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Urteil

7 K 2190/11.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1121.7K2190.11.F.0A
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Leitsätze
Zur (hier verneinten) Zulässigkeit einer Festsetzungsfeststellungsklage im Recht der Informationsfreiheit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in die festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (hier verneinten) Zulässigkeit einer Festsetzungsfeststellungsklage im Recht der Informationsfreiheit. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in die festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, wie sie ausweislich des zunächst gestellten Antrages als Verpflichtungsklage erhoben war, war zunächst zulässig. Das Gericht hätte spätestens in der mündlichen Verhandlung diesen Klageantrag eine zulässige Form durch gerichtlichen Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO geben können, nämlich dass das Klagebegehren sich nicht allein auf eine Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO bezog, sondern mit einer Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO gegen die negatorischen Verwaltungsakte zu verbinden war. Diesen korrigierten Klageantrag konnte der Kläger als verbundene Klage allerdings nicht mehr nach Übersendung und Kenntnisnahme des Berichts vom XX.XX.2007 stellen. Klarstellend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nämlich erklärt, dass er sich nicht gegen die Schwärzungen in dem Bericht wende. Der in dieser prozessualen Situation gleichwohl gestellte Antrag des Klägers festzustellen, dass die mit der Klage ursprünglich angegriffenen Bescheide rechtswidrig waren, beurteilt sich daher als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag durch Urteil aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Verwaltungsakt sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Fortsetzungsfeststellungsklage beurteilt sich allerdings als unzulässig. In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ist einhellige Meinung, dass ein schützenwertes Feststellungsinteresse einen beabsichtigten Schadensersatzprozesses wegen einer Amtspflichtverletzung (vgl. BVerwG vom 20.01.1989 – Az.: 8 C 30/87– m. w. Nachw.), ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse oder ein Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund drohender Wiederholungsgefahr des Verwaltungsaktes voraussetzen. Vorliegend hat der Kläger sich allein auf eine Wiederholungsgefahr für sein Feststellungsinteresse beschränkt. Die drohende Wiederholungsgefahr zur Begründung des Feststellungsinteresses ist aber nur dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im wesentlichen unveränderten Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt (erneut) ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 07.07.2009 – Az.: 7 BV 08.254 –). Vorliegend ist von einer in diesem Sinne verstandenen Wiederholungsgefahr der sich erledigten Verwaltungsakte nicht auszugehen. Zunächst kann formlos festgestellt werden, dass die Verwaltungsakte sich erledigt haben. Sie sind nicht mehr wirksam im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG. Die Erledigung des Ausgangsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2009 ist eingetreten, weil dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – Az.:7 C 5/09 –). Rechtliche Wirkungen gehen von diesen Bescheiden, die dem Kläger den Informationszugang zu dem streitgegenständlichen Bericht versagt haben, nicht mehr aus, weil die Beklagte durch Übersendung des Berichts den Kläger klaglos gestellt hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die gleichen tatsächlichen Verhältnisse noch einmal eintreten werden, in denen der Kläger eine ähnlich versagende Verwaltungsentscheidung erwarten muss. Soweit der Kläger ausgeführt hat, dass die Beklagte ihm den Zugang zu Informationen über die Gründungsakte anderer Sparkassen in den neuen Bundesländern versagt hat, ist dies kein Beleg für eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat nämlich zutreffend darauf abgestellt, dass sie keine Verfügungsbefugnis über diese bei ihr vorhandenen Informationen hat. Hinsichtlich des Informationszugangs zu der amtsinternen Bewertung der rechtlichen Existenz der Beigeladenen, nämlich der D., steht aber fest, dass die Beklagte über weitere Informationen nicht mehr verfügt und auch bei ihr keine mehr vorhanden sind. Insoweit kann von einer Wiederholungsgefahr für einen gleichartigen Verwaltungsakt keine Rede sein. Soweit der Kläger mit seinem weiteren Antrag die Feststellung begehrt, dass die Beigeladene keine Anstalt des öffentlichen Rechts in Trägerschaft des Landkreises C-Stadt ist, handelt es sich vorliegend nicht um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, weil sich dieses Klagebegehren nicht aus der ursprünglich erhobenen Klage herleiten lässt. Für ein Feststellungsinteresse, das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ausschlaggebend ist, lässt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt finden. Hinsichtlich dieses Antrags liegt ferner auch keine zulässige Klageänderung gemäß § 91 VwGO vor. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Hierzu ist festzustellen, dass die Beklagte einer Änderung der Klage widersprochen hat und das Gericht die Änderung nicht für sachdienlich hält. Insbesondere steht einer sachdienlichen Klageänderung entgegen, dass die Frage der Trägerschaft der Beigeladenen und ihre Verfassung als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht von der Beklagten zu beurteilen ist und eine rechtliche Verbindung zwischen der Klage auf Informationszugang zu einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in dieser Form nicht besteht. Von einer Sachdienlichkeit der Klageänderung kann nicht die Rede sein, wenn nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses ein grundlegend neuer Prozessstoff zur Entscheidung über die (fortgeführte) Feststellungsklage in das Verfahren eingeführt wird. Deswegen wird ein Gericht im Sinne der Prozessökonomie die Sachdienlichkeit regelmäßig nur dann bejahen können, wenn sich die eigentliche Beurteilungslage nicht oder doch nur unwesentlich geändert hat (vgl. dazu instruktiv: BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 – Az.: 4 C 4/98– NVwZ 1999, 1105 ff.). Dies ist aber gerade vorliegend nicht der Fall. Der weitere Antrag des Klägers festzustellen, dass die Beigeladene nicht partei- und prozessfähig ist, beurteilt sich nach seinem Sinn als prozessuale Rüge, das Gericht dahingehend zu bestimmen, die Beteiligungsfähigkeit der Beigeladenen gemäß § 61 VwGO und ihre Prozessfähigkeit gemäß § 62 VwGO festzustellen. Zu einer derartigen Prüfung ist das Gericht in jeder Phase des Verfahrens berufen. Vorliegend sieht es aber keinen Anlass dieser Rüge weiter nachzugehen, weil die Beigeladene Anhörungs- und Beteiligungsrechte gemäß § 8 IFG als Beigeladene wahrnimmt. Der Rechtsfähigkeit der Beigeladenen als Anstalt des öffentlichen Rechts muss das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nicht vertiefend nachgehen, weil die prozessuale Rolle der Beigeladenen, die Rolle eines Beteiligten „in eigener Sache“ ist, dem zumindest insoweit die Partei- und Prozessfähigkeit zusteht. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen zu tragen, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst Zugang zu Informationen zur Gründung und rechtlichen Beschaffenheit der Beigeladenen begehrt und hat nach Zugang zu den betreffenden Informationen sein Klagebegehren umgestellt. Erstmals mit Schreiben vom XX.XX.2007 wandte sich der Kläger an die Beklagte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und beantragte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Akteneinsicht in bestimmte bei der Beklagten geführte Behördenvorgänge über die Beigeladene, die D.. Der Kläger beschränkte seinen Antrag auf Zugang zu entsprechenden Informationen auf Aktenvorgänge zur Rechts- und Handlungsfähigkeit der Beigeladenen. Mit Bescheid vom XX.XX.2007 wurde dieser Antrag durch die Beklagte abgelehnt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Informationszugang an § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG scheitere, wonach die Beklagte zur Vertraulichkeit in dieser Angelegenheit verpflichtet sei. Auch liege eine bereichsspezifische Ausnahme nach § 3 Nr. 1 IFG vor und die Erteilung der Information könne vorliegend das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Beigeladenen verletzen, was ein weiteres Zugangshindernis nach § 6 IFG darstelle. Hiergegen hat der Kläger am XX.XX.2007 Widerspruch eingelegt. In diesem Widerspruchsverfahren konkretisierte der Kläger seinen Antrag auf in Schriftform vorliegende Informationen, die sich auf die Handlungsfähigkeit der Beigeladenen bezogen, insbesondere die Überleitung der Beigeladenen am XX.XX.1990, die Bildung des D-verbandes C., die Umwandlung der D. C-Stadt in die D., die Wirksamkeit der Wahl der Verwaltungsräte und Vorstände und alle Informationen, welche die rechtliche Existenz der Beigeladenen beträfen. Die hiermit verbundenen öffentlich-rechtlichen Aspekte waren Gegenstand eines Berichts der Beklagten an das Bundesministerium der Finanzen vom XX.XX.2007, in welchen der Kläger Einsicht nehmen wollte. Mit Bescheid vom XX.XX.2009 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 05.02.2009 vorliegende Klage erhoben. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Gerichts am 24.08.2010 ausgesetzt (7 K 235/09.F) und am 12.08.2011 unter der vorliegenden Geschäftsnummer fortgesetzt (7 K 2190/11.F). Im Übrigen verfolgte der Kläger parallel einen gleichlautenden Antrag auf Zugang zu Informationen bei dem Bundesministerium der Finanzen in Berlin. Dieser Antrag wurde am 07.09.2007 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid abgelehnt, worauf der Kläger im Januar 2008 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben hat. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin erging am 03.12.2008. Es erwuchs in Rechtskraft. Nachdem der Beigeladenen bekannt geworden war, dass die Beklagte dem Kläger einen teilweise geschwärzten Bericht, enthaltend die Stellungnahme der Beklagten vom 27.07.2007 an das Bundesministerium der Finanzen betreffend die D. ( Gz: …) zu der Überleitung der Beigeladenen im Jahre 1990 zur teilweise Befriedigung seines Informationsbegehrens überlassen wollte, stellte die Beigeladene am 06.03.2008 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Mit Beschluss vom 22.04.2008 gab das Gericht diesem Antrag wegen Verletzung des Anhörungs- und Beteiligungsrechts der Beigeladenen gemäß § 8 Abs. 1 IFG statt und ordnete einstweilen die Untersagung des Informationszugangs zu den entsprechenden Aktenstücke durch den Kläger an (7 L 635/08.F). Die Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 01.10.2008 abgelehnt (6 B 1133/08). Mit Beschluss vom 08.02.2010 (7 K 235/09.F) forderte das Gericht die Beklagte auf, ihren Bericht vom 27.07.2007 vorzulegen. Hierauf erfolgte die Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 VwGO des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.03.2010. Auf Antrag des Klägers, die Sperrerklärung für rechtswidrig erklären zu lassen, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof im sogenannten „In-Camera-Verfahren“ gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 i.V.m. § 189 VwGO am 24.08.2010, dass die Verweigerung der Vorlage des Berichts durch die Sperrerklärung rechtswidrig gewesen war ( 27 F 820/10). Die Beschwerde der Beklagten und der Beigeladenen gegen diesen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.06.2011 zurück. Mit Schreiben vom 12.08.2011 forderte das Gericht die Beklagte zur Vorlage des Berichts nach Maßgabe der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 23.06.2011 auf. Mit Schriftsatz vom 10.05.2012 übersandte die Beklagte den 12-seitigen Bericht. Er enthält Schwärzungen hinsichtlich des Sachbearbeiters oder des Sachbearbeiterin am Anfang und am Ende der Ausfertigung. Der Adressat ist unkenntlich gemacht. Auf Blatt 9 sind diverse Schwärzungen zu der Identität einer Sparkasse und zu den konkreten Schadensbeträgen bei ihrer Schädigung durch betrügerische Kreditnehmer durchgeführt. Der Bericht wurde dem Kläger übersandt. Der Kläger vertritt nun in seinem Schriftsatz vom 11.06.2012 die Auffassung, dass sich der Informationszugang nach Übersendung des Berichts vom XX.XX.2007 anderweitig erledigt habe, jedoch noch nicht hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2009 genau bezeichneten Akte. Die Beigeladene sei wegen ihrer rechtswidrigen Überleitung nicht prozess- und parteifähig. Dies müsse das Gericht in diesem Verfahren von Amts wegen feststellen, da im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vernünftige Zweifel an der Prozessfähigkeit dieses Beteiligten vom Kläger dargelegt worden seien. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsicht in ihre Stellungnahme vom 27.07.2007 (Az: …) zu gewähren. Der Kläger hat nach Zugang einer Abschrift der Stellungnahme vom XX.XX.2007 erklärt, dass er das ursprüngliche Klageziel nicht weiter verfolge. Er hat seinen Antrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Er sehe eine Wiederholungsgefahr der Verweigerung des Zugangs zu Informationen durch die Beklagte. Die Beklagte verweigere nämlich dem Kläger Zugang zu weiteren Informationen betreffend die Gründung und das gewerbliche Wirken einer ganzen Reihe von Sparkassen in den neuen Bundesländern, die namentlich aufgeführt werden. Er beruft sich auf ein Rehabilitationsinteresse, weil ihm in der öffentlichen Auseinandersetzung um die Rechtsfähigkeit der Beigeladenen Nötigung vorgeworfen worden sei. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom XX.XX.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom XX.XX.2009 rechtswidrig war, soweit dem Kläger der von ihm begehrte Zugang zu dem Bericht der Beklagten vom XX.XX.2007 verweigert worden war, festzustellen, dass die Beigeladene keine Anstalt des öffentlich Rechts in Trägerschaft des Landkreises C-Stadt ist, für welche die materiellen Voraussetzungen zur Durchführung von Bankgeschäften bestehen, festzustellen, dass die Beigeladene nicht partei- und prozessfähig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass im Verfahren nunmehr die Rechtslage geklärt worden sei und die Gefahr, dass die Beklagte einen gleichartigen Verwaltungsakt erneut erlasse, nicht gegeben sei. Soweit der Kläger sich auf weitere Verfahren berufe, in denen er Informationszugang begehre und in denen sein Begehren im Verwaltungsverfahren noch nicht positiv beschieden worden sei, seien diese nicht vergleichbar. Es liege vorliegend auch keine zulässige Klagänderung vor. Hinsichtlich der Prozess- und Parteifähigkeit der Beigeladenen werde auf die rechtkräftigen Zivilurteile in dieser Angelegenheit verwiesen. Ein Rehabilitationsinteresse des Klägers sei nicht ersichtlich, da von den Verwaltungsentscheidungen und dem Verwaltungsverfahren selbst keine den Kläger bemakelnde Wirkung ausgegangen sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage als nicht gegeben an und tritt den Ausführungen des Klägers zur Prozess- und Parteifähigkeit der Beigeladenen entgegen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten zu den Verfahren 7 K 2035/11.F, 7 E 3368/07.F, 7 L 635/08.F, 7 L 2428/11.F, 7 L 2526/11.F, 7 L 3629/11.F, die beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Hefter) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2012 Bezug genommen.