Urteil
7 K 1820/11.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0523.7K1820.11.F.0A
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Leitsätze
Ein Unweltinformationszugangsanspruch ist nicht dann offensichtlich mißbräuchlich im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 HUIG gestellt, wenn er auch der Verfolgung wirtschaftlicher Eigeninteressen dient.
Es reicht aus, dass die Wahrnehmung des Eigenanspruchs noch innerhalb des mit dem HUIG verfolgten Zieles der Wächterfuniktion der Öffentlichkeit liegt, um den Umweltschutz zu verbessern.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.06.2011 verpflichtet, dem Kläger eine Kopie der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung vom 20.07.2007 betreffend die Erdaufschüttung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in der Gemarkung P-Stadt, Flur 24, Flurstück 69 sowie Gemarkung Q-Stadt, Flur 6, Flurstücke 2/3, 3/1 und Flurstück 23 zu überlassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) hat diese selbst zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unweltinformationszugangsanspruch ist nicht dann offensichtlich mißbräuchlich im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 HUIG gestellt, wenn er auch der Verfolgung wirtschaftlicher Eigeninteressen dient. Es reicht aus, dass die Wahrnehmung des Eigenanspruchs noch innerhalb des mit dem HUIG verfolgten Zieles der Wächterfuniktion der Öffentlichkeit liegt, um den Umweltschutz zu verbessern. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.06.2011 verpflichtet, dem Kläger eine Kopie der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung vom 20.07.2007 betreffend die Erdaufschüttung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in der Gemarkung P-Stadt, Flur 24, Flurstück 69 sowie Gemarkung Q-Stadt, Flur 6, Flurstücke 2/3, 3/1 und Flurstück 23 zu überlassen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) hat diese selbst zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und in der Sache begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10.06.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Eingriffsgenehmigung vom 20.07.2007 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 HUIG anspruchsberechtigt, da jede Person, so auch der Kläger als eingetragener Verein des Privatrechts ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat. Der Beklagte ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HUIG eine informationspflichtige Stelle und verfügt nach seinen eigenen Angaben über die begehrten Informationen. Die vom Kläger begehrten Informationen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HUIG dar. Danach sind Umweltinformationen Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken. Der Kläger begehrt Einsicht in eine erteilte naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung für Verfüllung von Bodenmaterial zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung. Diese vom Beklagten genehmigte Maßnahme wirkt sich auf den Boden und die Landschaft aus, zumal es nach unbestrittenem Vortrag ein Hecken- und Wiesenbiotop in einer Größe von mehreren Hektar betrifft. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch gemäß § 4 Abs. 2 HUIG hinreichend bestimmt, da er Einsicht in den vollständigen Genehmigungsbescheid mit dem genauen Wortlaut der Nebenbestimmungen begehrt, in Form der Überlassung ggf. einer Abschrift des Bescheides. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HUIG wird damit eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt. Dieser darf nur aus wichtigem Grund auf andere Art eröffnet werden. An der Darlegung eines solchen Grundes seitens des Beklagten fehlt es hier. Dem Umweltinformationszugangsanspruch stehen vorliegend auch keine Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 HUIG nicht vor. Diese Norm dient dem Schutz öffentlicher Belange und ist als Ausnahme von der Gewährung eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 HUIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Darlegungslast liegt dabei bei der Behörde. Bei den Missbrauchsmöglichkeiten ist zwischen einem behördenbezogenen und einem verwendungsbezogenem Missbrauch zu unterscheiden (BVerwG vom 24.09.2009 – 7 C 2.09, NVwZ 2010, 189 Rdnr. 35f; siehe auch OLG Köln vom 15.12.2006 – 6 U 229/05, ZUM 2007, 548 Rdnr 39 zu einem Informationsantrag zur nachträglichen Legitimierung der unzulässigen Inanspruchnahme einer urheberrechtlich geschützten Datenbank). Der Beklagte hat keinen behördenbezogenen Missbrauch, wie Verzögerung des Verfahrens oder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Effektivität der Behörde vorgetragen. Er ist der Auffassung, dass ein verwendungsbezogener Missbrauch vorliege, da – seiner Auffassung nach – dem Auskunftsbegehren des Klägers ein Konkurrenteninteresse eines Mitgliedsunternehmens des Klägers zugrunde liege, weshalb das Auskunftsbegehren wirtschaftlichen Eigeninteressen diene und nicht umweltbezogen erfolge. Hier ist bereits im Ansatz fraglich, ob sich § 7 Abs. 2 Nr. 1 HUIG auf Fälle eines verwendungsbezogenen Missbrauchs erstreckt, in denen es – wie vorliegend vom Beklagten vorgetragen – um das Ausspähen von Konkurrenten geht (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand Juli 2011 § 8 Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen; Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand: September 2008, § 7 UIG a. F. Rdnr. 193f.). Die in § 7 HUIG geregelten Ablehnungsgründe dienen – wie dargelegt – allein dem Schutz öffentlicher Belange. Der Schutz privater Belange, zu denen auch etwaige Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen gehören, ist dagegen in § 8 HUIG geregelt. Die Frage, ob und inwieweit ein besonderes Schutzbedürfnis anzuerkennen ist, Informationen über konkurrierende Unternehmen dem grundsätzlich weiten Informationsanspruch zu entziehen, ist damit am Maßstab des § 8 HUIG zu beurteilen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit gesetzlich geregelten Ablehnungsgründe dürfen nicht durch einen Rückgriff auf den Missbrauchsfall unterlaufen werden (Landmann/Rohmer, a. a. O., § 8 UIG Rdnr. 53). Soweit die Rechtsprechung auch im Rahmen des § 7 HUIG (bzw. dem insoweit wortgleichen § 8 UIG auf Bundesebene) auch einen verwendungsbezogenen Missbrauch genügen lässt, sind daran hohe Anforderungen geknüpft (vgl. OVG Berlin – Brandenburg – OVG 12 B 23.07 – Urteil vom 17.12.2008; VG Hamburg, 7 VG 1422/2003,7 – Urteil vom 14.01.2004; HessVGH – 11 A 1999/06, Urteil vom 20.03.2007). Danach sind Anträge nur dann offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie erkennbar nicht dem Zweck dienen können, den das HUIG mit dem Zugang zu Umweltinformationen intendiert. Die Wahrnehmung des Zugangsanspruchs muss noch innerhalb des mit dem HUIG verfolgten Zieles der Wächterfunktion der Öffentlichkeit liegen, um den Umweltschutz zu verbessern. Dabei ist es unschädlich, wenn daneben auch wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden. Für die Annahme eines offensichtlichen Missbrauchs ist erforderlich, dass der Informationszugang unter keinem Aspekt zur Verbesserung der Umwelt führen kann, was z. B. nur dann bejaht werden könnte, wenn eine systematische Sammlung von Informationen über Konkurrenzunternehmen stattfindet, um diese Informationen im Markt gezielt gegen die Konkurrenzunternehmen zu verwenden. Dies kann vorliegend nicht bejaht werden. Wie der Kläger bereits in seinem ersten Auskunftsantrag vom 21.12.2010 formuliert hat, ist er der Auffassung, dass die Verkippung von Erdaushub durch die verfüllende Firma J. nicht dem geltenden Naturschutzrecht entspreche, da seiner Auffassung nach das Material weder verprobt noch verwogen werde. Daraus ist erkennbar, dass das Interesse des Klägers auch umweltbezogen definiert werden kann und innerhalb der Zielsetzungen des HUIG liegt. Das Vorliegen eines hier allein in Betracht kommenden verwendungsbezogenen Missbrauchs unter genereller Außerachtlassung der Belange des Umweltschutzes ist daher nicht erkennbar. Ein Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 HUIG ist ebenfalls nicht erkennbar, insbesondere nicht dahingehend, dass mit Überlassung der streitgegenständlichen Eingriffsgenehmigung personenbezogene Daten offenbart würden. Die an den Beigeladenen zu 1) erteilte Eingriffsgenehmigung enthält neben den Nebenbestimmungen die Planunterlagen. Schon aus diesem Inhalt des Bescheides ist nicht erkennbar, welche personenbezogenen Daten des Beigeladenen zu 1), oder möglicherweise auch des Beigeladenen zu 2) betroffen sein sollen. Der Vortrag, dass ausschließlich die Firma J. als verfüllendes Unternehmen betroffen sei, genügt der behördlichen Darlegungslast im Rahmen des § 8 HUIG nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene zu 1) hat keinen eigenen Antrag gestellt und ist daher nicht am Kostenrisiko beteiligt. Der Beigeladene zu 2), der in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat, hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er das Schicksal des Unterliegens mit dem Beklagten teilt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Schreiben vom 21.12.2010 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Darmstadt Auskunftserteilung über die Art, Inhalt und Nebenbestimmungen der seiner Auffassung nach der Firma J. erteilten Genehmigung zur Verfüllung von Massen. Der Kläger teilte in seinem Antrag mit, dass ihm bekannt geworden sei, dass die Firma J. westlich der Landstraße von Q-Stadt nach R-Stadt und unmittelbar neben Ausgleichsflä-chen der S-Gesellschaft auf einer Fläche von mehreren Hektar ein Hecken- und Wiesenbiotop verkippe. Mit Schreiben vom 08.02.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein an das Regierungspräsidium Darmstadt gerichtetes Schreiben zuständigkeitshalber an den Beklagten weitergeleitet worden sei. Bei der angesprochenen Bodenverfüllung handele es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung. Diesbezüglich sei seitens der unteren Naturschutzbehörde eine naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Auf der Grundlage der vorgelegten Planungsunterlagen sei geprüft worden, ob das Vorhaben genehmigungsfähig sei. Die Planungsunterlagen seien Bestandteil des Bescheides und entsprechend zu beachten. Darüber hinaus seien die wesentlich von dem Vorhaben betroffenen Behörden beteiligt worden. Sich daraus ergebende Nebenbestimmungen seien Bestandteil der Genehmigung geworden. Die Genehmigung enthalte unter anderem Nebenbestimmungen zur Befristung (3 Jahre ab Beginn), zur Lagerung des vorhandenen Mutterbodens, zur Zuwegung, zum Einbau von Bodenmaterialien der Zuordnung Z O nach dem Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ der Hessischen Regierungspräsidien vom 04.04.2006, zur Herkunft des Bodens, zum fachgerechten Einbau des Bodenaushubs, zur Rekultivierung, zur Kompensation des Eingriffs und Hinweise zu den Anforderungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung. Die bisher durchgeführten Verprobungen hätten nach den Analyseergebnissen immer den Einbau von Z O. ergeben. Gemäß den eingereichten Planungsunterlagen sei der Einbau von 44300m³ zulässig. Die Firma J. habe dem Beklagten mitgeteilt, dass inzwischen etwa die Hälfte der vorgesehenen Menge eingebaut sei und die Vorgaben des Genehmigungsbescheides beachtet worden seien. Nach Abschluss der Maßnahme sei die geplante Ausführung gemäß den Planungsunterlagen durch Mengenachweis und Nivellement zu bestätigen und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde seien keine Hinweise vorhanden, dass die oben genannten Auflagen und Hinweise nicht ausreichend eingehalten worden seien. Mit Schreiben vom 22.02.2011 beantragte der Kläger die Überlassung des vollständigen Genehmigungsbescheides, aus welchem sich nicht nur alle Nebenbestimmungen, sondern auch deren konkreten Inhalte ergeben. Daneben erbat der Kläger eine Ausfertigung des vom Beklagten erwähnten Merkblattes „Entsorgung von Bauabfällen“ der Hessischen Regierungspräsidien vom 04.04.2012. Mit Schreiben vom 01.04.2011 übersandte der Beklagte dem Kläger das angeforderte Merkblatt und teilte weiter mit, dass die Notwendigkeit der Überlassung des Genehmigungsbescheides nicht gesehen werde, da dessen wesentlichen Inhalte dem Kläger mit Schreiben vom 08.02.2011 zugegangen seien. Mit Schreiben vom 18.04.2011 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides nur beurteilt werden könnten, wenn sie dem genauen Wortlaut nach vorliegen. Dies gelte auch für die Zahl und Art der vorgenommenen Beprobungen. Der Kläger bezweifele, dass per Februar erst die Hälfte der genehmigten 44300m³ eingebaut worden sei. Der Augenschein besage vielmehr, das bereits jetzt diese Menge überschritten worden sei. Was die Befristung angehe könne einem Artikel des Hanauer Anzeigers entnommen werden, dass die Deponie 2007 genehmigt worden sei und auf 3 Jahre befristet gewesen sei. Dies bedeute, dass jetzt keine Genehmigung mehr vorliege. Tatsächlich aber werde dort nach wie vor Material eingelagert. Das berechtigte Interesse des Klägers zu den gewünschten Umweltinformationen ergebe sich daraus, das er die rohstoffgewinnende Industrie vertrete, welche in erheblichen Umfang auch Bodenmaterial einlagere und insofern öffentlich- rechtlicher Genehmigungen bedürfe. Um feststellen zu können, ob und wie sich gegebenenfalls die Genehmigungen bzw. die diesen zugrundegelegten Vorschriften unterscheiden, werde der Bescheid in der tatsächlich erteilten Form benötigt, weshalb deshalb erneut beantragt werde, den vollständigen Genehmigungsbescheid einschließlich aller Nebenbestimmungen zu überlassen. Mit Bescheid vom 10.06.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Herausgabe der Eingriffsgenehmigung ab. Der begehrten Herausgabe der Eingriffsgenehmigung stehe § 7 Abs. 2 Nr. 1 HUIG entgegen. Danach sei ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt worden sei, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege, was vorliegend nicht der Fall sei. Mit am 05.07.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Herausgabe der erteilten naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung habe. Bei dem begehrten Bescheid handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 HUIG, da es sich um eine Auskunft über eine erteilte naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung für die Verfüllung von Bodenmaterial handele. Die genehmigte Maßnahme wirke sich jedenfalls auf den Boden und die Landschaft aus, welche Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HUIG darstellen. Dies gelte umso mehr, als die von der genehmigten Maßnahme betroffenen Fläche 1 Hecken- und Wiesenbiotop in einer Größe von mehreren Hektar betreffe. Ablehnungsgründe gemäß §§ 7, 8 HUIG lägen nicht vor. § 7 Abs. 2 Nr. 1 HUIG sei nicht erfüllt, da eine offensichtliche Missbräuchlichkeit der Antragstellung nicht erkennbar sei. Soweit der Beklagte geltend mache, der Auskunftsantrag sei deshalb missbräuchlich, weil der Kläger mit seiner Anfrage primär darauf abziele, im Interesse seines Mitgliedsunternehmens T. mögliche Konkurrenten bezüglich erleichterter Genehmigungsverfahren auszukundschaften, sei dies weder der Sache nach zutreffend noch von rechtlicher Relevanz. Unabhängig davon erreiche die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher und/ oder wirtschaftlicher Interessen nicht die Schwelle eines offensichtlich missbräuchlichen Verhaltens. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10.06.2011 (Az.: …) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Kopie der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung vom 20.07.2007 betreffend die Erdaufschüttung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in der Gemarkung P-Stadt, Flur 24, Flurstück 69 sowie Gemarkung Q-Stadt, Flur 6, Flurstücke 2/3, 3/1 und Flur 92, Flurstück 23, zu überlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung bezieht sich der Beklagte auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 10.06.2011. Er hält daran fest, dass der begehrten Auskunftserteilung der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 2 Ziffer 1 HUIG entgegenstehe. Bei der Anfrage des Klägers gehe es um die Interessen der rohstoffgewinnenden Industrie und nicht um den Schutz der Umwelt im Sinne einer ökologisch motivierten vergleichenden Überprüfung der Anforderungen an Maßnahmen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung. Der Kläger wolle verschiedene Arten von Genehmigungsbescheiden miteinander vergleichen. Es dürfte jedoch außer Zweifel stehen, dass bezüglich der Mitgliedsunternehmen des Klägers wohl eher nicht Genehmigungen nach Naturschutzrecht in Betracht kommen. Ob darüber hinaus auch der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 HUIG selbständig in Betracht komme, möge dahinstehen. Es sei jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass es dem Kläger ausweislich seiner Schreiben gerade um die verfüllende Firma gehe. Darüber hinaus seien wesentliche Informationen der Öffentlichkeit ohnehin durch die Presse bekannt. Der „Augenschein“ des Klägers, wonach bereits im April 2011 die genehmigte Verfüllmenge von 44300m³ deutlich überschritten gewesen sein soll, rechtfertige jedenfalls nicht das öffentliche Interesse. Auch das weitere Argument, die Größe der Fläche spreche für ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe, vermöge nicht zu überzeugen. Dem Kläger dürfte es bekannt sein, dass für Maßnahmen, die Erdverfüllungen zum Gegenstand haben, in aller Regel keine Flächen mit wenigen Hektar in Betracht kommen. Dies gelte umso mehr, als er die rohstoffgewinnende Industrie vertrete, welche – nach eigener Darstellung – in erheblichen Umfang auch Bodenmaterial einlagere. Die Argumentation, dass hier ein Hecken- und Wiesenbiotop „verkippt“ werde, belege kein öffentliches Interesse. Der Begriff Biotop an sich sei wertfrei. Biotope würden wohl auch von den Mitgliedsunternehmen des Klägers verfüllt. Die Erdaufschüttung erfolge zudem auf lediglich mittelintensiv genutztem Weidegrünland mit wenigen Obstbäumen. Mit Beschluss vom 05.04.2012 hat die Berichterstatterin Herrn G., welchem die streitgegenständliche Eingriffsgenehmigung vom 20.07.2007 erteilt wurde, beigeladen. Am 26.01.2012 erteilte der Beklagte der Firma J. eine erweiterte Eingriffsgenehmigung (Nachtrag) betreffend die Erdaufschüttung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in der Gemarkung P-Stadt, Flur 24, Flurstück 67, 68, 69, 70, 71 und der Gemarkung Q-Stadt, Flur 6, Flurstücke 2/3, 3/1, 3/2 sowie Flur 92, Flurstück 23. Mit weiterem Beschluss vom 03.05.2012 hat die Berichterstatterin die Firma J. beigeladen. Die Beigeladene zu 2) unterstützt und ergänzt den Vortrag des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) Bezug genommen, welche vorgelegen haben, und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.