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Urteil

7 K 1529/10.F.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0713.7K1529.10.F.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines krankheitsbedingten Verbots der Abschiebung nach Armenien.
Tenor
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.05.2010 wird dieses verpflichtet, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bezogen auf Armenien festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn der Kläger nicht zu vor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines krankheitsbedingten Verbots der Abschiebung nach Armenien. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.05.2010 wird dieses verpflichtet, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bezogen auf Armenien festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn der Kläger nicht zu vor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Bei dem Kläger liegen die Voraussetzungen vor, um in seiner Person begründete Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 i.V. mit Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezogen auf Armenien festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 i.V. mit Art. 3 EMRK ist eine Abschiebung untersagt, wenn mit dieser eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung einherginge. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage ist im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers gegeben. Nach dem vorliegenden Nervenärztlichen Gutachten vom 04.03.2008 und dem ärztlichen Attest vom 21.06.2010 kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers alsbald nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgegangen werden, weil zur Überzeugung des Gerichts insbesondere eine adäquate und medizinisch zwingend notwendige Weiterbehandlung dort nicht möglich oder nicht erlangbar ist. Bei der Frage, ob einem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in das Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht, ist der durch die Rechtsprechung ausgeprägte Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat verschlimmert infolge der Abschiebung, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch eine bereits vorhandene Krankheit bedingt ist. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist daher dann gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Unerreichbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG v. 17.10.2006 - Az.: 1 C 18/05, NVwZ 2007, S. 712/713). Nach diesem Maßstab liegen im vorliegenden Fall genügend Anhaltspunkte dafür vor, festzustellen, dass der Kläger aufgrund seines manifesten Krankheitsbildes und der objektiven Bedingungen, welche die Gesundheitsversorgung in Armenien kennzeichnen, in eine erhebliche konkrete Gefahr bei Rückkehr in diesen Heimatstaat unterliegt. Dem Kläger wurde in dem genannten Nervenfachärztlichen Gutachten eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, um diese Feststellung auch nur ansatzweise in Frage zu stellen. Sie findet ihre Bestätigung in der fachärztlichen Aufstellung der beim Kläger auftretenden Krankheitsbilder und der Liste der ihm verordneten kostenaufwändigen Medikamente. Die beim Kläger diagnostizierten schweren Krankheiten können nach Überzeugung des Gerichts in Armenien nicht angemessen weiterbehandelt werden. Hierzu legt das Gericht den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Republik Armenien vom 08.11.2010 zugrunde sowie auch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Armenien: Behandlung von Hepatitis C) vom 17.11.2008. Zwar bestätigt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung eine kostenlose medizinische Behandlung im Krankheitsfall in Armenien von jedem Bürger beansprucht werden kann, räumt jedoch ein, dass die Durchsetzung dieses Behandlungsanspruches vor Ort durch Schwierigkeiten verstellt sein kann. Insbesondere seien Kliniken wegen ihrer finanziellen Unterausstattung auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet seien, gezwungen, von dem Patienten Geld zu nehmen (Blatt 15). Die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätigt in ihrem allgemeinen Teil die Probleme des Zugangs insbesondere von mittellosen Patienten zur Gesundheitsversorgung und bezeichnet die Gesundheitsversorgung für diesen Teil der Bevölkerung als mangelhaft. Insoweit kommt der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 14.10.2010 geringere Bedeutung zu, soweit insbesondere für die Hauptstadt Eriwan drei Kliniken oder medizinische Zentren für die Behandlung von psychiatrischen Störungen, depressiven Störungen und somatoforme Schmerzsyndrome aufgezählt werden. Entscheidend für das Gericht ist, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für Patienten, die auf kostenlose Hilfe im allgemeinen Gesundheitssektor angewiesen sind, schwierig, wenn nicht sogar aussichtlos ist. Vorliegend dürfte erschwerend für diesen Zugang noch hinzukommen, dass der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes nur über geringe Durchsetzungsfähigkeit verfügen dürfte und im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sich nur schwerlich Zugang zu Gesundheitsleistungen verschaffen können dürfte. Bei dieser Sachlage ist bei dem Kläger von einer extremen Gefahrenlage im Sinn des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für die genannten Schutzgüter auszugehen, die in Armenien landesweit besteht. Da dem Kläger in Armenien ein Zugang zu einer seinem Krankheitsbild entsprechenden notwendigen medizinischen Versorgung verwehrt sein würde, erwiese sich aus vorstehenden Gründen bereits dessen Abschiebung als eine mit Art. 3 EMRK nicht vereinbare konventionswidrige Maßnahme. Daher steht ihm auch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 177 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am XX.XX.1975 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er beantragte erstmals am XX.08.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern Asyl. In diesem Verfahren machte der Kläger geltend, 1997 und 2005 in seinem Heimatland asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Das Bundesamt lehnte mit seit dem 22.05.2007 unanfechtbaren Bescheid vom 03.11.2005 die Asylanträge statt und verneinte das Vorliegen sonstiger Abschiebungshindernisse. Am 15.04.2008 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Er machte geltend, aufgrund der bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Verfolgungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Dieses Vorbringen untermauerte er mit einem umfangreichen nervenfachärztlichen Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H., B-Stadt, vom 04.03.2008. Mit Bescheid vom 26.05.2010 lehnte das Bundesamt den Antrag ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen, um ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 08.06.2010 zugestellt. Der Kläger hat am 22.06.2010 Klage erhoben. In seiner Klagebegründung verweist er unter anderem darauf, dass mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales bei ihm ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt wurde. Hierbei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt: Beinverlust im Oberschenkel (rechts), seelische Störungen, arterielle Durchblutungsstörung der Beine und Kopfschmerzen. In einem Ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin I. vom 21.06.2010 sind insgesamt 14 Erkrankungen des Klägers aufgeführt. Die medikamentöse Versorgung des Klägers ist danach sehr kostenaufwändig, Zugleich führt der Facharzt aus, dass bei Nichtbehandlung der Erkrankungen für den Kläger Lebensgefahr bestehe. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den Bescheid vom 26.05.2010. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge (2 Hefter) verwiesen.