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Beschluss

7 L 2261/13.F.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0610.7L2261.13.F.A.0A
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Leitsätze
1. Defizite hinsichtlich des Asylverfahrens sind hinsichtlich der Republik Polen nicht bekannt. 2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und wird einem Ausländer deshalb nach § 18 Abs. 2 AsylVfG die Einreise verweigert, so ist die Grenzbehörde nicht verpflichtet, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, bei der zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu stellen. 3. Das Schutzersuchen, welches der Ausländer gegenüber den Grenzbehörden äußert, ist kein Asylantrag und begründet daher auch keinerlei Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dieses wird für die Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2ff. AufenthG erst zuständig, wenn ihm selbst ein Asylantrag zugegangen ist. 4. Solange das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG nicht zuständig ist und die Einreise noch nicht erfolgt ist, ist die Grenzbehörde (Bundespolizei) für die Feststellung etwaiger Abschiebungsverbote zuständig.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Defizite hinsichtlich des Asylverfahrens sind hinsichtlich der Republik Polen nicht bekannt. 2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und wird einem Ausländer deshalb nach § 18 Abs. 2 AsylVfG die Einreise verweigert, so ist die Grenzbehörde nicht verpflichtet, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, bei der zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu stellen. 3. Das Schutzersuchen, welches der Ausländer gegenüber den Grenzbehörden äußert, ist kein Asylantrag und begründet daher auch keinerlei Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dieses wird für die Feststellung der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2ff. AufenthG erst zuständig, wenn ihm selbst ein Asylantrag zugegangen ist. 4. Solange das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG nicht zuständig ist und die Einreise noch nicht erfolgt ist, ist die Grenzbehörde (Bundespolizei) für die Feststellung etwaiger Abschiebungsverbote zuständig. 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I Der Antragsteller ist am Abend des XX.XX.2013 mit dem Flug F aus Dubai kommend auf dem Flughafen Frankfurt/M gelandet und hat sich mit dem Begehren der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundespolizei mit einem am 25.02.2010 auf den Namen X ausgestellten afghanischen Reisepass ausgewiesen, in dem ein auf denselben Namen lautendes von der Botschaft der Republik Polen in Kabul ausgestelltes Schengenvisum „C“ eingetragen ist. Gegen die Echtheit von Reisepass und Visum bestehen seitens der Antragsgegnerin zu 1 keine Bedenken. Am folgenden Tag wurde er von der Antragsgegnerin zu 1 polizeilich zu dem Einreisebegehren vernommen. Dabei wurde der Nachname des Antragstellers mit „X“ protokolliert. Ausweislich dieses Protokolls gab der Antragsteller dabei zu den Gründen seines Einreisebegehrens an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe sein Heimatland am 20.05.2013 über den Flughafen Kabul verlassen, um über Dubai nach Frankfurt zu fliegen. Seine Mutter habe im Jahre 2010 für einen Sitz im afghanischen Parlament kandidiert und sei auch aktiv in der Frauenbewegung gewesen. Daher sei die ganze Familie von den Taliban bedroht worden. Der Antragsteller selbst sei von sieben vermummten Personen auf einem Sportplatz gestellt und verprügelt worden. Ihm seien dabei die Vorderzähne ausgeschlagen worden. Die Angreifer hätten von ihm erst abgelassen, als die Polizei erschienen sei. Nach diesem Vorfall sei die ganze Familie nach Pakistan geflohen, wo sie sich vier Monate aufgehalten habe. Vor ca. vier Monaten sei seine Mutter, sein Bruder und zwei Schwestern nach Deutschland geflüchtet. Deshalb habe auch er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Die Antragsgegnerin wertete das Vorbringen des Antragstellers als Asylbegehren. Sie entschied daher am 23.05.2013, dem Antragsteller die Einreise zu verweigern und die Republik Polen als für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat um Aufnahme zu ersuchen. Mit Bescheid vom 22.05.2013 verweigerte sie dem Antragsteller die Einreise und verfügte die Zurückweisung nach Warschau. Zugleich ersuchte die Antragsgegnerin das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um die Einleitung eines förmlichen Aufnahmeersuchens an Polen. Mit Telefax vom 28.05.2013 erklärte sich das Ausländeramt der Republik Polen für zuständig und akzeptierte das Übernahmeersuchen. Am selben Tag erhob der Antragsteller unter dem Namen Y. „alias laut Pass: X“ vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eine Klage gegen die Antragstellerin mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2013 (7 K 2262/13.F.A). Zugleich beantragte er sowohl gegen die Antragsgenerin als auch gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu dem von Pass und Visum abweichenden Namen gab er dabei keinerlei Erläuterung. Er macht geltend, er sei gerade erst volljährig geworden. Zuständig für die Durchführung seines Asylantrags sei die Bundesrepublik Deutschland, weil sich seine Mutter und seine Geschwister hier bereits als Asylbewerber aufhielten. Er habe auch mitgeteilt, dass er Asyl in der Bundesrepublik erhalten wolle. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten und ihn an das Jugendamt weiterzuleiten; der Antragsgegnerin zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sich für das Asylgesuch des Antragstellers für zuständig zu erklären. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Anträge abzulehnen Die Antragsgegnerin zu 1 macht geltend, die Mutter des Antragstellers, eine Frau Z, halte sich als Asylbewerberin in Cottbus auf. Die Verweigerung der Einreise beruhe auf § 18 Abs. 2 AsylVfG. Die Zurückweisung nach Polen beruhe auf § 15 Abs. 1 AufenthG. Ein Ermessensspielraum sei ihr nicht eröffnet. Die Antragsgegnerin zu 2 hält den Antrag für unzulässig. Dem Gericht lag ein Hefter Behördenakten der Antragsgegnerin zu 1 vor. II Die Anträge müssen mangels Anordnungsanspruchs erfolglos bleiben. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 keinen Anspruch auf Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller ist zwar im Besitz eines Schengenvisums. Gleichwohl hat er keinen Anspruch auf Einreise. Die Einreisegestattung liegt vielmehr nach § 15 Abs. 2 AufenthG im Ermessen der Antragsgegnerin zu 1, weil er die Voraussetzungen für die Einreise nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Er kann nämlich entgegen Art. 5 Abs. 1 lit. c) der VO (EG) Nr. 562/2006 nicht belegen, dass er zum Zwecke eines im Rahmen eines Schengenvisums erlaubten Aufenthalts einreisen will. Zum einen beabsichtigt er nicht die Weiterreise in den Mitgliedstaat, der das Schengenvisum ausgestellt hat, zum anderen beabsichtigt er einen Daueraufenthalt in Deutschland und nicht nur einen besuchsweisen Aufenthalt von höchstens drei Monaten. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die nach § 15 Abs. 2 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung in dem angefochtenen Bescheid zwar nicht ausdrücklich begründet. Indessen ist eine solche Begründung auch nicht erforderlich, weil der Antragsteller keinerlei Gründe angegeben hat, die für die Gestattung der Einreise sprechen könnten und deshalb im Rahmen einer rechtmäßigen Ermessensausübung erwogen werden müssten. Das Asylbegehren kann dabei unberücksichtigt bleiben, weil es nicht von den zulässigen Zwecken eines Schengenvisums umfasst ist. Aufgrund des Asylbegehrens ist dem Antragsteller auch nicht unabhängig von dem Visum die Einreise zu gestatten (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Denn nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ist einem Ausländer trotz Äußerung eines Asylbegehrens dann die Einreise zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn es ist offensichtlich, dass nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 die Republik Polen für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, weil sie dem Antragsteller das Schengenvisum erteilt hat. Ein anderes Zuständigkeitskriterium ist hier nicht vorrangig. Insbesondere scheidet die Anwendung des Art. 8 VO (EG) Nr. 343/2003 aus, wonach der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich ein ebenfalls um Asyl nachsuchender Familienangehöriger aufhält. Zwar halten sich seine Mutter und offenbar auch seine Geschwister als Asylbewerber in Deutschland auf. Aber dabei handelt es sich nicht um Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 lit. i) ii) VO (EG) Nr. 343/2003. Denn danach gelten Kinder nur dann als Familienangehörige ihrer Eltern oder Elternteile, wenn sie noch minderjährig sind. Der Antragsteller ist jedoch bereits volljährig. Im Falle der Zuständigkeit der Republik Polen besteht auch kein Anspruch auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt einer zu befürchtenden erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Klägers in Polen. Denn dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es sei hierzu angemerkt, das etwa der WORLD Report 2012 von Human Rights Watch (http://www.ecoi.net/local_link/208885/328936_de.html) in anderen EU Mitgliedstaaten, aber gerade nicht in Polen Defizite im Zusammenhang mit dem Asylverfahren feststellt (vgl. auch VG Osnabrück, Urt. v. 23.01.2013 – 5 A 265/12). Soweit sich das Schutzbegehren des Antragstellers nicht nur auf internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beziehen sollte, sondern auch auf subsidiären Schutz im unionsrechtlichen, konventionsrechtlichen oder nationalen Sinne, rechtfertigt auch dies nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Zuständigkeit für dieses Schutzersuchen richtet sich allerdings nicht nach supranationalen, sondern nur nach nationalen Vorschriften. Insbesondere wird die Zuständigkeit für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht von der Dublin II-VO erfasst. Nach nationalem Recht liegt die Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG bei der Antragsgegnerin zu 1. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 2 ist nämlich bisher nicht begründet worden. Bei der Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 2 für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 ff. AufenthG handelt es sich nämlich um eine gesetzlich geregelte Annexkompetenz, die entsteht, sobald über einen beachtlichen Asylantrag oder über einen solchen im Sinne des § 30 Abs. 5 AsylVfG zu entscheiden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Asylantrag als begründet (vorbehaltlich des § 31 Abs. 5 AsylVfG), unbegründet oder unzulässig anzusehen ist. Auch dann, wenn der Asylantrag vor der Entscheidung des Bundesamtes wieder zurückgenommen oder auf ihn verzichtet wird, sind die subsidiären Abschiebungsverbote zu prüfen (§ 32 AsylVfG). Hat der Ausländer dagegen noch keinen Asylantrag gestellt, ist das Bundesamt weder befugt, über die Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung zu entscheiden, noch über die subsidiären Schutztatbestände. Ein Asylantrag liegt erst vor, wenn eine inhaltlich dem § 13 Abs. 1 AsylVfG entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Bundesamt abgegeben worden ist (§ 14 Abs. 1 AsylVfG) und nicht schon dann, wenn gegenüber einer Polizeibehörde ein Schutzbegehren geäußert wird. In diesem Fall empfiehlt es sich deshalb, den Begriff des Asylantrags zu vermeiden und stattdessen den Begriff des Asylbegehrens zu benutzen, obwohl das Gesetz den Ausdruck „Asylantrag“ in beiden Bedeutungen und damit mehrdeutig verwendet (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Ein gegenüber einer Polizei- oder Grenzbehörde geäußertes Asylbegehren hat nur zur Folge, dass dem Ausländer grundsätzlich die Einreise zu gestatten und der Betreffende unverzüglich an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten ist (§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 AsylVfG). Im Falle des Flughafenverfahrens hat die Bundespolizei dem Ausländer unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben (§ 18a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Davon ist jedoch abzusehen, wenn wie hier Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG; § 18a Abs. 1 Satz 6 AsylVfG). In diesem Fall erhält der Ausländer also schon gar keine Gelegenheit, vor dem Bundesamt einen Asylantrag nach § 14 Abs. 1 AsylVfG zu stellen. Irgendwelche Zuständigkeiten im Hinblick auf die Entgegennahme oder Bearbeitung eines Asylantrages sowie zur Entscheidung über damit zusammenhängende Fragen werden deshalb für das Bundesamt nicht begründet. Die Grenzbehörden haben im Gegensatz zur Ausländerbehörde (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) auch nicht die Pflicht, einen schriftlichen an das Bundesamt gerichteten Asylantrag entgegenzunehmen und an das Bundesamt weiterzuleiten. Darin, dass sie das Bundesamt um Einleitung und Durchführung eines Übernahmeverfahrens ersuchen, ist kein Asylantrag des Ausländers zu sehen, weil es sich hierbei um einen rein behördeninternen Vorgang handelt. Die Prüfung etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2ff. AufenthG obliegt in dem Fall, dass dem Ausländer, der ein Schutzbegehren geäußert hat, die Einreise nach § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert wird, gemäß § 15 Abs. 4 AufenthG der Behörde, die über die Zurückweisung nach § 15 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden hat, denn es handelt sich um ein Element dieser Entscheidung. Der angefochtene Bescheid geht auf die Frage von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG zwar nicht ein. Dafür bestand aber auch kein Anlass, denn die Antragsgegnerin zu 1 hat ausdrücklich die Zurückweisung nach Polen verfügt und nicht die Zurückweisung nach Afghanistan. Dafür, dass in Polen die Voraussetzungen eines subsidiären Abschiebungsverbotes vorliegen, ist nichts vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Überlegungen nicht im Widerspruch zu dem Beschluss der Kammer vom 06.07.2011 (7 L 1604/11.F.A) stehen, denn in diesem Fall war im Gegensatz zum vorliegenden Fall beim Bundesamt ein Asylantrag gestellt und anschließend wieder zurückgenommen worden. Soweit sich der Eilantrag gegen die Antragsgegnerin zu 2 richtet, ist er ebenfalls mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2 mangels Stellung eines Asylantrags kein Rechtsverhältnis begründet worden ist, kraft dessen der Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Entscheidung über deren Zuständigkeit verlangen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).