfahrens informiert sei. Der W-Ausschuss bei dem Landrat des Hochtaunuskreises tagte am XX.XX.2009 (Protokoll des W-Ausschusses, Bl. 77 d. Behördenakte / Beiakte II) und empfahl den Widerspruch zurückzuweisen. Zum Protokoll der Sitzung des A-Ausschusses trug die Mutter des Klägers ergänzend mit Schreiben vom 17.9.2009 (Bl. 89 d. Behördenakten / Beiakten II) zu den Themen Schweigepflicht / Antragsstellung und Gymnasium / häufige Schulwechsel vor. Mit Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2009 (Bl. 11 d.A.) wies der Beklagte den Widerspruch der Mutter des Klägers zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den Begründungen der angegriffenen Bescheide. Darüber hinaus wertete der Beklagte das Schreiben des Vaters des Klägers vom XX.XX.2009 zwar als Zustimmung zur von der Mutter des Klägers beantragten Maßnahme, was aber zu keiner anderen Bewertung des Falles führe. Angesichts der Tragweite einer vollstationären Unterbringung könne ein Elternteil einen solchen Antrag nicht allein stellen. Es fehle daher an einem rechtswirksamen Antrag. Materiell sei von der Mutter des Klägers allein eine Kostenübernahme für das Internat gewünscht und keine erzieherische Unterstützung. Dafür sei die Jugendhilfe aber nicht zuständig. Mit Schriftsatz vom XX.XX.2009 (Bl. 9 d.A.), per Fax eingegangen am selben Tage, hat der Kläger beim VG Frankfurt am Main Klage erhoben. Die Formulierung des Klageantrags sowie die Begründung des Klage hat er mit Schriftsatz vom XX.XX.2009 (Bl. 29 d.A.), bei Gericht eingegangen am XX.XX.2009 nachgeholt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe aufgrund einer seelischen Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für die Internatsbeschulung in I-Stadt. Eine mangelhafte Antragsstellung könne ihm nicht angelastet werden, da die Behörde insoweit ihre Beratungspflichten verletzt habe. Ergänzend ist in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, dass für den Kläger am XX.XX.2010 ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen für seine Unterbringung auf I-Stadt gestellt worden sei. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom XX.XX.2008 und XX.XX.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Beschulung des Klägers auf I-Stadt seit dem XX.XX.2008 bis zum XX.XX.2010 gemäß § 35a SGB VIII zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe seine Beratungspflichten nicht verletzt. Nachdem sich beim zweiten und dritten Gespräch mit der Mutter des Klägers (im Herbst 2008) für die Mitarbeiter des Beklagten bereits ergeben habe, dass offensichtlich kein Jugendhilfebedarf bestünde, wäre auch eine Beratung hinsichtlich eines Jugendhilfeantrags nicht mehr erforderlich gewesen. Der Beklagte behauptet, die Anmeldung im Internat sei allein im Hinblick auf das bisherige schulische Versagen des Kindes erfolgt. Der Kläger sei schon im Internat untergebracht gewesen, bevor ein Mitarbeiter des Beklagten in der Lage gewesen sei, sich im Rahmen einer Hilfeplanung mit dem Fall auseinanderzusetzen. In Abweichung von der Argumentation des Widerspruchsbescheids ist der Beklagte nun der Ansicht, allein die nicht erfolgte Entbindung von der Schweigepflicht sei kein Grund für eine Annahme einer fehlenden Mithilfe i.S. des §§ 60 ff. SGB I. Materiell ist der Beklagte weiterhin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe nach §§ 27 ff. oder § 35a SGB VIII nicht vorliegen. Es könne zwar sein, dass die Internatsunterbringung keinen Aufschub geduldet hätte, es fehle aber an einer (drohenden) seelischen Behinderung des Klägers. Im Übrigen entspricht die Argumentation des Beklagten den Ausführungen in den Bescheiden. Mit Schriftsatz vom XX.XX.2010 (Bl. 46 d.A.) widerspricht der Kläger insbesondere der Darstellung, die Unterbringung im Internat sei ohne vorherige Einschaltung des Beklagten erfolgt. Hätte man die die Mutter des Klägers bereits im Gespräch am XX.XX.2008 auf die Erstellung eines Hilfeplans und entsprechende Fördermöglichkeiten hingewiesen, hätte sie einen solchen auch vor der Internatsunterbringung gestellt. Der Kläger beantragt die Einholung eines psychologischen Gutachtens betreffend seine seelische Behinderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.