Beschluss
7 L 3067/13.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0822.7L3067.13.F.0A
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Leitsätze
Die Antragstellerin ist durch die verfügte Ladenöffnung zum verkaufsoffenen Sonntag am 01.09.2013 nicht in ihren Rechten verletzt.
Es spricht vieles dafür, dass es bereits an der Antragsbefugnis fehlt, da die Antragstellerin nicht hinreichend geltend gemacht hat durch die von ihr angegriffene Regelung in ihren subjektiven Rechten verletzt sein zu können.
Tenor
1. Der Eilantrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragstellerin ist durch die verfügte Ladenöffnung zum verkaufsoffenen Sonntag am 01.09.2013 nicht in ihren Rechten verletzt. Es spricht vieles dafür, dass es bereits an der Antragsbefugnis fehlt, da die Antragstellerin nicht hinreichend geltend gemacht hat durch die von ihr angegriffene Regelung in ihren subjektiven Rechten verletzt sein zu können. 1. Der Eilantrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Mit Allgemeinverfügung vom 16.07.2013, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 05.08.2013 (Bekanntmachung Nr. 55/ 2013) legte die Antragsgegnerin unter anderem fest, dass aus Anlass des „Folklore – Festivals“ am 01.09.2013 dieser Tag als Verkaufsoffener Sonntag erklärt wird und die Ladenöffnung in Sulzbach (Taunus) in der Zeit von 13 bis 19 Uhr freigegeben wird. Weiter wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Hierzu führte die Antragsgegnerin aus, dass aufgrund der Verfügung schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Adressatenkreis – dem Veranstalter des „Folklore – Festivals“, dessen Besucher und den Einzelhändlern entstanden seien. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz auf Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler seien in Bezug auf den Verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten als das Aufschubinteresse Dritter. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig. Mit Schreiben vom 15.08.2013 legte die Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung vom 16.07.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie von der Sonntagsöffnung betroffen sei, da sie am 01.09.2013 im Bezirk Frankfurt am Main eine große Informationsveranstaltung zur aktuellen Tarifauseinandersetzung im Einzelhandel und zu den Auswirkungen von Sonntagsöffnungen plane, die sich an die Beschäftigten des Einzelhandels wende und insbesondere die Beschäftigten des MTZ anspreche. Ziel der Veranstaltung sei es, die Beschäftigten, d. h. die Mitglieder der Antragstellerin und sonstige Beschäftigte, über den aktuellen Stand der Tarifauseinandersetzung, die weiteren Maßnahmen und die Auswirkungen von Forderungen des Handelsverbandes auf die Sonntagsruhe zu informieren. Gleichzeitig solle die Veranstaltung dazu dienen, die Beschäftigten für die Arbeit der Antragstellerin zu interessieren und neue Mitglieder zu werben. Das „Folklore – Festival“ stelle auch kein Ereignis im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG dar. Darüber hinaus sei nicht zu erwarten, dass ein solches Festival einen erheblichen Strom auswärtiger Besucher anziehe. Als Programm des „Folklore – Festivals“ (siehe Blatt 120 d. Gerichtsakten) ist ein Bühnenprogramm von 12 Uhr bis ca. 19 Uhr vorgesehen, welches Auftritte verschiedener Tanzgruppen vorsieht. Weiter ist ab 18 Uhr ein geselliger Ausklang mit Livemusik einer mexikanischen Gruppe und eine Preisvergabe vorgesehen. Mit am 15.08.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung legt sie dar, dass sie antragsbefugt sei. Aus der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass der Sonntagsschutz aus Artikel 139 WRV nicht nur der Religionsfreiheit, sondern auch der Verwirklichung anderer Grundrechte wie z. B. dem Grundrecht der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit diene. Damit sei eine Rechtsverletzung der Antragstellerin als Dienstleistungsgewerkschaft durch die Ladenöffnung möglich. Durch die Ladenöffnung würden Gewerkschaftsmitglieder daran gehindert, an der Veranstaltung der Gewerkschaft am 01.09.2013 teilzunehmen. Darüber hinaus diene die Veranstaltung auch der Information und dem Erreichen von Nichtmitgliedern, welche Interesse an der Tätigkeit der Gewerkschaft haben. Die geplante Veranstaltung sei für die Antragstellerin von besonderer Bedeutung, um ihre Anliegen darzustellen und auch Nichtmitglieder für ihre Ziele zu interessieren. Angehörige dieses Personenkreises könnten durch die Sonntagsarbeit an der Teilnahme an den Veranstaltungen der Antragstellerin gehindert werden. Damit bestehe die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in der Ausübung ihrer durch Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 139 WRV konkretisierten Grundrechte aus Artikel 9 GG durch die geplanten Öffnungen verletzt werde. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung am Sonntag nach § 6 Abs. 1 HLöG nicht vorliegen. Es liege bereits keine Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift vor. Das „Folklore – Festival“ diene lediglich als Vorwand für eine Sonntagsöffnung. In den vergangenen Jahren habe dieses Festival regelmäßig nicht einen erheblichen Besucherstrom von außen ausgelöst. Insbesondere erscheine es unrealistisch, dass sich in das MTZ allein aufgrund des Auftritts von Tanz- und Musikgruppen Besucherströme bewegen würden, wenn nicht parallel dazu die Geschäfte geöffnet werden. Der zu erwartende Besucherstrom werde vielmehr ausschließlich oder ganz überwiegend durch die Sonntagsöffnung ausgelöst. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, dass die Anordnung des Sofortvollzuges nicht ausreichend begründet worden sei, da zu anderen Veranstaltungen gleichlautende Begründungen verwendet worden seien. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15.08.2013 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16.07.2013 wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Antragserwiderung trägt sie vor, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin eine konkrete eigene Rechtsverletzung nicht dargelegt sei. An verkaufsoffenen Sonntagen würden nur Angestellte beschäftigt, die dies freiwillig täten. Hierzu legte die Antragsgegnerin eine Vielzahl von Erklärungen von Einzelhandelsgeschäften aus dem MTZ vor, aus denen sich ergibt, dass die Mitarbeiter freiwillig und ohne Zwang am Sonntag arbeiten (Stellungnahmen der Fa. Z, X, Y – Filiale Sulzbach, W – Buchhandlung, V GmbH, U, T, S., R, Q– Apotheke, P, Metzgerei O, N GmbH, M., L. und K Shop, J Kaufhaus mit entsprechender Betriebsvereinbarung). Diesen Schreiben und Stellungnahmen der beteiligten Firmen sei in der Regel zu entnehmen, dass die verkaufsoffenen Sonntage mit den entsprechenden Betriebsräten abgestimmt und langfristig geplant seien. Insbesondere der Stellungnahme der Y – Filiale sei zu entnehmen, dass insbesondere der Widerspruch und das Verfahren der Antragstellerin zu einer Verunsicherung der Einzelhändler als auch der Angestellten führe, weil weder eine Planung der entsprechenden Mitarbeiter noch der Firma selbst erfolgen könne, ob am Sonntag gearbeitet werde oder nicht. Diejenigen, die sich freiwillig für die Sonntagsarbeit entscheiden, würden sich gegen die Teilnahme an der Veranstaltung der Antragstellerin entscheiden, was von dieser akzeptiert werden müsse. Der Sofortvollzug sei ausreichend begründet, da bei den besonderen Vollzugsinteressen nicht nur öffentliche Interessen sondern auch private Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen seien. Bei dem Folklorefest handele es sich auch um ein örtliches Fest im Sinne des § 6 Abs. 1 HLöG. Dem „Folklore – Festival“ komme auch eine überregionale Bedeutung zu, da es in das Regionalpark – Fest Rhein-Main eingebunden sei. Das Festprogramm bestehe aus internationalen Musik- und Tanzgruppen. Entsprechend der gängigen Definition handele es sich bei dieser Veranstaltung um ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung eines Veranstalters. Bei dem Folklorefest handele es sich um eine derartige Veranstaltung, da hier eine Vielzahl von Besuchern (entsprechender Pressemitteilung über 1000 Besucher) angelockt würden, das Festival zeitlich auf den 01.09.2013 begrenzt sei und eine bestimmte Programmreihenfolge beinhalte. Es habe auch eine gemeinschaftsstiftende und gemeinschaftserhaltende Wirkung und löse einen entsprechenden Besucherstrom aus. Da es bereits zum 23. Mal stattfinde, könne auch von einer traditionellen Verwurzelung im Gemeindegebiet der Antragstellerin gesprochen werden. Die Veranstaltung habe auch ein entsprechendes Gewicht, da bei einer Einwohnerzahl von ca. 8600 der Antragsgegnerin ein Besucherstrom allein von 1000 Besuchern für das Folklorefest eine Veranstaltung mit erheblichem Gewicht darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen hat und zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden. II. Der Antrag ist zunächst nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Er richtet sich gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16.07.2013, mit welcher die Antragsgegnerin aus Anlass des „Folklore – Festivals“ den 01.09.2013 als verkaufsoffenen Sonntag erklärt hat und die Öffnung an diesem Tag in der Zeit von 13 Uhr bis 19 Uhr freigegeben hat. Die aufschiebende Wirkung des am 15.08.2013 eingelegten Widerspruchs ist entfallen, weil die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 16.07.2013 den Sofortvollzug angeordnet hat. Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Hierzu hat der HessVGH in seiner Beschwerdeentscheidung vom 22.03.2013 – 8 B 836/13–zu einem früheren vergleichbaren Eilverfahren des VG Frankfurt – 7 L 1598/13.F – folgendes ausgeführt: „Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die Antragstellerin durch die verfügte Ladenöffnung tatsächlich nicht in ihren Rechten verletzt wird. Denn nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts können sich die Grundrechtsträger nur im Rahmen ihrer Grundrechtsverbürgungen auf den Feiertagsschutz berufen, d. h. nur insoweit, als sie selbst in ihrer konkreten Grundrechtsausübung beeinträchtigt werden (vgl. Rdnr. 148). Davon ausgehend ist eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Artikel 9 Abs. 3 GG weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleistet für jedermann das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht schützt die Freiheit des Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Zu den insoweit geschützten Tätigkeiten gehört auch die Mitgliederwerbung durch die Koalitionen selbst (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1995 – 1 BvR 601/92–, juris Rdnr. 18 und 19). Die Antragstellerin wird aber weder an der Durchführung der Veranstaltung als solcher gehindert, noch können die Mitglieder oder auch nur Interessenten nicht daran teilnehmen, weil sie arbeiten müssten. Der Personaleinsatz am Sonntag erfolgt vielmehr nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragsgegnerin allein auf freiwilliger Basis. Sämtliche Personen, die tatsächlich an der geplanten Veranstaltung nicht teilnehmen können, haben von ihrem Recht auf negative Koalitionsfreiheit Gebrauch gemacht und sich persönlich gegen eine Teilnahme entschieden.“ Im vorliegenden Verfahren spricht vieles dafür, wie das Gericht in seinem früheren Eilbeschluss vom 21.03.2013 – 7 L 1598/13.F– ausgeführt hat, dass es bereits an der Antragsbefugnis der Antragstellerin fehlt. Sie hat nicht hinreichend geltend gemacht, durch die von ihr angegriffene Regelung in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt sein zu können. Sie kann sich hierfür zwar grundsätzlich auf ihre Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG berufen, deren Schutz die Sonn- und Feiertagsgarantie ebenfalls dient. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen wirkt sich nämlich auch auf die Rahmenbedingungen des Wirkens unter anderem von Gewerkschaften und auf die Möglichkeit zur Abhaltung von Versammlungen aus (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 in NVwZ 2010, 570 ). Die Antragstellerin hat aber nicht hinreichend konkret dargetan oder belegt, dass ihre Mitglieder durch die Möglichkeit am Sonntag den 01.09.2013 zu arbeiten, an der Teilnahme der Kundgebung gehindert würden, weshalb schon die behauptete Verletzung eigener subjektiver Rechte der Antragstellerin nicht möglich erscheint. Die Antragstellerin trägt hierzu lediglich vor, dass im Grundsatz eine Verpflichtung der Beschäftigten bestehe, im Rahmen von Sonntagsöffnungen auf Anweisung des Arbeitgebers zu arbeiten, weshalb die Freiwilligkeit des Sonntagseinsatzes insoweit eine Ausnahme darstelle. Die Antragsgegnerseite hat hierzu für eine Vielzahl von im Main-Taunus-Zentrum ansässigen Unternehmen dargelegt und glaubhaft gemacht, dass alle Mitarbeiter dort auf freiwilliger Basis Sonntagarbeit leisten. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass eine Beeinträchtigung der sich in ihrer geplanten Veranstaltung manifestierenden Grundrechtsausübung bereits dann vorliege, wenn durch die Sonntagsöffnung die kollektive Arbeitsruhe durchbrochen werde, weist das Gericht darauf hin, dass nach dieser Auffassung alle Einrichtungen zu schließen wären, die der kollektiven Arbeitsruhe entgegenstehen, wie zum Beispiel Restaurants oder Kinocenter oder Ähnliches. Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen eine Antragsbefugnis bejahen würde, wäre der Eilantrag unbegründet, da die Antragstellerin durch die verfügte Ladenöffnung aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung des HessVGH vom 22.03.2013 – 8 B 836/13– tatsächlich nicht in ihren Rechten verletzt wird. Einer Prüfung der Voraussetzungen des § 6 HLöG bedarf es daher nicht mehr. Nach alledem war der Eilantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Aufgrund des Charakters des vorliegenden Verfahrens als Eilverfahren war die Hälfte des in § 52 GKG geregelten Auffangstreitwertes zugrunde zu legen.