Beschluss
7 L 113/16.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:0310.7L113.16.F.0A
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Leitsätze
Vorbeugender Rechtsschutz kommt nicht in Betracht, wenn es zumutbar ist, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts durch Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zu vermeiden.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorbeugender Rechtsschutz kommt nicht in Betracht, wenn es zumutbar ist, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts durch Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Frage, ob die Angebote der Antragstellerin G., H. und I. Vermögensanlagen im Sinne des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG sind. Stellen sie Vermögensanlagen dar, sind für deren öffentliches Angebot Verkaufsprospekte zu veröffentlichen, die den §§ 6 ff. VermAnlG entsprechen und die gemäß § 8 Abs.1 VermAnlG vor der Veröffentlichung von der Antragsgegnerin zu billigen sind ("Prospektpflicht"). Die Antragstellerin bewirbt ihre Angebote derzeit mit Verkaufsunterlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, insbesondere nicht von der Antragsgegnerin vorab gebilligt wurden. Sie befürchtet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin das öffentliche Angebot der Vertragsmodelle FA., FB. und FC. untersagen wird. Eine Untersagung hätte nach ihren Angaben zwangsläufig ihre Insolvenz zur Folge. Mit Datum vom 15. Januar 2016 hat sie deshalb einen Antrag auf Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtschutz gestellt und beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, vollziehbare Maßnahmen nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG zu ergreifen in der Form, das öffentliche Angebot der Antragstellerin zu untersagen, sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, vollziehbare Maßnahmen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin nach den §§ 15 a) bis 19 VermAnlG auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu veröffentlichen. Die Anträge haben keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig sind. Die Anträge sind zunächst unzulässig, weil sie zu weit gefasst sind und der Antragstellerin insoweit kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung zusteht. Beide Anträge bezeichnen nicht die öffentlichen Angebote der Antragstellerin, auf die sich die potentielle Untersagungsmaßnahme der Antragsgegnerin (Antrag zu 1) und die "Veröffentlichung der vollziehbaren Maßnahmen nach den §§ 15 a) bis 19 VermAnlG" (Antrag zu 2) beziehen könnten, vor denen sich die Antragstellerin in diesem Verwaltungsstreitverfahren schützen will. Eine Beschränkung der begehrten Untersagung auf vollziehbare Maßnahmen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen drei Varianten des Angebots F. erfolgt in beiden Anträgen nicht. Vielmehr begehrt die rechtsanwaltlich vertretene Antragstellerin, die Untersagung bzw. die Untersagung der Veröffentlichung von behördlichen Maßnahmen im Hinblick auf alle Angebote - möglicherweise auch zukünftige Angebote - der Antragstellerin. Nach dem Wortlaut der Anträge begehrt die Antragstellerin gleichsam einen pauschalen Schutz vor aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin. Der Antrag zu 2) ist zudem insoweit unbestimmt und zu allgemein, als er auch die behördlichen Maßnahmen, deren Veröffentlichung die Antragstellerin verhindern will, nicht konkret bezeichnet. Mit dem Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, vollziehbare Maßnahmen gegen die Antragstellerin nach den §§ 15a) bis 19 VermAnlG auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu veröffentlichen, spricht die Antragstellerin eine große Spannweite an Befugnissen der Antragsgegnerin an, die - mit Ausnahme einer Untersagung nach § 18 VermAnlG - weder von ihr angedroht noch in anderer Art und Weise thematisiert wurden. Eine Umdeutung der nach alledem nicht hinreichend bestimmten Anträge in solche mit vollstreckungsfähigem Inhalt ist auch nicht veranlasst. Nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern nur an das erkennbare Rechtsschutzziel, so wie es sich aufgrund des gesamten Vorbringens darstellt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache "richtigen" Antrag stellen will. Allerdings ist bei einem - wie hier - von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag ein strengerer Maßstab anzulegen, da bei einem Rechtskundigen davon auszugehen ist, dass er über den Antrag in der Form bzw. der Fassung entschieden haben will, in der er von ihm formuliert worden ist (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 24. März 1997, Az. 1 CS 96.2915). Dies gilt hier umso mehr, als der Bevollmächtigte der Antragstellerin den ursprünglich gestellten Antrag zu 1) zwar in seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2016 (Bl. 164 der Gerichtsakte) konkretisiert, die hier beanstandete zu allgemeine Formulierung der beiden Anträge jedoch aufrecht erhalten hat. Beide Anträge sind auch deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin das besondere Rechtschutzinteresse fehlt, das zur Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtschutzes notwendig ist. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei hat der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). § 123 Abs. 1 VwGO gewährt allerdings im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung grundsätzlich keinen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines in die Rechte des Bürgers eingreifenden Verwaltungsakts verboten wird. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den reaktiv konzipierten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich ausgeschlossen. Prozessrechtlich wirkt sich das dahin aus, dass ein Antrag auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz nur dann Erfolg haben kann, wenn ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegt. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Darüber hinaus widerspricht die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes in Fällen, in denen der drohende Verwaltungsakt wie hier kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. § 26a VermAnlG), in der Regel der gesetzlichen Systematik des § 80 VwGO. Vorbeugender Rechtsschutz käme hier nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen andernfalls unzumutbare Nachteile entstünden bzw. irreversible Fakten geschaffen würden, die nicht wieder ausgeräumt werden könnten. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist mithin dann zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn dem Betroffenen andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, DVBl. 2003, 257). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Antragstellerin steht kein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse zu. Es ist ihr nicht unzumutbar, auf den nachträglichen (vorläufigen) Rechtsschutz verwiesen zu werden. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis kann ihr schon deshalb nicht zustehen, weil der Antragstellerin die anstehende Änderung des Vermögensanlagegesetzes spätestens seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes, welches die Definition von prospektpflichtigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erweiterte, am 10. Juli 2015 bekannt war. Die Antragstellerin kannte damit auch das Risiko, dass die Antragsgegnerin mit Ablauf der Übergangsregelung zum 1. Januar 2016 die von der Antragstellerin veröffentlichen Angebote als prospektpflichtig einordnen könnte. Um die Implikationen der anstehenden Änderung des Vermögenanlagegesetzes für die angebotenen F.-Varianten zu klären, stand die Antragstellerin auch seit Juni 2015 mit der Antragsgegnerin in Kontakt. Spätestens seit dem 2. September 2015, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin unmissverständlich am Telefon darlegte, dass die Angebote FA, FB. und FC. ihrer Ansicht nach der Prospektpflicht unterliegen, hätte sich die Antragstellerin auf die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Prospektflicht vorbereiten können. Auch wenn die Antragstellerin die Rechtsmeinung der Antragsgegnerin nicht teilt, hätte sie angesichts der bestehenden Unsicherheit, ob die von ihr angebotenen Direktinvestments in Edelholz unter die Definition des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG fallen, dafür Sorge tragen können und müssen, dass die von ihr verwendeten Angebotsunterlagen - zumindest bis zu einer entsprechenden Klärung im nachträglichen Rechtsschutz - den in den §§ 7 ff. VermAnlG geregelten Voraussetzungen entsprechen. Nichtsdestotrotz wartete die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2015 - einen Tag vor Inkrafttreten des neuen § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG - damit, die Verkaufsunterlagen zur Prüfung und Billigung bei der Antragsgegnerin einzureichen. Das darauf hin eröffnete Prospektprüfungsverfahren konnte zudem bisher auch noch nicht zum Abschluss gebracht werden, da die Prospekte noch nicht den Vorgaben des Vermögenanlagegesetzes entsprechen, es folglich an der erforderlichen Mitwirkung der Antragstellerin fehlt. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu rechtsmissbräuchlich, sich den benötigten Schutz vor drohenden aufsichtsbehördlichen Maßnahmen nun mittels des vorliegenden Eilantrags zu verschaffen zu wollen. Die von der Antragstellerin befürchtete Insolvenz als Folge einer potentiellen Untersagung der F.-Angebote der Antragstellerin kann folglich keinen unzumutbaren Nachteil darstellen, denn die Antragstellerin hätte es in der Hand gehabt, diese zu vermeiden, indem sie die Verkaufsunterlagen früher bei der Antragsgegnerin eingereicht hätte. Auch jetzt hat sie es noch in der Hand, die angedrohte Untersagung zu vermeiden, indem sie die von ihr bereits eingereichten Verkaufsunterlagen so anpasst, dass diese entsprechend §§ 7 ff. VermAnlG von der Antragsgegnerin gebilligt werden können. Sobald die Verkaufsunterlagen von der Antragsgegnerin im Rahmen der ihr angenommenen Prospektpflicht gemäß § 6 VermAnlG gebilligt werden, kann die Antragstellerin die F.-Varianten zumindest in der von der Antragsgegnerin gebilligten Art und Weise öffentlich anbieten. Eine Untersagung des öffentlichen Angebots der F.-Varianten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG - ebenso wie die Veröffentlichung der Untersagung im Internet - wäre nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr rechtmäßig. Dass ihr die Mitwirkung im Prospektprüfungsverfahren und eine entsprechende Anpassung der vorgelegten Verkaufsunterlagen nicht zumutbar ist, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Gegenteil: Wie die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 28. September 2015 an die Antragsgegnerin (Bl. 129 der Behördenakte) betont, ist es ihr "nur recht", wenn sie der Antragsgegnerin den "Verkaufsprospekt zur Prüfung vorlegen" darf. Sie setzt hinzu: "Gern hätten wir, unser Angebot würde unter das VermAnlG fallen, denn unsere Kunden würden es zu schätzen wissen, dass ihnen der rechtliche Rahmen des VermAnlG eine bestimmte Sicherheit bietet". Demzufolge scheint so für die Antragstellerin sogar wünschenswert, der Prospektpflicht zu unterliegen und zu genügen. Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich, die befürchtete Untersagung des öffentlichen F.-Angebots durch ihre aktive Mitwirkung im Prospektprüfungsverfahren zu vermeiden. Sollte sie weiterhin Zweifel hegen, ob die F.-Varianten tatsächlich dem VermAnlG unterliegen, stünde es ihr frei, gegen die von ihr angezweifelte Rechtspflicht im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes - beispielsweise durch Feststellungsklage - vorzugehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer bei beiden Anträgen den Auffangstreitwert der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt und jeweils halbiert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Begehren auf vorläufigen Rechtschutz gerichtet ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).