Beschluss
7 K 683/14.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0409.7K683.14.F.0A
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Leitsätze
Für Streitigkeiten, die die Einsicht in beim Jugendamt geführte Adoptionsakten betreffen, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt sich im Hinblick auf den Rechtsweg für unzuständig und verweist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das Amtsgericht Hanau.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten, die die Einsicht in beim Jugendamt geführte Adoptionsakten betreffen, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärt sich im Hinblick auf den Rechtsweg für unzuständig und verweist das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das Amtsgericht Hanau. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit, für den der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Die für die materielle Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften begründen kein Sonderrecht für öffentlich-rechtliche Körperschaften, so dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt. Adoptionsvermittlung und die damit in Zusammenhang stehende Aktenführung kann auch von privaten Akteuren wahrgenommen werden, die zwar der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedürfen, aber dadurch nicht öffentlich-rechtlich beliehen werden. Da eine anderweitige besondere gesetzliche Rechtswegzuweisung nicht gegeben ist, ist der Rechtsstreit nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an die Zivilgerichtsbarkeit, und zwar an das Amtsgericht Hanau zu verweisen. Daran sieht sich das Gericht durch den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht gehindert, weil sich dessen Bindungswirkung nur auf die örtliche Zuständigkeit bezieht, nicht auf den Rechtsweg. Der Verwaltungsrechtsweg setzt voraus, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt (§ 40 Abs. 1 VwGO). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit betrifft ein ö.r. Rechtsverhältnis. Ob eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegverweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn 6). Der öffentlich-rechtliche Charakter des Rechtsverhältnisses wird nach heute herrschender Meinung weder danach bestimmt, ob öffentliche Interessen im Spiel sind (Interessentheorie), noch ob ein öffentlich-rechtliches Rechtsubjekt beteiligt ist (Subjektstheorie), sondern vielmehr danach, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund von Rechtssätzen gehandelt hat, deren Zuordnungssubjekt ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt ist. Es kommt also darauf an, ob die maßgeblichen Rechtssätze ausschließlich für einen Hoheitsträger gelten, also Sonderrecht des Staates darstellen, oder ob es sich um Rechtssätze handelt, die auch an Private adressiert sind (Sonderrechtstheorie). Maßgebliche Norm ist hier § 9b Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermlG). Dieses Gesetz regelt die Vermittlung der Adoption. Adoption ist die Annahme eines Kindes. Durch die Annahme eines Kindes wird zwischen dem Kind und dem Adoptierenden ein privatrechtliches Rechtsverhältnis geschaffen. Adoptionsvermittlung ist also die Vermittlung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses und damit selbst privatrechtlicher Natur, vergleichbar mit der Arbeitsvermittlung oder der Maklerei. Das AdVermlG erklärt die Adoptionsvermittlung nicht ausschließlich zur Aufgabe von Behörden (Jugendämtern), sondern auch zur möglichen Aufgabe von Diakonischem Werk, Caritas, Arbeiterwohlfahrt und sonstigen Stellen, die von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes anerkannt worden sind (§ 2). Anderen Akteuren ist die Adoptionsvermittlung verboten (§ 5). Es handelt sich also um eine privatrechtliche Tätigkeit, die unter Erlaubnisvorbehalt steht. Das Führen und Aufbewahren von Akten über die Adoptionsvermittlung (§ 9b) ist eine Annextätigkeit zur Adoptionsvermittlung. Die diesbezüglichen Pflichten der Aufbewahrung sind allen, also auch den privatrechtlichen Adoptionsstellen auferlegt. Der Anspruch des Adoptierten auf Akteneinsicht nach § 9b Abs. 2 richtet sich gegen die Stelle, die die Akten aufbewahrt. Das ist im Regelfall die Adoptionsstelle und nur, wenn diese aufgelöst worden ist, und keine andere Stelle deren Aufgaben übernimmt, das Landesjugendamt. Die von dem Verwaltungsgericht Darmstadt herangezogene Rechtsprechung, aus der sich ergeben soll, dass es sich gleichwohl um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, ist nicht einschlägig. In dem Rechtsstreit, der zu dem Urteil des VG Düsseldorf vom 03.03.1986 (19 K 5605/83, juris) geführt hat, ging es um Einsichtnahme in die Betreuungsakten und die Erziehungshilfeakten, also um Akten, die eindeutig im Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Jugendämter angefallen sind. Der Beschluss des VG München vom 30.04.2008 (M 18 E 08.1734, juris) betraf die Einsicht in Akten der Amtspflegschaft. Dabei handelt es sich um eine „andere Aufgabe der Jugendhilfe“ gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII, weshalb es vertretbar sein mag, sie als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren. Indessen folgt im Umkehrschluss aus dieser Begründung, dass die Adoptionsvermittlung nicht öffentlich-rechtlicher Natur ist, weil sie in § 2 SGB VIII gerade nicht aufgeführt ist. In dem Beschluss des VG Sigmaringen vom 21.05.2001 (4 K 607/01, juris) ging es um Einsicht in die Akten, die beim Jugendamt in Wahrnehmung seiner Rolle als Beistand eines Minderjährigen in Unterhaltssachen nach § 1715 BGB angefallen waren. Ob dieses Verhältnis tatsächlich als öffentlich-rechtlich anzusehen ist, ist aber in der Literatur umstritten und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher offen gelassen (Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 55 Rn 73).