Urteil
7 K 4127/12.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0422.7K4127.12.F.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2012 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2012 verpflichtet, Auskunft zu erteilen, welche Telefax- und Telefonnummer jedem Referat/jeder Abteilung zugeordnet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2012 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2012 verpflichtet, Auskunft zu erteilen, welche Telefax- und Telefonnummer jedem Referat/jeder Abteilung zugeordnet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist im Hinblick auf die Verpflichtungsanträge zu 1 a) und b) nicht zulässig. Denn diese Fragen hat die Beklagte bereits beantwortet. Damit fehlt es insoweit an der rechtlichen Beschwer. Die Frage zu 1 a) haben die Kläger allerdings abweichend von der entsprechenden Frage in dem Antrag an die Beklagte vom 21.05.2012 formuliert. Dort heißt es: "Welche genauen Unterlagen meiner Mandantschaft liegen ihnen im Entschädigungsfall vor?" Im Klageantrag wurde "Mandantschaft" durch "Klägerseite" und "ihnen" durch "der Beklagten" ersetzt. Dies stellt indessen keine inhaltliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Antrag dar. Außerdem haben die Kläger in der Klageschrift den Antrag erstmalig durch eine Formulierung erweitert, die mit dem Wort "hilfsweise" beginnt und derzufolge sie wissen wollen, welche genauen Unterlagen der Klägerseite der Beklagten im Entschädigungsfall vorliegen, die nicht von der Klägerseite stammen. Diese vom ursprünglichen Antrag abweichende Formulierung stellt ebenfalls keinen neuen und in der Klageschrift erstmals gestellten Antrag dar, für den es am Antrags- und Vorverfahren fehlen würde. Der vorgebliche Hilfsantrag lässt nämlich erkennen, dass der Genitiv, mit dem die "Unterlagen" und die "Klägerseite" miteinander verbunden werden, von den Klägern offensichtlich nicht als besitzanzeigend gemeint ist. "Unterlagen der Klägerseite" meint ihrem Verständnis nach also nicht Unterlagen, die den Klägern gehören oder von ihnen stammen, sondern Unterlagen, die sich inhaltlich auf die Kläger beziehen. Während der "Hilfsantrag" insoweit nur auf solche "Unterlagen der Klägerseite" rekurriert, die nicht von den Klägern stammen, bezieht sich der Hauptantrag nicht etwa nur auf solche Unterlagen, die von den Klägern stammen, sondern lässt vielmehr offen, von wem sie stammen. Dem vorgeblichen Hilfsantrag kommt deshalb im Verhältnis zum Hauptantrag keine eigenständige Bedeutung zu. Er ist vom Hauptantrag schon miterfasst. Zugleich wird damit deutlich, dass es sich nicht um einen Antrag handelt, den die Kläger im Klageverfahren erstmals gestellt haben. Die abweichende Formulierung in der Klageschrift ändert nämlich nichts daran, dass er inhaltlich exakt dem entspricht, was bereits im Antragsverfahren beantragt wurde. Diese Frage hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 31.07.2012 auch beantwortet. Dort hat sie zunächst folgendes ausgeführt: "Ich verfüge aufgrund meines gesetzlichen Auftrages nicht über Informationen zu einzelnen Anlegern eines Instituts." Danach kommt die Beklagte auf Unterlagen zu sprechen, die die Kläger im Rahmen eines etwaigen Beschwerdeverfahrens eingereicht haben könnten, ohne zu sagen, dass ihr solche vorliegen. Dann führt sie aus, dass der Verwaltungsaufwand zu groß sei, um die zahlreichen Akten im Entschädigungsfall I. nach klägerbezogenen Dokumenten zu durchsuchen und eine kursorische Prüfung der Akten zu keinem Ergebnis geführt habe. Diese weiterführenden Ausführungen gehen über die gestellte Frage hinaus. Denn gefragt war nur danach, ob "im Entschädigungsfall " Unterlagen vorliegen, die sich auf die Kläger beziehen. Die Frage referiert also nicht auf Beschwerdeverfahren, sondern auf den Entschädigungsfall I., der Gegenstand des gesetzlichen Auftrages der Beklagten ist. Sie hat dazu mitgeteilt, dass in diesen Vorgängen keine auf die Kläger bezogenen Unterlagen existieren. An der Richtigkeit dieser Auskunft bestehen keine Zweifel, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen konnte, dass es im Rahmen ihrer gesetzlichen Tätigkeit nicht auf die Kenntnis der Anleger ankommt und deshalb auch keine Anlegerliste beigezogen oder erstellt worden ist. Der Verpflichtungsantrag zu 1 b) ist ebenfalls unzulässig, weil auch insoweit die begehrte Auskunft erteilt worden ist. Insoweit begehren die Kläger Auskunft darüber, wann und durch wen die Entscheidung getroffen wurde, dass in Sachen I. zunächst grundsätzlich nur Teilentschädigungen mit Einbehalten wegen möglicher Aussonderungsrechte ergehen sollen und ob und ggf. durch wen der/die Entscheidungsträger juristisch beraten worden sind. Dieser Antrag entspricht dem Antrag Nr. 4 aus der Antragsschrift. Die Frage wurde in dem Bescheid unter "Zu Frage 4" auf Seite 3 beantwortet. Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung im Zusammenwirken der Juristen der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), der BaFin und dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt, also gemeinsam getroffen wurde. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Entscheidungsträger nicht durch Dritte juristisch beraten worden sind, weil sie selbst Juristen waren. In ihrer Antwort führt die Beklagte weiter aus, dass die Namen der beteiligten Juristen nicht mitgeteilt werden könnten, weil sie personenbezogen seien und ein das Interesse am Schutz personenbezogener Daten überwiegendes Interesse der Kläger nicht dargetan worden sei. Diese Ausführungen gehen über die Fragestellung hinaus. Denn die Frage lässt nicht erkennen, dass die Kläger die Namen der beteiligten Juristen wissen wollten. Das lässt sich auch nicht etwa daraus schließen, dass die Frage andernfalls im Hinblick auf etwaig beabsichtigte Schadensersatzklagen sonst keinen Sinn machen würde. Denn sie erscheint sehr wohl sinnvoll, um feststellen zu können, welche Behörde oder welche Behörden verantwortlich waren. Auf die Namen der beteiligten Beamten könnte es allenfalls im Rahmen der Feststellung persönlichen Verschuldens im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses ankommen, nicht jedoch für die Frage, ob überhaupt rechtswidrige Handlungen festgestellt werden können, die einer bestimmten Behörde zurechenbar sind. Die Frage ist deshalb auch dann sinnvoll und nachvollziehbar, wenn sie sich nicht auf die Namen der beteiligten Juristen bezieht. Es gibt deshalb keinen Grund, dies in die Fragestellung hineinzudeuten, obwohl dem Wortlaut nach nicht danach gefragt worden ist. Die Klage ist schließlich auch insoweit unzulässig, als damit die Einsichtnahme in jene Aktenstücke begehrt wird, die die Beklagte in der mit Schriftsatz vom 16.04.2015 übersandten Liste als nicht geheimhaltungsbedürftig ausgewiesen hat und die auch nicht öffentlich zugänglich sind. Insoweit hat sie den Klägern nämlich die Einsichtnahme angeboten, so dass die Beschwer entfallen ist und die Hauptsache sich erledigt hat. Die Kläger haben es jedoch unterlassen, darauf die Hauptsache für erledigt zu erklären. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich des Verpflichtungsantrages zu 1 d) begründet. Auf diese Frage hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, sie bezöge sich auf personenbezogene Daten und könne deshalb im Interesse des Schutzes personenbezogener Daten nicht beantwortet werden. Indessen bezieht sich die Frage mitnichten auf personenbezogene Daten. Die Kläger wollen einfach nur für alle Abteilungen und alle Referate der Beklagten eine Telefon- und Telefaxnummer wissen, welche ihnen jeweils zugeordnet ist. Darauf haben sie nach § 1 Abs. 1 IFG einen Anspruch. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte über derartige Aufzeichnungen nicht verfüge und sie erst herstellen müsse, wozu sie nach dem IFG nicht verpflichtet wäre. Denn die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass derartige Aufzeichnungen bei ihr vorhanden seien. Sie haben darüber hinaus behauptet, dass diese auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht seien, was der Klägervertreter bestritten hat. Nachforschungen der Kammer haben ergeben, dass derartige Aufzeichnungen im Internet nicht veröffentlicht sind. Es gibt nur eine Reihe von Telefonnummern, die aber nicht den Abteilungen und Referaten zugeordnet sind und schon gar nicht allen Abteilungen und Referaten. Außerdem gibt es ein Organigramm, auf dem aber gerade nicht jeder Abteilung und jedem Referat eine Telefax- und Telefonnummer zugeordnet ist. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es zwar solche Aufzeichnungen gibt, dass sie aber nicht veröffentlicht worden sind, so dass den Klägern nicht die allgemeine Zugänglichkeit nach § 9(3) IFG entgegengehalten werden kann. Der Anspruch auf dieses Dokument scheitert auch nicht etwa daran, dass es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG handele. Diese Auffassung wird zwar von zwei bayerischen Verwaltungsgerichten vertreten (VG Ansbach, Urt. v. 27.05.2014 - AN 4 K 13.01194 -, Rn 29ff; VG Augsburg, B. v. 06.08.2014 - Au 4 K 14.983 -, Rn Rn 18). Die Kammer ist jedoch von den insbesondere in der erstgenannten Entscheidung geltend gemachten Argumenten nicht überzeugt und teilt deshalb die Auffassung, dass es sich bei abteilungs- und referatsbezogenen Telefon- und Telefaxlisten um amtliche Informationen handelt (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 05.08.2011 - 2 K 765/11 -, Rn 25; VG O-Stadt, Urt. v. 10.01.2013 - 5 K 981/11 -, Rn 27). Das VG Ansbach stützt seine gegenteilige Auffassung auf die Definition der amtlichen Information in § 2 Nr. 1 IFG. Danach ist unter einer amtlichen Information "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung" zu verstehen, "unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu". Es ist schwerlich nachvollziehbar, inwieweit sich daraus ergeben soll, dass Telefonverzeichnisse keine öffentlichen Informationen sein sollen. Zwar kann man solche Verzeichnisse nicht einem Vorgang zuordnen. Es handelt sich aber auch nicht um Entwürfe oder Notizen. Das VG Ansbach stellt allerdings auch weniger auf den Wortlaut als vielmehr auf die amtliche Begründung des Gesetzes ab. Abgesehen davon, dass die amtliche Begründung als Hilfsmittel der Auslegung nur insoweit herangezogen werden kann wie der Wortlaut überhaupt Auslegungsspielräume offen lässt, kann man aus dem Hinweis in den amtlichen Begründung, dass § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG keine Änderung der Aktenführung der Behörden erforderlich mache, nichts für die Frage ableiten, ob Telefonverzeichnisse amtliche Informationen sind oder nicht. Es ist aus logischen Gründen auch nicht möglich, aus der Regelung des § 5 Abs. 4 IFG im Umkehrschluss abzuleiten, dass Telekommunikationsnummern, die nicht Bearbeitern konkreter Vorgänge zugeordnet sind, vom Informationszugang ausgeschlossen sind. Die Regelung besagt nur, dass im Falle von Bearbeitern konkreter Vorgänge das Interesse am Schutz personenbezogener Daten von vorneherein entfällt, während es bei der Frage des Informationszugangs zu allgemeinen amtlichen Telefonverzeichnissen zu berücksichtigen ist. Diese Frage spielt hier aber deshalb keine Rolle, weil die Kläger gerade keine personengenaue Zuordnung von Telekommunikationsnummern verlangen, sondern nur solche, die den Organisationseinheiten Abteilung und Referat zugeordnet sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2013 (- 20 F 10.12 -, ), auf den sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Denn in diesem Beschluss geht es im Unterschied zum vorliegenden Fall um das auf personenbezogene Daten bezogene Geheimhaltungsinteresse. Der Anspruch der Kläger ist erfüllt, wenn die Beklagte ihnen zu jeder Abteilung und zu jedem Referat ihres Hauses eine zentrale Telefax- und Telefonnummer mitteilt. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung alle einem Referat oder einer Abteilung zugeordneten Nummern verlangt hat, geht dies über das hinaus, was Gegenstand des Antragsverfahrens war und Gegenstand des Klageantrags ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Mit dem Verpflichtungsantrag zu 1 c) verlangen die Kläger der Sache nach eine Liste, die ausschließlich aus Nummern besteht, welche den bei der Beklagten vergebenen Telefax- und Telefonnummern entsprechen. Eine solche Liste, in der die Telefon- und Telefaxnummern weder Personen noch Organisationseinheiten zugeordnet werden, ist für nichts nützlich. Die Vertreter der Behörden haben dem Gericht in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, dass eine solche Aufzeichnung (erwartungsgemäß) auch nicht existiert. Der Informationsanspruch bezieht sich aber nur auf vorhandene Aufzeichnungen und nicht auf solche, die zum Zwecke der Beantwortung einer Frage überhaupt erst erstellt werden müssten (§ 2 Nr. 1 IFG). Hinsichtlich der Verpflichtungsanträge zu 2 a) - e) scheitert die Klage, soweit sie nicht durch die Erklärung der Beklagten zu der mit Schriftsatz vom 16.04.2015 übersandten Liste ihre Erledigung gefunden hat, daran, dass diese Informationen in zumutbarer Weise entweder aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden kann (§ 9 Abs. 3 IFG) (Presseberichte etc.) oder dem Berufsgeheimnis nach § 3 Nr. 4 IFG unterliegen. Danach besteht der Anspruch auf Information nicht, wenn die Information u.a. einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften, die das Berufs- oder Amtsgeheimnis regeln, sind § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG. Danach dürfen die bei der Beklagten beschäftigten Personen ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des betreffenden Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren. Eine Befugnis zur Weitergabe von Informationen besteht nur, soweit das betroffene Institut oder die betroffenen Dritten der Weitergabe zustimmen oder im Falle der Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte oder im Falle der Weitergabe an Stellen, die mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befasst sind. § 9 KWG und § 8 WpHG sehen noch weitere Ausnahmen vor, nicht jedoch die Weitergabe an Dritte im Rahmen eines allgemeinen Informationsanspruchs. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 in nationales Recht und sind deshalb im Lichte dieser letztgenannten unionsrechtlichen Vorgabe auszulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf die Vorlage der Kammer hin in seinem Urteil vom 12.11.2014 klargestellt, dass andere Ausnahmen als die in der Richtlinie genannten nicht zulässig sind. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob das betroffene Institut noch operativ tätig ist oder sich in Liquidation befindet und auch nicht darauf, ob die Geschäfte des Instituts systematisch betrügerisch waren und die Verantwortlichen dafür strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden sind. Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass Art. 54 RL 2004/39/EG und damit auch die diese Norm umsetzenden nationalen Vorschriften außerdem dem wirksamen Funktionieren des Systems der Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Banken dient. Sie schützt also nicht nur das Interesse der überwachten Firmen an der Geheimhaltung, sondern auch das Interesse der für die Überwachung zuständigen Behörden daran, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich vertraulich bleiben. Das Fehlen eines solchen Vertrauens kann nämlich die reibungslose Übermittlung der vertraulichen Informationen gefährden, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind. Die unionsrechtlichen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung erstrecken sich also nicht nur auf das, was üblicherweise als Bankgeheimnis bezeichnet wird und die Beziehungen der Institute zu ihren Kunden betrifft, sondern auch auf die Betriebsgeheimnisse der Institute und das aufsichtsrechtliche Geheimnis der Aufsichtsbehörden (vgl. HessVGH, Urt. v. 11.03.2015 - 6 A 1071/13 -, S. 22 des Umdrucks). Der letztgenannte Aspekt führt dazu, dass nicht einmal das Einverständnis des betroffenen Instituts zwingend den Informationsanspruch nach dem IFG eröffnet, solange die Behörde sich auf das ihr zustehende aufsichtsrechtliche Amtsgeheimnis bezieht. Die Kammer teilt im Übrigen auch die Auffassung des HessVGH in dem zitierten Urteil, wonach die Geheimhaltung in dem beschriebenen Umfang auch in Bezug auf Institute gilt, bei denen es sich nicht um Wertpapierhandelsfirmen, sondern um Banken oder Finanzdienstleistungsunternehmen handelt. Diese fallen zwar nicht unter die RL 2004/39/EG, die Gegenstand der Prüfung durch denn EuGH war, sondern unter die RL 2004/36/EG vom 26.06.2013. Indessen enthält diese Richtlinie gleichlautende Vorschriften, die folglich in gleicher Weise auszulegen sind. Dafür, dass alle Dokumente unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG fallen, die einerseits Gegenstand der Klageanträge zu 2 sind und andererseits von der Beklagten in ihrer Liste als geheimhaltungsbedürftig aufgeführt sind, bedarf es keiner Beweisaufnahme. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 9 KWG bzw. § 8 WpHG ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der jeweiligen Dokumente in der Liste. Die Kläger haben dies zwar mit Nichtwissen bestritten. Eine Beweisaufnahme wäre aber nur im Falle eines substantiierten Bestreitens erforderlich gewesen. Die Kläger haben indessen weder einzelne Dokumente aus der Liste benannt, von denen sie entgegen der Bezeichnung behaupten wollen, dass sie nicht geheimhaltungsbedürftig sind, noch haben sie gar konkrete Gründe genannt, die an der Richtigkeit der Liste zweifeln lassen. Es war entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht geboten, die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren abzuwarten, in dem der HessVGH noch die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten hatte (Az. HessVGH: 6 A 1426/13; Az BVerwG: 7 C 3.14). Denn es ist schlechthin ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht die damalige Rechtsauffassung des HessVGH bestätigt, die dieser im Lichte der jüngsten Judikatur des EuGH gerade aufgegeben hat und angesichts der Vorrangigkeit des Unionsrechts auch aufgeben musste. Die Hilfsanträge müssen ebenfalls erfolglos bleiben. Sie unterscheiden sich inhaltlich nicht vom Hauptantrag, so dass eine nähere Begründung nicht erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Den Klägern waren die Kosten im vollen Umfang aufzuerlegen, obwohl sie teilweise obsiegt haben, weil die Beklagte insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Entgegen der Anregung des Beigeladenen sind dessen außergerichtliche Kosten nicht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dies entspräche nur dann der Billigkeit, wenn sich der Beigeladene selbst durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko beteiligt hätte, was er aber gerade nicht getan hat. Es liegen auch keine Gründe dafür vor, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das kommt nur in Fällen in Betracht, in denen ein Dritter zu Unrecht beigeladen worden ist (Kopp/Schenke, VwGO 18. Aufl. 2012, § 162 Rn 23). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Insbesondere liegt keine Abweichung von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung vor. Die Kläger sind frühere Anleger und Geschädigte der in Insolvenz gegangenen I. GmbH. Der Bevollmächtigte der Kläger stellte am 21.05.2012 für diese und mehrere Hundert weitere Geschädigte der I. einzeln bei der Beklagten einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - vom 05.09.2005 (BGBl 2005 I 2722), mit dem er um schriftliche Auskünfte zu insgesamt 12 Fragen und in sieben weiteren Punkten Akteneinsicht in bei der Beklagten geführte Akten bezüglich begehrte. Im Einzelnen wird insoweit auf den Antrag vom 21.05.2012 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 31.07.2012 wurden die Fragen bis auf zwei beantwortet. Verweigert wurde insoweit die Herausgabe von Telefon- und Telefaxnummern der einzelnen Referate und Abteilungen der Beklagten unter Berufung auf die Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten der Mitarbeiter. Die Akteneinsichtsbegehren wurden unter Berufung auf das Amtsgeheimnis abgelehnt, bzw. unter Berufung darauf, dass die begehrten Informationen im Internet allgemein zugänglich seien. Hiergegen haben die Kläger und die übrigen Antragsteller wiederum einzeln Widersprüche erhoben, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 09.10.2012 als unbegründet zurückgewiesen hat. Dagegen richten sich die wiederum einzeln erhobenen Klagen. Die Kläger lassen vortragen, nach § 1 IFG einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte und Akteneinsichten zu haben, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse geltend machen zu müssen. Ihr Bevollmächtigter erläutert, es sei keinem seiner Mandanten, für die er Klage erhoben habe, zumutbar gewesen, gleichsam als Musterkläger zu fungieren, so dass statt mehrerer hundert nur eine Klage hätte erhoben werden müssen. Zum einen sei niemand bereit gewesen, gegenüber den übrigen Mandanten für etwaige Verfahrensfehler in einem solchen Musterverfahren zu haften, zum anderen sei es auch deshalb erforderlich gewesen, für sämtliche Mandanten das Widerspruchs- und Klageverfahren zu betreiben, weil für jeden von ihnen die Verjährung habe unterbrochen werden müssen. Denn die Verfahren dienten der Erlangung gerichtsfester Nachweise, die für die Einreichung einer Staatshaftungsklage und Schadensersatzklage gegen die Beklagte erforderlich seien. Die dort geltend zu machenden Ansprüche unterlägen aber der Verjährung, die nach den strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofs nur durch die Erhebung einer Klage nach dem IFG zu unterbrechen gewesen sei. Die Kläger lassen im Einzelnen vortragen, einen Anspruch auf Auskunft darüber zu haben, welche Unterlagen der Klägerseite der Beklagten vorlägen. Diese Auskunft habe die Beklagte grundlos verweigert. Die Auskunft, es sei nicht bekannt, ob Unterlagen der Klägerseite vorhanden seien und in welchen Akten sie sich befinden könnten, sei aufgrund der elektronischen Aktenführung nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass diese Auskunft für mehrere hundert Personen begehrt werde, könne dem einzelnen Antragsteller nicht entgegengehalten werden, da der Anspruch nach dem IFG individuell sei. Die Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der Telefonnummern und Telefaxnummern sei rechtswidrig, weil es insoweit keinen gesetzlichen Ausschlussgrund gäbe. Den übrigen begehrten Auskünften und Akteneinsichten stünden ebenfalls keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere könne sich die Beklagte insoweit nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder auf ein allgemeines Amtsgeheimnis berufen. Der I. GmbH i.L sei ein betrügerisches Unternehmen, dessen Interesse an der Geheimhaltung nicht schützenswert sei. Sofern dies für bestimmte einzelne Daten innerhalb der Akten gelten sollte, die die Kläger zu sehen wünschen, müssten diese individuell geschwärzt werden. Im Übrigen werde die Behauptung solcher dem Geheimnisschutz unterliegender Daten bestritten. Darüber müsse daher in einem In-Camera-Verfahren Beweis erhoben werden. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerseite einfache schriftliche Auskunft darüber zu gewähren, welche genauen Unterlagen der Klägerseite der Beklagten im Entschädigungsfall vorliegen, hilfsweise welche genauen Unterlagen der Klägerseite der Beklagten im Entschädigungsfall vorliegen, die nicht von der Klägerseite stammen, wann und durch wen die Entscheidung getroffen wurde, dass in Sachen I. GmbH zunächst grundsätzlich nur Teilentschädigungen mit Einbehalten wegen möglichen Aussonderungsrechten ergehen sollen und ob der/die Entscheidungsträger hierbei juristisch beraten wurde(n) und wenn ja durch wen, welche Telefaxnummern und welche Telefonnummern nebst internen Durchwahlnummern, bei der BaFin vergeben sind, welche Telefaxnummern und welche Telefonnummern nebst internen Durchwahlnummern bei der BaFin vergeben sind, für jeweils welches Referat/welche Abteilung; die Beklagte zu verpflichten, der Klägerseite Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren und bei entsprechender Aufforderung der Klägerseite nach durchgeführter Akteneinsicht von diesen Unterlagen einmalig Ablichtungen für die Klägerseite zu fertigen: das Gutachten der Sonderprüfung durch K. nach § 44 KWG vom 31.03.2003, soweit es neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthält, die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1998-2005, alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (bzw. deren Vorgängerbehörde) zu den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 1992-2005, soweit sie neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten, alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (bzw. deren Vorgängerbehörde) und zwischen 1992 und dem 15.03.2005 geführt oder vereinbart wurden, soweit sie neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen keine Betrieb- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten, alle Korrespondenz und alle internen Stellungnahmen, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von K. erstellt wurden oder geführt wurden und die die I. GmbH betreffen, soweit sie neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten, hilfsweise: in die im Antrag zu 2 a-e bezeichneten Dokumente und ohne Angabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen Einsicht zu gewähren, äußerst hilfsweise: in den Inhalt der im Antrag zu 2 a-e bezeichneten Dokumente soweit Einsicht zu gewähren, dass eine Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht stattfindet und im Übrigen Auskunft zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Den Klageantrag zu 1 a) hält die Beklagte für unzulässig, weil er nicht Gegenstand des vorangehenden Antragsverfahrens gewesen und erstmals im Klageverfahren gestellt worden sei. Die Klageanträge zu 1 c) und d) hält sie für unbegründet, weil es sich bei Telefon- und Telefaxverzeichnissen nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 handele. Insoweit beruft sie sich auf eine Entscheidung des VG Augsburg. Im Übrigen beruft sie sich auf das Berufsgeheimnis (§ 9 KWG). Die Kammer hat die einzelnen Klageverfahren der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.12.2013 den Insolvenzverwalter der I. i.L. zu dem Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich in der Sache den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und erklärt, dass er der begehrten Akteneinsicht widerspreche. Anträge hat er nicht gestellt. Mit Beschluss vom 19.02.2013 hat die Kammer das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung im Hinblick auf zwei Fragen ersucht. Mit Beschluss vom 19.05.2014 hat sie das Vorabentscheidungsersuchen dahingehend modifiziert, dass auf die Beantwortung der ersten Frage verzichtet wurde. Mit Urteil vom 12.11.2014 hat der Gerichtshof über das Ersuchen entschieden. Wegen der Einzelheiten im Hinblick auf die Fragestellung und die Beantwortung wird auf die Gründe des Urteils vom 12.11.2014 (C-140/13) Bezug genommen. Die Kläger haben zu dem Urteil des EuGH dahingehend Stellung genommen, dass nunmehr eine Beweisaufnahme erforderlich sei. Die Beklagte sieht sich durch den EuGH in ihrer Auffassung hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestätigt. Sie verweist außerdem darauf, dass dem Klägerbevollmächtigten schon zahlreiche Unterlagen vorlägen, in die er Einsicht nehmen wolle. Sie hat schließlich mit Schriftsatz vom 16.04.2015 eine Liste des Aktenbestandes vorgelegt und darin jeweils markiert, was sie für geheimhaltungsbedürftig hält sowie dasjenige, was sie nicht für geheimhaltungsbedürftig hält. Im Hinblick auf Letzteres führt sie aus, dass es sich zum Teil um öffentlich zugängliche Informationen (Presseberichte etc.) handele. Soweit das nicht der Fall sei (z.B. Zustellungsurkunden), sei sie bereit, Einsichtnahme zu gewähren. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben über die Frage, ob die in der mit Schriftsatz vom 16.04.2015 übersandten Liste als vertraulich markierten Dokumente tatsächlich unter den Schutz des Berufsgeheimnisses fallen.