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Urteil

7 K 4032/13.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0319.7K4032.13.F.0A
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Leitsätze
Das Grundrecht der Vereinigungs und Koalitionsfreiheit ()Art. 9 GG) schützt im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sonn und Feiertagsruhe (Art. 140 GG i.V.mn. Art 139 WRV) nicht vor Angeboten der Freizeitgestaltung, die mit denen des Grundrechtsträgers konkurrieren. Gewerkschaften können deshalb nur dann durch die Freigabe der Ladenöffnung an Sonn und Feiertagen in ihrem Grundrecht der Koalitionsfreiheit verletzt sein, wenn Arbeitnehmer durch die Pflicht zur Arbeit an einem verkaufsoffenen Sonn oder Feiertag daran gehindert werden, an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung teilzunehmen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Grundrecht der Vereinigungs und Koalitionsfreiheit ()Art. 9 GG) schützt im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sonn und Feiertagsruhe (Art. 140 GG i.V.mn. Art 139 WRV) nicht vor Angeboten der Freizeitgestaltung, die mit denen des Grundrechtsträgers konkurrieren. Gewerkschaften können deshalb nur dann durch die Freigabe der Ladenöffnung an Sonn und Feiertagen in ihrem Grundrecht der Koalitionsfreiheit verletzt sein, wenn Arbeitnehmer durch die Pflicht zur Arbeit an einem verkaufsoffenen Sonn oder Feiertag daran gehindert werden, an einer gewerkschaftlichen Veranstaltung teilzunehmen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Der Beschluss des Gemeinderates der Beklagten über die Freigabe der Ladenöffnung am 27.10.2013 ist seiner Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG, gegen den mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) vorgegangen werden kann (Meixner, Hessisches Ladenöffnungsgesetz Kommentar, 2006 § 6 Rn 3). Die dafür nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist zu bejahen. Das Gericht folgt damit der Auffassung sowohl des HessVGH (B. v. 22.03.2013 – 8 B 836/13 –) als auch der des OVG Schleswig-Holstein (B. v. 25.11.2005 – 3 MR 2/05). Danach reicht es für die Klagebefugnis aus, dass sich eine Gewerkschaft, die gegen die Freigabe der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vorgeht, abstrakt auf die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, 3 GG) und Kirchengemeinden sich abstrakt auf die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG), jeweils im Zusammenhang mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV berufen können. Das Gericht gibt deshalb im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die zuletzt noch in dem Eilbeschluss der Kammer vom 22.08.2013 (7 L 3067/13.F) vertretene Auffassung auf, wonach die Klagebefugnis wenigstens den Vortrag eines schlüssigen Sachverhalts voraussetzt, der eine Verletzung subjektiver Rechte als möglich erscheinen lässt, so dass im Falle der Gewerkschaft zumindest behauptet werden muss, dass ihre Koalitionsfreiheit dadurch verletzt wird, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, an dem betreffenden Sonntag zu arbeiten und deshalb daran gehindert werden, an gewerkschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Umstand, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht behauptet hat, dass eine solche Arbeitspflicht besteht, ist deshalb im Rahmen der Begründetheit der Klage zu würdigen und steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Ein Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden, obwohl dies nach Nr. 10.3 der Anlage zu § 16a des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO nicht erforderlich gewesen wäre. Nach dem Ablauf des verkaufsoffenen 27. Oktober 2013 ist die Erledigung der angefochtenen Allgemeinverfügung eingetreten. Die Klägerin hat jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verfügung, weil eine Wiederholungsgefahr besteht (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar spricht viel dafür, dass die Allgemeinverfügung vom 16.07.2013 rechtswidrig war. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG müssen Verkaufsstellen an Sonntagen nämlich geschlossen sein. Die Gemeinden können nach § 6 Abs. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen zwar an bis zu vier Sonn- und Feiertagen freigeben. Dies darf aber nur „aus Anlass“ von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen geschehen. Die Ladenöffnung erfolgt dann aus Anlass eines Marktes oder eines örtlichen Festes, wenn und soweit der von der Veranstaltung hervorgerufene Besucherstrom einer Versorgung durch bestimmte Arten von Geschäften bedarf und wenn das Fest aus sich heraus auch ohne die Ladenöffnung signifikante Besucherströme auszulösen im Stande ist (vgl. BayVGH, B. v. 08.04.2013 – 22 NE 13.659–; B v. 08.04.2011 – 22 CS 11.845 ) oder wenn es sich, wie bei Märkten, um Verkaufsveranstaltungen handelt, bei denen es willkürlich erschiene, mobilen und nur wegen des Marktes errichteten Verkaufsstellen die Geschäftstätigkeit zu erlauben, nicht aber den unmittelbar örtlich angrenzenden ortsfesten Verkaufsstellen. „Aus Anlass“ setzt also einen sowohl örtlichen (vgl. auch HessVGH, B. v. 06.11.2013 – 8 A 1705/13.Z) als auch zeitlichen Zusammenhang zwischen geöffneten Verkaufsstellen und dem Ereignis des Marktes oder Festes voraus. Es ist daher schon nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Anlass für die Öffnung von Verkaufsstellen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Sulzbach und in der Zeit zwischen 13:00 bis 19:00 Uhr bestehen soll, wenn das Festereignis an dem betreffenden Sonntag nur in einem um 18:00 Uhr beginnenden und auf eine Stunde beschränkten Festumzug besteht, der sich nur im engeren Ortskern von Sulzbach bewegt und im Übrigen nur aus wenigen Fahrgeschäften und Buden im Ortskern von Sulzbach. Sofern die Beklagte unter Hinweis auf die Bude oder die Buden im MTZ behaupten will, dass sich das Festereignis auch auf das MTZ bezogen habe, ist dies offensichtlich abwegig, weil die Besucher des MTZ kaum wegen der wenigen Buden dorthin gekommen sind, sondern wegen der geöffneten Geschäfte. Indessen muss diese Frage nicht abschließend entschieden werden. Denn der Erfolg der Klage scheitert jedenfalls daran, dass die angefochtene Verfügung die Klägerin nicht in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Allerdings schützt dieses Recht auch die effektive Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit. Diese Freiheit wird nach dem Urteil des BVerfG vom 01.12.2009 (1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) auch und gerade durch den verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV; Art. 31 HessVerf) gestaltet. Dieser dient nämlich nicht nur der Ausübung der Religionsfreiheit, sondern darüber hinaus auch der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG - Erholungszweck), dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG– gemeinsame Familienzeit) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG– Zeit für gemeinsame Vereinstätigkeit). Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit könnte aber nur dann verletzt sein, wenn die Zielgruppe ihrer an diesem Tag geplanten gewerkschaftlichen Aktivitäten wegen der Ladenöffnung zur Arbeit verpflichtet und daher gehindert worden wäre, an den gewerkschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen. Die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit ist dagegen noch nicht dadurch verletzt, dass das gewerkschaftliche Angebot der Gestaltung des Sonntags durch konkurrierende Angebote herausgefordert wird, deren Wahrnehmung ebenso wie die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten in der freien Entscheidung der Menschen steht. Deshalb käme eine Verletzung des Art. 9 GG nur in Betracht, wenn die Beschäftigten des Einzelhandels, die die Klägerin für ihre Versammlung an jenem Sonntag gewinnen wollte, aus arbeitsrechtlichen Gründen genötigt gewesen wären, zu arbeiten und deshalb daran gehindert worden wären, an der gewerkschaftlichen Veranstaltung teilzunehmen. Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung der 3. Kammer des VG Darmstadt, wie sie in dem Urteil vom 13.06.2013 (3 K 472/13.DA, unveröffentlicht) zum Ausdruck kommt. Nach der dort (S. 14 des Umdrucks) vertretenen Auffassung reicht die bloße Möglichkeit aus, dass Mitglieder der Gewerkschaft oder auch nicht bei ihr organisierte Arbeitnehmer durch Sonntagsarbeit „daran gehindert werden bzw. davon abgehalten werden könnten “, an Veranstaltungen der Gewerkschaft teilzunehmen. Nach dieser Auffassung ist die Koalitionsfreiheit offenbar auch schon dann verletzt, wenn Arbeitnehmer beispielsweise durch höhere Bezahlung oder Sonderurlaub dazu motiviert werden, freiwillig an dem betroffenen Sonntag zu arbeiten und dafür – ebenso freiwillig – auf die Teilnahme an der Veranstaltung der Gewerkschaft zu verzichten. Das VG Darmstadt scheint der Auffassung zu sein, dass die Koalitionsfreiheit im Zusammenhang mit dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe ein Recht auf die Einschränkung der Handlungsoptionen Dritter zum Inhalt hat, so dass die Menschen sich mit erhöhter Wahrscheinlichkeit einfach aus Mangel an Alternativen dazu entschließen, die Veranstaltungen der Gewerkschaft zu besuchen. Diese Auffassung wird auch vom VG Osnabrück geteilt, das ausdrücklich vom Schutz gegen „attraktive Konkurrenzveranstaltungen“ spricht (VG Osnabrück, B. v. 28.04.2011 – 1 B 10/11, juris Rn 14). Auch der HessVGH scheint diese Auffassung in seinem Urteil vom 12.09.2013 (8 C 563/13.N, juris Rn 25) zu teilen, wonach allein der Umstand, dass Arbeits möglichkeiten geboten werden, die freie Gestaltung des Sonntags beeinflusst und damit auch die Arbeit der Gewerkschaft beeinträchtigen kann. Das Recht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit impliziert aber auch in der Ausgestaltung, die sie durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV erfährt, keinen Konkurrentenschutz auf dem Gebiet der Freizeitangebote. Das verfassungsrechtliche Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe dient dem Zweck, Freiräume zu schaffen und die Optionen der Menschen zu erweitern, indem sie von der Arbeitspflicht entlastet werden, nicht aber dazu, Entfaltungsmöglichkeiten Dritter im Interesse bestimmter Organisationen wie Kirchen oder Gewerkschaften einzuschränken. Es ist zwar einzuräumen, dass das Gesetz selbst einen solchen Konkurrentenschutz zugunsten der Kirchen vorsieht. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HLöG soll der Zeitraum der Freigabe außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Indessen dürfte diese Privilegierung der Kirchen mit dem heutigen Verständnis der religiösen Neutralität des Staates, das wesentlich durch eine extreme Pluralisierung der Weltanschauungen in der deutschen Gesellschaft geprägt ist, schwerlich vereinbar sein und auf eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes hindeuten. Dem steht auch nicht die Feststellung des BVerfG (Urt. v.01.12.12009 – 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 –, juris Rn 148) entgegen, wonach die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität einer Konkretisierung des Schutzgehalts des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 139 WRV nicht entgegensteht. Denn die Verfassung selbst unterstellt den Sonntag und die Feiertage, soweit sie staatlich anerkannt sind, eben nicht nur zu religiösen Zwecken einem besonderen staatlichen Schutzauftrag, sondern zu zahlreichen anderen Zwecken, deren Erfüllung regelmäßige Tage der Arbeitsruhe erfordern. Bestehen somit gegen die Privilegierung der christlichen Kirchen durch § 6 Abs. 1 Satz 3 HLöG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, so kommt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zugunsten der Gewerkschaft nicht in Betracht („Keine Gleichheit im Unrecht“). Dem steht auch nicht die Bejahung der Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem BVerfG entgegen (a.a.O. Rn 124). Denn in diesem Verfahren ging es darum, ob sich durch die in Rede stehenden Ladenöffnungszeiten generell der Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe, aber auch der Besinnung verändert. Um diese Frage geht es hier nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Berufung gegen das zitierte Urteil des VG Darmstadt zugelassen und in den Gründen des Zulassungsbeschlusses ausgeführt, dass dies wegen der bislang in Hessen ungeklärten Rechtsfragen zu § 6 Abs. 1 HLöG erfolge. Das könnte auch dafür sprechen, dass er die Rechtsauffassung des VG Darmstadt zum Umfang der Koalitionsfreiheit teilt (HessVGH, B. b. 06.11.2013 – 8 A 1705/13.Z–, unveröffentlicht). Gegen diese Vermutung spricht jedoch sein Beschluss vom 22.03.2013 (in derselben Besetzung der Richterbank), wonach die Gewerkschaft nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt ist, wenn der Personaleinsatz an einem verkaufsoffenen Sonntag auf freiwilliger Basis erfolgt (HessVGH, B. v. 22.03.2013 – 8 B 836/13–, Rn 6). Im vorliegenden Fall konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Klägerin in ihrem Recht der Koalitionsfreiheit verletzt worden ist. Denn sie hat selbst nicht einmal konkret behauptet, dass die Erlaubnis der Ladenöffnung mit einer Arbeitspflicht des in den geöffneten Läden tätigen Personals verbunden war. Als diejenige Prozesspartei, die eine Verletzung eigener Rechte geltend macht, trägt sie aber die Darlegungs- und materielle Beweislast für das Vorliegen jener Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verletzungstatbestand ergeben soll (BVerwG, Urt. v. 20.01.2000 – 2 C 13/99–, juris Rn 16). Die etwaige Arbeitspflicht der Beschäftigten des Einzelhandels im Gemeindegebiet der Beklagten stellt auch keinen Sachverhalt dar, von der die Klägerin seiner Natur nach keine Kenntnis haben könnte, so dass über eine Umkehr der Beweislast nachzudenken wäre. Es ist ihr vielmehr über ihre eigenen Mitglieder, die im örtlichen Einzelhandel tätig sind, ohne Weiteres möglich, sich die entsprechenden Informationen zu beschaffen. Gegen die Annahme einer Arbeitspflicht spricht im Übrigen das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben eines Ladengeschäfts aus dem MTZ vom 10.03.2014, mit dem jedenfalls für diesen Betrieb das Gegenteil bescheinigt wird. Die umfangreichen Darlegungen der Klägerin in ihrer Klagebegründung im Hinblick auf die Zwecke des Sonn- und Feiertagsschutzes lassen erkennen, dass es ihr im Kern auch gar nicht um die erfolgreiche Durchführung der Veranstaltung gegangen ist, die sie auf den 27. Oktober 2013 anberaumt hat. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass sie diese Veranstaltung zu diesem Zeitpunkt überhaupt nur deshalb anberaumt hat, um damit eine subjektive Beschwer zu begründen, die es ihr ermöglichen sollte, gerichtlich gegen die Freigabeverfügung vorzugehen. Im Kern geht es der Klägerin also weniger um den Schutz der Koalitionsfreiheit als vielmehr um den Schutz allgemeiner Grundsätze des Zusammenlebens, die, wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O) festgestellt hat, im Sozialstaatsprinzip wurzeln und durch die synchrone Taktung des sozialen Lebens im Rhythmus von Werk- und Feiertagen einen zeitlichen Gleichklang erzeugen sollen, der soziales Leben in einer starken Gesellschaft überhaupt erst möglich macht und der sozialen Fragmentierung vorbeugt. Die Klage ist damit unbestreitbar durch ein Anliegen von hoher gesellschaftlicher Bedeutung motiviert. Es geht um den Schutz eines überragenden Gemeinschaftsgutes, dessen Wert für die Gesellschaft mit der des Naturschutzes vergleichbar ist und es deshalb rechtfertigen könnte, bestimmte Institutionen wie etwa Kirchen oder Gewerkschaften mit einem Popularklagerecht auszustatten. Solange ein solches Popularklagerecht aber nicht besteht, ist der Schutz der Sonntagsruhe letztlich den einzelnen Bürgern anvertraut, an denen es liegt, ob sie einem konsumistischen Lebensmodell folgen und sich für die kommerziellen Interessen an verkaufsoffenen Sonntagen instrumentalisieren lassen oder ob sie auf ihrem Recht auf Arbeitsruhe bestehen, um in einem körperlichen wie auch in einem geistigen oder gar spirituellen Sinne zu sich selbst zu kommen, sich zu erholen und ihre zwischenmenschlichen Beziehungen zu pflegen. Im Übrigen kann nur die kommunale Rechtsaufsicht sicherstellen, dass die Ausnahmeregelung des § 6 HLöG von den Gemeinden nicht missbräuchlich genutzt wird. Der Rechtsweg ist für die klagende Gewerkschaft jedenfalls nicht das geeignete Mittel, die Geltung des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Mit Bekanntmachung Nr. 56/2013 veröffentliche die Beklagte am 05.08.2013 den Beschluss des Gemeindevorstands vom 16.07.2013, mit der der Sonntag, der 27. Oktober 2013 aus Anlass der „Sulzbacher Kerb“ zum verkaufsoffenen Sonntag erklärt und die Ladenöffnung in Sulzbach in der Zeit von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr freigegeben worden ist. Zugleich wurde der Sofortvollzug dieser Verfügung angeordnet. Die Klägerin ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Sie plante am Sonntag, den 27.10.2013 in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr im Gewerkschaftshaus in Frankfurt eine Veranstaltung unter dem Motto „Zwischenfazit Heißer Herbst Tarifrunde Einzelhandel – Brauchen wir eine verstärkte Auseinandersetzung um Bezahlung und Sonntagsruhe zum Weihnachtsgeschäft im MTZ?“ Zielgruppe dieser Veranstaltung, die auch tatsächlich durchgeführt worden ist, waren insbesondere die Beschäftigen des Einzelhandels unabhängig von einer etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeit. Die Klägerin erhob am 22.08.2013 gegen die Regelung der Beklagten Widerspruch, den der Landrat des Main-Taunus-Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2013 zurückwies. Am 22.10.2013 erhob die Klägerin hiergegen Anfechtungsklage. Nach Ablauf des verkaufsoffenen Sonntags stellte sie auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Die Klägerin hält sich für klagebefugt, weil sie durch die Regelung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung handele, in eigenen subjektiven Rechten verletzt werde, bzw. worden sei. Insoweit beruft sie sich auf Art. 9 Abs. 1 und 3 GG, konkretisiert durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV. Für die Klagebefugnis reiche die bloße Möglichkeit aus, in seinen Rechten verletzt zu werden. Es bestehe aber jedenfalls die Möglichkeit, dass sie durch die Öffnung der Geschäfte am Sonntag, den 27.10.2013 in der freien Gestaltung des Sonntags beeinträchtigt worden sei. Eine solche Beeinträchtigung sei nämlich schon dadurch möglich, dass Arbeitsmöglichkeiten geboten würden, welche die freie Gestaltung des Sonntags beeinflussten und damit auch die Arbeit der Gewerkschaft. Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Urteil des HessVGH vom 12.09.2013 (8 C 563/13.N). Durch die Möglichkeit, bzw. die Verpflichtung der Beschäftigen des Einzelhandels, an diesem Tag zu arbeiten, würden sie an der Teilnahme an der gewerkschaftlichen Veranstaltung gehindert. Die Klägerin hält die angefochtene Regelung für rechtswidrig. Die Sulzbacher Kerb sei ein Kirchweihfest, das traditionellerweise immer ab dem Samstag nach Gallus stattfinde und eine Woche später am Sonntagabend ende. Am letzten Sonntag, also am 27.10.2013 habe das Festprogramm ab 18:00 Uhr einen Umzug mit anschließender Verbrennung des Kerbehannes vorgesehen gehabt. Anschließend habe das so genannte Kerbegericht im Bürgerhaus getagt. Der Kerbeumzug sei ein lokales Ereignis, das einen sehr überschaubaren Publikumskreis von ca. 80 bis maximal 100 Personen anziehe. Im Main-Taunus-Zentrum (MTZ) fänden keine Veranstaltungen zur Kerb statt. Aus diesen Umständen ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ladenöffnung am Sonntag nach § 6 Abs. 1 HLöG nicht vorgelegen hätten und die gleichwohl erfolgte Freigabe auch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV in Einklang gestanden habe. Schließlich habe die mit der Öffnung der Geschäfte verbundene Beschäftigung von Verkäuferinnen und Verkäufern gegen das Verbot der Sonntagsbeschäftigung aus Art. 31 HessVerf verstoßen. Für die Einzelheiten dieser Argumentation kann auf die Klageschrift vom 22.10.2013 Bezug genommen werden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 16.07.2013, bekannt gegeben durch Bekanntmachung Nr. 56/2013 vom 05.08.2013, und der Widerspruchsbescheid vom 02.10.2013 rechtswidrig sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet nicht die Klagebefugnis der Klägerin, hält die Klage jedoch für unbegründet. Die angefochtene Allgemeinverfügung halte sich im Rahmen des § 6 Abs. 1 HLöG und sei damit rechtmäßig ergangen. Die Sulzbacher Kerb sei ein örtlich verankertes Traditionsfest, das sich durch eine starke Verbundenheit mit der örtlichen Bevölkerung auszeichne. Neben den von der Klägerin erwähnten Veranstaltungen finde während der gesamten Kerbewoche auf dem Dorfplatz auch ein Rummelplatz statt, der aus einem Kinderkarussel, einem Auto-Scooter und diversen Buden bestünde. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass an dem Kerbeumzug lediglich 80 bis 100 Personen teilnähmen. Zu den Veranstaltungen seien auch Buden zu rechnen, die im MTZ aufgestellt worden seien. Insoweit blieb zwischen den Parteien streitig, ob es sich um mehr als eine Bude gehandelt hat. Der verkaufsoffene Sonntag hindere die Klägerin auch nicht an der Durchführung ihrer Protestveranstaltung. Auch die in Einzelhandelsbetrieben im Gemeindegebiet der Beklagten Beschäftigten seien nicht gehindert gewesen, an der Veranstaltung teilzunehmen, da sie zur Arbeit an dem betroffenen Sonntag nicht verpflichtet gewesen seien, sondern diese freiwillig übernommen hätten. Hierzu legt sie das Schreiben eines Schuhgeschäfts aus dem MTZ vor, in dem dies für diesen Betrieb bestätigt wird. Die hohe Bereitschaft der Beschäftigten sei auf die übertarifliche Bezahlung, Prämien- und Zulagenzahlungen und die Gewährung von Sonderurlaub zurückzuführen, so dass ein zwangsweiser Einsatz der Arbeitnehmer nicht erforderlich sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.01.2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.