Beschluss
7 L 1117/12.F.A
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0702.7L1117.12.F.A.0A
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Leitsätze
1. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die von ihm vorgenommene Vernichtung der Behördenakte des ersten Asylverfahrens die Beurteilungsgrundlage beseitigt, um das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG prüfen zu können, ist es ihm untersagt, gleichsam "ins Blaue hinein" das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen zu verneinen.Vielmehr hat es in einem solchen Falle das Folgeverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, die für das Asylerstverfahren gelten, durchzuführen.
2. In einem solchen Falle ist grundsätzlich eine persönliche Anhörung des Folgeantragstellers geboten.
3. Eine persönliche Anhörung des Folgeantragstellers ist grundsätzlich auch dann geboten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Folgeantragsverfahrens erstmals über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu befinden hat.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1118/12.F.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.03.2012 (Az.: …) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die von ihm vorgenommene Vernichtung der Behördenakte des ersten Asylverfahrens die Beurteilungsgrundlage beseitigt, um das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG prüfen zu können, ist es ihm untersagt, gleichsam "ins Blaue hinein" das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen zu verneinen.Vielmehr hat es in einem solchen Falle das Folgeverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, die für das Asylerstverfahren gelten, durchzuführen. 2. In einem solchen Falle ist grundsätzlich eine persönliche Anhörung des Folgeantragstellers geboten. 3. Eine persönliche Anhörung des Folgeantragstellers ist grundsätzlich auch dann geboten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Folgeantragsverfahrens erstmals über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu befinden hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1118/12.F.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.03.2012 (Az.: …) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der am XX.XX.1990 in F-Stadt geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am XX.XX.1990 zusammen mit seinen Eltern und einer älteren Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Eltern des Antragstellers beantragten am XX.XX.1990 für sich und den Antragsteller die Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem dieser Asylantrag von den Eltern des Klägers zurückgenommen worden war, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24.09.1993 das Asylverfahren ein und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Asylverfahrensakte dieses Antragsverfahrens (Az.: …) ist bereits vernichtet. Die Eltern und Geschwister des Antragstellers besitzen seit 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mit Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 02.06.2005 wegen versuchten Totschlags tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Einheitsstrafe nach dem Jugendstrafrecht von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (Az.: …). Diese Strafe hat der Antragsteller verbüßt. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landrats des Wetteraukreises vom XX.XX.2007 wurde der Antragsteller auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen scheiterte bislang an fehlenden Reisedokumenten. Der Antragsteller stellte am XX.XX.2012 persönlich bei der Außenstelle Gießen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung überreichte er einen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom XX.XX.2012. Mit diesem wird die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie die Feststellung begehrt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Im Einzelnen wird angeführt, dass dem Antragsteller wegen einer Familienfehde eine Verfolgung durch die Taleban drohe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. In der Herkunftsregion der Familie des Antragstellers, der Provinz G., bestehe für ihn unter anderem die Gefahr, wegen der Auseinandersetzung um ein Grundstück des in Deutschland lebenden Großvaters des Antragstellers in diese in lebensbedrohlicher Weise einbezogen zu werden. Auch drohe dem Antragsteller, von den Taleban zwangsrekrutiert zu werden. Weder in der Provinz G. noch in H-Stadt könne er auf familiäre oder vergleichbare Strukturen zurückgreifen, um dort eine existenzielle Absicherung zu erfahren. Das Bundesamt lehnte den Asylfolgeantrag des Antragstellers mit Bescheid vom XX.XX.2012 ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Antragsteller hat am 27.03.2012 unter dem Aktenzeichen 7 K 1118/12.F.A Klage erhoben und zugleich im vorliegenden Verfahren einen Eilantrag gestellt. Er ergänzt und vertieft sein schriftsätzliches Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom XX.XX.2012 anzuordnen und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Ausländerbehörde C-Stadt mitzuteilen, dass auf Grund der Klage des Klägers ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Eilantrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und verteidigt den Ablehnungsbescheid. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Eilverfahrens und des Klageverfahrens 7 K 1118/12.F.A sowie auf den Inhalt der das Folgeverfahren betreffenden Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen. II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XX.XX.2012 anzuordnen, ist begründet. Nach summarischer Prüfung dieses Bescheids im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat am XX.XX.2012 persönlich bei der Außenstelle Gießen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt. Diesen hat das Bundesamt zu Recht als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG gewertet und bearbeitet, weil der von den Eltern des Antragstellers am 23.05.1990 auch für ihn gestellte Asylerstantrag zurückgenommen und daraufhin jenes Asylverfahren eingestellt worden war. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. § 51 Abs. 1 S. 1 VwVfG setzt für das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter anderem voraus, dass sich die einem unanfechtbaren Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 2). Ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, lässt sich jedoch nur sachgerecht und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend beurteilen, indem man das im ersten Verfahren von dem oder den Asylantragstellern zur Begründung eines Asylantrags erfolgte Vorbringen umfassend in den Blick nimmt und auf dieser Grundlage überprüft, ob das zur Begründung eines Asylfolgeantrags Vorgetragene den gesetzlichen Anforderungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entspricht. Eine solche Prüfung ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr möglich, nachdem das Bundesamt die Asylverfahrensakte des ersten Asylverfahrens, das von dem Antragsteller und seinen Eltern betrieben worden war, inzwischen vernichtet worden ist. Zwar befinden sich in der Behördenakte des Asylfolgeverfahrens des Antragstellers einige wenige Schriftstücke, die das erste Asylverfahren betreffen. Diese sind jedoch nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob sich der Antragsteller zu Recht auf Wiederaufgreifensgründe beruft. Insbesondere existiert kein Protokoll des Bundesamtes über eine Anhörung der Eltern des Klägers. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Eltern des Antragstellers überhaupt angehört worden waren. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch durch die von ihm – wohl wegen der Einbürgerung der Eltern des Antragstellers - vorgenommene Vernichtung der Behördenakte des ersten Asylverfahrens zugleich die Beurteilungsgrundlage beseitigt, um das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG prüfen zu können, ist es ihm untersagt, gleichsam „ins Blaue hinein“ wie im Falle des Antragstellers das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen zu verneinen. Vielmehr hat es in einem solchen Falle das Folgeverfahren nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, die für das Asylerstverfahren gelten, durchzuführen. Im Hinblick darauf erweist sich der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 21.03.2012 schon deswegen als rechtswidrig, weil es unterlassen worden ist, eine persönliche Anhörung des Antragstellers durchzuführen. Zwar ermöglicht es § 71a Abs. 3 S. 3 AsylVfG, von einer Anhörung eines Folgeantragstellers abzusehen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch in ermessensfehlerhafter Weise es unterlassen, den Antragsteller persönlich anzuhören. Zwar hat dieser bei seiner Vorsprache bei dem Bundesamt einen mehrseitigen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten sowie weitere Unterlagen zur Begründung seines Asylfolgeantrags vorgelegt. Dies allein berechtigte jedoch das Bundesamt nicht, auf eine Anhörung zu verzichten. Da die Unterlagen des Erstverfahrens bereits vernichtet worden waren, drängte es sich geradezu auf, eine erstmalige persönliche Anhörung des Antragstellers vorzunehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das schriftsätzlich vorlegte Vorbringen des Antragstellers nicht für ausreichend erachtet worden ist, um das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen zu bejahen. Insoweit hätte es zumindest einer ergänzenden Befragung des Antragstellers bedurft. Ferner hätte es einer persönlichen Anhörung des Antragstellers im Asylfolgeverfahren bedurft, weil das Bundesamt im Rahmen der Bescheidung des Antragstellers erstmals über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu befinden hatte. Zumindest im Falle eines Antragstellers, dessen potenzielle Abschiebung in einen von innerstaatlichen Konflikten gekennzeichneten Staat wie Afghanistan in Betracht kommt, ist es in der Regel rechtlich nicht zulässig, vor einer erstmaligen Entscheidung über das Vorliegen entsprechender Abschiebungsverbote von einer persönlichen Anhörung abzusehen. Der Antragsteller hat auch hinreichend substantiiert Gründe vortragen lassen, die die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbots nicht von vornherein ausschloss. Im Übrigen erweist sich der Bescheid auf Grund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden vorläufigen summarischen Prüfung als rechtswidrig, soweit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG verneint worden sind. Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen eines bewaffneten Konflikts in den südlichen Provinzen Afghanistans (vgl. Urteil vom 25.08.2011 – 8 A 1657/10.A, BeckRS 2011,55270/11 betr. Logar und Urteil vom 25.08.2011 – 8 A 1659/11.A, BeckRS 2011, 45775 betr. Paktia) dürfte ein Verweis des Klägers auf eine Wohnsitznahme in der Heimatprovinz seiner Eltern, G., nicht in Betracht kommen. Einem Verweis auf H-Stadt dürfte Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG entgegenstehen, da von dem Antragsteller keineswegs „vernünftigerweise“ erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Nach all dem ist dem Eilantrag stattzugeben. Die Antragsgegnerin hat die Ausländerbehörde der Stadt C-Stadt über den Ausgang des vorliegenden Eilverfahrens zu unterrichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).