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Urteil

7 K 2617/12.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0219.7K2617.12.F.0A
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Leitsätze
Feststellungsinteresse, Klagebefugnis, Geschäftsordnung, Stadtverordnetenversammlung, Tagesordnung, Beratung, Abstimmung
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Feststellungsinteresse, Klagebefugnis, Geschäftsordnung, Stadtverordnetenversammlung, Tagesordnung, Beratung, Abstimmung Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist bereits unzulässig. Soweit die Kläger mit ihrem Klageantrag beantragen festzustellen, dass es rechtswidrig war, in der Stadtverordnetenversammlung vom 03.12.2009 die Tagesordnungspunkte 12 bis 15 zur Abstimmung zu stellen und hierüber abzustimmen, ist die Klage unzulässig. Es handelt sich um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren, dessen Besonderheit darin besteht, dass zwischen den Beteiligten kein Außenrechtsverhältnis gegeben ist, diese vielmehr als Organe oder Organteile einer kommunalen Körperschaft über das Bestehen innerorganschaftlicher Recht streiten. Solche Streitigkeiten werden als Organstreit bezeichnet, es handelt sich um öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art. Die einzelnen Organe sowie Organteile sowie die Fraktionen und Parteien einschließlich der Wählergruppen besitzen zur Wahrung ihrer Rechte Parteifähigkeit (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.06.1977, Az.: 2 OE 95/75 m. w. N.). Hinsichtlich der statthaften Klageart sieht die Rechtsprechung das Kommunalverfassungsstreitverfahren inzwischen nicht mehr als Streitverfahren sui generis an, sondern geht nach dem Rechtschutzziel entweder von einer allgemeinen Leistungsklage oder von einer Feststellungsklage aus (vgl. VG Minden, Urteil vom 19.10.2011, Az.: 3 K 762/10 m. w. N.). Hier begehren die Kläger mit ihrem Klageantrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Einzelnen bezeichneter Abstimmungen über bestimmte Tagesordnungspunkte in verschiedenen Sitzungen der Beklagten, so dass hier die Feststellungsklage die richtige Klageart ist. Grundsätzlich ist die Erhebung einer Feststellungsklage nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Das Klagerecht darf nur nicht verwirkt sein. Dabei muss unterschieden werden zwischen dem prozessualen Klagerecht und dem materiellen Abwehrrecht, das erwirkt werden kann. Während ersteres die prozessuale Befugnis meint, Klage erheben zu können, ist die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts eine Frage der Begründetheit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, Az.: 4 C 4/89, NVwZ 1991, 1182 ff., juris). Die Verwirkung als Anwendungsfall des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass er das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde. Hier ist zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Beschlüsse der Beklagten in der Sitzung vom 03.12.2009 zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurück lagen. Hinzu kommt, dass es von den Klägern als Organteil wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Beteiligten in der Stadtverordnetenversammlung zu erwarten gewesen wäre, noch in der Sitzung deutlich Zweifel an der Vorgehensweise anzumelden bzw. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Beschlüsse zeitnah geltend zu machen. Jedenfalls durfte nach Ablauf der Jahresfrist und zu dem nach Ablauf der Legislaturperiode die Beklagte darauf vertrauen, dass die Kläger Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Beschlussfassung nicht mehr gerichtlich geltend machen werden (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2005, Az.: 1 K 464/05). Darüber hinaus wäre ein bestehendes Feststellungsinteresse mit Ablauf der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung entfallen. Steht ein vergangenes Rechtsverhältnis in Streit, so kann das Feststellungsinteresse nur dann fortbestehen, wenn das Rechtsverhältnis anhaltende Wirkung entfaltet. Dies kann nur angenommen werden, wenn sich aus der früheren Beschlussfassung noch konkrete überschaubare Auswirkungen ergeben oder aus sonstigen Gründen ein schutzwürdiges besonderes Interesse an einer Klärung besteht. Durch den Ablauf der Wahlperiode ist unter keinem Gesichtspunkt mehr ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an den Feststellungen der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung denkbar (vgl. hierzu: Sächsisches OVG, Urteil vom 23.11.2011, Az.: 4 A 442/09 – juris -). Soweit die Kläger beantragen, festzustellen, dass es rechtswidrig war in der Stadtverordnetenversammlung vom 03.11.2011 die Tagesordnungspunkte 16 bis 17 und 19 zur Abstimmung zu stellen, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Insoweit ist das Klagerecht der Kläger nicht verwirkt, da die Klage innerhalb eines Jahres nach der Abstimmung über die streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte erhoben wurde. Den Klägern fehlt insoweit jedoch die Klagebefugnis, da ausweislich der vorgelegten Niederschrift über die 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschborn in der Wahlperiode 2011/2016 vom 03.11.2011 durch die Kläger kein Antrag auf Aufhebung der 22:30 Uhr-Regelung des § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung gestellt und kein Antrag auf Vertagung der einzelnen Tagesordnungspunkte eingebracht wurde. Die Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Klägers zu 1. als Stadtverordneter bzw. die Möglichkeit einer Verletzung der der Klägerin zu 2. als Fraktion zustehenden Rechte besteht nur dann, wenn die Kläger zuvor versucht haben, eine Nichtbehandlung dieser Tagesordnungspunkte durch die ihnen nach der Geschäftsordnung der Beklagten zustehenden Möglichkeiten zu bewirken. Da die Kläger hier ihrerseits nicht alles getan haben, um auf einfachere Weise ein Unterlassen der Abstimmung über die streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte in der Sitzung vom 03.11.2011 zu erreichen, fehlt ihnen insofern die erforderliche Klagebefugnis und das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. insoweit zur fehlenden Klagebefugnis bei fehlender eigener Antragstellung: Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008, Az.: 8 A 670/08 – juris -). Soweit die Kläger beantragen festzustellen, dass es rechtswidrig war, in der Sitzung vom 09.02.2012 den Tagesordnungspunkt 11 und in der Sitzung vom 26.04.2012 den Tagesordnungspunkt 10 und in der Sitzung vom 08.11.2012 die Tagesordnungspunkte 11 bis 13, 16 und 17 zu behandeln, fehlt den Klägern ebenfalls die erforderliche Klagebefugnis, da diese nicht als alles getan haben, um eine Vertagung der streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte in den jeweiligen Sitzungen zu erreichen. Zwar hat der Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 09.02.2012 (Seite 10 der Niederschrift – Bl. 94 der GA) einen Antrag auf Aufhebung der 22:30 Uhr-Regelung gestellt, der mit Stimmenmehrheit abgelehnt wurde. Da die Kläger jedoch gehalten sind, zunächst alle in der Geschäftsordnung vorgesehenen Mittel einzusetzen, waren die Kläger gehalten, zunächst einen Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes 11 nach § 20 Abs. 1 u. 2 der Geschäftsordnung zu stellen, bevor die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung offensteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gestellte Antrag, die 22:30 Uhr-Regelung aufzuheben, wenn er erfolgreich gewesen wäre, dazu geführt hätte, dass über alle Tagesordnungspunkte beraten worden wäre. Aus der Ablehnung dieses Antrags lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass auch ein Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes 11 durch die Mehrheit der Stadtverordneten abgelehnt worden wäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tagesordnungspunkte 9 und 10 auf die nächste Sitzung geschoben wurden. Nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung zielen Anträge zur Geschäftsordnung auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung. Nach Satz 2 lit. f dieser Bestimmung zählen dazu insbesondere Anträge auf Vertagung bis zur nächsten oder einer der nächsten Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung. In Absatz 2 des § 20 ist geregelt, dass jedes Mitglied sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden kann. Die Kläger haben daher mit dem Antrag auf Aufhebung der 22:30 Uhr-Regelung noch nicht alle Möglichkeiten, die ihnen nach der Geschäftsordnung zur Verfügung stehen, genutzt, um eine Beratung des Tagesordnungspunktes 11 in der nächsten oder einer der nächsten Sitzungen der Beklagten zu erreichen. Soweit die Kläger beantragt haben festzustellen, dass es rechtswidrig war, in der Sitzung vom 26.04.2012 Tagesordnungspunkt 10 zur Abstimmung zu stellen und hierüber abzustimmen, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Auch hier wurde durch den Kläger zu 1 lediglich der Antrag gestellt, § 12 Abs. 3 und 4 der GO für diesen Abend außer Kraft zu setzen, es wurde jedoch nicht beantragt, den Tagesordnungspunkt 10 zu vertagen. Auch hier lässt sich aus der Ablehnung des Antrags, die Regelung nach § 12 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung für diesen Abend außer Kraft zu setzen, nicht der Schluss ziehen, dass auch ein Antrag auf Vertagung dieses Tagesordnungspunktes abgelehnt worden wäre. Hier wurde Punkt 11 der Tagesordnung auf Antrag des Klägers zu 1. vertagt. Punkt 12 und Punkt 13 der Tagesordnung wurden auf Antrag des Stadtverordneten J. vertagt. Auch die Tagesordnungspunkte 16 und 17 wurden vertagt. Soweit die Kläger beantragen festzustellen, dass die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 11 bis 13, 16 und 17 in der Sitzung vom 08.11.2012 rechtswidrig geworden ist, ist die Klage ebenfalls wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Zwar hat der Kläger zu 1., nachdem die Stadtverordnetenvorsteherin darauf hinwies, dass es kurz vor 23:00 Uhr sei und damit § 12 der GO über die Sitzungsdauer greife, beantragt die Sitzung zu beenden und zur Abarbeitung der verbleibenden Tagesordnung zu einer neuen zusätzlichen Sitzung einzuladen, da noch viele Tagesordnungspunkte offen seien. Dieser Antrag wurde mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Auch der daraufhin noch gestellte Antrag des Klägers zu 1. die 22:30 Uhr-Regelung für diesen Abend aufzuheben, wurde mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Es wurde jedoch kein Antrag auf Vertagung der streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte gestellt. Auch hier ist es durchaus denkbar, dass die Mehrheit der Stadtverordneten sich zwar nicht zu einer zusätzlichen Sitzung zusammen finden wollte, jedoch bereit gewesen wäre, einem Antrag auf Vertagung dieser Tagesordnungspunkte zuzustimmen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift Blatt 13 und 5 des Protokolls (Bl. 160 und 152 der GA), dass der Tagesordnungspunkt 11 gemeinsam mit Punkt 4 der Tagesordnung beraten, jedoch getrennt abgestimmt wurde. Auch wurde hier Punkt 15 der Tagesordnung auf Antrag der Klägerin zu 2. vertagt. Punkt 18 der Tagesordnung wurde ebenfalls vertagt. Vor diesem Hintergrund kann ein Antrag auf Vertagung der einzelnen Tagesordnungspunkte auf die nächste oder eine der nächsten Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung als nicht von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Soweit die Kläger beantragen festzustellen, dass die Ablehnung des durch die Kläger in der Sitzung vom 29.04.2010 gestellten Antrags auf Vertagung noch nicht beratener Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung Rechte der Kläger verletzt, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Wie oben ausgeführt, ist das Recht der Kläger, auf gerichtliche Überprüfung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung, deren Mitglied sie sind, durch Verwirkung begrenzt. Die Klage wurde erst mehr als anderthalb Jahre nach der beanstandeten Beschlussfassung und nach Ablauf der Legislaturperiode, in der die gerügte Beschlussfassung stattfand, erhoben. Soweit die Kläger beantragen festzustellen, dass es auch rechtswidrig war, dass die in der Sitzung vom 08.11.2012, Seite 12 der Niederschrift, gestellten Anträge auf Aufhebung der 22:30 Uhr-Regelung und auf Einberufung einer zusätzlichen Sitzung zur Abarbeitung der verbleibenden Tagesordnung abgelehnt worden sind, ist die Klage ebenfalls unzulässig, da den Klägern insoweit die Klagebefugnis fehlt. Wie oben bereits ausgeführt, setzt das Feststellungsinteresse voraus, dass die Kläger ihrerseits alles getan haben, um auf einfachere Weise die von ihnen als rechtmäßig erachtete Verfahrensweise zu erreichen. Eine mögliche Rechtsverletzung ist nicht durch die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der 22:30 Uhr-Regelung und des Antrags auf Einberufung einer zusätzlichen Sitzung zur Abarbeitung der verbleibenden Tagesordnungspunkte möglich. Die mögliche Rechtsverletzung kann hier lediglich darin liegen, dass die Kläger in ihrem Recht auf Beratung der zur Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkte verletzt worden sind. Um eine Beratung der Tagesordnungspunkte zu erreichen, wären die Kläger jedoch, wie oben ausgeführt, gehalten gewesen, Vertagungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Auch der Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass Verhandlungsgegenstände der Stadtverordnetenversammlung in Tagesordnung „B“ stets entsprechend § 21 der Geschäftsordnung beraten werden, es sei denn, dass alle anwesenden Stadtverordneten hierauf verzichten, bleibt ohne Erfolg. Auch hier setzt ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO voraus, dass die Kläger als Teil der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschborn zunächst alle der ihnen nach der Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten nutzen, um eine Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Anträge zu erreichen. Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet. So besteht kein Anspruch eines Stadtverordneten oder einer Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung darauf, dass die auf der Tagesordnung „B“ stehenden Tagesordnungspunkte auch stets in dieser Sitzung beraten werden. Es ist nicht erkennbar, warum ein mehrheitlich gefasster Vertagungsbeschluss Rechte des Klägers zu 1. oder der Klägerin zu 2. verletzen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es die Rücksichtnahme auf das Vermögen der Mandatsträger, ihre Tätigkeit auch nach einem vollen Arbeitstag auszuüben, gebieten kann, nach einer bestimmten Uhrzeit auf der Tagesordnung stehende Punkte nicht mehr zu beraten. Darüber hinaus lässt sich anhand der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung im Jahr 2012 nicht feststellen, dass bei der Behandlung der Tagesordnungspunkte Rechte der Kläger verletzt wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Tagesordnungspunkten, die zum Zeitpunkt des Sitzungsendes der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschborn wegen Zeitablaufs nicht mehr beraten und einer Entscheidung zugeführt werden konnten. In § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Beklagten (GO) in der Fassung des ersten Nachtrages vom 16.06.2012 ist geregelt: „Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19.30 Uhr und sollen um 22.30 Uhr enden. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird zu Ende geführt. Dann stimmt die Stadtverordnetenversammlung über die noch unerledigten Verhandlungsgegenstände einzeln ohne Aussprache ab. Davon ausgenommen ist die Entscheidung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Diese Verhandlungsgegenstände nimmt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in vorrangig mit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.“ Im Absatz 4 des § 12 heißt es: „Auf Antrag des/der jeweiligen Antragstellers/Antragstellerin können Anträge die gemäß Absatz 3 Satz 3 noch unerledigt sind, auf die Tagesordnung der nächsten Stadtverordnetensitzung genommen oder zur abschließenden Beratung oder Beschlussfassung in den zuständigen Ausschuss überwiesen werden.“ § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Eschborn befand sich bereits in der Geschäftsordnung vom 02.11.2006. Der Kläger zu 1. ist Mitglied der Beklagten. Die Klägerin zu 2. ist eine Fraktion in der Beklagten. Die Kläger sind der Ansicht, dass mit der Regelung des § 12 Abs. 3 der GO gegen die Hessische Gemeindeordnung und Verfassungsrecht verstoßen werde. Nach Art. 21 Abs. 2 GG wirkten Parteien an der „politischen Willensbildung“ mit. Dies erfolge auch in Parlamenten, wenn sich gewählte Abgeordnete zu Fraktionen, die gewöhnlich bestimmte Parteien repräsentierten, zusammen schlössen. In gleicher Weise wirkten selbstverständlich auch Abgeordnete selbst an der politischen Willensbildung mit. Es bestünden parlamentsspezifische Rechte für Abgeordnete und damit zugleich auch für Fraktionen, Mandate „ungehindert und ohne Nachteil auszuüben“. Dies ergebe sich bereits aus Art. 76 Abs. 1 der Hessischen Verfassung. Es sei eine Notwendigkeit und Selbstverständlichkeit, dass über Verhandlungsgegenstände bzw. Tagesordnungspunkte beraten und debattiert werde, mithin Äußerungsmöglichkeiten für Abgeordnete und Fraktionen bestehen müssten. Dementsprechend sei etwa in § 50 Abs. 2 HGO von „Beratung und Entscheidung“ die Rede. In § 58 Abs. 5 HGO sei im Zusammenhang mit der Aufstellung der Tagesordnung von den „zur Verhandlung zu stellenden Gegenständen“ die Rede. Hieraus ergebe sich unzweifelhaft, dass zu allen Verhandlungsgegenständen in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Beratungen im Sinne von § 21 GO zwingend möglich sein müssten. § 12 Abs. 3 S. 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschborn verstoße eklatant gegen Verfassungs- und Kommunalrecht und sei mithin für unwirksam zu erklären. Die Regelung sei auch nicht in Verbindung mit der „Abmilderungsklausel“ in § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung wirksam. Zum einen habe nur ein Antragsteller die Option, einen Vertagungsantrag zu stellen. Sofern sich aber beispielsweise der Magistrat oder die Mehrheitsfraktionen dazu entscheiden sollten, derartige Anträge nicht zu stellen, würde ohne Aussprache abgestimmt. Es bestünde dann kein Beratungs- und Mitwirkungsrecht der Kläger. Im Übrigen ergebe sich aus der Formulierung „können“, dass über eine Vertagung abgestimmt werde, mithin auch eine Vertagung mehrheitlich abgelehnt werden könne. Selbst realisierte Vertagungen führten oft nicht dazu, dass ein Verhandlungsgegenstand in der nächsten Sitzung zunächst beraten und danach abgestimmt werde, da grundsätzlich Magistratsanträgen Vorrang vor Fraktionsanträgen zukomme und es durch Vertagungen häufig vorkomme, dass ein vertagter Verhandlungsgegenstand wiederrum in die Zeit nach 22:30 Uhr gerate. Es sei auch möglich, dass die Angelegenheit wegen häufiger Verschiebungen so eilbedürftig werde, dass eine Abstimmung unabdingbar sei oder sich durch Zeitablauf ein Verhandlungsgegenstand erledigt habe. So ergebe sich aus den jeweiligen Sitzungsniederschriften, dass in den Sitzungen der Beklagten vom 03.12.2009, 03.11.2011, 09.02.2012, 26.04.2012 und auch am 08.11.2012 über verschiedene Tagesordnungspunkte ohne Aussprache abgestimmt worden sei. Die Kläger, die zunächst auch beantragt hatten, festzustellen, dass die in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschborn vom 02.11.2006 in der Fassung vom 16.06.2011 in § 12 Abs. 3 enthaltene Festlegung, wonach nach dem für 22:30 Uhr vorgesehenen Sitzungsende über noch anstehende unerledigte Verhandlungsgegenstände einzeln und ohne Aussprache abgestimmt werden soll, unwirksam ist und die Beklagte dazu verpflichtet wird, eine Neuregelung dergestalt vorzunehmen, bis zum Sitzungsende Anträge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der derzeitigen Regelung nach § 21 GO zu beraten sind, haben insoweit diese Anträge zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass es rechtswidrig war, in den nachfolgend genannten Stadtverordnetenversammlungen nach 22:30 Uhr die im Einzelnen benannten Tagesordnungspunkte zur Abstimmung zu stellen und hierüber abzustimmen - Sitzung vom 03.12.2009 Tagesordnungspunkte 12-15, - Sitzung vom 03.11.2011 Tagesordnungspunkte 16-17, 19, - Sitzung vom 09.02.2012 Tagesordnungspunkt 11, - Sitzung vom 26.04.2012 Tagesordnungspunkt 10, - Sitzung vom 08.11.2012 Tagesordnungspunkte 11-13, 16 und 17, sowie festzustellen, dass die Ablehnung des durch die Kläger in der Sitzung vom 29.04.2010 gestellten Antrags auf Vertagung noch nicht beratener Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung die Rechte der Kläger verletzt, sowie festzustellen, dass es auch rechtswidrig war, dass die in der Sitzung vom 08.11.2012 Seite 12 der Niederschrift gestellten Anträge auf Aufhebung der 22:30 Uhr-Regelung und auf Einberufung einer zusätzlichen Sitzung zur Abarbeitung der verbleibenden Tagesordnung abgelehnt worden sind, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass Verhandlungsgegenstände der Stadtverordnetenversammlung in Tagesordnung „B“ stets entsprechend § 21 der Geschäftsordnung beraten werden, es sei denn, dass alle anwesenden Stadtverordneten hierauf verzichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse in allen Fällen fehle. Selbst wenn die gefassten Beschlüsse rechtswidrig seien, bestünde kein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit der Beschlüsse, da es sich bei der streitgegenständlichen Regelung der Geschäftsordnung um eine organisatorische Regelung ohne Außenwirkung handele. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es rechtswidrig gewesen sei, nach 22:30 Uhr die in den Feststellungsanträgen aufgeführten Tagesordnungspunkte „zur Abstimmung zu stellen und hierüber abzustimmen“. Es sei zudem widersprüchlich, wenn sich die Kläger gegen die Mehrheitsentscheidung im Falle des Top 10 in der Sitzung vom 26.04.2012 wendeten, aber nicht gegen den zum nachfolgenden Top 11 auf Antrag des Klägers zu 1 ergehenden Vertagungsbeschluss. Aus den Sitzungsniederschriften gehe hervor, dass die Beklagte die Rechte der Kläger nicht verletzt habe und ihre Geschäftsordnung differenziert und nicht in einer Weise handhabe, die die Rechte von Minderheiten beeinträchtige. Die Geschäftsordnung diene ausschließlich der Wahrung einer geordneten Sitzungstätigkeit unter Rücksichtnahme auf das Vermögen der Mandatsträger, ihre Tätigkeit auch nach einem vollen Arbeitstag auszuüben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.