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Urteil

7 K 4694/10.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0225.7K4694.10.F.0A
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Leitsätze
Zur (hier verneinten) Nachrangigkeit von Maßnahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom xx.xx.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom xx.xx.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1. über den 01.07.2010 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (hier verneinten) Nachrangigkeit von Maßnahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Der Bescheid der Beklagten vom xx.xx.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom xx.xx.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1. über den 01.07.2010 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch die Klägerin zu 2. klagebefugt, weil ihr der Widerspruchsbescheid zugestellt worden war. Einer Beiladung des Landeswohlfahrtsverbandes bedarf es nicht, da die Beklagte offensichtlich zur weiteren Leistung von Hilfe zur Erziehung verpflichtet ist. Die Klage ist auch begründet. Die mit ihr angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Beklagte hat den von der Klägern zu 1. geltend gemachten Hilfeanspruch zu Unrecht abgelehnt. Der Widerspruchsbescheid ist zudem deswegen aufzuheben, weil er an den falschen Adressaten gerichtet ist. Die Verpflichtungsklage der Klägerin zu 1. Ist begründet. Diese hat einen Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe nach den § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Klägerin zu 1. gehört als personensorgeberechtigte Mutter der Klägerin zu 2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis und ist zur Inanspruchnahme von Leistungen in Form von Hilfe zur Erziehung berechtigt. Die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung nach den § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII ist aufgrund der Entscheidung der Beklagten vom xx.xx.2006 zweifelsfrei festgestellt und zwischen den Beteiligten unstrittig. Die Klägerin zu 1. ist aufgrund ihrer anerkannten Schwerbehinderung nach wie vor nicht zur alleinigen Erziehung der Klägerin zu 2. in der Lage. Die problematische Erziehungssituation in den ersten Lebensjahren der Klägerin zu 2. und die aus ihrer geistigen Behinderung rührenden erzieherischen Defizite der Klägerin zu 1. haben sich bereits negativ auf die Klägerin zu 2. ausgewirkt. So stand trotz der bereits mehrere Jahre andauernden stationären Unterbringung bei der Pflegefamilie im K-Kinderdorf der Verdacht auf das Vorliegen einer seelischen Störung des Jugendalters im Raum und war unter anderem Anlass für die Begutachtung durch die Beklagte am 18.11.2009. Die Unterbringung bei der Pflegefamilie und die dadurch vermittelte Stabilität in der Zusammenschau mit gezielt vorgenommener Förderung zeigten hingegen positiven Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin zu 2., da sich von ihr zuvor gezeigte Verhaltensauffälligkeiten während des Aufenthalts bei der Pflegefamilie im K-Kinderdorf zurückgebildet haben. Sie ist insbesondere eher dazu in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen und eine ihrem Alter angemessene Selbstständigkeit zu entwickeln. Die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne der § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII besteht fort, da sich die für Gewährung der Hilfe von Erziehung maßgeblichen Umstände nicht zugunsten der Klägerin zu 1. geändert haben und eine solche Änderung auch nicht mit Blick auf die Zukunft ersichtlich ist. Die beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung bei einer Pflegefamilie als einzige, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommende Alternative wird von den Beteiligten ebenfalls nicht in Zweifel gezogen und erweist sich hinsichtlich der Klägerin zu 2. als geeignete Hilfeform. Dem Anspruch steht auch nicht das aus § 10 Abs. 4 SGB VIII abgeleitete Rangverhältnis und die daraus folgende Nachrangigkeit von Maßnahmen der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen im Bereich der Eingliederungshilfe entgegen. Die Anwendungsvoraussetzungen der Kollisionsnorm liegen nicht vor. § 10 Abs. 4 SGB VIII regelt das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11, NVwZ-RR 2012, 67). Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII ist, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98, BVerwGE 109, 325, 329 = NJW 2000, 2688); Teilidentität reicht für die Anwendung der Kollisionsnorm aus (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rdn. 32). Für das Erfordernis der zumindest teilweisen Deckungsgleichheit kommt es dabei nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist. Für die Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII genügt es, wenn die miteinander konkurrierenden inhaltsgleichen Leistungen gegenüber demselben jungen Menschen als Leistungsempfänger zu erbringen sind. Dem entsprechend ist im Rahmen der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nur eine Konkurrenz erforderlich; beim Bestehen kongruenter Leistungspflichten genügt dies für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII und löst ihre Rechtsfolge, den Vorrang der Eingliederungshilfe, aus. Die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach den Bestimmungen über die Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII geht dann der Leistungspflicht der Jugendhilfe zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII grundsätzlich vor (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11, NVwZ-RR 2012, 67). Eine einschränkende Auslegung, gerichtet auf den Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks bzw. Leistungsziels im Bereich der Eingliederungshilfe ist nicht erforderlich, da § 10 Abs. 4 SGB VIII insoweit nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten abstellt. Kongruente Leistungsansprüche aus den §§ 53 ff. SGB XII zugunsten der Klägerin zu 2. bestehen neben den Ansprüchen der Klägerin zu 1 nach den § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII nicht. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe aus § 53 I S. 1 SGB XII besteht zweifelsfrei nicht. Das Tatbestandsmerkmals der wesentlichen geistigen Behinderung nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX i. V. m. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist durch die Klägerin zu 2. nicht erfüllt. Aufgrund des § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistung der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann; der Umfang der geistigen Behinderung ist nicht maßgeblich. Dabei zählt zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch die vollstationäre Unterbringung (BVerwG, Urteil vom 22.10.1999 - 5 C 19.08, 22.10.2009, NVwZ-RR 2010, 231 Rdn. 14), die auch durch die Unterbringung in einer Pflegefamilie gewährt werden kann (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, § 10 Rdn 38 c). Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind dabei gemäß § 2 Eingliederungs-Hilfeverordnung (EHVO) Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Der Begriff der „Schwäche der geistigen Kräfte“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt und ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig. Als Auslegungshilfe dient das „Statistische Manual Psychischer Störungen“ (DSM-IV). Danach liegt eine bedeutsame und wesentliche Minderung intellektueller Fähigkeiten vor, wenn die darin festgelegten Kriterien A-C kumulativ erfüllt sind. Der Kriterienkatalog umfasst dabei einen IQ-Wert von unter 75 (Kriterium A), eine erhebliche Einschränkung der Anpassungsfähigkeit in mindestens zwei der festgelegten Bereiche (Kriterium B), zu denen Kommunikation, eigenständige Versorgung, häusliches Leben, soziale Fertigkeiten, die Nutzung öffentlicher Einrichtungen, Selbstbestimmtheit sowie funktionale Schulleistungen zählen. Die Störung muss ferner vor dem 18. Lebensjahr aufgetreten sein (Kriterium C). Eine in dem Umfang wie bei der Klägerin zu 2. durch den HAWIK IV-Test im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung nachgewiesene Intelligenzminderung ohne Verhaltensauffälligkeiten nach der Klassifizierung ICD-10:F70 führt nur bei Hinzutreten weiterer Umstände zur Annahme einer wesentlichen geistigen Behinderung. Allein eine nachgewiesene Intelligenzminderung (Kriterium A) ist grundsätzlich nicht ausreichend, um das Vorliegen einer geistigen Behinderung i. S. d. § 53 SGB XII zu bejahen. Während die Kriterien A und C in der Person der Klägerin zu 2. vorliegen, sind erhebliche Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit in mindestens zwei Bereichen als Kriterium B im für die Annahme einer wesentlichen geistigen Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX erforderlichen Umfang nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Klägerin zu 2. bedarf gegenwärtig zwar nicht nur in einem einzeln abgrenzbaren Lebensbereich einer individuellen Hilfestellung, sie ist aber nicht infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt, so dass der Kriterienkatalog des DSM-IV nicht kumulativ erfüllt ist. Das Hinzutreten des Kriteriums B wurde von der Beklagten auch unter Einbeziehung des Ergebnisses der testpsychologischen Untersuchung der L-Ambulanz der N-Klinik nicht hinreichend belastbar vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus der amtsärztlichen Untersuchung des Gesundheitsamts der Beklagten vom 24.03.2011. Im schulischen Bereich besteht keine Einschränkung der Anpassungsfähigkeit im für die Annahme des Kriteriums B erforderlichen Ausmaß. Eine wie von der Beklagten angenommene deutliche Überforderung ist nicht festzustellen. Vielmehr wurde der Klägerin zu 2. eine positive Lern- und Sozialentwicklung attestiert und die Absolvierung eines Schulabschlusses und einer beruflichen Ausbildung in Betracht gezogen. Die Klägerin zu 2. besucht gegenwärtig die M-Schule für Lernhilfe und kann dabei durchschnittliche Lernerfolge vorweisen. Insbesondere ist sie mit gezielter Unterstützung zur Bewältigung des Lernstoffs auch in den Fächern Mathematik und Deutsch ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom xx.xx.2011 durchaus in der Lage. Dies korrespondiert auch mit der schriftlich vorgenommenen Einschätzung der Schulleitung der M-Schule, die von einer Einrichtung für Lernbehinderte als geeignete Schulform für die Klägerin zu 2. ausgeht. Auch in dem von der Beklagten angeführten häuslichen Lebensbereich kann nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Anpassungsfähigkeit in der Person der Klägerin zu 2. ausgegangen werden. So ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten zwar Einschränkungen der Klägerin zu 2. in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und der alltäglichen Lebensführung. Diese weisen aber nicht das für die Einstufung nach § 53 SGB XII erforderliche Maß auf. Die Klägerin zu 2. ist nämlich bei der selbstständigen Bewältigung der vorgenannten Lebensbereiche lediglich verlangsamt. Eine solche Bewältigung ist für die Zukunft aber keinesfalls ausgeschlossen. Indiziert wird dies dadurch, dass sie nunmehr allein in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. In den Bereichen der Kommunikation und der sozialen Beziehungen weist die Klägerin zu 2. zudem keinerlei Beeinträchtigungen auf. Sie führt vielmehr altersgerechte freundschaftliche Beziehungen und nimmt durch verschiedene Freizeitaktivitäten aktiv am sozialen Leben teil und ist zunehmend in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen und diese zu vertreten. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung sind schließlich das jugendliche Alter der Klägerin zu 2. sowie die im Rahmen der Jugendhilfemaßnahmen bereits erzielten erheblichen Fortschritte zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich zugunsten der Klägerin zu 2. eine positive Entwicklungs- und Rehabilitationsprognose im Hinblick auf eine selbstständigen Lebensführung, welche die Teilhabe und Einbindung am gesellschaftlichen Leben, eine weitgehende Selbstständigkeit in der Lebensführung sowie einen Schulabschluss und eine Berufsausbildung umfasst und gegenwärtig der zweifelsfreien Einordnung der Beeinträchtigung der Klägerin zu 2 nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX, § 53 SGB XII entgegenstehen. Auch liegt die für die Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII geforderte Kongruenz der Leistungen nicht vor, denn die streitgegenständlichen Ansprüche sind nicht deckungsgleich und weisen auch nicht die zumindest erforderliche Teilidentität auf. Das Auseinanderfallen der Anspruchsberechtigung zwischen Ansprüchen auf Jugendhilfe zugunsten der Klägerin zu 1. und Ansprüchen auf Eingliederungshilfe zugunsten der Klägerin zu 2. ist insoweit aber nicht maßgeblich, da es nach § 10 Abs. 4 SGB VIII allein auf die Kongruenz der Leistungen ankommt, um das Konkurrenzverhältnis auszulösen (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08, NVwZ-RR 2010, 231 Rdn. 32 f.). Entscheidend ist, dass die in Rede stehenden Leistungen gegenüber demselben jungen Menschen als Leistungsempfänger – vorliegend der Klägerin zu 2. - zu erbringen sind. Eine Anwendbarkeit der Kollisionsnorm des § 10 Abs. 4 SGB VIII mit der Folge, dass Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII vorrangig sind, ist aber nur anzunehmen, wenn die gegenüber dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger Behinderung eingeht. Bei einer stationären Unterbringung kann dabei nicht darauf abgestellt werden, ob der körperlichen oder geistigen Behinderung mit einer ambulanten Maßnahme begegnet werden könnte, entscheidend ist, ob in der Einrichtung oder in der Pflegefamilie der behinderungsgerechte Bedarf gedeckt wird (VG Göttingen, EuG 2008, 169). Eine vollstationäre Unterbringung in einer Pflegefamilie ist grundsätzlich sowohl Gegenstand der Eingliederungshilfe als auch Inhalt der Jugendhilfe. Jugendhilfsrechtliche Ansprüche zielen auf eine Fremdunterbringung, die wegen nachgewiesener erzieherischer Defizite der sorgeberechtigten Eltern der Leistungsempfänger erfolgen, während Eingliederungshilfe darauf gerichtet ist, durch eine geistige Behinderung erlittene Nachteile abzumildern und auszugleichen; der Umfang richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 XII dabei stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 – 5 C 11/89, BVerwGE 91, 114 = NJW 1993, 3010; BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 – 5 C 49/91, BVerwGE 94, 211= NJW 1994, 811). Die vollstationäre Unterbringung der Klägerin zu 2. im K-Kinderdorf erfolgte, um das gleichermaßen strukturelle wie individuelle Defizit an familiären Betreuungs-, Bildungs-, und Erziehungsleitungen auszugleichen, und um den dahingehenden Bedarf, welcher nicht durch die Klägerin zu 1. als Mutter der Klägerin zu 2. gedeckt werden konnte, auszufüllen. Sie deckte aber in keinem Zeitpunkt behindertengerechten Bedarf im Sinne der Eingliederungshilfe und war auf nicht darauf gerichtet, eine geistige Behinderung der Klägerin zu 2. auszugleichen. Anlass für die Unterbringung der Klägerin zu 2. waren vielmehr ausschließlich die erzieherischen Defizite in der Person der Klägerin zu 1. als personensorgeberechtigte Mutter der Klägerin zu 2. Sämtliche Fördermaßnahmen lagen im erzieherischen Bereich, der in seiner Ausgestaltung mit dem durch die vollstationäre Unterbringung bei einer Pflegefamilie verfolgten finalen Leistungsziel der Entwicklung der Klägerin zu 2. zu einer selbstständigen und selbstbestimmten Persönlichkeit korrespondierte und auf entsprechenden, erzieherisch ausgerichteten Fördermaßnahmen fußte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die Tochter der Klägerin zu 1., A., Klägerin zu 2., geboren am xx.xx.xxxx. Die Klägerin zu 1. ist geistig behindert und als schwerbehindert anerkannt. Sie wird durch ihre gesetzliche Betreuerin, Frau I., vertreten und ist die Mutter der Klägerin zu 2. Diese lebte bis zu ihrem 10. Lebensjahr mit der Klägerin zu 1. in häuslicher Gemeinschaft und wurde bis zu diesem Zeitpunkt von dieser erzogen. Die Klägerin zu 1. wurde dabei von der Familienhilfe des Jugendamtes der Beklagten sowie den Großeltern der Klägerin zu 2. ambulant unterstützt. Die Klägerin zu 2. besuchte in diesem Zeitraum die J-Schule als Einrichtung für Lernbehinderte. Die mit dem zunehmenden Alter der Klägerin zu 2. verstärkt einsetzende Persönlichkeitsentwicklung und sich daraus ergebende Schwierigkeiten führten dazu, dass die Klägerin zu 1. die Erziehung und Versorgung ihrer Tochter nicht mehr alleine und mit lediglich ambulanter Unterstützung durch das Jugendamt der Beklagten zu leisten imstande war. Daraufhin wurde die Klägerin zu 2. nach Bewilligung von Fremdunterbringung als Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII am 09.10.2006 seitens des Jugendamts der Beklagten im Einverständnis mit der Klägerin zu 1. im K-Kinderdorf in F-Stadt stationär untergebracht. Eine aufgrund des Umzugs erforderliche Umschulung der Klägerin zu 2. erfolgte in die M-Schule für Lernbehinderte mit dem Zeitpunkt des Umzugs. Aufgrund des Verdachts auf eine emotionale Störung des Jugendalters wurde auf Bestreben der Beklagten hin die Klägerin zu 2. am 18.11.2009 in der L-Ambulanz der N-Klinik im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung unter Verwendung des HAWIK-IV Tests begutachtet. Als Ergebnis dieser Begutachtung wurde eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer ICD-10:F 70 diagnostiziert und weiterer erheblicher Förderungsbedarf der Klägerin zu 2. festgestellt. Aufgrund dieses Befundes nahm die Beklagte eine Einstufung der Klägerin zu 2. als „geistig behindert“ nach den §§ 53 ff. SGB XII vor und stellte mit an die Klägerin zu 1. gerichtetem Bescheid vom xx.xx.2010 fest, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII wegen der festgestellten geistigen Behinderung der Klägerin zu 2. nunmehr entfielen und der Landeswohlfahrtsverband für die zu beanspruchende Eingliederungshilfe zuständig und leistungsverpflichtet sei. Die bisher gewährte Hilfe sei daher einzustellen und könne ab dem 01.07.2010 in Gestalt von Jugendhilfe in Form der Heimerziehung lediglich vorläufig bis zur Entscheidung durch den Landeswohlfahrtsverband vorläufig und befristet gewährt werden. Ein Antrag auf Leistungsgewährung sei im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den Landeswohlfahrtsverband als Träger der Eingliederungshilfe zu richten. Der Bescheid vom xx.xx.2006 wurde daraufhin aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1. am xx.xx.2010 durch ihre gesetzliche Betreuerin Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie aus, dass die Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII weiterhin zu gewähren sei, da die Gewährungsvoraussetzungen nach wie vor vorlägen. Insbesondere sei allein wegen der festgestellten leichten Intelligenzminderung der Klägerin zu 2. nicht von einer geistigen Behinderung im Sinne des SGB XII und einem daraus folgenden Zuständigkeitswechsel des Leistungsträgers auszugehen; einen entsprechenden Antrag an den Landeswohlfahrtsverband werde sie daher nicht stellen. Der Widerspruch der Klägerin zu 1. wurde mit Bescheid vom xx.xx.2010 durch die Beklagte zurückgewiesen. Der Bescheid ging der gesetzlichen Betreuerin der Klägerin zu 1. zu, war aber an die Klägerin zu 2. als Widerspruchsführerin gerichtet. Die Beklagte führt aus, dass die Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII, die aufgrund der festgestellten geistigen Behinderung der Klägerin zu 2. zu gewähren seien, die Ansprüche der Klägerin zu 1. nach den §§ 27, 34 SGB VIII verdrängten. Dies ergebe sich aus § 10 IV SGB VIII, da insoweit das Rangverhältnis der Leistungen von Jugend- und Sozialhilfe zugrunde zu legen sei, aus welchem der Vorrang der Eingliederungshilfe folge. Eine geistige Behinderung im Sinne des SGB XII liege bei der Klägerin zu 2. vor, da die hierfür erforderlichen medizinischen Kriterien durch die Klägerin zu 2. erfüllt seien. Von einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35 SGB VIII, die Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch rechtfertigen würde, sei hingegen nicht auszugehen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht sei die Klägerin zu 2. verpflichtet, einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe an den Landeswohlfahrtsverband zu richten. Die Klägerin zu 2. beantragte daraufhin am xx.xx.2011 beim Landeswohlfahrtsverband Hessen die Gewährung von Eingliederungshilfe. Den Antrag lehnte dieser mit Bescheid vom xx.xx.2011 unter Verweis auf seine Unzuständigkeit ab, da der Bedarf der Klägerinnen zu 1. und 2. auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII gerichtet sei und hierfür keine Zuständigkeit bestünde. Mit am 08.12.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. Klage erhoben Die Klägerinnen wiederholen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend dazu meinen sie, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten bereits formell rechtswidrig sei, da er sich nicht an den richtigen Adressaten richte, indem er an die Klägerin zu 2. als Widerspruchsführerin adressiert sei. Diese sei aber nicht aktivlegitimiert, da Inhaber eines Anspruchs auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung die Klägerin zu 1. als sorgeberechtigte Mutter sei. Die Klägerin zu 2. werde ferner zunächst von der Klägerin zu 1. als Kindesmutter gesetzlich vertreten und nicht von der gesetzlichen Betreuerin der Klägerin zu 1. Auch sei die Entscheidung der Beklagten in der Sache unzutreffend, da die Voraussetzungen zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII seitens der Klägerin zu 1. weiterhin vorlägen. Dies folge bereits daraus, dass sich die zugrunde liegende Situation nicht verändert habe; Entgegenstehendes werde von der Beklagten auch nicht ins Feld geführt. Ein möglicher Anspruch der Klägerin zu 2. aufgrund der gutachterlich festgestellten leichten Intelligenzschwäche auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII habe keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu 1. auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung. Der an den Landeswohlfahrtsverband gerichtete Antrag auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XIII sei zu Recht abschlägig beschieden worden. Die von der Beklagten ins Feld geführte Rechtsprechung kläre zwar das Rangverhältnis zwischen Eingliederungs- und Jugendhilfeansprüchen, sei aber auf den vorliegenden Fall mangels eines gleichgelagerten Sachverhalts nicht übertragbar; dies folge insbesondere daraus, dass die Klägerin zu 1. aufgrund ihres eigenen Unvermögens zur Versorgung und Erziehung ihrer Tochter die Anspruchsinhaberin auf Leistungen zur Hilfe von Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII sei. Auch sei eine für die Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII erforderliche Kongruenz des zu gewährenden Leistungstyps nicht anzunehmen. Denn bei Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII sei mit Blick auf die Klägerin zu 2. keinesfalls eine stationäre Unterbringung indiziert. Diese sei aber für die Anwendbarkeit der Bestimmung § 10 Abs. 4 SGB VIII auf ein Konkurrenzverhältnis zwischen Jugendhilfegewährung und Sozialhilfegewährung notwendig. Die Klägerinnen zu 1. und 2. beantragen, unter Aufhebung des Bescheids vom xx.xx.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom xx.xx.2010 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 1. über den 01.07.2010 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und den Landeswohlfahrtsverband als „möglicherweise“ Leistungsverpflichteten beizuladen. Die Beklagte verteidigt den mit der Klage angegriffenen Bescheid und verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids zur Begründung. Sie trägt ergänzend dazu vor, dass der Ablehnungsbescheid des Landeswohlfahrtsverbands vom xx.xx.2011 rechtswidrig sei, so dass gegen diesen Widerspruch einzulegen sei. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung seitens des Landeswohlfahrtsverbands ergebe sich aus dem in § 10 Abs. 4 SGB VIII statuierten Rangverhältnis und dem darin manifestierten Vorrang der Sozialhilfe vor Jugendhilfe nach den §§ 27, 34 SGB VIII. Die Norm sei anwendbar, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 12.03.2012 gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Kammer hat der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. mit Beschluss vom selben Tag Prozesskostenhilfe für das Verwaltungsstreitverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligt. Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und des Landeswohlfahrtsverbandes verwiesen.