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Beschluss

7 L 2728/11.F.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0928.7L2728.11.F.A.0A
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Leitsätze
Ist ein Asylbewerber aufgrund einer ihm gegenüber ergangenen Abschiebungsanordung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschoben worden und kehrt er danach wieder in das Bundesgebiet zurück, kann eine erneute Abschiebung nach Italien nicht auf die bereits vollzogene Abschiebungsanordnung gestützt werden. Für eine erneute Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens bedarf es einer eigenständigen Überstellungsentscheidung nach Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Ist einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschobenen Asylbewerber bei seiner Ankunft von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - ausgehändigt und ihm eine Frist zur Ausreise von sieben Tagen gesetzt worden, belegt dies, dass die zuständigen italienischen Stellen dem Betroffenen keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren gewähren.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, von einer Überstellung des Antragstellers nach Italien bis zu einer Entscheidung über den Folgeantrag des Antragstellers vom 19.09.2011abzusehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Asylbewerber aufgrund einer ihm gegenüber ergangenen Abschiebungsanordung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschoben worden und kehrt er danach wieder in das Bundesgebiet zurück, kann eine erneute Abschiebung nach Italien nicht auf die bereits vollzogene Abschiebungsanordnung gestützt werden. Für eine erneute Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens bedarf es einer eigenständigen Überstellungsentscheidung nach Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Ist einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschobenen Asylbewerber bei seiner Ankunft von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - ausgehändigt und ihm eine Frist zur Ausreise von sieben Tagen gesetzt worden, belegt dies, dass die zuständigen italienischen Stellen dem Betroffenen keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren gewähren. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, von einer Überstellung des Antragstellers nach Italien bis zu einer Entscheidung über den Folgeantrag des Antragstellers vom 19.09.2011abzusehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag des Antragstellers ist begründet. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Zurückschiebung oder Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht vor. Eine erneute Überstellung des Antragstellers auf Grund der in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.06.2011 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG ist ausgeschlossen, da mit der am XX.08.2011 erfolgten Überstellung des Antragstellers auf dem Luftwege von C-Stadt nach F-Stadt diese Abschiebungsanordnung verbraucht ist. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Regelung, aus der sich ergibt, dass im Falle einer Wiedereinreise eines in einen anderen Staat abgeschobenen Asylbewerbers eine vollzogene Abschiebungsanordnung erneut Rechtsgrundlage für eine erneute Abschiebung sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.08.2005 klargestellt, dass eine vorsorgliche Androhung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber „für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise“– außer für die Sonderfälle im Flughafenverfahren nach § 18 a Abs. 2 AsylVfG– im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig ist (BVerwGE 1245, 166 = NVwZ 2006, 96 m.w.Nachw.; vgl. auch Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AufenthG, Stand: 8/2011, § 55 Rdnr. 16). Dasselbe hat für den Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG zu gelten. Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik des Überstellungsverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003. Im Falle eines Asylsuchenden, der gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in einen anderen Mitgliedstaat überstellt worden ist und wie der Antragsteller erneut in den überstellenden Staat zurückreist, bestimmt sich das weitere Vorgehen nach Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Danach ist ein Wiederaufnahmegesuch an den Staat zu richten, in den der Betroffene überstellt worden war. Dies hat die Antragsgegnerin auch formularmäßig am XX.09.2011 getan. Sofern die Voraussetzungen für eine erneute Überstellung erfüllt sind, teilt der ersuchende Staat, hier: die Antragsgegnerin, dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 mit (vgl. hierzu und zum Folgenden Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 20 K 8 ff.). Diese Entscheidung ist zu begründen (Satz 2). Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den Mitgliedstaat begibt (Satz 3). Die Entscheidung ist rechtsbehelfsfähig (Satz 4 und 5). Erst eine solche Entscheidung nach Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 könnte Rechtsgrundlage für eine erneute Überstellung des Antragstellers nach Italien sein. Eine solche ist aber bislang nicht ergangen und kann daher auch nicht vollstreckt werden. Eine Zurückschiebung des Antragstellers nach § 18 AsylVfG kommt vorliegend nicht in Betracht, da diese Norm allein die Befugnisse der Grenzbehörden regelt. Im vorliegenden Fall würde jedoch die Ausländerbehörde der Stadt tätig werden, die die gegenüber dem Antragsteller im Verfahren AG 934 XIV 397/11 angeordnete Zurückschiebungshaft am 05.09.2011 beantragt hatte. Eine Zurückschiebung des Antragstellers kann auch nicht auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 AufenthG erfolgen. Der Antragsteller ist zwar unerlaubt im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 von Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist. Jedoch ist der unmittelbar geltende Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 als lex specialis vorrangig und abschließend einschlägig. Für den Fall einer von der Antragsgegnerin beabsichtigten den Antragsteller betreffenden Überstellungsentscheidung weist das Gericht schon jetzt daraufhin, dass im Hinblick auf den vorliegend zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt einem dann zu erhebenden erneuten Eilantrag stattgegeben würde. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob es Asylbewerbern, die über Italien in das Bundesgebiet eingereist sind, im Hinblick auf die dortigen Aufnahmebedingungen und das dortige Asylverfahren überhaupt zugemutet werden kann, nach Italien zurückzukehren (vgl. zum Meinungsstand VG Saarlouis, Beschl. v. 22.08.2011 – 5 L 744/11, BeckRS 2011, 53564 mit umfangreichen Nachweisen; vgl. ferner die umfangreiche Rechtsprechungsdokumentation unter www.asyl.net). Jedenfalls im Falle des Antragstellers ist davon auszugehen, dass er auch nach einer erneut vollzogenen Überstellung keinen Zugang zu dem italienischen Asylverfahren und zu einer menschenwürdigen Versorgung hätte. Ihm wurde nach seiner ersten Überstellung am XX.08.2011 am nächsten Tag von der am Flughafen G. in F-Stadt tätigen Ausländerbehörde eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ausgehändigt und eine Frist zum Verlassen Italiens von sieben Tagen auferlegt. Aus diesem Rückgriff der italienischen Behörden auf die Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich im Umkehrschluss, dass die italienischen Behörden nicht gewillt waren, gegenüber dem Antragsteller ein Asylverfahren aufzunehmen bzw. fortzuführen und ihm hierzu eine angemessene Unterbringung und Versorgung zur Verfügung zu stellen. Zwar wurde dem Antragsteller die Einreise nach Italien gestattet, er wurde aber nicht an eine Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Die auf Grund einer Fiktion nach Art. 20 Abs. 1 S. 1 Buchst. c) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 angenommene Bereitschaft Italiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers kann daher keinerlei Gewähr dafür bieten, dass er tatsächlich in Italien Zugang zu einem geordneten Asylverfahren erhalten wird. Daher kündigt das erkennende Gericht schon jetzt für den Fall eines entsprechenden Antrags des Antragstellers den Erlass einer Eilentscheidung im Falle des Ergehens eines Überstellungsbescheids an, um die Überstellung des Antragstellers nach Italien auszusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).