OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2192/14.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2015:1104.7K2192.14.F.0A
5Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Verwaltungakt, durch den das frühere Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel eine teilweise Befreiung von den wertpapierhandelsrechlichen Mitteilungspflichten gewährte, kann nur auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz Nr. 4 VwVfG widerrufen werden. Zu den Voraussetzungen für den Widerruf im einzelnen, insbesondere zur Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 VwVfG).
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 02. November 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verwaltungakt, durch den das frühere Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel eine teilweise Befreiung von den wertpapierhandelsrechlichen Mitteilungspflichten gewährte, kann nur auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Satz Nr. 4 VwVfG widerrufen werden. Zu den Voraussetzungen für den Widerruf im einzelnen, insbesondere zur Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 VwVfG). Der Bescheid der Beklagten vom 02. November 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 2. September 1996 kann weder auf die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 1, 2 VwVfG noch - umgedeutet zu einem Widerruf - auf die Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG gestützt werden. § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG kommt als Ermächtigungsgrundlage für den Rücknahmebescheid zum einen nicht in Betracht, weil der Bescheid vom 2. September 1996 entgegen der im gerichtlichen Verfahren erstmals von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht anfänglich rechtswidrig war. Der Bescheid war formell rechtmäßig. Insbesondere fehlt es nicht an einer ordnungsgemäßen Begründung. Dabei kann dahinstehen, ob die Begründung womöglich gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 VwVfG entbehrlich war. Denn im Bescheid nennt die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die für die Begründung des Verwaltungsakts notwendig waren. Bei der Bewertung ist zu beachten, dass § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht verlangt, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen; vielmehr richten sich die Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung auch nach den Umständen des Einzelfalls. Zudem ist der Kenntnisstand des oder der Betroffenen zu berücksichtigen (BVerwG v. 15.5.1986 - 5 C 33/84, NVwZ 1986, 919, 921; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 39 Rn. 44). Hier hatte das Bundesaufsichtsamt sich im Vorfeld des Erlasses des Bescheids mit der Klägerin abgestimmt und ihr sogar einen Mustertext für die Beantragung übersandt. Die Klägerin orientierte sich in ihrem Antrag an den Anregungen des Bundesaufsichtsamts. Die Entscheidung über den Antrag entsprach dann auch dem Inhalt der Vorgespräche. Die Klägerin als Adressat war demnach über die Einzelheiten des Verwaltungsakts und dessen Gründe hinreichend informiert. Die besonders kurze Begründung reicht unter diesen Umständen aus. Der Bescheid wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 WpHG a. F. auch materiell rechtmäßig erlassen. Danach konnte das Bundesaufsichtsamt börsennotierte Gesellschaften auf schriftlichen Antrag hin von den Veröffentlichungspflichten nach § 25 Abs. 1, 2 WpHG a. F. befreien. Es sind für die Kammer keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach § 25 Abs. 4 WpHG a. F. nicht erfüllt waren. Sowohl der Befreiungsantrag der Klägerin als auch der auf dieser Grundlage erlassene Bescheid stellten maßgeblich darauf ab, dass die vollständige Veröffentlichung der Mitteilungen der Splitteraktionäre, die im Rahmen einer Poolvereinbarung Stimmrechte von weniger als 5% an den Aktien der Klägerin halten, zu einer Irreführung des Publikums führte, damit der Intention des WpHG zur Markttransparenz entgegenstehe und somit dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe. Dies festzustellen war nach der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage primär dem Bundesaufsichtsamt vorbehalten, das die zur Wahrung des öffentlichen Interesses maßgebenden Belange auf der Grundlage der Umstände des Falls zu beurteilen hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesaufsichtsamt seinerzeit den Begriff des "öffentlichen Interesses" verkannt oder missverstanden hätte. Das gesetzgeberische Ziel, welches im Rahmen der Veröffentlichung der Kapitalmarktinformationen verfolgt wurde, war die Transparenz des Kapitalmarkts und die Information der Anleger. Die vollständige Veröffentlichung der Mitglieder des Aktienbindungsvertrags hätte zu rund sechzig Einzelveröffentlichungen geführt. Dabei handelte es sich um Familienaktionäre, welche Stimmrechtsanteile unter dem Schwellenwert von damals 5% innehatten. Lediglich aufgrund der Zurechnung im Rahmen des Aktienbindungsvertrags traf diese Aktionäre überhaupt die entsprechende Mitteilungspflicht. Gerade diese Informationen, welche den Aktienbindungsvertrag betrafen, fanden jedoch in der modifizierten Veröffentlichungspflicht hinreichend Beachtung. Es mag plausibel erscheinen, dass die darüber hinausgehenden Informationen gerade nicht der Transparenz des Kapitalmarkts gedient hätten, sondern dieser sogar zuwiderliefen, da eine Vielzahl von Informationen veröffentlicht worden wäre, deren Informationsgehalt von zweifelhaftem Wert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Grundlage, es rechtlich zu beanstanden, dass das Bundesaufsichtsamt in seiner Abwägung zu dem Schluss kam, die umfassende Veröffentlichung laufe dem öffentlichen Interesse zuwider. Der Bescheid vom 2. September 1996 ist zum anderen auch nicht infolge der Änderung der Rechtslage aufgrund des Wegfalls des § 25 Abs. 4 WpHG a. F. mit Wirkung vom 20. Januar 2007 rechtswidrig geworden. Fällt die Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts nachträglich weg, so wird der Verwaltungsakt nicht automatisch rechtswidrig (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 34 und 56 f.). Das ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und kann z. B. der Fall sein, wenn Übergangsvorschriften gelten, die entsprechende Regelungen zur Behandlung von davon betroffenen Verwaltungsakten vorsehen oder wenn die Änderung der Rechtslage ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts erstreckt wird (Kopp/Ramsauer a. a. O. Rn. 58; vgl. auch BVerwG v. 16.11.1989 - 2 C 43/87, BVerwGE 84, 111, 113 f.). In Bezug auf die Streichung des § 25 Abs. 4 WpHG a. F. haben indes weder der deutsche Gesetzgeber noch der europäische Richtliniengeber, dessen Normgebung der maßgebende Anlass für die Rechtsänderung war, Übergangsvorschriften für Verwaltungsakte vorgesehen, die auf der Grundlage der weggefallenen Norm erlassen wurden. Der Wegfall des § 25 Abs. 4 WpHG a. F. entfaltete auch nur für die Zukunft Rechtswirkungen und berührte auf der Grundlage der Norm erlassene Rechtshandlungen nicht, sodass die Änderung der Rechtslage nicht auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. September 1996 zurückwirken konnte. Auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die rechtliche Bewertung begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung kann der Bescheid vom 2. September 1996 nicht als nachträglich rechtswidrig geworden angesehen werden. Die Rechtsprechung geht vielmehr von dem Grundsatz aus, dass ein Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, dies auch dann bleibt, wenn sich später die Sach- und Rechtslage ändert, die Rechtsgrundlage des Verwaltungsakts wegfällt und die Behörde den Verwaltungsakt nicht mehr erlassen dürfte (vgl. BVerwG v. 16.11.1989 a. a. O.). Infrage kommt dann lediglich ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG. Ausnahmsweise soll ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt aber rechtswidrig werden können, wenn er auf eine laufende behördliche Geldleistung gerichtet ist und seine tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen nachträglich entfallen sind (BVerwG a. a. O.). Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG soll dann für die Zeit nach dem Wegfall der Voraussetzungen möglich sein. Es spricht zwar vieles dafür, dem Bescheid vom 2. September 1996 eine rechtliche Dauerwirkung beizumessen. Denn er gestaltete die Rechtslage abweichend von § 25 Abs. 1 WpHG a. F. für eine unbestimmte Vielzahl künftiger Einzelfälle, in denen sich eine Veröffentlichungspflicht nach dieser Vorschrift ergeben konnte. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann indes auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der auf laufende behördliche Sach- oder Geldleistungen gerichtet ist oder solchen zugrunde liegt. Vielmehr ist er in seiner rechtlichen Wirkung darauf beschränkt, zugunsten der Klägerin gesetzliche Veröffentlichungspflichten zu modifizieren. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt im Übrigen dem Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig erlassen worden ist, eine Aufhebung des Verwaltungsakts zwar schon ab dem Zeitpunkt der Rechtsänderung möglich sein soll, die rechtmäßig gewährten Vergünstigungen, von denen der Adressat des Verwaltungsakts im Zeitraum vor der Rechtsänderung profitierte, jedoch nicht entwertet werden sollen. Betrifft der Verwaltungsakt Sach- und Geldleistungen, ist auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne weiteres sichergestellt, dass diejenigen Leistungen, welche vor der Rechtsänderung rechtmäßig bewirkt wurden, nicht rückabgewickelt werden müssen. Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Wirkung der Rücknahme des Bescheids jedoch nicht darin, dass die schon vollzogenen Veröffentlichungen nicht auf Grundlage der neuen Rechtslage aktualisiert werden müssen. Zukünftige Veröffentlichungspflichten, die auf Meldepflichten bezogen sind, die den Namen, den Wohnsitzstaat und die Beteiligung von Mitgliedern des Aktienbindungsvertrags umfassen, wirken insoweit auch in die vergangenen Zeiträume zurück, indem sie inzident auch Informationen über diese Zeiträume umfassen. Informationen, die einmal veröffentlicht sind, bleiben öffentlich und entwerten damit auch die ursprünglich (rechtmäßig) gewährten Vergünstigungen infolge der nur eingeschränkten Veröffentlichungspflicht, die sich auf diese Informationen gerade nicht erstreckte. Spätestens dann, wenn eine der einschlägigen Meldeschwellen des WpHG über- oder unterschritten wird, muss die gesamte Aktionärsstruktur innerhalb des Aktienbindungsvertrags offengelegt werden. Insofern beruft sich die Klägerin zu Recht darauf, dass dadurch die ihr in der Vergangenheit rechtmäßig eingeräumten Vergünstigungen nachträglich entwertet würden. Auch dies steht hier einem Rückgriff auf die Grundsätze des BVerwG zur Rücknahme von Verwaltungsakten zur wiederkehrenden Gewährung von Sach- oder Geldleistungen entgegen. Im Übrigen steht auch die Systematik des Gesetzes einem Rückgriff auf § 48 Abs. 1 VwVfG entgegen. Zwar wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch unabhängig von der genannten Rechtsprechung des BVerwG die Ansicht vertreten, dass im Fall eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage dieser im Zeitpunkt der Rechtsänderung rechtswidrig wird und mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann (s. nur VGH Mannheim v. 24.9.2001 - 8 S 641/01, juris, Rn. 38 m. w. N.; Schenke, DVBl. 1989, 434). Dem folgt die Kammer nicht. Diese Auffassung ist aus systematischen Erwägungen abzulehnen. Der Fall eines rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakts, der nach einer Rechtsänderung so nicht mehr erlassen werden könnte, ist tatbestandlich ausdrücklich (und nach Auffassung der Kammer speziell) von § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG erfasst (so auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 33 m. w. N.; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 48 Rn. 48 f.). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft u. a. nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich aus dieser - im Vergleich zu § 48 Abs. 1 VwVfG strengeren - Gesetzesfassung, dass in § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG eine spezielle Regelung für die Fälle nachträglicher Rechtsänderungen - wie hier - zu sehen ist, die insoweit einem Rückgriff auf § 48 Abs. 1 entgegensteht. Folgte man hingegen der zuvor genannten Ansicht, würde diese Norm und der ihr innewohnende, im Verhältnis zu § 48 VwVfG erhöhte Vertrauensschutz für alle Dauerverwaltungsakte entwertet (siehe zum Ganzen Erichsen in Erichsen/Ehlers, § 17 Rn. 11; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 57). Die Aufhebung des Bescheids vom 2. September 1996 durch die Beklagte kann allerdings nicht in einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG - die nach alledem allein für den Bescheid vom 9. November 2012 in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage - umgedeutet und auf dieser Grundlage als rechtmäßig angesehen werden, da die Voraussetzungen für einen Widerruf hier nicht erfüllt sind. Zwar ist der Tatbestand des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG insoweit erfüllt, als die Beklagte aufgrund der Änderung des § 25 WpHG mit Wirkung vom 20. Januar 2007 nunmehr berechtigt wäre, den Bescheid nicht zu erlassen. Er stellte zudem einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da er zugunsten der Klägerin ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Denn für die Klägerin stellt es - unabhängig von den rechtlich sie verpflichtenden Regelungen des Bescheids im Übrigen - einen rechtlichen Vorteil dar, nur in eingeschränkter Weise der Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG a. F. / § 26 WpHG zu unterliegen. Das genügt, um den Verwaltungsakt als einen begünstigenden zu qualifizieren. Die Klägerin hat jedoch von der Vergünstigung des Bescheids bereits Gebrauch im Sinne des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG gemacht. Ein Gebrauchmachen ist grundsätzlich in jeder rechtserheblichen Handlung zur Nutzung der betroffenen Vergünstigung zu sehen (BVerwG v. 24.1.1992 - 7 C 38/90, NVwZ 1992, 565; Meyer in Knack/Hennecke, VwVfG, § 49 Rn. 69). Zwar kann ein Gebrauchmachen oder "ins Werk setzen" nicht schon darin gesehen werden, dass die Familienaktionäre Aktien erworben und die Klägerin im Vertrauen auf den Verwaltungsakt Stammaktien an die Börse gebracht haben, wie die Klägerin vorträgt. Diese Handlungen waren dem Bescheid vom 2. September 1996 zeitlich vorgelagert, sodass in ihnen logisch noch kein "Gebrauchmachen" von der erst durch den Bescheid gewährten Vergünstigung gesehen werden kann. Die Klägerin hat die Vergünstigung jedoch anderweitig ins Werk gesetzt. Denn sie hat das durch den Bescheid vom 2. September 1996 statuierte Veröffentlichungsregime in einer Vielzahl von Fällen in rechtserheblicher Weise seit 1996 genutzt. Sie hat dabei die Regelungswirkung des Bescheids vollständig ins Werk gesetzt, indem sie über Jahre hinweg die nach § 25 Abs. 1 WpHG a. F. / § 26 Abs. 1 WpHG gebotene Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilungen der einzelnen Parteien des Aktienbindungsvertrags nach §§ 21, 22 WpHG unterließ und stattdessen zusammenfassende Veröffentlichungen nach Maßgabe des Bescheids vom 2. September 1996 vornahm. Verträte man hingegen die Auffassung, dass die vorgenannten Veröffentlichungen kein - zumindest teilweises - Gebrauchmachen von dem durch den Bescheid vom 02. September 1996 bewilligten Veröffentlichungsdispens darstellten, käme dem Tatbestandsmerkmal "Gebrauchmachens" in § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG in vergleichbaren Fällen keine Bedeutung zu. Dies widerspräche der gesetzgeberischen Intention der Norm, sodass diese Auffassung nicht vertreten werden kann. Dieses Erfordernis steht auch dem hier nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochenen Widerruf entgegen. Zwar bestimmt § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG, dass ein Widerruf möglich ist, soweit der Begünstigte von der Begünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat (Unterstreichung nur hier). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Bescheid vom 2. September 1996 zumindest für die Zukunft widerrufen werden könnte, da er insoweit noch nicht ins Werk gesetzt sei. Das der Klägerin rechtmäßig eingeräumte eingeschränkte Veröffentlichungsregime ist insoweit als Gesamtheit zu betrachten. Die von der Gesetzeslage abweichenden Veröffentlichungen der Vergangenheit würden, wie bereits ausgeführt, entwertet, wenn nunmehr mit Wirkung für die Zukunft eine vollumfängliche Veröffentlichungspflicht statuiert würde. Die in der Vergangenheit unveröffentlicht gebliebenen Informationen wären zukünftig zumindest bei Erreichen eines nach WpHG einschlägigen Schwellenwerts vollständig zu veröffentlichen. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG, der gerade die bereits genutzten Vergünstigungen der Vergangenheit unangetastet lassen und insoweit Vertrauensschutz gewähren will. Darüber hinaus fehlt es an der Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzung für einen Widerruf, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Dazu genügt es nicht, dass der Widerruf allgemein im öffentlichen Interesse liegt. Er muss vielmehr zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses erforderlich sein, also zur Beseitigung oder Verminderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für andere Gemeinschaftsgüter (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 49 Rn. 48 m. w. N.; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 49 Rn. 94). Die von der Beklagten hierzu in den angefochtenen Bescheiden angestellten Erwägungen reichen nicht aus, eine derartige Gefährdung zu begründen. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt zum einen in Bezug auf die Überlegung, dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des effet-utile nachzukommen und mit dem Widerruf einem durch den Bescheid vom 2. September 1996 begründeten europarechtswidrigen Zustand entgegenzuwirken. Diese Überlegung war nach dem Vorbringen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden wie auch im gerichtlichen Verfahren für die Entscheidung, den Bescheid vom 2. September 1996 aufzuheben, ein zentrales Motiv im Rahmen der Ermessenausübung. Damit wird die Annahme einer konkreten Gefährdung des öffentlichen Interesses im dargelegten Sinn jedoch nicht begründet. Zwar liegt es im öffentlichen Interesse, dem Gemeinschaftsrecht umfassend Rechnung zu tragen und wo immer möglich zur Geltung zu verhelfen. Diesem Interesse mag es auf der Grundlage der vertretbaren Argumentation der Beklagten auch widersprechen, die zugunsten der Klägerin eingeschränkten Veröffentlichungspflichten weiterhin gelten zu lassen, während die übrigen Marktteilnehmer dem regulären Veröffentlichungsregime des § 26 WpHG unterliegen, das ebenfalls gemeinschaftsrechtlich vorgezeichnet ist. Dennoch erreicht dieser Widerspruch zu den aktuellen gemeinschafts- und einfachrechtlichen Vorgaben, der durch die Existenz des Bescheids vom 2. September 1996 bedingt ist, nicht die - für den Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG erforderliche - Intensität einer konkreten Gefährdung des öffentlichen Interesses, da ein drohender Schaden für den Staat, die Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter auch bei Fortgeltung des Bescheids nicht ersichtlich ist. Insbesondere vermag die Beklagte eine solche Gefährdung nicht mit ihrem Hinweis auf die Alcan II-Entscheidung des EuGH zu begründen. Der EuGH hat in dieser Entscheidung zwar festgestellt, dass unter Umständen auch zwingende Vorschriften des nationalen Rechts außer Betracht bleiben müssen, um einen europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Dem lag allerdings der Fall zugrunde, dass die Europäische Kommission bestandskräftig die Rechtswidrigkeit einer Beihilfengewährung festgestellt und die nationale Behörde zur Rückforderung der Beihilfe verpflichtet hatte. Dieser Sachverhalt ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu vergleichen. Hier steht nicht aufgrund einer ausdrücklichen, bestandskräftigen Einzelfallentscheidung der Kommission fest, dass der Klägerin zu Unrecht etwas gewährt wurde; vielmehr wäre es (nur) nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts (wie auch des deutschen Rechts) heute nicht mehr möglich, die Klägerin teilweise von den wertpapierhandelsrechtlichen Veröffentlichungspflichten zu befreien. Zwar mag vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten werden können, eine Aufrechterhaltung des Bescheids vom 2. September 1996 stelle einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts dar. Das entspricht in Intensität und Bedeutung jedoch nicht annähernd einem Verstoß, der durch eine bestandskräftige Einzelfallentscheidung der Kommission festgestellt und mit entsprechenden Sanktionen belegt wurde. Nur für diesen Fall hat der EuGH jedoch die Überlagerung auch zwingender Vorschriften des nationalen Rechts durch bindende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts als möglich erachtet. Mithin liegen hier die Voraussetzungen für eine gemeinschaftsrechtlich gebotene Ausnahme von der Geltung des § 49 VwVfG nicht vor. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses kann zum anderen auch nicht im Hinblick auf den Umstand bejaht werden, dass die Klägerin bei Aufrechterhaltung des Bescheids vom 2. September 1996 nur einem gegenüber den übrigen Marktteilnehmern eingeschränkten Veröffentlichungsregime unterliegt. Die dadurch bedingte Einschränkung der vom Gesetz jedenfalls für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 angestrebten umfassenden und ausnahmslosen Markt- und Beteiligungstransparenz führt nicht zu einem Schaden für das öffentliche Interesse oder die Allgemeinheit, weil die Klägerin auf der Grundlage des Bescheids jedenfalls verpflichtet ist, wesentliche Informationen über die Beteiligungsstruktur und die Stimmrechtsanteile des Aktienpools unter den Familienangehörigen zu veröffentlichen, und dieser Pflicht auch regelmäßig und in der gebotenen Weise nachgekommen ist. Damit ist sie zwar gleichwohl gegenüber anderen Marktteilnehmern privilegiert; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass sie weiterhin nur einem eingeschränkten Veröffentlichungsregime unterliegt, zu einem drohenden Schaden für das öffentliche Interesse führt. Unabhängig von der Frage, ob der angefochtene Bescheid auf § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann, steht seiner Rechtmäßigkeit darüber hinaus in jedem Fall entgegen, dass die Beklagte die für die Rücknahme bzw. den Widerruf geltende Frist versäumt hat. Diese Frist beträgt in beiden Fällen ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte Kenntnis von den die Rücknahme bzw. den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen erhielt (§ 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Hier ist aufgrund der Erkenntnisse, die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergeben, davon auszugehen, dass der Beklagten spätestens seit dem Jahr 2007 bekannt war, dass - auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung - der Bescheid vom 2. September 1996 rechtswidrig geworden war, und dass sie entschlossen war, dem durch eine Rücknahme Rechnung zu tragen. Die Jahresfrist war folglich bei Erlass des angefochtenen Bescheids am 9. November 2012 bereits abgelaufen. Dem steht nicht entgegen, dass die Jahresfrist seit einer Entscheidung des Großen Senats des BVerwG (BVerwG v. 19.12.1984 - GrSen 1, 2/84 - BVerwGE 70, 356-365 und juris) nach allgemeiner Auffassung als eine sogenannte Entscheidungsfrist verstanden wird und erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde aufgrund der ihr bekannten Tatsachen zu der Einschätzung gelangt ist, die Sache sei entscheidungsreif. Eine Entscheidungsreife soll gegeben sein, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ermessensausübung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Zwar wird daraus allgemein gefolgert, dass der Fristlauf grundsätzlich erst mit Einleitung oder gar nach Abschluss eines Anhörungsverfahrens beginnen könne, da dessen Durchführung der Aufklärung des Sachverhalts und insofern auch der Herstellung der Entscheidungsreife diene. Hier leitete die Beklagte das Anhörungsverfahren erst im Januar 2012 ein, sodass, legte man die allgemeinen Grundsätze zugrunde, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. November 2012 die Jahresfrist noch nicht abgelaufen war. Nach Maßgabe der Entscheidung des BVerwG kann aber keine Rede davon sein, dass die Frist in jedem Fall erst mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens zu laufen beginnt. Es kommt vielmehr zum einen auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an. Diese war hier der Beklagten womöglich schon im Jahr 2004 bekannt, da die Beklagte bereits seinerzeit intern erwog, keine Befreiungen nach § 25 Abs. 4 WpHG a. F. mehr zu erteilen und in der Vergangenheit erteilte Befreiungen aufzuheben (Bl. 16 d. Verwaltungsvorgangs), und zwar im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, konkret die Transparenzrichtlinie, die eine Befreiung nicht mehr zulasse. Jedenfalls nach der Gesetzesänderung im Jahr 2007 erachtete die Beklagte den Bescheid vom 2. September 1996 als rechtswidrig (Besprechungsvermerk vom 18.12.2007, Bl. 11 d. Verwaltungsvorgangs), und spätestens am 24.2.2011 nahm die Beklagte § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung des Bescheids in den Blick (Bl. 12/13 d. Verwaltungsvorgangs). Zum anderen muss die Behörde den Sachverhalt umfassend beurteilen können, also Kenntnis von allen für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen haben. Da diese zum Teil der Sphäre des Betroffenen entstammen können, müssen solche Tatsachen ggfs. erst in Erfahrung gebracht werden, etwa im Rahmen eines Anhörungsverfahrens. Das setzt aber voraus, dass eine weitere Aufklärung bei Anlegung eines objektiven Maßstabs notwendig erscheint (BVerwG v. 19.12.1984 a. a. O., juris Rn. 19, 21). Die grundsätzliche Befugnis zur weiteren Aufklärung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen kann eine Verzögerung des Fristbeginns mithin dann nicht begründen, wenn der Behörde sämtliche relevanten Tatsachen bekannt sind und sich angesichts dessen wie auch ggfs. in Anbetracht von Hinweisen des Adressaten vor dem Hintergrund einer eindeutigen gesetzlichen Regelung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und damit die Rücknahmeentscheidung geradezu aufdrängt (Müller in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 48 Rn. 116; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 140). Unter diesen Umständen kann es für den Beginn des Fristlaufs nicht auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem ein - nach objektiven Maßstäben nicht erforderliches - Anhörungsverfahren durchgeführt bzw. abgeschlossen wird (a. A. offenbar Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 48 Rn. 198; Ziekow, VwVfG, § 48 Rn. 51). So liegt der Fall hier. Nach objektiven Maßstäben war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nicht erforderlich, da die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 2. September 1996 maßgeblich an die geänderte Rechtslage knüpfte, nicht aber von Gesichtspunkten abhängig machen wollte, die die Klägerin womöglich noch vorzutragen hatte. Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs, insbesondere den bereits erwähnten internen Besprechungsnotizen und Vermerken. Zudem zeigt auch der angefochtene Bescheid selbst, dass Gesichtspunkte aus der Sphäre der Klägerin für die Entscheidung keine Bedeutung hatten. Die Rücknahme des Bescheids vom 2. September 1996 beruht vielmehr ausschließlich auf rechtlichen Überlegungen im Hinblick auf die geänderte Rechtslage und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Auch im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten kam es ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide auf subjektive Belange der Klägerin nicht an. Damit erweist sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabs die Durchführung des Anhörungsverfahrens zur weiteren Sachaufklärung nicht als erforderlich, sodass sie nicht geeignet war, den Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG zu verzögern. Nach Auffassung der Kammer begann diese vielmehr zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die der Klägerin erteilte Befreiung als rechtswidrig erachtete, also im Jahr 2007, spätestens im Februar 2011. Mithin war die Frist am 9. November 2012 abgelaufen. Unabhängig davon macht die Klägerin im Ergebnis aber auch zu Recht geltend, die Beklagte habe ihr "Recht" auf eine Rücknahme des Bescheids vom 2. September 1996 verwirkt. Es liegt in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahmefrist als sogenannte Entscheidungsfrist, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben. Dies kann, wenn eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist, zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (BVerwG v. 20.9.2001 - 7 C 6/01, juris, Rn. 15 m. w. N.). Hier ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass die Beklagte seit der Besprechung am 18.12.2007 einerseits von der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 2. September 1996 ausging und zu einem - zeitlich einem kurzfristig anstehenden Beitritt von Aktionären zum Aktienbindungsvertrag nachfolgenden - Widerruf entschlossen war. Andererseits wusste sie auch, dass die Klägerin die gegenteilige Auffassung vertrat und darauf vertraute, die durch den Bescheid gewährte Vergünstigung auch künftig nutzen zu können. Im Hinblick darauf wäre es auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung geboten gewesen, unverzüglich eine Rücknahme des Bescheids zu verfügen, zumindest aber das auf dieses Ziel gerichtete Verwaltungsverfahren unverzüglich einzuleiten. Stattdessen ließ sie die Klägerin über weitere 5 Jahre hin in dem Glauben, der Bescheid vom 2. September 1996 werde bestehen bleiben. Die Klägerin ihrerseits durfte gerade im Hinblick auf die Besprechung vom 18.12.2007 und die Untätigkeit der Beklagten in der Folgezeit darauf vertrauen, dass die Beklagte die in der Besprechung angedeutete Rücknahme des Bescheids nicht weiter verfolgte. Damit sind sowohl das Zeit- wie auch das Umstandsmoment gegeben, die die Annahme einer Verwirkung des Rechts auf Rücknahme des Bescheids rechtfertigen können. Es widerspräche unter diesen Umständen in eklatanter Weise den Geboten der Redlichkeit, es der Beklagten - wie sonst im Normalfall - zuzugestehen, durch freie Entscheidung über den Beginn eines Anhörungsverfahrens auch den Lauf der Frist nach § 48 Abs. 4 VwVfG in Gang zu setzen. Die Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG ist aus den Gründen, die bereits oben näher dargelegt wurden, nicht durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts überlagert, sodass der Fristablauf bzw. die Verwirkung des Rechts auf Rücknahme auch der Rücknahme eines gemeinschaftswidrigen Verwaltungsakts entgegenstehen kann (Müller in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 48 Rn. 145). Anderes kann nur gelten, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unionsrechtlich verbindlich festgestellt ist (Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 48 Rn. 212 f.). Der Umstand, dass die Transparenzrichtlinie eine Befreiung wie die hier durch den Bescheid vom 2. September 1996 ausgesprochene nicht mehr zulässt, kann allein mithin nicht dazu führen, dass die zwingende Fristbestimmung ausnahmsweise nicht mehr gälte. Auch auf andere Ermächtigungsgrundlagen kann die Beklagte die Aufhebung des Bescheids vom 2. September 1996 nicht stützen. Insbesondere kommt dafür nicht § 4 Abs. 2 WpHG in Betracht. Die Beklagte hat sich auf diese Norm indes auch nicht berufen. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Der Klägerin war es in Anbetracht der schwierigen rechtlichen Problematik des Falls nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen, obwohl sie über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Der Fall warf schon im Vorverfahren sehr komplexe Fragen des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Verfassungs- und des Europarechts auf, welche die Hinzuziehung spezialisierter Bevollmächtigter bereits im Vorverfahren rechtfertigten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht ungeachtet der entsprechenden Anregung der Beteiligten von einer Zulassung der Berufung ab, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§§ 124, 124a VwGO). Insbesondere kam die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht in Betracht, da die Entscheidung einen speziellen Einzelfall betrifft und insoweit ihre tragenden Gründe nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Aktien mehrheitlich von Familienaktionären - Nachfahren des Unternehmensgründers und deren Familienangehörige sowie von diesen gegründete Stiftungen und Gesellschaften - gehalten werden. Sie begehrt die Aufhebung eines Rücknahmebescheids der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 und vom 11. Juni 1996 beantragte die Klägerin beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel - dem Rechtsvorgänger der Beklagten - eine Befreiung von der Pflicht gemäß § 25 Abs. 1 WpHG a. F., Mitteilungen über die Namen der Inhaber von Stimmrechtsanteilen und den Umfang dieser Aktienanteile an ihrem Unternehmen zu veröffentlichen. Dadurch sollte erreicht werden, dass Mitteilungen über die Stimmrechtsanteile der Parteien des zwischen den Familienangehörigen geschlossenen Aktienbindungsvertrags einer Veröffentlichungspflicht in geringerem als dem nach § 25 Abs. 1 WpHG a. F. gebotenen Umfang unterliegen. Die vollständige Veröffentlichung der Mitteilungen aller Parteien des Aktienbindungsvertrags liefe dem Gesetzeszweck zuwider. Die Marktteilnehmer hätten kein Interesse an der Kenntnis von Splitteraktionären, die jeweils weniger als 5% der Stimmrechte im Rahmen einer Poolvereinbarung auf sich vereinten. Diese Schwelle werde von keinem Aktionär erreicht, für den der Aktienbindungsvertrag gelte. Träfe die Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG a. F. diese Splitteraktionäre uneingeschränkt, führte die Veröffentlichung der Mitteilungen eher zu einer Irreführung des Publikums. Die Klägerin stützte sich für ihren Antrag auf ein Muster zur Beantragung einer Befreiung nach § 25 Abs. 4 WpHG a. F., welches ihr das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zuvor übersandt hatte. Durch Bescheid vom 2. September 1996 stellte das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel fest, dass eine vollständige Veröffentlichung der Mitteilung der Mitglieder des Aktienbindungsvertrags mit der Nennung jedes Splitteraktionärs und seines Stimmrechtsanteils dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, und stellte aufgrund von § 25 Abs. 4 WpHG a. F. die Klägerin von der Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 1 WpHG a. F. in Bezug auf die Mitteilung der Mitglieder des Aktienbindungsvertrags vom 31. Juli 1996 mit der Maßgabe frei, dass die Klägerin eine Veröffentlichung zu bestimmten Parametern vornimmt. Als Parameter der von der Klägerin nach wie vor geforderten Veröffentlichung wurden festgelegt: Existenz des Pools; Gesamtzahl der im Pool gebundenen Stimmrechte; Anzahl der Poolmitglieder; repräsentierte Familiengruppe(n); Name sowie Sitz oder Wohnort des Poolleiters; Name, Wohnort und Stimmrechtsanteil jedes Poolmitglieds, welches über 5% oder mehr der Stimmrechte verfügt. Außerdem verfügte die Behörde, dass die Klägerin zu einer Folgeveröffentlichung verpflichtet sei, wenn sich einer dieser Parameter ändere, im Fall einer Veränderung ohne Erreichen der oder Auswirkungen auf die gesetzlich vorgegebenen Mindestschwellen für Stimmrechte jedoch nur bei einer erheblichen Veränderung. Unabhängig davon sei eine Folgeveröffentlichung auch geboten, wenn die Nichtveröffentlichung zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen könne. Auf dieser Grundlage veröffentlichte die Klägerin in der Folgezeit jeweils entsprechend eingeschränkte Mitteilungen nach § 25 Abs. 1 WpHG a. F. in der Börsenzeitung; diese wurden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die letzte Pflichtveröffentlichung datiert vom 5. November 2014 (Stimmrechtsanteil der Mitglieder des Aktienbindungsvertrags: 60,84 %; gehalten von 129 Mitgliedern der Familien der Nachfahren des Unternehmensgründers sowie von vier Stiftungen, drei Trusts, zwei GmbH, dreizehn GmbH & Co KG und einer KG; weiter anonyme Angaben über die Stimmrechtsanteile). Mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 in deutsches Recht durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 5. Januar 2007 wurde § 25 Abs. 4 WpHG a. F. aufgehoben. Zugleich wurde die Schwelle für die Abgabe von Mitteilungen über Stimmrechtsanteile von 5 % auf 3 % der Stimmrechtsanteile gesenkt. In der Folgezeit trat die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte um Bestätigung ihrer Auffassung heran, dass die Streichung des § 25 Abs. 4 WpHG a. F. keine Auswirkungen auf den Bescheid vom 2. September 1996 haben werde. Daraufhin fand am 18. Dezember 2007 eine von der Klägerin initiierte Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin und Vertretern der Beklagten statt. Anlass war der geplante Beitritt mehrerer Familienaktionäre zu dem Aktienbindungsvertrag. Der genaue Inhalt der Besprechung ist zwischen den Beteiligten streitig. Auf die in der Klagebegründung vom 11. November 2014 und im Schriftsatz der Beklagten vom 30. Januar 2015 dazu dargelegten Ausführungen wird Bezug genommen. Im Verwaltungsvorgang findet sich eine kurze Besprechungsnotiz folgenden Inhalts: "Ermessen, Befreiung bestehen zu lassen? (Widerruf erst zeitlich nachfolgend)" (Bl. 11 d. Verwaltungsvorgangs). Am 24. Februar 2011 kam es zu einer internen Besprechung bei der Beklagten, in der lediglich Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rücknahme des Bescheids vom 2. September 1996 erörtert wurden. Sie endete mit dem Ergebnisvermerk "Vermerk mit VA-Entwurf nach § 48 VwVfG" (Bl. 12, 13 d. Verwaltungsvorgangs). Mit Anhörungsschreiben vom 13. Januar 2012 bat die Beklagte die Klägerin um eine Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten Aufhebung des Bescheids. Am 14. März 2012 fand erneut ein Treffen von Vertretern der Beteiligten statt, in dem die Beklagte vortrug, dass sie sich eine Aufhebung des Bescheids vom 2. September 1996 auf Grundlage des § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG vorstellen könne. Durch Bescheid vom 9. November 2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 2. September 1996 auf der Grundlage von § 48 Abs. 1, 3 VwVfG mit Wirkung zum 1. Januar 2013 zurück. Begründet wurde die Rücknahme damit, dass der Bescheid ein rechtmäßig erlassener, jedoch später rechtswidrig gewordener begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei. Insbesondere wirke der Bescheid nicht punktuell, sondern er erfasse eine theoretisch unübersehbare Zahl neuer, zukünftiger Sachverhalte und entfalte in jedem neu eintretenden Sachverhalt rechtliche Wirkung, der eine Verpflichtung zur Stimmrechtsmitteilung und zu deren Veröffentlichung begründe. Insofern gestalte der Bescheid die Rechtslage abweichend von § 26 Abs. 1 WpHG. Infolge des Wegfalls der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 4 WpHG a. F. sei der Bescheid rechtswidrig geworden, da eine Befreiung im Sinne der im Bescheid getroffenen Regelung nicht mehr möglich sei. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt. Voraussetzung für die Herstellung der Entscheidungsreife, von deren Eintritt an die Jahresfrist laufe, sei ein Anhörungsverfahren gemäß § 28 VwVfG, welches die Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 13. Januar 2012 eingeleitet habe. Die Beklagte stützte ihre Entscheidung im Rahmen der Ermessenserwägungen insbesondere darauf, dass der Bescheid vom 2. September 1996 einen Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht darstelle. Aus dem Primärrecht und dem Grundsatz des effetutile ergebe sich die Pflicht aller Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, die Erreichung der Ziele der Richtlinie sicherzustellen. Zudem sei die Rücknahme nicht unverhältnismäßig, da sie nur bewirke, dass die Klägerin in gleicher Weise wie andere Inlandsemittenten der uneingeschränkten Veröffentlichungspflicht nach § 26 Abs. 1 WpHG unterliege. Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit lägen nicht vor, wobei die Interessen der Mitglieder des Aktionärsbindungsvertrags A. nicht besonders zu berücksichtigen seien, da diese lediglich reflexartig durch die Rücknahme betroffen seien. Die Klägerin erhob am 14. November 2012 Widerspruch. § 48 VwVfG sei nicht anwendbar, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere führe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu, dass begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei nachträglicher Änderung der Rechtslage generell eine Rücknahme nach § 48 VwVfG rechtfertigten. Vielmehr sei § 48 VwVfG lediglich für die Aufhebung solcher begünstigender Verwaltungsakte anwendbar, die eine Geld- oder Sachleistung gewährten und bei denen sich aus dem materiellen Recht die Zukunftsgerichtetheit der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung ergebe. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Zudem sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 9. November 2012 bereits abgelaufen gewesen, da eine Anhörung bereits am 18. Dezember 2007 stattgefunden habe. Zumindest habe die Beklagte ihr Rücknahmerecht jedoch verwirkt. Des Weiteren weise der Bescheid Ermessensfehler auf. Durch die Rücknahme des Bescheids vom 2. September 1996 werde die mit den Veröffentlichungspflichten bezweckte Kapitalmarkttransparenz nicht verbessert, sondern sogar verringert. Dies folge aus einem Verlust an Übersichtlichkeit und aus dem Wegfall der den Aktienpool der Familienaktionäre betreffenden Zusatzinformationen. Die Veröffentlichungspflichten des § 25 WpHG a. F./§ 26 Abs. 1 WpHG seien auf Fälle von Familienpools mit einer großen Anzahl von Mitgliedern und Kleinstbeteiligungen nicht zugeschnitten und führten dort in der Regel nicht zu sachgerechten Resultaten. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung ihrer Argumentation aus dem Ausgangsbescheid zurück. Zwar könne die anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheids unbeachtlich bleiben; sie werde hilfsweise aber trotzdem geltend gemacht. Die anfängliche Rechtswidrigkeit finde ihren Grund unter anderem darin, dass der Bescheid vom 2. September 1996 dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufe und somit eine Voraussetzung des Tatbestands des § 25 Abs. 4 WpHG a. F. zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht erfüllt gewesen sei. Zudem sei die Rücknahme nicht verfristet im Sinne von § 48 Abs. 4 VwVfG. Die Entscheidungsfrist habe nicht mit der Besprechung vom 18. Dezember 2007 begonnen, da es sich dabei nicht um eine Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG gehandelt habe. Unter Bezugnahme auf die Alcan II-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. März 1997, Rechtssache C-24/95, European Court Reports 1997 I-01591) wies die Beklagte darauf hin, dass selbst im Falle eines möglichen Fristablaufs ein solcher einer europarechtlich gebotenen Rücknahme nicht entgegengehalten werden könne. Das Effektivitätsgebot des Europarechts sei im Rahmen der Ermessenserwägungen stark zu gewichten. Die Rücknahme sei auch erforderlich und angemessen. Unter anderem werde die Klägerin durch die Rücknahme nicht über Gebühr belastet. Sie sehe sich nunmehr lediglich jenen uneingeschränkten Veröffentlichungspflichten gemäß § 26 WpHG ausgesetzt, die für alle anderen Inlandsemittenten ebenso gälten. Hierbei seien die Belange der Mitglieder des Aktienbindungsvertrags nicht besonders zu berücksichtigen, da sie lediglich reflexartig betroffen seien. Adressat und Begünstigte des Bescheids vom 2. September 1996 sei allein die Klägerin gewesen. Die Klägerin hat am 21. Juli 2014 Klage erhoben. Sie vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, dass der Bescheid vom 2. September 1996 weder gemäß § 48 VwVfG noch nach § 49 VwVfG aufgehoben werden könne. Der Bescheid sei anfänglich rechtmäßig gewesen und auch später nicht rechtswidrig geworden. Insbesondere liege kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor und sei die Ausgangslage nicht derjenigen bei Gewährung einer Sach- und Geldleistung vergleichbar. Vielmehr sei der Bescheid Ausdruck einer einmaligen behördlichen Abwägungsentscheidung mit gewissen prognostischen Elementen. Ebenso sei er nicht zeitlich teilbar. Würde er in Bezug auf seinen Regelungsgehalt nach Vergangenheit und zukünftigen Ereignissen geteilt, würde die bereits erfolgte Begünstigung entwertet, da die bisher anonymen Mitteilungen dann doch offenbar würden. Zudem seien Informationen veröffentlicht worden, die in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht über das vom Gesetz geforderte Maß hinausgingen. Die Beklagte sei irrig davon ausgegangen, zur Aufhebung des Bescheids vom 2. September 1996 verpflichtet gewesen zu sein. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus dem europäischen noch aus dem deutschen Recht. Beachte man das Recht der Parteien des Aktienbindungsvertrags auf informationelle Selbstbestimmung und das Prinzip des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, so müsse man zu dem primärrechtskonformen Schluss kommen, dass keine Aufhebungspflicht besteht. Unter anderem habe die Klägerin ihre Börsenzulassung nur auf der Grundlage des Vertrauens in die Befreiung von der umfassenden Veröffentlichungspflicht beantragt. Eine Rechtspflicht zur Aufhebung des Bescheids vom 2. September 1996 folge auch weder aus dem Grundsatz des effet-utile noch aus dem TUG. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09. November 2012 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2014 aufzuheben, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ausführlich ihre Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids vom 2. September 1996 sei § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, da der begünstigende Bescheid aus formalen (fehlende Subsumtion und Begründung) und materiellen Gründen (kein öffentliches Interesse im Sinne des § 25 Abs. 4 WpHG a. F.) bereits anfänglich rechtswidrig gewesen, spätestens mit dem Wegfall des § 25 Abs. 4 WpHG a. F. aber rechtswidrig geworden sei. Zudem seien die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt, eine Verwirkung nicht ersichtlich und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden. Insbesondere sei die Beklagte nicht von einer rechtlichen Handlungspflicht zur Aufhebung des Bescheids vom 2. September 1996 ausgegangen. Vielmehr habe sie es als ihre Aufgabe als Teil der Exekutive verstanden, die bestehenden europarechtlichen und deutschen Regelungen auszuführen. Dies habe sie im Rahmen der Ermessenserwägungen dargelegt. Zudem sei ein eventueller Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung der Familienaktionäre verhältnismäßig und verfassungsmäßig zu rechtfertigen. Ebenso könne kein öffentliches Interesse aus dem Anonymitätsinteresse von Splitteraktionären abgeleitet werden. Vielmehr sei es so, dass eine Befreiung von Veröffentlichungspflichten dem öffentlichen Interesse sogar zuwider liefe. Zudem müsse man beachten, dass es nicht um Splitteraktionäre im eigentlichen Sinne gehe, sondern um über einen Aktienbindungsvertrag verbundene Aktionäre, deren Stimmrechte im Rahmen der gesetzlichen Stimmrechtszurechnung die gesetzlichen Schwellenwerte überstiegen. Insofern bewirkten die fraglichen Melde- und Publizitätspflichten die gebotene Information der Marktteilnehmer über die Zusammensetzung der Hauptaktionäre der Klägerin. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu dem Erlass des Bescheides vom 02. November 1996 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.