Urteil
7 K 542/16.F(V)
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:0721.7K542.16.F.V.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende allein (§ 87a Abs. 2 VwGO) im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung durch die Beklagte. Anspruchsgrundlage für das Begehren kann lediglich der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein, der als eigenständiges Rechtsinstitut des Staatshaftungsrechts auch im Bereich des Kommunalrechts gilt. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs im Rahmen der möglichen kommunalverfassungsrechtlichen Umstände hat die Kammer im Urteil vom 26. Mai 2014 (7 K 2046/13.F) in einem Verfahren zwischen denselben Beteiligten im Einzelnen dargelegt; darauf kann Bezug genommen werden. Der HessVGH ist diesen Ausführungen gefolgt (Beschluss vom 13.07.2015 - 8 A 1053/14.Z-, ). Danach ist eine Kostenerstattungspflicht einer Gemeinde nicht gegeben, wenn die anwaltliche Rechtsverfolgung nicht geboten war, d. h. mutwillig oder aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden ist (Kammer, Urteil vom 26.05.2014, Umdruck S. 6 im Anschluss an OVG Saarland, Beschluss vom 05.10.1981 - 3 R 87/80, ). Diese Voraussetzungen sind auch hier erfüllt. Der Kläger hat das von ihm betriebene Verfahren des einstweiligen vorbeugenden Rechtschutzes mutwillig in Gang gesetzt. Unter diesen Umständen ist die Beklagte nicht zur Erstattung der ihm dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Zum einen kommt eine Erstattungspflicht in Bezug auf Kosten für die anwaltliche Beratung oder Vertretung in einem Verfahren vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich lediglich dann, wenn es für einen Stadtverordneten unzumutbar ist, sich auf den - insbesondere bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung - grundsätzlich gegebenen nachträglichen Rechtschutz verweisen zu lassen (HessVGH a. a. O., Rn. 29). Insofern ist schon nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es für den Kläger unzumutbar gewesen sein sollte, nachträglichen Rechtschutz gegen die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung über die nichtöffentliche Behandlung der Angelegenheit in Anspruch zu nehmen, wie er dies in Gestalt seines Feststellungsbegehrens im Verfahren 7 K 90/16.F tut. Zum anderen entfällt die Mutwilligkeit auch nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger, wie er offenkundig meint, gehalten gewesen wäre, das Eilverfahren zu betreiben, um mit Aussicht auf Erfolg eine Verletzung seines Rechts auf freie Mandatsausübung im Verfahren 7 K 90/16.F geltend machen zu können. Soweit er aus dem Urteil des HessVGH vom 6.11.2008 - 8 A 674/08 (, Leitsatz und Rn. 29) eine entsprechende Pflicht herleitet, kann ihm schon deswegen nicht gefolgt werden, weil es für den Kläger wie auch für die von ihm beauftragte Rechtsanwältin erkennbar nicht in der Kompetenz des seinerzeitigen Antragsgegners - des Stadtverordnetenvorstehers - lag, darüber zu entscheiden, ob die Gemeindevertretung eine Angelegenheit öffentlich berät oder ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (Kammer, Beschluss vom 15.12.2015 - 7 L 5751/15.F). Beschlüsse über eine Abweichung von dem Grundsatz, dass Beschlüsse in öffentlicher Sitzung gefasst werden (§ 52 Abs. 1 S. 1 HGO), trifft ausschließlich die Gemeindevertretung selbst. Folglich fehlte es von vornherein an einem rechtlich vertretbaren Anknüpfungspunkt dafür, das Begehren, über die Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden, in einem gegen den Stadtverordnetenvorsteher gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichern. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, auf die im Einzelnen im genannten, den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer eingegangen wird, kommt es nicht in Betracht, das Vorgehen des Klägers seinerzeit nicht als mutwillig anzusehen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO). Der Kläger begehrte im Dezember 2015 in einem Verfahren des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes vor der erkennenden Kammer gegenüber dem Vorsitzenden der Beklagten, die Vorlage Nr. 2015/194 in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16. Dezember 2015 öffentlich beraten zu lassen. In diesem Verfahren ließ er sich von einer Rechtsanwältin vertreten. Durch Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2015 (Geschäftsnummer 7 L 5751/15.F) lehnte die Kammer den Antrag ab und entschied, dass der Antragsteller, der Kläger dieses Verfahrens, die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Januar 2016 setzte das erkennende Gericht den vom Kläger an den damaligen Antragsgegner zu zahlenden Kostenbetrag auf 887,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 fest. Insgesamt handelt es sich um einen Betrag von 891,48 Euro. Darüber hinaus entstanden dem Kläger Kosten durch die Beauftragung seiner Rechtsanwältin in Höhe von 1.248,53 Euro. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 begehrte der Kläger über seine Rechtsanwältin von der Beklagten die Erstattung der ihm entstandenen Kosten. Der Magistrat der Beklagten lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 03. Februar 2016 unter Hinweis auf Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowie des HessVGH (13.07.2015 - 8 A 1053/14.Z) ab. Der Kläger hat am 25. Februar 2016 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass die Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens, für das ihm die geltend gemachten Kosten entstanden, nicht mutwillig gewesen sei, sodass die Verfahrenskosten zu ersetzen seien. Zum einen sei die Durchführung dieses Verfahrens Voraussetzung für das Feststellungsbegehren gegenüber der Gemeindevertretung der Beklagten, welches derzeit unter dem Geschäftszeichen 7 K 90/16.F bei dem erkennenden Gericht anhängig sei. Zum anderen habe er - auch zur Vermeidung einer späteren Klage - mit seinem Eilantrag erreichen wollen, dass die öffentliche Behandlung der Vorlage bis zum Beginn der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 12. April 2016 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Rechtstreit vor dem VG C-Stadt - 7 L 5751/15.F - entstandenen Kosten in Höhe der beigefügten Kostennote vom 28.01.2016 sowie der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.01.2016 festgesetzten Kosten, insgesamt 2.140,01 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft zur Begründung die Ausführungen aus dem Schreiben vom 03. Februar 2016. Der Kläger habe das Verwaltungsstreitverfahren mutwillig betrieben und folglich die Kosten selbst zu tragen. Im Übrigen sei erkennbar gewesen, dass das Begehren im Hinblick auf die Regelung des § 52 Abs. 1 S. 1 HGO ohne jede Erfolgsaussicht gewesen sei. Dies habe der anwaltlich vertretene Kläger auch erkennen müssen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Akte des erkennenden Gerichts 7 L 5751/15.F wurde beigezogen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitgegenstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.