OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2036/13.F.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0918.7K2036.13.F.A.0A
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Unterdrückung von Englischunterricht durch die Taliban erfüllt, auch wenn sie von Todesdrohungen für Schüler begleitet werden, mangels Verfolgungsgrundes nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG oder die Voraussetzungen der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG. Die Unterdrückung des Rechts auf freien Zugang zu Informationen mittels Schulbesuchs verletzt das Menschenrecht aus Art. 10 EMRK und stellt deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG dar.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2013 wird hinsichtlich Nr. 3 und 4 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Klägerund die Beklagte jezur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterdrückung von Englischunterricht durch die Taliban erfüllt, auch wenn sie von Todesdrohungen für Schüler begleitet werden, mangels Verfolgungsgrundes nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG oder die Voraussetzungen der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG. Die Unterdrückung des Rechts auf freien Zugang zu Informationen mittels Schulbesuchs verletzt das Menschenrecht aus Art. 10 EMRK und stellt deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG dar. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2013 wird hinsichtlich Nr. 3 und 4 des Tenors aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Klägerund die Beklagte jezur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nur im Hinblick auf den subsidiären Schutz begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es ist weder ersichtlich, noch hat der Kläger geltend gemacht, wegen eines Verfolgungsgrundes, also wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in Afghanistan verfolgt zu werden. Das Gericht hält es für glaubhaft, dass der Kläger mittels einer schriftlichen Warnung, mit der ihm der Tod angedroht wurde, davon abgehalten werden sollte, den Englischunterricht weiter zu besuchen. Es handelt sich insoweit also um eine Verfolgung wegen der Teilnahme am Schulunterricht. Dabei handelt es sich nicht um einen Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und des Art. 16a GG. Denn die Unterdrückung des Besuchs an westlichen Inhalten orientierter Schulen durch die Taliban ist nicht gegen eine bestimmte, von der übrigen Gesellschaft unterschiedene Gruppe gerichtet, die auf diese Weise aus der sozialen und kulturellen Ordnung des Zusammenlebens ausgeschlossen werden soll. Das Ziel der Verfolger ist vielmehr, jedes Mitglied der afghanischen Gesellschaft an einer Bildung zu hindern, die nicht den islamistischen Bildungszielen der Taliban entspricht (EASO, Country of Origin Report Afghanistan – Insurgent Strategies v. Dezember 2012, Nr. 2.5). Es ist das Ziel der Taliban, grundsätzlich jeden Bewohner Afghanistans daran zu hindern, sich mit Bildungsgut vertraut zu machen, das sie den „Ungläubigen“ zuschreiben und für unislamisch halten. Der Kläger wird von den Taliban also nicht anders behandelt wie jeder andere Einwohner Afghanistans auch. Sofern in einigen Landesteilen der ungestörte Besuch von allgemeinbildenden Schulen möglich ist, liegt das nicht an den Selektionskriterien der Taliban, sondern ausschließlich an ihrer noch zu beschränkten Macht, um überall ihre bildungspolitischen Vorstellungen durchzusetzen. In dem Verbot und der Unterdrückung westlicher Bildung liegt deshalb auch keine Diskriminierung, weil die Taliban auch sich selbst den Zugang zu westlicher Bildung versagen und es insoweit niemanden gibt, der im Vergleich zum Kläger besser behandelt würde. Die Versagung von Bildung, die über das bloße Koranstudium hinausgeht und die Verfolgung jener, die nach Wissen streben und sich dabei nicht den Restriktionen unterordnen wollen, die ihnen die Taliban auferlegen wollen, stellt zwar eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 QRL dar, nämlich eine Verletzung des Rechts auf Informationsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 IPbürgR = Art. 10 Abs. 1 EMRK) und des Rechts auf Bildung im Sinne des Art. 13 IPwirtR. Denn sie unterdrückt das zutiefst menschliche Bedürfnis, uneingeschränkt Fragen stellen und Kenntnisse erwerben zu wollen, ein Bedürfnis, dessen Befriedigung zur Entfaltung der Persönlichkeit unverzichtbar ist. Die Verletzung von Menschenrechten allein, also ohne Zusammenhang mit einem der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enumerierten Verfolgungsgründe, stellt aber keine Verfolgung dar, die zur Asylberechtigung oder zum Flüchtlingsstatus führen können. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung und/oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Das Gericht konnte sich nämlich nicht davon überzeugen, dass ihm eine solche Gefahr droht. Die diesbezüglich von seinem Bevollmächtigten schriftsätzlich vorgetragene Behauptung hat der Kläger weder bei seiner Anhörung vor der Beklagten noch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, obwohl sein Bevollmächtigter durch geschicktes Fragen ihm die entsprechenden Worte fast schon in den Mund gelegt hat. Der Kläger hat vielmehr deutlich gemacht, dass er weder bisher mit einem Versuch der Zwangsrekrutierung konfrontiert worden ist noch solches in der Zukunft fürchtet. Das deckt sich insofern mit der Auskunftslage, als danach die Taliban genügend Freiwillige rekrutieren können und auf Zwangsrekrutierung nicht angewiesen sind. Der UNHCR hat in seiner Stellungnahme zu dem diesbezüglichen Bericht „Afghanistan Taliban Strategies – Recruitment“ der EASO vom Juli 2012 zwar kritisiert, dass der Begriff des Zwangs, den die EASO zugrunde legt, zu eng sei und auch jener Druck berücksichtigt werden müsse, der seitens der Stämme und Clans, die mit den Taliban zusammenarbeiten, auf ihre jungen männlichen Mitglieder ausgeübt wird (UNHCR-Stellungnahme vom Juli 2012). Indessen ist festzustellen, dass der Kläger einem solchen Druck offenbar nicht unterliegt. Das Gericht konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger wegen der von ihm behaupteten Tötungsabsicht der Taliban subsidiär schutzbedürftig ist. Den Taliban geht es nach Einschätzung des Gerichts darum, die Unterrichtung der Bevölkerung mit nicht-islamistischen Inhalten zu unterbinden, aber nicht darum, hemmungslos Rache zu üben, wenn einer entsprechenden Aufforderung nicht sofort, sondern erst später nachgekommen wird. Die Taliban sind auf die Unterstützung der Bevölkerung angewiesen und können es sich deshalb nicht leisten, sich dieselbe dadurch zum Feind zu machen, dass sie solche sinnlose Tötungen ausführen. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Es ergibt sich nämlich aus Art. 10 EMRK, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung in ein Land, in dem dem Betroffenen schwerwiegende Verletzungen seiner Rechte aus der EMRK drohen, ist den Vertragsstaaten der EMRK verboten, weil sie nach Art. 1 EMRK verpflichtet sind, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der EMRK gewährleisteten Menschenrechte zuzusichern. Diese Pflicht wird verletzt, wenn der Vertragsstaat einen Ausländer sehenden Auges in ein Land abschiebt, in dem ihm schwerste Verletzungen dieser Rechte drohen. Wie oben bereits festgestellt, droht dem Kläger in Afghanistan eine schwerwiegende Verletzung seines Rechts, über den Schulunterricht Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen (Art. 10 Abs. 1 EMRK). Die Unterdrückung dieses Rechts durch die Taliban stellt auch keine Einschränkung dar, die im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, denn er ist in seiner Heimatprovinz Paktia als Angehöriger der Zivilbevölkerung im Rahmen eines internen bewaffneten Konflikts einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Insoweit schließt sich das Gericht der Einschätzung der Lage in der Provinz Paktia durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof an (HessVGH, Urt. v. 12.02.2010 – 8 A 2190/09.A). Der Kläger kann sich diesem drohenden ernsthaften Schaden nicht dadurch entziehen, dass er sich in einem anderen Landesteil Afghanistans niederlässt. Insbesondere Kabul kommt als interne Fluchtalternative nicht in Betracht. Zwar herrscht in Kabul derzeit kein interner bewaffneter Konflikt. Die Gewalttaten der Taliban und der Einfluss der Schattenregierung der Taliban in Kabul nehmen zwar zu, haben aber noch nicht jenen Grad an Reichweite und Intensität erreicht, um einen bewaffneten Konflikt in der Hauptstadt bejahen zu können. In Kabul ist es auch möglich, Schulen zu besuchen, in denen man ungestört Englisch lernen kann. Indessen kommt Kabul als Ort internen Schutzes nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL deshalb nicht in Betracht, weil von dem Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Gericht schließt sich insoweit der Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Kabul das Existenzminimum auch junger lediger Männer, die aus ländlichen Regionen stammen, extrem gefährdet ist, wenn mangels einer ausreichenden Schul- und Berufsbildung und mangels Vermögens oder Grundbesitzes nicht sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können (HessVGH, Urt. v. 25.08.2011 – 8 A 1657/10.A–, juris Rn 93). Dass diese Mangelsituation durch seine Tante und deren Ehemann ausgeglichen werden könnten, ist nicht wahrscheinlich. Sonst hätte dieses Ehepaar nicht das Geld aufgebracht, den Kläger außer Landes zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist afghanischer Staatsbürger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er lebte vor seiner Ausreise in dem Ort F. in der Provinz Paktia. Er verließ nach eigenen Angaben im Alter von 19 Jahren sein Heimatland am 19.12.2010 und reiste – nach eigenen Angaben – auf dem Luftweg von Kabul über einen Zwischenstopp in einem arabischen Land nach Frankfurt. Am 25.01.2011 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 11.04.2011 machte er ausweislich des Anhörungsprotokolls der Beklagten folgende Angaben: Die Familie habe von dem Verdienst des Onkels gelebt, der mit Schafen und anderen Tieren gehandelt habe. Er selbst habe keinen Beruf ausgeübt, aber die Schafe und Ziegen gehütet. In seinem Dorf, genauer in dem Dorf H., das auch zu der Gemeinde F. gehöre, hätten die Amerikaner ein Zentrum eröffnet, um Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, die englische Sprache zu lernen und später für die Amerikaner tätig zu werden. Er habe dort etwa sieben Wochen am Unterricht teilgenommen. Dann sei er von den Taliban schriftlich aufgefordert worden, die Teilnahme an dem Unterricht zu unterlassen. Das habe er zunächst nicht ernst genommen, bis etwa fünf Tage später ein Mitschüler getötet worden sei. Weitere zwei Tage später sei auch einer der beiden Lehrer getötet worden. Darauf habe ihm ein Freund geraten, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Deshalb habe er seit dem bei ihm übernachtet. Eines Tages seien die Taliban zu seiner Mutter gekommen und hätten nach ihm gefragt. Weil die Mutter keine Angaben habe machen können, sei sie geschlagen worden. Sie habe ihm über den Freund dann die Nachricht zukommen lassen, dass er sich in Sicherheit bringen und zu seinen Brüdern nach Deutschland gehen solle. Der Freund habe ihn dann mit dem Auto nach Kabul gebracht zu einer Tante, wo er sich 10 Tage aufgehalten habe. In dieser Zeit habe der Ehemann der Tante einen Fluchthelfer organisiert, mit dessen Hilfe er dann habe ausreisen können. In seinem Heimatdorf und der Umgebung habe es ständig Kämpfe gegeben. Es sei kein Tag vergangen, an dem nicht ein bis zwei Leichen zu bestatten gewesen seien. Es habe Anschläge gegeben, am Straßenrand seien immer Minen vergraben gewesen. Dadurch seien viele Leute zu Schaden gekommen. Mit Bescheid vom 16.04.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Auf die Gründe dieses Bescheides wird Bezug genommen. Gegen diesen am 22.04.2013 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 30.04.2013 Klage. Schriftsätzlich lässt er vortragen, im Alter von 7 oder 8 Jahren sei er für fünf Jahre wohl aus Sicherheitsgründen zu seiner Tante nach Kabul geschickt worden, wo er an ca. drei Tagen pro Woche eine Koranschule besucht habe. Zwanzig Prozent des Unterrichts sei anderen Fächern gewidmet gewesen, wie Mathematik und Englisch. Der Lernerfolg sei aber sehr mäßig gewesen. Nachdem die Amerikaner in Paktia ein Jugendzentrum eröffnet hätten und dort einen englischen Sprachkurs angeboten hätten, hätte der Kläger daran teilgenommen, aber nach ca. 7 Monaten die Drohungen der Taliban erhalten. Im Falle seiner Rückkehr sei sein Leben gefährdet, weil er dem Unterrichtsverbot nicht befolgt habe, aber auch deshalb, weil ein aus dem Westen zurückkehrender junger Mann als verdorben angesehen würde und diszipliniert werden müsse. Ihm drohe auch die Zwangsrekrutierung für die Taliban. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Bei seiner Anhörung als Partei in der mündlichen Verhandlung hat er sein eigenes bisheriges Vorbringen bestätigt und ergänzend ausgeführt, die Taliban hätten ihn töten wollen, weil er ihrer Aufforderung nicht sofort nachgekommen sei, von dem Unterricht fernzubleiben. Diese Gefahr habe er auch nicht dadurch abwenden können, dass er es nach dem Tode des Mitschülers und des Lehrers unterlassen hätte, weiterhin den Unterricht zu besuchen. Die Taliban gäben nur eine Chance und die habe er vertan, als er nicht sofort nach dem Aufforderungsschreiben den Unterrichtsbesuch unterlassen habe. Die Taliban hätten deshalb nach ihm gesucht und seiner Mutter gesagt, dass sie ihn töten wollten. Es gäbe in ganz Afghanistan keinen Ort, wo er dieser Gefahr entgehen könne. In Kabul lebe seine Tante und deren Mann. Beide seien kinderlos. Er selbst habe bis zu seinem achten Lebensjahr bei ihnen gelebt. Der Ehemann der Tante betreibe einen Holzhandel. Dem Paar gehe es wirtschaftlich gut, zumal sie nach dem Tode des eigenen Vaters auch in dessen Lederhandel eingestiegen seien. Er habe zu seiner Tante keinen Kontakt mehr. Bisher sei seitens der Taliban noch kein Versuch gemacht worden, ihn zu rekrutieren. Einmal seien die Taliban zu seinem Vater gekommen und hätten Geld gefordert. Das habe er bezahlt. Der Vater sei vor fünf bis sechs Jahren an einer Krankheit gestorben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.06.2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten sowie ein Konvolut mit Berichten, Auskünften und Nachrichten über die Lage in Afghanistan beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich dieses Konvoluts wird auf die in den Akten befindliche Asylfaktenliste (Bl. 36f.) Bezug genommen. Das Gericht hat ferner den Bericht „Afghanistan Taliban Strategies – Recruitment“ der EASO vom Juli 2012 und die Stellungnahme des UNHCR zu diesem EASO Bericht vom Juli 2012 in das Verfahren eingeführt.