Urteil
7 K 613/11.F.A
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0726.7K613.11.F.A.0A
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Leitsätze
Zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Afghanistan.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.XXXX wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezogen auf Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wegen eines innerstaatlichen Konflikts in Afghanistan. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.XXXX wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezogen auf Afghanistan vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist hinsichtlich des begehrten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bezogen auf Afghanistan begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBL. I 2007, S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde und der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) dient, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dieser Lage, mithin das Vorliegen von Gefahren insbesondere nach § 60 Abs. 7 Satz 2 – aber auch Satz 1 – Aufenthaltsgesetz für die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen. Allerdings ist § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er bei Vorliegen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 -, zitiert nach juris, dort: RN 31). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 Feststellungen zu Satz 1 dieser Vorschrift vor. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bildet zusammen mit § 60 Abs. 2 und 3 – für ein Vorliegen letzterer sind hier aber keine Anhaltspunkte gegeben – einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. abtrennbaren Streitgegenstandsteil. Unter Berücksichtigung der aktuellen, zunehmend mehr von gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägten Lage in Afghanistan insgesamt und vorliegend insbesondere in der Herkunftsprovinz der Antragsteller geht das Gericht davon aus, dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen einer Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff eines „internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts anhand der vier Genfer Konventionen aus dem Jahre 1949 auszulegen, die durch Zusatzprotokolle ergänzt worden sind. Diese Regelungen finden Anwendung auf alle bewaffneten Konflikte, welche im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des staatlichen Hoheitsgebietes dergestalt ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Dagegen gelten innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitärten Völkerrechts. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Allerdings müsse der betreffende Konflikt ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typisch seien hierfür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Kriminelle Gewalt, sofern sie nicht Teil einer der vorgenannten Kämpfe ist, ist nicht gesondert einzustellen. Grundsätzlich seien von dem völkerrechtlichen Begriff des bewaffneten Konflikts nur Auseinandersetzungen von einer bestimmten Größenordnung an erfasst. Ob die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad aufweisen müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen. Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie verlangt außerdem eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit. Demgegenüber wird nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine „erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben“ gefordert. Dieses Merkmal kann aber mit dem „ernsthaften Schaden“ i.S.v. Art 2 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie in Übereinstimmung gebracht werden, wenn man dem eine ernsthafte Bedrohung eines der vorgenannten Rechtsgüter zugrundelegt. Zur Auslegung des Merkmals der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne von Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.02.2009 – Rechtssache C-465/07– ausgeführt, dass es durchaus genüge, wenn in der Person des Ausländers, der sich darauf berufe, sich eine Schadensgefahr allgemeiner Art konkretisiere, eben anders als in Art 15 Buchstabe a ( Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe) oder Buchstabe b ( Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung). Es sei dort nämlich in einem weiteren Sinne von einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson statt von bestimmten Gewalteinwirkungen die Rede. Außerdem könne sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergeben. Schließlich werde die in Frage stehende Gewalt, der die Bedrohung entspringe, in der Norm als „willkürlich“ gekennzeichnet, was zur Folge habe, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation, also etwa eines Vorverhaltens erstrecken könne. Der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach “ Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“, sei insofern bei der Auslegung zu beachten, dass das Wort „normalerweise“ die Anwendung der Norm für jene Fälle vorbehalte, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Der Ausnahmecharakter einer solchen Situation werde durch den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und durch die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bestätigt, da auch die in Art. 15 Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad aufweisen würden. Letzteres bedeute auch, dass Art 15 c der Richtlinie eine enge Beziehung zu dieser Individualisierung aufweise. Nach den Ausführungen des Gerichtshofes im angeführten Urteil sind insoweit grundsätzlich zwei Fallgestaltungen bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Erstens kann das Vorliegen einer solchen Bedrohung ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Zweitens fallen aber auch Personen unter diesen Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes, die sich auf das Vorliegen eines ernsthaften Hinweises auf eine tatsächliche Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie berufen können. Unter Berücksichtigung des räumlichen Ausmaßes willkürlicher Gewalt im Herkunftsland der Person und unter Einbeziehung des tatsächlichen Zielortes, wohin die Rückkehr angesonnen wird, können die Anforderungen an die Gewährung des subsidiären Schutzes im Rahmen der individuellen Prüfung des Antrages umso geringer sein, je mehr die Person möglicherweise zu belegen vermag, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Nach diesen Kriterien ist vorliegend der Anspruch auf subsidiären Schutz zu prüfen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass in Afghanistan ein am völkerrechtlichen Maßstab gemessener innerstaatlicher Konflikt vorliegt, dem ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt unter Einbeziehung der Zivilbevölkerung innewohnt. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass die seit dem Jahre 2001 aufgrund eines UN-Beschlusses und flankiert von dem Petersberger Abkommen erfolgte Intervention von Truppen der ISAF bislang in Bezug auf die Befriedung des Landes und den Aufbau von staatlichen Institutionen die selbstgesteckten Ziel nicht erreicht hat. Seit dem Jahre 2009 hat sich die Lage zu einer schlechteren entwickelt. Die aufgebauten Institutionen existieren weitgehend auf bloß formaler Grundlage und werden von weiten Teilen der Bevölkerung nicht akzeptiert. An der Durchsetzung von Entscheidungen mangelt es wegen des bewaffneten Widerstandes und der unübersichtlichen Machtstrukturen, die hauptsächlich von regierungsfeindlichen Kräften in Form von lokalen Machthabern, bestehend aus bewaffneten islamischen und ethnischen und den Drogenanbau und –handel organisierenden Gruppen gestellt werden. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3.8.2010 finden in weiten Teilen des Landes – im Süden, Südwesten, Südosten und Osten, aber auch in Teilen des Nordens (insbesondere in Kundus, Takhar, Baghlan) zunehmend gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt. Nach dieser Beurteilung haben seit dem Jahre 2008 diese Auseinandersetzungen auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht, bzw. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für die zentralen Provinzen um Kabul. Nach der Lageeinschätzung des Informationszentrums Asyl und Migration des BAMF in dem Länderbericht Afghanistan vom April 2009 wird die Sicherheitslage in den vorgenannten Gebieten noch als unbefriedigend und zumindest fragil bezeichnet, im Südosten und Teilen des Westens wegen der zunehmend offenen Kampfführung von Kämpfern der Talibanbewegung, die auf das Halten eroberter Gebiete ausgeht und insofern eine taktische Weiterentwicklung darstellt, die auf militärische Stärke aufbaut, als äußerst schwierig. Selbst in Kabul habe sich die Sicherheitslage seit dem Jahre 2008 weiter verschlechtert. Diese neue militärische Qualität in der Kampfführung der Taliban wird auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht vom 11.08.2009 thematisiert. Unter Berücksichtigung dieser Nachrichten muss das Gericht davon ausgehen, dass sich die Sicherheitslage seit dem Jahre 2008 durchgehend verschlechtert hat und nunmehr weite Teile des Landes, die vorher eine fragile Sicherheitslage aufwiesen, in die gewalttätigen Auseinandersetzungen einbezogen hat. Insbesondere stellt die Schweizerische Flüchtlingshilfe – Afghanistan update vom 11.08.2009 - fest, dass das Ausmass der Gewalt seit dem Ende der Talibanherrschaft im Jahre 2001 noch nie so groß gewesen sei wie jetzt. Kein Ort könne als sicher eingestuft werden. Den regierungsfeindlichen Gruppen sei es gelungen, auch die bisher für relativ sicher und stabil gehaltenen Gebiete im Zentrum und im Norden des Landes mit Anschlägen zu überziehen. Die zunehmende Intensität der Kampfhandlungen wird auch dadurch belegt, dass es zu einer Zunahme von Kampfhandlungen im Jahre 2009 im Bereich Ost auf 4868, Süd auf 5755, West auf 502, Nord auf 472 und Großraum Kabul auf 98 gekommen ist. Hinzu kommen über 3000 Sprengstoffanschläge, hauptsächlich im Bereich Süd und Ost, aber auch im Bereich Ost (186) Nord (94) und Kabul (60). Aufgrund dieser Kampfhandlungen und Anschläge wurden im Jahr 2009 rund 740 nicht an den Auseinandersetzungen beteiligte Zivilpersonen getötet, was einen Anstieg von über 30 % gegenüber dem Jahr 2008 darstellt (Der Spiegel, Protokoll eines Krieges, Nr. 30 vom 26.07.2010, S.70 ff.) Für das Jahr 2010 kann jetzt schon festgestellt werden, dass erneut eine Zunahme zu verzeichnen sein dürfte. Nach einem UN-Bericht sind seit Jahresbeginn im ersten Halbjahr 2010 insgesamt 1271 Zivilisten zu Tode gekommen, 1997 seien durch Anschläge sowie Kämpfen verletzt worden, viele davon schwer (Die Zeit – online – 10.08.2010). Bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass sie nur die Zahl der getöteten Zivilpersonen, beschränkt auf Kampfhandlungen und Anschläge wiedergeben. Die Zahl der getöteten oder verletzen Kombattanten auf beiden Seiten, die Gewalthandlungen an Orten fernab dieser registrierten Vorfälle und die Gewalt an den Schnittstellen zwischen krimineller und politischer Motivation, insbesondere an entlegeneren Orten, erfassen sie nicht. Die Gesamtzahl der Opfer dürfte deswegen um ein Mehrfaches höher liegen. Nach dem UN-Bericht wird der Charakter der zunehmend wahllosen und bedenkenlosen Gewaltentäußerung auch dadurch unterstrichen, dass der Anteil von Kindern und Frauen an den Opfern immer mehr steigt. Durch diese Ausführungen dürfte hinreichend belegt sein, dass in Afghanistan ein innerstaatlicher Konflikt vorliegt, der sich allerdings in den verschiedenen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt zeigt. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27.04.2010 — 10 C 4.09 und vom 14.07.2010 — 10 B 7.10), in denen das Tatbestandsmerkmal der »individuellen Gefahr durch willkürliche Gewalt" näher präzisiert wurde, hält das Gericht unter anderem im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20.06.2011 (2 K 499/11.GI.A) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Das Verwaltungsgericht Gießen führt dort zur aktuellen Lage in Afghanistan aus: „Nach den weitgehend übereinstimmenden Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 und insbesondere im Jahr 2011 weiterhin drastisch verschlechtert hat. Nach dem Auswärtigen Amt (Lageberichte vom 27.07.2010 und 09.02.2011) zeigt der landesweite Trend für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30 bis 50 % gegenüber dem Vorjahr. Die Lageberichte zeichnen folgendes Bild: Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Südwesten, Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Internationale Truppen der ISAF sowie des sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (operation enduring freedom) bekämpfen zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Hellmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u. a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsbiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischen Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen. In den wesentlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Mimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Frühjahr 2010 haben die Aufständischen deutsche wie afghanische Kräfte erneut in schwere Gefechte verwickelt. Am 02. und 15.04.2010 fielen bei Gefechten im Kundus und Baghlan sieben Soldaten der Bundeswehr; neun weitere wurden zum Teil schwer verwundet. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hetz-e-Islami-Hekmatyar registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Sicherheitslage im Regionalkommando Nord wird unverändert bestimmt durch den Versuch der Aufstandsbewegung, den Nord-Süd- Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum .Baghlan, Kundus zu kontrollierten. Den im aktuellen Lagebericht vom 09.02.2011 zum Ausdruck gebrachten vorsichtigen Optimismus („mehren sich jedoch die Anzeichen für eine Trendwende, Seite 13; „eine positive Grundstimmung bestimmt das Bild aber nicht minder", Seite 14; „die weitere Entwicklung im Jahr 2011 wird zeigen, ob sich tatsächlich eine Trendwende einstellt", Seite 15; „die Sicherheitslage gibt Anlass zur vorsichtigem Optimismus", Seite 17), kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die Kammer stellt vielmehr fest, dass sich die in den früheren Entscheidungen dargestellten Befürchtungen auf erschreckende Weise realisiert haben. Nach übereinstimmenden Quellen, insbesondere Medienberichten, war 2010 das blutigste Jahr seit dem Sturz der Taliban und dem Einmarsch der Nato in Afghanistan Ende 2001. Aktuell wird Afghanistan von der heftigsten Anschlagswelle seit der Vertreibung der Taliban heimgesucht (SZ vom 15.02.2011). In einem im März 2011 veröffentlichten Bericht der UNO heißt es, im letzen Jahr seien infolge von Kampfhandlungen und Angriffen 2777. Zivilisten. getötet' worden, was einem Anstieg von 15 % im Vergleich zum Vorjahr entspreche (NZZ vom 14.03.2011 und FR vom 18.03.2011). Die afghanische Organisation ARM. hat in ihrem Jahresbericht bekannt gegeben, in 2010 seien in Afghanistan 2.421 Zivilisten bei Anschlägen, durch Einsätze der NATO-Schutztruppe ISAF und afghanische Streitkräfte ums Lebens gekommen, zudem seien 3.270 Zivilisten verletzt worden (NZZ von 02.02.2011). UNHCR nennt laut Angaben im Bericht der D-A-C-H Kooperation Asylwesen Deutschland — Österreich — Schweiz vom März 2011 (im Folgenden D-A-C-H) für den Zeitraum Januar bis November 2010 2.584 getötete und 4.133 verletzte Zivilisten. Weiter heißt es im Bericht der D-A-C-H, für das Jahr 2010 sei wohl von bis zu 7.000 zivilen Opfern (Tote und Verletzte) auszugehen. Generell habe die Gewalt in Afghanistan im Jahresvergleich um 64 % zugenommen. Ebenso berichtet Amnesty international in seiner Stellungnahme an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorn 20.12.2010, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan im letzten Jahr landesweit emeut dramatisch verschlechtert hat. So habe die Organisation Afghan NGO Safety Office (ANSO) für das dritte Quartal 2010 einen landesweiten Anstieg von Angriffen bzw. Anschlägen durch oppositionelle Gruppierungen um 59 % im Vergleich zum dritten Quartal 2009 registriert. Die drastische Zunahme der Gewalt bildet sich weiterhin darin ab, dass 2010 auch für die ausländischen Truppen in Afghanistan das bei weitem tödlichste Jahr war. Nach Medienberichten starben 702 ausländische Soldaten am Hindukush (SZ vom 22.12.2010). In 2011 scheinen sich die Verluste noch zu erhöhen. Bundesverteidigungsminister de Maiziere hat bereits im April aufgrund des bis dahin folgenschwersten Angriffs auf einen Armeestützpunkt, bei dem nahe Dschalasabad acht Nato-Soldaten und vier afghanische Soldaten ums Leben kamen, vor einer bevorstehenden Verschärfung der Lage gewarnt (FR vom 18.04.2011). Weitere Anschläge sind gefolgt, die Zahl der getöteten Soldaten, darunter auch kürzlich eines deutschen Soldaten, erhöht sich täglich (Berichte der NZZ vom 24.05. und 26.05.11). Die FAZ berichtet unter dem 27.05.2011, seit Beginn des Monats seien schon 38 Nato-Soldaten in Afghanistan getötet worden. Der vom Generalsekretär der Nato, Rasmussen, im März d. J. für das Jahr 2011 verkündete Beginn ”einer neuen Ära der Sicherheit" lässt sich trotz der Milliardeninvesti• tionen des Westens in die Sicherheit und zivilen Strukturen (die afghanische Armee verfügt inzwischen über 152.000 Soldaten und die Polizei über 118 000 Mann) sowie des größten Einsatzes von derzeit rund 130.000 Soldaten der ISAF bisher nicht feststellen und ist nach Auffassung der Kammer auch nicht absehbar. In 2010 sind laut dem Bericht der NZZ vom 14,03.2011 die meisten Zivilisten bei der Explosion von am Straßenrand vergrabenen Sprengkörpern ums Leben gekommen. Die Taliban hätten ihre Angriffe auf Zivilisten im letzten Jahr verstärkt, weil sie hofften, damit das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratischen Institutionen zu schwächen. Auch Selbstmordanschläge und Tötungen von Regierungsvertretern, Entwicklungshelfern und NATO-freundlichen Stammesältesten und Politikern hätten sich mehr als verdoppelt. Damit sollten die Afghanen abgeschreckt werden, mit den Behörden zu kooperieren. Weiter heißt es in dem Bericht, eine Entspannung sei nicht absehbar, weil die USA ihre Gruppen im Hindukusch im letzten Jahr aufgestockt und 2011 zum entscheidenden Jahr im Kampf gegen die Taliban erklärt hätten. Das Kampfgeschehen dürfte sich vielmehr intensivieren und die Opferzahlen dürften weiter steigen-. Menschenrechtsaktivisten befürchteten zudem, dass die Taliban noch brutaler gegen Zivilisten vorgehen könnten, wenn sie sich in die Ecke gedrängt fühlten. Die Kammer teilt eher diese Einschätzung, als den vorsichtigen Optimismus des Auswärtigen Amtes. Dies gilt umso mehr, als in den letzten Monaten und insbesondere ganz aktuell nach der angekündigten Frühjahresoffensive der Taliban Anfang Mai 2011 eine weitere Intensivierung des Kampfgeschehens verbunden mit einem Ansteigen von zivilen Opfern zu verzeichnen ist. Dabei bietet .allein die Anwesenheit bzw. die Nähe von Sicherheitskräften für die Zivilbevölkerung keinen Schutz. So haben Taliban im Frühjahr nicht weit vom Zuständigkeitsgebiet der Bundeswehr im Nordosten Afghanistans einen Distrikt überrannt und das Verwaltungszentrum des Gebiets eingenommen; die örtliche Polizei sei von dem Angriff der mehr als 300 Aufständischen überrascht worden und habe sich in umliegende Dörfer zurückgezogen (FR vom 30.03.2011). Bei einem Selbstmordanschlag in der nordafghanischen. Stadt Kundus sind im März mindestens 33 Personen getötet worden. Nach Mitteilung der örtlichen Behörden hat sich ein Selbstmordattentäter vor einer Rekrutierungsstelle für angehende Sicherheitskräfte in die Luft gesprengt. Mehr als 40 Personen wurden durch die Detonation zum Teil schwer verletzt. Eine Woche davor waren im Stadtzentrum von Kundus der Polizeichef der Provinz und zwei seiner Leibwächter durch einen Selbstmordanschlag getötet worden. Zwei weitere Wochen davor hatte ein Selbstmordattentäter der Taliban auf einer Pass-Stelle nördlich vom Kundus 31 Personen, die sich für den Staatsdienst bewerben wollten, mit in den Tod gerissen (FAZ vom 15.03.2011). In Mazar-i-Sharif hat ein Massaker an UN-Mitarbeitern stattgefunden (taz vom 06.04.2011.). Gegen die Tötung mutmaßlicher Unschuldiger durch ausländische Truppen hat es inzwischen wiederholt Proteste Hunderter von Menschen gegeben, bei denen es Tote gab (FR vom 20.05.2011). Die aktuelle Berichterstattung bestätigt die obige Einschätzung. Unmittelbar nach Ankündigung der Frühjahrsoffensive der Taliban hat es eine Reihe von Selbstmordattentaten, Schusswechseln und Bombenexplosionen gegeben, bei denen Zivilisten ums Leben gekommen sind. Die Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, weiterhin auch unmittelbar gegen Zivilpersonen, wie ein Angriff auf Stammesälteste auf einem Markt, ein Angriff auf ein ganzes Dorf sowie schon der zweite Angriff auf Bauarbeiter zeigt, bei dem mindestens 35 Bauarbeiter getötet und 20 verletzt wurden, Unter diesen Angriffen waren auch Großangriffe mit 400 Taliban (im einzelnen: SZ vom 02.05.2011; FR vom 10.05.2011; FAZ vom 11.05.2011; NZZ vom 12.05.2011; FAZ vom 20.05 und 24.05.2011). Immer wieder prekär wird die Sicherheitslage in Kandahar. Trotz der Erfolgsmeldungen der Isaf die Taliban seien hier zurückgedrängt worden, ist die Stadt im Januar 2011 von drei Anschlägen betroffen gewesen; u. a. wurde der stellvertretende Gouverneur der Provinz getötet Im Mai wurde Kandahar durch eine Serie von Angriffen erschüttert, mindestens 18 Personen kamen ums Leben (FAZ vom 31,01.2011; FR vom 9.05.2011). Da die einstige Hochburg der Taliban als militärisches wie politisches Schlüsselgelände gilt, dürfte dessen Sicherheit als besonders wichtig für die weitere Entwicklung in Afghanistan anzusehen sein. Insbesondere dürfte dies auch wesentlich dafür sein, ob die Bevölkerung Vertrauen in Polizei und Armee gewinnt. Schließlich sind auch für Kabul Anschläge zu verzeichnen: Im Januar war es Ort eines Bombenanschlags, bei dem 14 Menschen in einem Supermarkt getötet wurden. (FAZ vom 31.01.2011). im Februar 2011 wurden zwei Menschen bei einem Selbstmordanschlag im Hotel Safi Landmark in den Tod gerissen (SZ vorn 15.02.2011). Im April fand ein Angriff auf das Verteidigungsministerium statt, bei dem zwei Soldaten erschossen und sieben weitere verletzt wurden (taz vom 19.04.2011), im gleichen Monat gab es einen Schusswechsel auf dem Militärflughafen von Kabul, bei dem sechs Isaf-Soldaten durch einen afghanischen Offizier getötet wurden (taz vom 28.04.2011). Sechs Medizinstudenten wurden bei einem Selbstmordanschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul getötet und weitere 23 verletzt (taz vom 23.05.2011). Soweit das Auswärtige Amt im aktuellen Lagebericht vom 22.02.2011 ausführt, eine Trendwende zeichne sich dadurch ab, dass die Bevölkerung in den Aufstandsgebieten zunehmend mit den nationalen und in internationalen Sicherheitsbehörden zusammen arbeite hält die Kammer eher Zurückhaltung als Optimismus für angebracht. So wird berichtet, dass die Afghanen Angst vor ihren eigenen Beschützern hätten. Gewalt durch Sicherheitskräfte sei in Afghanistan Alltag. Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass Afghanistan noch weit von Stabilität entfernt sei —auch weil die mangelnde Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ein immenses Risiko darstelle. Die Afghanen hätten kein Vertrauen in die Leute, die sie schützen sollten, weil sie so oft Opfer dieser Leute würden. Unter den Sicherheitskräften seien immer öfter Kinder, die z.T. auch missbraucht würden. Vergehen der Sicherheitskräfte würden nicht geahndet. In vielen Regionen seien die Taliban wieder die einzigen, an-die sich die Menschen wenden könnten (zum Ganzen: Die Welt vom 10.05.2011). Die D-A-C-H Kooperation führt in ihrem Bericht, vom März 2011 aus, in einzelnen Distrikten der Provinzen Ghazni und Nangahar übten die Taliban mittels einer Schattenregierung und Scharia-Gerichten Kontrolle über die Bevölkerung aus.. Sie unterhielten Schulen, verteilten nachts Flugblätter, urteilten über Landnutzungs-, Wasser- und Eigentumsrechte, erhöben Steuern und bestraften „Kollaborateure“, dies, obwohl US-Soldaten hier patrouillierten. Zivile Sympathisanten ließen ihnen Nahrung, Unterkunft und sonstige Unterstützung zukommen, außerdem schienen sie mit der lokalen Polizei unter der Hand zusammenzuarbeiten. Auch zahlreiche Minderjährige sollten sich unter den Kämpfern befinden, was durch das Selbstmordattentat eines zwölf Jahre alten Angreifers belegt ist (SZ vom 02.05.2011). Afghanistan ist zudem das gefährlichste Land für Entwicklungshelfer (taz vom 15.04.2011). Ein düsteres Bild zeichnet auch das Rote Kreuz, wenn es in einem Bericht vom Dezember 2010 ausführt, bewaffnete Gruppen und Milizen erstarkten weiter und erschwerten die humanitäre Hilfe; viele Gegenden seien zwischen unerreichbar für das Rote Kreuz und andere Hilfswerke, noch nie in den vergangenen 30 Jahren sei der Zugang, für die Helfer so schwierig gewesen.“ Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass vorliegend auch die vom EuGH geforderte Ausnahmesituation — ungeachtet einer hinsichtlich des Anspruchs auf subsidiären Schutz ggf. ins Gewicht fällenden konkreten Situation (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 17.02.09 — C 465/07, a. a. 0.) vorliegt. Die obigen Einschätzungen des Verwaltungsgerichts Gießen werden durch einen jüngsten Anschlag am 28.06.2011 auf das Hotel Intercontinental in Kabul bestätigt. Laut Spiegel Online, Politik, stürmte ein Selbstmordkommando dieses Luxushotel in Kabul. Radikal islamistische Taliban bekannten sich zu diesem Angriff. Das Kommando hielt Teile der Anlage stundenlang besetzt. Schließlich griffen NATO-Hubschrauber in die Kämpfe ein. Begonnen hatte die konzertierte Attacke auf das schwer gesicherte Hotelgebäude gegen 22.00 Uhr Ortszeit. Mindestens drei Selbstmordattentäter griffen das Intercontinental an, sagte der Chefermittler der Kriminalpolizei in der Hauptstadt Sahir. Zunächst sprach er von mehreren Toten und Verletzten. Zuletzt war von drei verletzten Polizisten die Rede, über zivile Opfer äußerte sich Sahir wohl auch deshalb nicht, weil die Lage bis in die jüngsten Morgenstunden völlig unübersichtlich war. Ein Polizeioffizier vor Ort sagte Spiegel Online, eine Gruppe von bewaffneten Männern sei in das Hotel eingedrungen. Eine der Männer habe sich in der Halle des Hotels in die Luft gesprengt, die anderen hätten das Gebäude gestürmt. Die Polizei sperrte umgehend die Zufahrten des Hotels, das auf einem Bergrücken am Rand von Kabul liegt und eine der wenigen von westlichen Besuchern genutzten Unterkünfte der afghanischen Hauptstadt ist. Der Polizist sagte kurz nach dem Beginn der Attacke, bis zu sechs Selbstmordattentäter seien in dem Hotel, immer wieder waren auch aus der Ferne Maschinengewehrsalven zu hören. Ein Vertreter der Sicherheitsgruppen sagte der BBC: „Wir haben es mit einer sehr gut organisierten Gruppe von Selbstmordattentätern zu tun.“ Nur eine halbe Stunde nach dem Beginn der Kämpfe meldeten sich die Taliban per Telefon bei mehreren Journalisten und berichteten, die Kämpfer hätten alle sechs Etagen besetzt und würden nun von Raum zu Raum gehen und sämtliche ausländische Gäste töten, inzwischen bis zu 50 Menschen. Eine unabhängige Bestätigung von der afghanischen Polizei gab es für diese Angaben jedoch nicht. Ziel des Anschlags war offenbar ein hochrangiges Treffen von internationalen und afghanischen Politikern. Mit dem Anschlag in der Hauptstadt bewiesen die Taliban erneut, dass sie zu komplexen Attacken auch in Kabul in der Lage sind. Ob die geplante Konferenz der Gouverneure und der afghanischen Regierung nach der Attacke noch stattfindet, war in der Nacht unklar. Der Übergriff der Taliban auf das Hotel Intercontinental wirft einen dunklen Schatten auf die geplanten Feierlichkeiten zur symbolischen Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die Afghanen in den kommenden Tagen. Aus diesem Bericht von Spiegel Online ergibt sich, dass die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) nicht in der Lage sind, Sicherheit in der Hauptstadt ohne die ISAF-Kräfte sicherzustellen, da NATO-Hubschrauber in die Kämpfe eingriffen. Selbst hochgeschützte Diplomatentreffen sind in Kabul auf dem Hintergrund dieser jüngsten Ereignisse schwer möglich. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist dem Kläger daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder eine Rückkehr nach G-Stadt noch nach H-Stadt zumutbar. Einem Verweis des Klägers auf H-Stadt stünde zudem dessen offensichtliche Retardierung und intellektuelle Beschränktheit entgegen. Die Klage ist abzuweisen, soweit der Kläger begehrt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Feststellung sind nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am XX.XX.XXXX in Kandahar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er beantragte durch seinen damaligen Ergänzungspfleger am 22.10.2010 Asyl. Im Rahmen seiner Anhörung am 18.01.2011 gab er unter anderem an, dass seine Eltern und Geschwister weiterhin in G-Stadt leben würden. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil die Lage in Afghanistan aussichtslos gewesen sei und er auch keine Schule haben besuchen dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom XX.XX.XXXX ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Der Kläger hat am 01.03.2011 Klage erhoben. Er beruft sich insbesondere darauf, dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zuzusprechen sei. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen befragt worden, Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich seine Klage zurückgenommen, soweit er mit ihr die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt hatte. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.XXXX dieses zu verpflichten, dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 2 und § 60 Abs. 2 bis 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den Bescheid vom 04.02.2011. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.