Urteil
7 K 129/10.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0423.7K129.10.F.0A
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Leitsätze
1. Es bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, ob von einem Antragsteller begehrte Informationen, die längst abgeschlossene Verwaltungsvorgänge betreffen, noch dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses i. S. des § 6 S. 2 IFG unterfallen.
2. Einem beanspruchten Informationszugang zu im Falle der Freigabe sorgfältig zu prüfenden Akten, ob schützenswerte personenbezogene Daten bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnmisse vorliegen, steht der Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands entgegen, sofern sich der einschlägige Aktenbestand wie im vorliegenden Fall auf ca. 45.000 Seiten bezieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, ob von einem Antragsteller begehrte Informationen, die längst abgeschlossene Verwaltungsvorgänge betreffen, noch dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses i. S. des § 6 S. 2 IFG unterfallen. 2. Einem beanspruchten Informationszugang zu im Falle der Freigabe sorgfältig zu prüfenden Akten, ob schützenswerte personenbezogene Daten bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnmisse vorliegen, steht der Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands entgegen, sofern sich der einschlägige Aktenbestand wie im vorliegenden Fall auf ca. 45.000 Seiten bezieht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit ihr angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 02.04.2009 und 17.12.2009 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger in seinen Rechten nicht. Die Beklagte ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass dem von dem Kläger begehrten Informationszugang zu Akten der Beklagten, die die Beigeladene betreffen, der Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands entgegen steht. Allerdings ist anders als von der Beklagten angenommen der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den in seinem Klageantrag und im Tenor des vorliegenden Urteils näher bezeichneten Unterlagen und Dokumenten nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die von der Bundesanstalt durchzuführenden Kontroll- und Aufsichtsaufgaben - hier nach §§ 32 ff. KWG - haben könnte. Hierzu hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 02.03.2010 (6 A 1684/09, NVwZ 2010, 1036 ) ausgeführt: „Zwar ist der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG für den vorbezeichneten Aufgabenbereich der Bundesanstalt grundsätzlich anwendbar, denn diese ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben - wie im Übrigen alle dem Bundesministerium der Finanzen untergeordneten Organisationseinheiten - Finanzbehörde im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 20 zu § 3 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 48 zu § 3 IFG; ders. in NJW 2009, 2987 [2990]; Roth in: Berger/Roth/Scheel, IFG, Rdnr. 52 zu § 3 IFG; Tolkmitt/Schomerus, NVwZ 2009, 568 [569]; anderer Ansicht: Möllers/Wenninger, ZHR 170 (2006), 455 [467]). § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG greift aber im vorliegenden Fall nicht ein. Die Preisgabe der vom Kläger durch Einsicht in die amtlichen Unterlagen der Bundesanstalt erbetenen Informationen ist nicht mit der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die von der Behörde nach dem Kreditwesengesetz wahrzunehmenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben verbunden. Die Beklagte äußert im Zusammenhang mit dem von ihr auch im vorliegenden Fall als gegeben erachteten Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG hauptsächlich die Befürchtung, dass die beaufsichtigten Institute mit Blick auf die Gefahr einer Offenbarung an die Bundesanstalt übermittelter Informationen ihre Bereitschaft zur Kooperation mit der Behörde grundlegend überdenken, die bisher in erheblichem Umfang auf freiwilliger Basis großzügig erfolgten Mitteilungen und Anzeigen einstellen und sich zukünftig auf das gesetzlich Unumgängliche beschränken könnten. Zahlreiche Institute hätten bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechende Beschränkungen angekündigt, falls die Beklagte auf Grundlage dieses Gesetzes Informationen an Dritte herauszugeben hätte. Mittlerweile habe ein erstes Institut die Übersendung von Unterlagen an die Beklagte mit dem Hinweis verweigert, dass die Vertraulichkeit der Informationen nicht mehr gewährleistet sei. Bei dem Wegfall einer freiwilligen, zeitnahen und umfassenden Information der Behörde durch die betroffenen Institute entfalle für die Bundesanstalt in vielen Fällen die Möglichkeit, kurzfristig etwa durch Auskunftsersuchen und Sonderprüfungen auf Missstände in den betroffenen Instituten zu reagieren. Stattdessen werde die Behörde gezwungen, die gesetzlichen Anzeige- und Mitteilungspflichten in langwierigen Prozessen durchzusetzen. Hierdurch verstreiche regelmäßig wertvolle Zeit, die für die Sicherung der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte erforderlich wäre. Dieser Vortrag allein vermag die Rechtsauffassung der Beklagten, der Zugangsanspruch des Klägers scheitere bereits an der Gefahr nachteiliger Auswirkungen für die der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz obliegenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG, nicht zu belegen. Allerdings stehen die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht - wie offenbar von dem Kläger angenommen - von vornherein außerhalb des von dem Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Schutzzwecks. Zwar trifft es zu, dass in der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 9) lediglich auf Gefährdungen oder Nachteile Bezug genommen wird, die durch eine Weitergabe von Daten durch Finanzbehörden an Steuerpflichtige, durch die Preisgabe von Informationen durch Zollbehörden und durch die Bekanntgabe von marktrelevanten Daten im Bereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, des Telekommunikationsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes auftreten können. Im Vordergrund der Bestimmung stehen nach dem Willen des Gesetzgebers folglich nachteilige Auswirkungen auf den Aufsichts- und Kontrollauftrag der jeweiligen Behörde, die ihren Grund darin haben, dass ein Bekanntwerden dieser Information zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt. Eine solche Gefährdung ist dann anzunehmen, wenn der Informationszugang erkennbar zur Ausspähung von Konkurrenten zur Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs genutzt und der Datenzugang damit in seiner Wirkung einem Marktinformationssystem entspräche, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten und zu untersagen wäre (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 9, 10). Dies bedeutet indessen nicht, dass die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung ihres Aufsichts- und Kontrollauftrags durch einen Vertrauensverlust der beaufsichtigten Institute und Personen von dem Gesetzeszweck nicht umfasst wäre. Die Hinweise in der Gesetzesbegründung haben vielmehr letztlich nur den Charakter einer beispielhaften Beschreibung. Auf Grund des formulierten Wortlauts und der erkennbar ebenso weiten Schutzrichtung der Vorschrift werden dem Grundsatz nach auch nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit von Finanzbehörden erfasst, die ihren Grund in einem die Aufgabenerfüllung der Behörde behindernden Vertrauensverlust der der Aufsicht unterworfenen Personen und Unternehmen durch die Preisgabe von übermittelten Informationen haben. Dass das Informationsfreiheitsgesetz dieses Vertrauen in die Vertraulichkeit übermittelter Informationen und die Abhängigkeit der Kontroll- und Aufsichtsbehörden von der Kooperationsbereitschaft berücksichtigt, zeigt sich daran, dass auf diese Belange in der Gesetzesbegründung im Kontext mit dem Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 7 IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 11) ausdrücklich hingewiesen wird. Erforderlich ist ferner keine im Einzelfall belegbare Gefährdung der Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Behörde. Es genügt, wie sich aus der Wendung "haben kann" im einleitenden Wortlaut von § 3 Nr. 1 IFG ergibt, die durch Fakten untermauerte konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst wird (Rossi, IFG, Rdnr. 19 zu § 3 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 53 zu § 3 IFG; Jastrow/Schlatmann, IFG, Rdnr. 17 zu § 3 IFG). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ist - wie auch die der anderen gesetzlichen Ausnahmegründe - von der Behörde darzulegen (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Die Weite des gesetzlichen Tatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG und die Notwendigkeit, die Ausnahmetatbestände in § 3 IFG zur Verhinderung einer Vereitelung des Gesetzeszwecks eng auszulegen (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), machen es andererseits erforderlich, Anforderungen an die Qualität der nachteiligen Auswirkungen, die bei Gewährung des Zugangs von Dritten zu den der Behörde im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit übermittelten Informationen zu befürchten sind, und an Art und Umfang der von der Behörde geforderten Darlegung der Ausnahmeregelung zu stellen. Erschwerungen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung, die mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenbarung unternehmens- und drittbezogener Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz als solcher verbunden sind, reichen zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes allein nicht aus. Ebenso wenig genügen vage, nicht durch konkrete Fakten untermauerte Anhaltspunkte für einen möglichen Rückgang der Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen und Personen oder einer als Folge der Bekanntgabe der Informationen eintretenden Behinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Die Regelung in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG darf nicht gleichsam als Freibrief dazu verwendet werden, um ohne nähere Prüfung der Sachlage unter bloßem Hinweis auf eine die Verwirklichung des Behördenauftrags möglicherweise nachteilig berührende Weitergabe von Informationen Anträge auf Zugang zu unternehmensbezogenen Unterlagen und Daten abzulehnen (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 9 zu § 3 IFG). Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte muss vielmehr die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen vorliegen. Diese Gefährdungslage ist von der Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen. Dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), der eine entsprechend substantiierte Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120). Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens das Wort "könnte" im Gesetzentwurf durch das Wort "kann" ersetzt, um den Schutzstandard des § 3 Nr. 1 an den des § 3 Nr. 2 IFG anzugleichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 15/5606, S. 5; Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG). Auch dies verdeutlicht, dass eine Herabsetzung der Anforderungen an die Feststellung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter gegenüber § 3 Nr. 2 IFG und § 8 Abs. 1 UIG nicht beabsichtigt war (vgl. Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG). Eine andere Sichtweise ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder mit Blick auf die Transparenzvorschriften des nationalen Rechts noch mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht und das Europarecht geboten. Wenn durch die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes ein jedem zustehender, grundsätzlich voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht und damit aus Gründen einer breiten Bürgerbeteiligung, der Verwaltungskontrolle und Korruptionsbekämpfung ein über den Gedanken der Marktransparenz hinausreichender Informationsmechanismus geschaffen wird (vgl. hierzu Schoch; IFG, Einleitung, Rdnr. 37: Schaffung von Transparenz ist nicht der eigentliche Zweck der Informationsfreiheit, sondern nur Mittel zum Zweck), handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht durch weite Auslegung der Ausnahmeregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes unter Hinweis auf bestehende Transparenzvorschriften und -richtlinien umgangen werden darf. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die oben dargestellte Rechtsanwendung unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Grundrechtssphäre der betroffenen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG bestehen nicht. Zwar ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, die Informationszugangsfreiheit zum Schutz grundrechtlich verbürgter Rechte Dritter und zum Schutz öffentlicher Belange zu beschränken. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Schutz des geistigen Eigentums, personenbezogener Daten und von Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen in §§ 3 Nr. 4, 5 und § 6 Satz 2 IFG aber hinreichend nachgekommen (Schoch, IFG, Einleitung, Rdnr. 60). Auch eine mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung zwischen beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten Unternehmen liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bezüglich des Zugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Vorliegen amtlicher Informationen angeknüpft, die nur zu bestimmten Vorgängen und in begrenztem Umfang vorliegen. Die hieraus folgende Ungleichbehandlung ist in der Natur des Regelungsgegenstands angelegt. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, NJW-RR 2004, 1657 [1658]). Der von der Beklagten über § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG angestrebte umfassende Ausschluss des Zugangs zu den Informationen bezüglich der nach §§ 32 ff. KWG und anderen Bestimmungen beaufsichtigten Unternehmen und Personen ergibt sich auch nicht aus Regelungen des Europarechts oder durch eine europarechtskonforme Auslegung von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG. Das in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute geregelte Berufsgeheimnis für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen geht nicht über die entsprechenden nationalstaatlichen Regelungen in § 9 KWG und § 8 WpHG hinaus. Die europarechtlichen Transparenzvorschriften enthalten mangels Rechtssetzungskompetenz der EG keine verbindlichen Vorgaben bezüglich des allgemeinen Informationszugangsrechts im öffentlichen Sektor (vgl. Schoch, IFG, Einleitung, Rdnr. 82). Ob Zugang zu den aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten zu gewähren ist und ob der Antragsteller im Ablehnungsfall ein Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs hat, richtet sich folglich allein nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - T-168/02 -, NVwZ 2005, 313 [314]). Nach alledem kann von der Beklagten eine nachteilige Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht allein aus ablehnenden Reaktionen betroffener Institute oder Personen hergeleitet werden, die auf Grund genereller Vorbehalte gegen die Zugangsregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes oder wegen der Befürchtung, der Zugang zu den Daten werde zur Verfolgung von Regressansprüchen gegen das Unternehmen verwendet, ihre Kooperationsbereitschaft in allgemeiner Form in Frage stellen. Die konkrete Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit kann die Beklagte auch nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen sich abzeichnenden Verlust des Vertrauens der beaufsichtigten Institute in die Verschwiegenheit der Behörde in Folge der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger und vertraulicher Informationen begründen. Ein derartiger Vertrauensverlust kann bei Beachtung der im Informationsfreiheitsgesetz enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) und vertraulicher Informationen (§ 3 Nr. 7 IFG) sowie der in § 3 Nr. 4 IFG in Bezug genommenen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nicht eintreten. Darüber hinausgehende Befürchtungen der beaufsichtigten Institute und Personen allgemeiner Art vor Nachteilen durch eine den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechenden Zugang Dritter zu unternehmensinternen oder personenbezogenen Unterlagen oder Daten, die zu einer Zurückhaltung bei der freiwilligen Weitergabe solcher Informationen an die Behörde führen könnten, hat der Gesetzgeber erkennbar hingenommen und nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG berücksichtigt. Jedenfalls ist zu beachten, dass die zu beaufsichtigenden Institute und Banken nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit eine Prüfung ihrer Institute oder die Abgabe geforderter Informationen verweigern können. Auch die letztlich allgemein gehaltenen Hinweise der Beklagten darauf, dass Informationen aus dem Unternehmensbereich der früheren xxx Konkurrenten wertvolle Einblicke in die Unternehmensstrategie der Beigeladenen und damit ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile ermöglichen könnten, reicht zur Darlegung des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht aus.“ Diesen Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes schließt sich die Kammer vollinhaltlich an. Sie stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu dem Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG (vgl. die Leitentscheidung der Kammer vom 23.01.2008 – 7 E 3280/06, NVwZ 2008, 1384). Ihre Richtigkeit wird bestätigt durch die Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2012 (7 C 1.12, NVwZ 2013, 431 Rdnr. 7 ff.) zur vergleichbaren Problematik bei einem beantragten Zugang zu Informationen des Bundesrechnungshofes. Es bedarf im vorliegenden Verfahren auch keiner Aussage zu der Frage, ob dem von dem Kläger begehrten Informationszugang der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 KWG entgegensteht. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht entscheidungserheblich. Daher bedarf es im Hinblick auf das von der erkennenden Kammer beim Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-140/13) zur unionsrechtlich determinierten Verschwiegenheitspflicht der Beklagten nach § 9 KWG auch keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner abschließenden Auseinandersetzung mit der Frage, wie lange sich die Beklagte oder die Beigeladene auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen können. Diese Problematik hätte sich im hier zu entscheidenden Verfahren stellen können, da der Kläger sein Informationsbegehren teilweise auf einen weit in die Vergangenheit zurückreichenden Zeitraum (1997 bis 2009) erstreckt hat. So wird in der einschlägigen Fachliteratur die Ansicht vertreten, dass unter anderem Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen, nicht mehr dem Schutz von § 6 S. 2 IFG unterfallen (vgl. nur Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577 [581] m.w.Nachw.). Danach seien Informationen, die ihren geschäftlichen Wert verloren haben, insbesondere weil sie veraltet sind, nicht mehr als schützenswert anzusehen (ebda.). So gehe auch die EU-Kommission davon aus, dass Informationen über Umsatz, Absatz oder Marktanteile der Betroffenen oder ähnliche Angaben, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr länger vertraulich behandelt werden müssten (ebda. unter Verweis unter anderem auf die Mitteilung der Kommission der EU über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. 81 und 82 EGV sowie der Art. 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates [ABlEU Nr. C 325 v. 22. 12. 2005], Rdnrn. 23, 35–38; EuG , Slg. 2006, II-1601 Rdnr. 199). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beklagten bzw. einem Drittbetroffenen eine erhöhte Darlegungslast obliegt, soweit eine Berufung auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt und die entsprechenden Informationen im genannten Sinne als veraltet angesehen werden müssen. Schließlich ist auch nicht abschließend zu prüfen, ob dem von dem Kläger geltend gemachten Informationsanspruch der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) IFG entgegen steht. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Dass die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein könnten, ist nicht abwegig. Die Beauftragten der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass nach einer Auskunft der Richterin am LG Dr. L., 6. Strafkammer des Landgerichts C-Stadt I, nachteilige Auswirkungen auf ein gegen Verantwortliche der Beigeladenen gerichtetes Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden könnten. Einer Stattgabe der Klage steht jedoch der Umstand entgegen, dass der vom Kläger begehrte Informationszugang mit einem für die Beklagte unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG) verbunden wäre. Nach dem von dem Kläger nicht substantiiert angegriffenen Vortrag der Beklagten beläuft sich der Umfang der einschlägigen die Beigeladene betreffenden Akten auf ca. 45.000 Seiten. Dies ist plausibel und in vollem Umfang nachvollziehbar. Denn allein die zu den Gerichtakten gereichte inhaltliche Auflistung der Aufsichtsakten für den Zeitraum vom 14.07.2006 bis zum 02.03.2009 erstreckt sich auf 128 Seiten. Die händisch erstellte Auflistung des vor dem genannten Zeitraum angefallenen Akteninhalts umfasst ca. 160 Seiten. Pro Seite sind teilweise mehr als fünfzig Einzelpositionen aufgeführt. Allein das Erstellen dieser Übersichten hat nach dem Vortrag der Beklagten einen Arbeitsaufwand von 2.605 Stunden und einen Kostenaufwand von ca. 100.000 € verursacht, wobei für die entsprechende Berechnung der Arbeitseinsatz eines Tarifbeschäftigten des mittleren Dienstes zu Grunde gelegt worden sei. Nachvollziehbar haben die Beauftragten der Beklagten auch ausgeführt, dass allein das Erstellen einer Sperrerklärung 80 Monate dauern würde, sofern eine Person damit befasst werde, oder aber einen Monat, wenn 80 Personen damit beauftragt würden. Zusätzlicher Personalaufwand würde noch dadurch anfallen, weil auch die Rechtsabteilung eingebunden werden müsse. Ein solches zu bewältigendes Arbeitsvolumen stellt auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.03.2010 – 6 A 1684/09, NVwZ 2010, 1036 ) und des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 07.05.2009 – 7 L 676/09, NVwZ 2009, 1182) einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 IFG dar, der dem klägerischen Begehren entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Kostenentscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Aus demselben Grunde ist auch die Sprungrevision zuzulassen (§ 134 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit Schreiben vom 02.03.2009 beantragte der Präsident des Klägers für diesen und auch im eigenen Namen gegenüber der Beklagten, Auskunft über und Akteneinsicht in die nachfolgend genannten die Beigeladene betreffenden Unterlagen zu gewähren: Sämtliche Gutachten von Sonderprüfungen der F von 1997 bis zum Tage der Antragstellung, in dem Umfang, in dem sie neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der F keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten; - die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1997 bis 2008, in dem Umfang, in dem sie neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der F keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten;. - alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz der Beklagten zu den Jahresabschlüssen der F für die Geschäftsjahre 1997 bis 2008, in dem Umfang, in dem sie neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der F keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten;. - alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagten und der F von 1997 bis zum Tage der Antragstellung geführt oder vereinbart wurden, in dem Umfang, in dem sie neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der F keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten. alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz, die von 1997 bis zum Tage der Antragstellung erstellt oder geführt wurde und die die F betrifft, in dem Umfang, in dem sie neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der F keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthält. Zur Begründung des Informationsbegehrens bezog sich der Kläger auf das Urteil der Kammer vom 12.03.2008 in dem Verfahren 7 E 5426/06. Darüber hinaus habe der Kläger im Dezember 2008 eine Strafanzeige gegen sämtliche „gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder der F“ im Zeitraum 1997 bis 2008 gestellt. Die Geschäftspraxis des Vorstandes der Beigeladenen sei mit den Vorgaben des Gesetzes über die F nicht zu vereinbaren. Dem J und dem Steuerzahler sei hierdurch ein Schaden von 10 Milliarden Euro entstanden. Mit Bescheid vom 02.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang stehe § 3 Nr. 1 lit. d) IFG entgegen. Das Bekanntwerden der begehrten Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten. Es handele sich um vertrauliche Informationen aus dem geschäftspolitischen Bereich des Instituts, die die Beklagte im Vertrauen auf ihre Verschwiegenheit erhalten habe. Zudem stehe dem Informationsanspruch § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 KWG entgegen, wonach die Beklagte nicht befugt sei, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erlangte Informationen zu offenbaren oder anderweitig zu verwerten. Ein Ausnahmetatbestand i.S. des § 9 Abs. 1 S. 4 KWG sei nicht gegeben. Darüber hinaus handele es sich bei den von dem Kläger begehrten Informationen weit überwiegend um vertraulich erhobene oder übermittelte, so dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG gegeben sei. Ferner enthielten die einschlägigen Unterlagen in erheblichem Umfang schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§ 6 IFG). Soweit Einsicht in die Berichte über Jahresabschlussprüfungen und zu Sonderuntersuchungen begehrt werde, sei der Informationszugang aus urheberrechtlichen Gründen zu versagen, da eine Einwilligung der Verfasser nicht vorliege. Schließlich stehe dem begehrten Informationszugang auch § 7 Abs. 2 S. 1 IFG entgegen. Die Unterlagen hätten einen Umfang von mehr als 10.000 Seiten. Eine Schwärzung sei mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Der Kläger hat mit Schreiben seines Präsidenten vom 28.04.2008 gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.04.2009 Widerspruch erhoben, den er mit Schriftsatz vom 24.09.2009 näher begründete. § 3 Nr. 1 lit. d) IFG stehe dem begehrten Informationszugang ebenso wenig entgegen wie § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 KWG. Zwar sei der Kläger nicht in § 9 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 8 KWG als einer der Stellen genannt, an die Informationen übermittelt werden dürften. Die dortige Aufzählung sei aber nicht abschließend. Im Übrigen nehme der Kläger Aufgaben wahr, die denen der dort genannten Stellen entsprächen. Er benötige die Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben. Auch schutzwürdiges Vertrauen Dritter sowie urheberrechtliche Gründe stünden dem Informationszugang nicht entgegen. Unterlagen über die durchgeführten Sonderuntersuchungen seien in ihrer Anzahl gering, so dass sie dem Aktenbestand entnommen oder durch Schwärzung unkenntlich gemacht werden könnten. Von einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand könne keine Rede sein. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17.12.2009 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und eine Gebühr von 30,00 € festgesetzt. Die Beklagte beruft sich erneut auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 lit. d) IFG sowie auf die ihr obliegende Verschwiegenheitspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 Abs. 1 S. 1 KWG. Insbesondere sei der Kläger keine Stelle, an die gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 8 einschlägige Informationen übermittelt werden dürften. Diese Stellen seien gleichfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kläger sehe es stattdessen als seine Aufgabe an, erlangte Informationen auch öffentlich zu machen. Darüber hinaus sei zumindest teilweise der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG gegeben, da die Preisgabe der vom Kläger begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf das bei der Staatsanwaltschaft C-Stadt I eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Beigeladenen haben könne. Schließlich seien die bei der Beklagten vorhandenen Informationen vertraulich übermittelt worden, so dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG gegeben sei. Darüber hinaus scheitere der Informationszugang an § 6 S. 2 IFG, da sich in den Unterlagen schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen und Dritter befänden. Soweit in dem Aktenbestand freigabefähige Informationen verblieben, sei deren Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Eine Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter reiche nicht aus, um der der Beklagten obliegenden Verschwiegenheitspflicht nachzukommen. Auf die weitere Begründung des Widerspruchsbescheids, der dem Kläger am 21.12.2009 zugestellt worden war, wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 18.01.2010 Klage erhoben. Diese hat er durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 06.04.2010 begründet. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die von ihr geltend gemachten Versagungsgründe berufen. Der Kläger verweist auf entsprechende Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beweisbeschluss vom 02.03.2010 in dem Verfahren 6 A 1684/08. Insbesondere gingen mit dem begehrten Informationszugang keine nachteiligen Auswirkungen auf die Aufsichtsaufgaben der Beklagten einher. Auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand könne sich die Beklagte gleichfalls nicht berufen. Auf S. 6/7 seiner Klagebegründung präzisiert der Kläger sein Auskunftsbegehren dahingehend, dass er die mit dem Klageantrag begehrten Auskünfte nur insoweit beansprucht, als sie die allgemeine wirtschaftliche Situation der Beigeladenen und deren vor allem internationale Investmentbanking-Aktivitäten betreffen. Der Kläger begehre keine Auskünfte und Informationen über das inländische Kreditgeschäft der Beigeladenen. Damit reduziere sich auch der Umfang der von der Beklagten auf ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit zu prüfenden Unterlagen erheblich. Mit weiteren Schriftsätzen bekräftigt der Kläger seine Rechtsauffassung. Er trägt auch vor, dass nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Strafverfahren nicht mehr eintreten könnten. Zudem sei die Frage möglicher Pflichtverletzungen der Beigeladenen Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des K Landtages gewesen. Die Thematik sei umfangreich dokumentiert. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.12.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die von diesem beantragte Auskunft über und Akteneinsicht in die nachfolgend genannten Unterlagen zu gewähren, die die Beigeladene betreffen, auch soweit diese Unterlagen aus Beständen des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen bzw. des früheren Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel stammen, wobei Auskunft und Akteneinsicht nur in demjenigen Umfang zu gewähren ist, in dem die Unterlagen, über die Auskunft oder in die Akteneinsicht gewährt wird, neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten: 1. Sämtliche Gutachten von Sonderprüfungen der Beigeladenen von 1997 bis zum 02.03.2009. 2. Die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1997 bis 2008. 3. Alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz der Beklagten zu den Jahresabschlüssen der Beigeladenen für die Geschäftsjahre 1997 bis 2008. 4. Alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen von 1997 bis zum 02.03.2009 geführt oder vereinbart wurden. 5. Alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz der Beklagten, die von 1997 bis zum 02.03.2009 erstellt wurden oder geführt wurde und die die Beigeladene betreffen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trat mit Schriftsatz vom 04.05.2010 der Klage entgegen. Sie beruft sich erneut auf das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 lit. d) und lit. g) IFG, des § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 KWG und des § 3 Nr. 7 IFG. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten nachteiligen Auswirkungen eines Informationszugangs auf deren Aufsichtstätigkeit und auf das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren müsse bedacht werden, dass ihr insoweit eine prognostische Einschätzung obliege, die vom Gericht lediglich auf ihre Plausibilität überprüft werden könne. Die in der Klagebegründung vom 06.04.2010 erfolgte Präzisierung des Klagebegehrens bleibe vage. Es sei unklar, welche Art von Informationen der Kläger mit dem Bezug auf die allgemeine wirtschaftliche Situation der Beigeladenen und deren Investmentbanking-Aktivitäten zum Gegenstand seines Klageantrags mache. Soweit mit dem Antrag Zugang zu Berichten und Gutachten von Wirtschaftsprüfern begehrt werde, stünden einer Preisgabe entsprechender Informationen urheberrechtliche Gründe entgegen. Mit Schriftsatz vom 22.09.2011 hat die Beklagte eine inhaltliche Auflistung der Aufsichtsakten für den Zeitraum vom 14.07.2006 bis zum 02.03.2009 vorgelegt (Bl. 294 bis 421 GA). Da sich bereits aus dem Betreff der jeweiligen Dokumente Rückschlüsse auf den Inhalt der Akte ziehen ließen, habe man diesbezüglich eine Teilschwärzung vorgenommen. Eine händisch erstellte Auflistung des vor dem genannten Zeitraum angefallenen Akteninhalts wurde mit Schriftsätzen vom 18.05.2012 und 04.07.2012 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beauftragten der Beklagten noch einmal näher dargelegt, welcher Verwaltungsaufwand entstehen würde, wenn dem klägerischen Begehren stattgegeben werde. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene schließt sich im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten an. Hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit der Beklagten sei zu bedenken, dass die in § 3 Nr. 1 lit. d) IFG enthaltene Schwelle niedrig angelegt sei und keinesfalls eine tatsächliche Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten erfordere. Im Übrigen sei das Aufsichtsverfahren der Beklagten stark auf Kooperation angelegt. Das hierbei gewachsene Vertrauen werde gleichfalls nachteilig beeinflusst. Der Anspruch des Klägers sei auch unbegründet, soweit dieser ausdrücklich Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen begehre (§ 6 IFG). Gutachten, die im Auftrag des K Landtages erstellt worden seien, seien nicht öffentlich zugänglich. Die von der Beklagten vorgelegten Listen belegten, dass der vom Kläger begehrte Informationszugang mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden sei. Ergänzend hierzu hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass im Falle einer Stattgabe des Informationsbegehrens auch auf Seiten der Beigeladenen ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand entstehen würde, da diese in die Entscheidungsfindung, ob und gegebenenfalls welche Informationen gegenüber dem Kläger preisgegeben werden, zwingend einbezogen werden müsse. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen.